Entscheidungsdatum
23.02.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art22a Abs2Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag.a Claudia Schuler über die Beschwerde des Vereins X, W, vertreten durch den Obmann DDr. M B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 21.11.2025, Zl, betreffend den Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag.a Claudia Schuler über die Beschwerde des Vereins römisch zehn, W, vertreten durch den Obmann DDr. M B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 21.11.2025, Zl, betreffend den Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a iVm 11 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetztes (IFG), BGBl I Nr 4/2024 idgF, und Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1990 idgF, festgestellt, dass betreffend die vom Verein X, W, begehrte Informationen über genehmigte Tierversuche hinsichtlich der Frage 3 ( In welchen Bezirken wurden die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuche durchgeführt? Wie viele dieser Tierversuche wurden in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt?) und der Frage 4 (Welche Einrichtungen führten die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuche durch? Wie viele Tierversuche wurden von den einzelnen Einrichtungen jeweils durchgeführt) ein Recht auf Zugang zu Information nicht zukommt. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, in Verbindung mit 11 Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetztes (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2024, idgF, und Artikel 22 a, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1990, idgF, festgestellt, dass betreffend die vom Verein römisch zehn, W, begehrte Informationen über genehmigte Tierversuche hinsichtlich der Frage 3 ( In welchen Bezirken wurden die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuche durchgeführt? Wie viele dieser Tierversuche wurden in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt?) und der Frage 4 (Welche Einrichtungen führten die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuche durch? Wie viele Tierversuche wurden von den einzelnen Einrichtungen jeweils durchgeführt) ein Recht auf Zugang zu Information nicht zukommt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe am 12.09.2025 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung den Antrag auf Zugang zu folgenden Informationen gestellt:
„1. Wie viele Anträge auf Genehmigung von Tierversuchen wurden seit Inkrafttreten des Tierversuchsgesetzes 2012 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung gestellt? Wie viele dieser beantragten Tierversuche wurden genehmigt und wie viele wurden abgelehnt?
2. Falls derartige Tierversuchsanträge abgelehnt wurden: Wie viele der seit 2012 abgelehnten Tierversuche wurden tatsächlich nicht durchführt – also auch nicht in abgeänderter Form oder nach neuerlichen, abgeänderten Antrag?
3. In welchen Bezirken wurden die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuche durchgeführt? Wie viele dieser Tierversuche wurden in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt?
4. Welche Einrichtungen führten die seit 2012 durch durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuche durch? Wie viele Tierversuche wurden von den einzelnen Einrichtungen jeweils durchgeführt?
5. Welche Tierarten wurden für die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuchen verwendet? Wie viele Tiere je Tierart wurden jeweils verwendet (aufgeschlüsselt nach Jahren)?
6. Wurden seit 2006 Tierversuche durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigt, die an Primaten oder anderen Affen durchgeführt wurden? Wenn ja: In wie vielen Tierversuchen wurden Primaten oder andere Affen verwendet? In welchen Bezirken und von welchen Einrichtungen wurden solche Tierversuche durchgeführt? Wie viele Tiere je Tierart wurden in solchen Tierversuchen verwendet?
7. Ich bitte um Offenlegung aller die Fragen 1. bis 6. betreffenden Übersichten/Statistiken.“
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Informationsbegehrens angegeben, dass er die begehrten Informationen in seiner Funktion als watchdog benötige, da sie eine wesentliche Basis im Zuge von öffentlichen Debatten im öffentlichen Interesse darstellen würden.
Zudem habe der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, für den Fall der Nichterteilung, teilweisen Erteilung oder nicht antragsgemäßen Erteilung, ohne unnötigen Aufschub einen Bescheid hierüber zu erlassen.
Mit Antwortschreiben vom 10.10.2025 habe die Behörde auf die jährliche Tierversuchsstatistik sowie auf die Homepage der Europäischen Kommission und die frei zugängliche Datenbank (Alures) verwiesen. Hinsichtlich Frage 3 und Frage 4 habe die Behörde ausgeführt, dass der Beantwortung Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen würden, und habe eine entsprechende bescheidmäßige Erledigung angekündigt.
In ihrem Bescheid vom 21.11.2025 habe die belangte Behörde den Zugang zur in Frage 3 und Frage 4 begehrten Information verweigert. Dabei habe die Behörde vorgebracht, dass die begehrten Informationen zwar vorhanden und verfügbar seien, einem Zugang zu den begehrten Informationen aber der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG entgegenstehen würden. So würde das Interesse auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG gegenüber dem öffentlichen Interesse an Informationserteilung überwiegen. In ihrem Bescheid vom 21.11.2025 habe die belangte Behörde den Zugang zur in Frage 3 und Frage 4 begehrten Information verweigert. Dabei habe die Behörde vorgebracht, dass die begehrten Informationen zwar vorhanden und verfügbar seien, einem Zugang zu den begehrten Informationen aber der Schutz personenbezogener Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG entgegenstehen würden. So würde das Interesse auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG gegenüber dem öffentlichen Interesse an Informationserteilung überwiegen.
Gegen diesen Bescheid erhebe der Beschwerdeführer hiermit eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht.
Beschwerdegründe
Die Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen durch die Behörde stelle eine unzulässige Einschränkung des verfassungsgesetzlich garantierten Informationszugangs nach Art 22a B-VG sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art 10 EMRK dar. Die Behörde habe dabei die gesetzlich vorgeschriebene Interessenabwägung nach § 6 Abs 1 IFG nicht korrekt durchgeführt. Sie habe die Geheimhaltungsinteressen bzw das Datenschutzinteresse der betroffenen Einrichtungen bzw Personen, die Tierversuche durchführen würden, pauschal und ohne konkrete Prüfung der Umstände als überwiegend angesehen. Dabei habe sie der Rolle des Beschwerdeführers als watchdog keine zureichende Bedeutung zugeschrieben und zudem versäumt, in ihre Entscheidung miteinzubeziehen, dass es sich einerseits bei den begehrten Informationen auf Seiten des Beschwerdeführers um Informationen von allgemeinem Interesse handle und dass es sich andererseits auf Seiten der betroffenen Einrichtungen, die Tierversuche durchführen würden, - wenn überhaupt – lediglich um Geheimhaltungsinteressen handle, die sich auf weniger schutzwürdige Daten der Sozialsphäre beziehen würden. Die Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen durch die Behörde stelle eine unzulässige Einschränkung des verfassungsgesetzlich garantierten Informationszugangs nach Artikel 22 a, B-VG sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Artikel 10, EMRK dar. Die Behörde habe dabei die gesetzlich vorgeschriebene Interessenabwägung nach Paragraph 6, Absatz eins, IFG nicht korrekt durchgeführt. Sie habe die Geheimhaltungsinteressen bzw das Datenschutzinteresse der betroffenen Einrichtungen bzw Personen, die Tierversuche durchführen würden, pauschal und ohne konkrete Prüfung der Umstände als überwiegend angesehen. Dabei habe sie der Rolle des Beschwerdeführers als watchdog keine zureichende Bedeutung zugeschrieben und zudem versäumt, in ihre Entscheidung miteinzubeziehen, dass es sich einerseits bei den begehrten Informationen auf Seiten des Beschwerdeführers um Informationen von allgemeinem Interesse handle und dass es sich andererseits auf Seiten der betroffenen Einrichtungen, die Tierversuche durchführen würden, - wenn überhaupt – lediglich um Geheimhaltungsinteressen handle, die sich auf weniger schutzwürdige Daten der Sozialsphäre beziehen würden.
§ 6 Abs 1 IFG verlange, dass die Geheimhaltung von Informationen erforderlich und verhältnismäßig sein müsse. Gleichzeitig schreibe der Paragraph vor, dass bei der Entscheidung über eine Geheimhaltung eine Interessensabwägung vorzunehmen sei: Die öffentlichen Interessen an der Herausgabe – insbesondere die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit – seien gegen die Schutzinteressen der betroffenen Personen oder Institutionen abzuwägen. Auch sonstige vom Informationswerber angeführte Gründe für die Informationserteilung, wie etwa das Vorliegen einer social watchdog Funktion, seien von der Behörde zu berücksichtigen (vgl Miernicki, G. (2024): Kommentar zu IFG, S 162-163). Paragraph 6, Absatz eins, IFG verlange, dass die Geheimhaltung von Informationen erforderlich und verhältnismäßig sein müsse. Gleichzeitig schreibe der Paragraph vor, dass bei der Entscheidung über eine Geheimhaltung eine Interessensabwägung vorzunehmen sei: Die öffentlichen Interessen an der Herausgabe – insbesondere die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit – seien gegen die Schutzinteressen der betroffenen Personen oder Institutionen abzuwägen. Auch sonstige vom Informationswerber angeführte Gründe für die Informationserteilung, wie etwa das Vorliegen einer social watchdog Funktion, seien von der Behörde zu berücksichtigen vergleiche Miernicki, G. (2024): Kommentar zu IFG, S 162-163).
Im Folgenden werde die Beschwerde im Detail begründet, wobei sich die Argumentation in erster Linie an der in § 6 Abs 1 IFG normierten Interessenabwägung orientiere, um zu zeigen, dass eine eben solche – entgegen der Ansicht der Behörde – sehr wohl zugunsten des Beschwerdeführers ausfalle. Im Folgenden werde die Beschwerde im Detail begründet, wobei sich die Argumentation in erster Linie an der in Paragraph 6, Absatz eins, IFG normierten Interessenabwägung orientiere, um zu zeigen, dass eine eben solche – entgegen der Ansicht der Behörde – sehr wohl zugunsten des Beschwerdeführers ausfalle.
Zunächst werde also geprüft, welcher Schaden den Einrichtungen bzw Personen, die Tierversuche durchführen würden, durch die Informationsgewährung drohe (harm test), und gezeigt, dass ein möglicher Schaden – wenn überhaupt gering ausfalle (Pkt 4.1.). In weiterer Folge werde die Rolle des Beschwerdeführers als social watchdog – die für eine Informationsgewährung spreche – thematisiert (Pkt 4.2.). In diesem Zusammenhang werde außerdem ein public interest test durchgeführt, aus dem sich ergebe, dass das überwiegende öffentliche Interesse trotz (möglicherweise) bestehender Geheimhaltungsinteressen gegenständlich für die Informationsgewährung spreche (Punkt 4.3).
Aus einer abschließenden Interessenabwägung ergebe sich schließlich, dass die Behörde dem Informationsbegehren des Beschwerdeführers nachkommen hätte müssen (Pkt 4.4.). Das Gericht habe also zu entscheiden, dass dem Beschwerdeführer zu den beantragten Informationen in vollem Umfang Zugang zu gewähren sei.
Geringere Schutzwürdigkeit von Daten der Sozialsphäre – harm test
Zunächst sei festzuhalten, dass die Behörde in ihrer Beurteilung des Sachverhaltes ua vorbringe, dass die Veröffentlichung von Namen von Personen, die Tierversuche durchführen würden, zu einer öffentlichen Diskreditierung, Stigmatisierung und Diskriminierung eben dieser Personen oder dem Verlust weiterer Fördergelder führen könne (vgl etwa angefochtener Bescheid S 4). Dieser Einwand sei jedoch offenkundig gegenstandslos, da der Beschwerdeführer gerade nicht die Offenlegung von Namen von Personen, die Tierversuche durchführen würde, beantragt habe. Frage 3 und Frage 4 des Informationsbegehrens würden ausschließlich auf die Benennung von Einrichtungen, die Tierversuche durchführen würden, sowie die Angabe der Bezirke, in denen Tierversuche stattfinden würden, abzielen. Zunächst sei festzuhalten, dass die Behörde in ihrer Beurteilung des Sachverhaltes ua vorbringe, dass die Veröffentlichung von Namen von Personen, die Tierversuche durchführen würden, zu einer öffentlichen Diskreditierung, Stigmatisierung und Diskriminierung eben dieser Personen oder dem Verlust weiterer Fördergelder führen könne vergleiche etwa angefochtener Bescheid S 4). Dieser Einwand sei jedoch offenkundig gegenstandslos, da der Beschwerdeführer gerade nicht die Offenlegung von Namen von Personen, die Tierversuche durchführen würde, beantragt habe. Frage 3 und Frage 4 des Informationsbegehrens würden ausschließlich auf die Benennung von Einrichtungen, die Tierversuche durchführen würden, sowie die Angabe der Bezirke, in denen Tierversuche stattfinden würden, abzielen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Behörde im Rahmen ihres Bescheides nur auf den konkreten Gegenstand des Antrages eingehen hätte dürfen. Jede darüberhinausgehende Ausweitung stelle eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Rahmens dar und mache den Bescheid rechtswidrig. Die Behörde hätte sich allein auf die tatsächlich begehrte Informationen zu den Einrichtungen und Bezirken beschränken müssen und dem Informationsantrag des Beschwerdeführers nicht – wie gegenständlich geschehen – einen anderen Inhalt unterstellen dürfen.
Anders als von der Behörde behauptet, seien gegenständlich unmittelbar keine schutzwürdigen personenbezogenen Daten betroffen und folglich liege auch kein Geheimhaltungsgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG vor. Das Argument der Behörde, durch die Bekanntgabe von Bezirken, in denen Tierversuche durchgeführt werden würden, und von Einrichtungen, die Tierversuche durchführen würden, seien auch Rückschlüsse auf verantwortliche Personen möglich, sei rechtlich nicht tragfähig. Das Datenschutzrecht schütze keine abstrakten oder bloß theoretischen Identifizierungsrisiken. Erforderlich wäre vielmehr, dass eine Identifizierung mit vertretbarem Aufwand tatsächlich möglich sei. Die bloße Möglichkeit, dass unter Heranziehung weiterer – außerhalb der begehrten Information liegender – Kenntnisse Vermutungen angestellt werden könnten, genüge nicht, um eine Information als personenbezogen und ausreichend schutzwürdig zu qualifizieren. Anders als von der Behörde behauptet, seien gegenständlich unmittelbar keine schutzwürdigen personenbezogenen Daten betroffen und folglich liege auch kein Geheimhaltungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG vor. Das Argument der Behörde, durch die Bekanntgabe von Bezirken, in denen Tierversuche durchgeführt werden würden, und von Einrichtungen, die Tierversuche durchführen würden, seien auch Rückschlüsse auf verantwortliche Personen möglich, sei rechtlich nicht tragfähig. Das Datenschutzrecht schütze keine abstrakten oder bloß theoretischen Identifizierungsrisiken. Erforderlich wäre vielmehr, dass eine Identifizierung mit vertretbarem Aufwand tatsächlich möglich sei. Die bloße Möglichkeit, dass unter Heranziehung weiterer – außerhalb der begehrten Information liegender – Kenntnisse Vermutungen angestellt werden könnten, genüge nicht, um eine Information als personenbezogen und ausreichend schutzwürdig zu qualifizieren.
Selbst wenn das Gericht annehmen solle, dass personenbezogene Daten zwar nicht unmittelbar aber mittelbar betroffen seien, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um mittelbar betroffene berufsbezogene Daten handeln könne. So betreffen die begehrten Informationen die Tätigkeit der betroffenen Personen in ihrer Funktion als Forschende bzw die Einrichtungen in ihrer Funktion als Forschungseinrichtung.
Berufsbezogene Daten seien der Sozialsphäre zuzuordnen, weshalb von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen sei (vlg Datenschutzbehörde 15.01.2029, DSB-D123.527/0004-DSB/2018). Die Durchführung von Tierversuchen stelle eine behördlich bewilligte und gesetzlich geregelte Tätigkeit dar. Personen und Einrichtungen, die im Rahmen eines solchen Verfahrens tätig werden würden, würden nicht im privaten, sondern im beruflichen Bereich handeln. Informationen über ihre Tätigkeit betreffen daher nicht die geschützte Privatsphäre, sondern die Ausübung einer öffentlich regulierten Funktion, die grundsätzlich einer öffentlichen Kontrolle zugänglich sei. Die geringe Schutzwürdigkeit der Daten ergebe sich gegenständlich aber nicht nur durch ihre Einordnung als berufsbezogene Daten, sondern auch aus einem laut den Materialien durchzuführenden harm test (vlg AB 2420 BlgNr XXVII. GP, 19): Berufsbezogene Daten seien der Sozialsphäre zuzuordnen, weshalb von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen sei (vlg Datenschutzbehörde 15.01.2029, DSB-D123.527/0004-DSB/2018). Die Durchführung von Tierversuchen stelle eine behördlich bewilligte und gesetzlich geregelte Tätigkeit dar. Personen und Einrichtungen, die im Rahmen eines solchen Verfahrens tätig werden würden, würden nicht im privaten, sondern im beruflichen Bereich handeln. Informationen über ihre Tätigkeit betreffen daher nicht die geschützte Privatsphäre, sondern die Ausübung einer öffentlich regulierten Funktion, die grundsätzlich einer öffentlichen Kontrolle zugänglich sei. Die geringe Schutzwürdigkeit der Daten ergebe sich gegenständlich aber nicht nur durch ihre Einordnung als berufsbezogene Daten, sondern auch aus einem laut den Materialien durchzuführenden harm test (vlg Ausschussbericht 2420 BlgNr römisch 27 . GP, 19):
Im Zuge des sogenannten harm tests werde überprüft, welcher Schaden dem legitimen Schutzgut (Schutz personenbezogener Daten) durch die Weitergabe der Information drohen könne. Hierbei sei insbesondere darauf Bezug zu nehmen, welcher Schaden (mit welcher Wahrscheinlichkeit) tatsächlich eintreten könne, wenn der Informationszugang gewährt werde (vlg Miernicki, G. 2024: Kommentar IFG, S 162 – 163).
Ein wesentlicher Schaden sei für die betroffenen Einrichtungen bzw natürlichen Personen gegenständlich nicht zu befürchten, da die begehrte Information lediglich ihre Tätigkeit im Bereich der Tierversuche betreffe. Eine bloße Offenlegung wahrer, sachlicher Informationen über die Ausübung einer rechtmäßigen Tätigkeit könne nicht als Ausgangspunkt einer Diskreditierung qualifiziert werden. Das Datenschutz- und Informationsfreiheitsrecht schütze nicht vor kritischer öffentlicher Auseinandersetzung, sondern lediglich vor ungerechtfertigten Eingriffen in die Privatsphäre. Eine etwaige gesellschaftliche oder ethische Kritik an Tierversuchen sei Teil einer legitimen öffentlichen Debatte und könne nicht dazu führen, gesetzlich vorgesehene Transparenz zu unterbinden.
Zudem sei etwa das Argument der Behörde, dass eine Einrichtung weniger Fördergelder erhalten könne, nur weil bekannt werde, dass sie Tierversuche durchführe, in keinster Weise nachvollziehbar. Tierversuche seien ein gesetzlich geregelter, bewilligter Teil der Forschung, deren Durchführung nicht rechtswidrig sei, solange sie den einschlägigen Vorschriften entspreche. Die Transparenz über bewilligte Tätigkeiten könne daher keinen rechtlich relevanten Nachteil für die Förderwürdigkeit begründen. Förderentscheidungen würden vielmehr auf Kriterien wie Forschungsqualität, Innovationspotenzial oder Einhaltung von Förderrichtlinien, nicht auf der Frage, ob bestimmte genehmigte Tierversuche öffentlich bekannt seien.
Außerdem sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass häufig ohnehin öffentlich bekannt sei, dass bestimmte Forschungseinrichtungen Tierversuche durchführen würden. Viele Einrichtungen würden ihre Forschungstätigkeit freiwillig auf Webseiten, in Jahresberichten oder in wissenschaftlichen Publikationen veröffentlichen. Auch in der Fachöffentlichkeit und den Medien sei weithin bekannt, welche Institute oder Universitäten Tierversuche im Rahmen genehmigter Projekte durchführen würden. Vor diesem Hintergrund sei das von der Behörde geltend gemachte Schutzinteresse praktisch nicht existent: Eine Offenlegung im Rahmen des IFG würde keine neuen, bislang unbekannten personenbezogenen Risiken schaffen, sondern lediglich bereits bekannte Informationen formell bestätigen. Die hypothetische Gefahr, dass durch IFG-Antrag Förderungen entfallen könnten oder Personen diskreditiert werden würden, sei daher rein spekulativ und könne nicht als Rechtfertigung für die Informationsverweigerung herangezogen werden.
Da der durchgeführte harm test ergebe, dass kein Schaden für die betroffenen Personen (im Bereich der Tierversuche tätige Einrichtungen und natürlichen Personen) zu befürchten sei, zeige sich schon an dieser Stelle, dass dem Informationsbegehren des Beschwerdeführers stattzugeben sei.
Doch selbst bei Annahme eines (geringen) Schadens zeige sich im Folgenden, dass die Interessen des Beschwerdeführers jene der betroffenen Personen bzw Einrichtungen in hohe Maße übersteige und daher dem Beschwerdeführer die begehrte Information zu erteilen sei.
Zur Rolle des Beschwerdeführers als Social Watchdog:
Als Nichtregierungsorganisation (NGO) setze sich der Beschwerdeführer für die Förderung des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, sowie für die Förderung des Schutzes der Gesundheit und des Schutzes der Konsumennt:innen im Bereich des Tier-, Natur- und Umweltschutzes ein. Zudem widme sich der Beschwerdeführer ua der Förderung des demokratischen Staatswesens, in dem die verfassungsrechtlichen Grundsätze anerkannt und respektiert werden würden. Die eben beschriebenen Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers seien auch klar und eindeutig in seinen Statuten festgehalten.
Im Rahmen seiner Tätigkeitsbereiche übe der Beschwerdeführer eine Kontrollfunktion gegenüber staatlicher Macht aus, indem er Missstände aufzeige, Transparenz stattlichen Handels schaffe und öffentliche Debatten über Themen des öffentlichen Interesses ermögliche. Der Beschwerdeführer übe somit eine Funktion aus, die der eines public bzw social watchdogs iSd Rechtsprechung des EGMR entspreche:
Public watchdogs (Medien) und social watchdogs (NGOs) würden laut EGMR den besonderen Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art 10 EMRK genießen. So sei nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR das Recht auf Informationszugang Teil der durch Art 10 EMRK geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit, wenn der Informationszugang für die Ausübung einer demokratischen Kontrollfunktion erforderlich sei. Public watchdogs (Medien) und social watchdogs (NGOs) würden laut EGMR den besonderen Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Artikel 10, EMRK genießen. So sei nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR das Recht auf Informationszugang Teil der durch Artikel 10, EMRK geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit, wenn der Informationszugang für die Ausübung einer demokratischen Kontrollfunktion erforderlich sei.
In einem Urteil (Társaság a Szabadságjogokért v. Hungary, 37374/05, 14.04.2009) aus dem Jahre 2009 habe der EGMR festgehalten, dass aus Art 10 EMRK ein Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen nicht nur für Medien, sondern auch für Nichtregierungsorganisationen abzuleiten sei.In einem Urteil (Társaság a Szabadságjogokért v. Hungary, 37374/05, 14.04.2009) aus dem Jahre 2009 habe der EGMR festgehalten, dass aus Artikel 10, EMRK ein Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen nicht nur für Medien, sondern auch für Nichtregierungsorganisationen abzuleiten sei.
Dieses Recht diene dazu, dass solche Akteure ihrer Funktion als gesellschaftliche Kontrolleure nachkommen und sich an der öffentlichen Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse beteiligen können würden (vgl.: Schneider, C. (2025): IFG : Informationsfreiheitsgesetz, S. 7). Diese Rechtsansicht bestätige der EGMR auch in seiner späteren Rechtsprechung; etwa in einer im Jahre 2016 ergangenen Entscheidung (Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary, 18030/11, 8. 11.2016), in der er erneut den besonderen Schutz von social watchdogs betone und festgehalten habe, dass NGOs wesentlich zum Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft beitragen würden, indem sie im öffentlichen Interesse stehende Informationen sammeln sowie verbreiten und so eine öffentliche Debatte ermöglichen würden. Damit ein Begehren auf Informationszugang unter den Schutzbereich des Art 10 EMRK falle, würden die begehrten Informationen ein öffentliches Interesse aufweisen müssen, das ihre Offenlegung erforderlich mache. Eine solche Erforderlichkeit liege insbesondere dann vor, wenn die Bekanntgabe der Information Transparenz über die Art und Weise der Führung öffentlicher Angelegenheiten schaffe oder Fragen betreffe, die für die Gesellschaft insgesamt von Bedeutung seien (vgl.: Council of Europe: THE RIGHT OF ACCESS TO INFORMATION, A KEY PREREQUISITE FOR THE FREEDOM OF EXPRESSION, Thematic factsheet 2018, S 1).Dieses Recht diene dazu, dass solche Akteure ihrer Funktion als gesellschaftliche Kontrolleure nachkommen und sich an der öffentlichen Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse beteiligen können würden vergleiche, Schneider, C. (2025): IFG : Informationsfreiheitsgesetz, Sitzung 7). Diese Rechtsansicht bestätige der EGMR auch in seiner späteren Rechtsprechung; etwa in einer im Jahre 2016 ergangenen Entscheidung (Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary, 18030/11, 8. 11.2016), in der er erneut den besonderen Schutz von social watchdogs betone und festgehalten habe, dass NGOs wesentlich zum Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft beitragen würden, indem sie im öffentlichen Interesse stehende Informationen sammeln sowie verbreiten und so eine öffentliche Debatte ermöglichen würden. Damit ein Begehren auf Informationszugang unter den Schutzbereich des Artikel 10, EMRK falle, würden die begehrten Informationen ein öffentliches Interesse aufweisen müssen, das ihre Offenlegung erforderlich mache. Eine solche Erforderlichkeit liege insbesondere dann vor, wenn die Bekanntgabe der Information Transparenz über die Art und Weise der Führung öffentlicher Angelegenheiten schaffe oder Fragen betreffe, die für die Gesellschaft insgesamt von Bedeutung seien vergleiche, Council of Europe: THE RIGHT OF ACCESS TO INFORMATION, A KEY PREREQUISITE FOR THE FREEDOM OF EXPRESSION, Thematic factsheet 2018, S 1).
Die Rechtsprechung des EGMR zur public und social watchdogs habe ihren Niederschlag auch in der Rechtsprechung österreichischer Höchstgerichte gefunden: Sowohl der VwGH (zB VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128; 28.6.2021, Ra 2019/11/0049) als auch der VfGH (VfSlg. 20.446/2021) würden die Auskunftspflichtgesetze so interpretierten, dass im Falle eines Informationsbegehrens eines watchdogs im Sinne des EGMR die Gründe für eine Verweigerung der Auskunft besonders streng zu prüfen seien (vgl. auch Schneider, C. (2025): IFG: Informationsfreiheitsgesetz, S. 7). Der OGH sei in einer Entscheidung aus dem Jahre 2022 sogar unter bestimmten Umständen von einem rechtlichen Interesse von watchdogs ausgegangen und habe entschieden, dass Journalist:innen als public watchdogs bei hinreichendem Interesse Anspruch auf Zugang zum Personenverzeichnis des Grundbuchs hätten (OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w, vgl. auch AB 2420 BlgNR XXVII. GP, S.19)Die Rechtsprechung des EGMR zur public und social watchdogs habe ihren Niederschlag auch in der Rechtsprechung österreichischer Höchstgerichte gefunden: Sowohl der VwGH (zB VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128; 28.6.2021, Ra 2019/11/0049) als auch der VfGH (VfSlg. 20.446/2021) würden die Auskunftspflichtgesetze so interpretierten, dass im Falle eines Informationsbegehrens eines watchdogs im Sinne des EGMR die Gründe für eine Verweigerung der Auskunft besonders streng zu prüfen seien vergleiche auch Schneider, C. (2025): IFG: Informationsfreiheitsgesetz, Sitzung 7). Der OGH sei in einer Entscheidung aus dem Jahre 2022 sogar unter bestimmten Umständen von einem rechtlichen Interesse von watchdogs ausgegangen und habe entschieden, dass Journalist:innen als public watchdogs bei hinreichendem Interesse Anspruch auf Zugang zum Personenverzeichnis des Grundbuchs hätten (OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w, vergleiche auch Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . GP, S.19)
Auch aus den Materialien zum neuen Informationsfreiheitsgesetz lasse sich die besondere Rolle von public und social watchdogs erkennen: Aus diesen lasse sich ableiten, dass – wenn die Kriterien des EGMR zu public bzw social watchdogs erfüllt seien – die Informationsverweigerung nicht nur einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Information gemäß Art 22a Abs 2 und 3 B-VG, sondern zugleich auch einen Eingriff in die durch Art 10 EMRK geschützte Meinungsäußerungsfreiheit darstelle (vgl.: AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 19; Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, S. 79)Auch aus den Materialien zum neuen Informationsfreiheitsgesetz lasse sich die besondere Rolle von public und social watchdogs erkennen: Aus diesen lasse sich ableiten, dass – wenn die Kriterien des EGMR zu public bzw social watchdogs erfüllt seien – die Informationsverweigerung nicht nur einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Information gemäß Artikel 22 a, Absatz 2 und 3 B-VG, sondern zugleich auch einen Eingriff in die durch Artikel 10, EMRK geschützte Meinungsäußerungsfreiheit darstelle vergleiche, Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . GP, 19; Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, Sitzung 79)
Public Interest Test
Die belangte Behörde habe gegenständlich zwar die Funktion des Beschwerdeführers als watchdog bestätigt, die Bedeutung eben dieser aber verkannt.
Seien nachstehende Kriterien erfüllt, so bestehe zwar kein automatischer Anspruch auf Herausgabe der begehrten Informationen, im Rahmen der anschließend vorzunehmenden Interessenabwägung sei jedoch der besonderen Rolle der informationswerbenden Partei erhöhtes Gewicht beizumessen.
Die in Betracht kommenden Geheimhaltungsgründe – einschließlich des Datenschutzes – seien dabei restriktiv auszulegen, um eine unverhältnismäßige Beschränkung der Informationsfreiheit zu vermeiden (vgl.: Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, S. 79-80).Die in Betracht kommenden Geheimhaltungsgründe – einschließlich des Datenschutzes – seien dabei restriktiv auszulegen, um eine unverhältnismäßige Beschränkung der Informationsfreiheit zu vermeiden vergleiche, Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, Sitzung 79-80).
(1) Der Antragssteller müsse im Rahmen einer Tätigkeit handeln, die typischerweise mit der Wahrnehmung öffentlicher Kontrollfunktionen verbunden sei – etwa als Nichtregierungsorganisation (social watchdog), deren Aktivitäten auf Angelegenheiten von allgemeinem Interesse gerichtet sind (vgl.: Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, S. 79).(1) Der Antragssteller müsse im Rahmen einer Tätigkeit handeln, die typischerweise mit der Wahrnehmung öffentlicher Kontrollfunktionen verbunden sei – etwa als Nichtregierungsorganisation (social watchdog), deren Aktivitäten auf Angelegenheiten von allgemeinem Interesse gerichtet sind vergleiche, Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, Sitzung 79).
Der Beschwerdeführer sei eine Nichtregierungsorganisation, deren satzungsgemäße Aufgabe in der Förderung und dem Schutz von Tieren sowie der Kontrolle behördlicher Maßnahmen im Tierschutzbereich liege. Er agiere somit als social watchdog im Sinne der EGMR-Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung österreichischer Höchstgerichte. Durch seine Aufklärungsarbeit trage er wesentlich zur öffentlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns und zur Sensibilisierung der Bevölkerung für Missstände im Tierschutz bzw. Tierversuchswesens bei. Zweifelsohne sei dieses Kriterium somit im vorliegenden Fall erfüllt.
(2) Die begehrten Informationen würden Fragen von öffentlichem Interesse betreffen müssen. Eine Offenlegung sei insbesondere dann geboten, wenn sie Angelegenheiten betreffen würden, die für die Gesellschaft insgesamt von Bedeutung seien An dieser Stelle sei also ein public interest test durchzuführen (vgl. auch: AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 19).(2) Die begehrten Informationen würden Fragen von öffentlichem Interesse betreffen müssen. Eine Offenlegung sei insbesondere dann geboten, wenn sie Angelegenheiten betreffen würden, die für die Gesellschaft insgesamt von Bedeutung seien An dieser Stelle sei also ein public interest test durchzuführen vergleiche auch: Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . GP, 19).
Die im gegenständlichen Fall begehrte Information betreffe jedenfalls eine Angelegenheit von gesellschaftlicher Bedeutung. So sei eine Information beantragt worden, die den Tierschutz betreffe (Tierversuche), welcher 2013 durch § 2 BVG „Nachhaltigkeit“ zum Staatsziel im Verfassungsrang erhoben worden sei (BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl I 111/2013). Die Einhaltung eines verfassungsrechtlich festgelegten Staatsziels stelle eindeutig eine Angelegenheit erheblichen gesellschaftlichen Interesses dar. Zudem seien tierschutzbezogene Themen, wie die Durchführung von Tierversuchen, regelmäßig Gegenstand öffentlicher Diskussionen, nicht zuletzt weil zunehmend Alternativen zu klassischen Tierversuchen in der Forschung erarbeitet und von der Bevölkerung diskutiert werden würden.Die im gegenständlichen Fall begehrte Information betreffe jedenfalls eine Angelegenheit von gesellschaftlicher Bedeutung. So sei eine Information beantragt worden, die den Tierschutz betreffe (Tierversuche), welcher 2013 durch Paragraph 2, BVG „Nachhaltigkeit“ zum Staatsziel im Verfassungsrang erhoben worden sei (BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2013,). Die Einhaltung eines verfassungsrechtlich festgelegten Staatsziels stelle eindeutig eine Angelegenheit erheblichen gesellschaftlichen Interesses dar. Zudem seien tierschutzbezogene Themen, wie die Durchführung von Tierversuchen, regelmäßig Gegenstand öffentlicher Diskussionen, nicht zuletzt weil zunehmend Alternativen zu klassischen Tierversuchen in der Forschung erarbeitet und von der Bevölkerung diskutiert werden würden.
(3) Das Begehren müsse zudem darauf gerichtet sein, Informationen zu beschaffen, die einen wesentlichen Vorbereitungsschritt für journalistische oder vergleichbare Tätigkeiten darstellen würde, welche ein Forum für öffentliche Debatten schaffen oder wesentlich zu solchen beitragen würde. Das Informationsersuchen müsse somit tatsächlich erforderlich sein, um die Meinungs- und Informationsfreiheit ausüben zu können (vgl.: Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, S. 79).(3) Das Begehren müsse zudem darauf gerichtet sein, Informationen zu beschaffen, die einen wesentlichen Vorbereitungsschritt für journalistische oder vergleichbare Tätigkeiten darstellen würde, welche ein Forum für öffentliche Debatten schaffen oder wesentlich zu solchen beitragen würde. Das Informationsersuchen müsse somit tatsächlich erforderlich sein, um die Meinungs- und Informationsfreiheit ausüben zu können vergleiche, Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, Sitzung 79).
Der Beschwerdeführer begehre gegenständlich Informationen dazu, welche Einrichtungen Tierversuche durchführen würden und in welchen Bezirken dies geschehe (zudem sei jeweils nach der Zahl der durchgeführten Tierversuche gefragt worden), um ua die Ausrichtung von Forschungsaktivitäten kritisch begleiten zu können.
Gerade weil etwa alternative, tierschonende Methoden zunehmend erforscht und entwickelt werden würden, sei Transparenz über bestehende Tierversuche notwendig, um vergleichende Bewertungen und öffentliche Debatten zu ermöglichen. Das Informationsersuchen stelle somit einen notwendigen Vorbereitungsschritt für die öffentliche Auseinandersetzung mit Fragen der Tierhaltungskontrolle dar und sei für die Ausübung der durch Art 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers erforderlich.Gerade weil etwa alternative, tierschonende Methoden zunehmend erforscht und entwickelt werden würden, sei Transparenz über bestehende Tierversuche notwendig, um vergleichende Bewertungen und öffentliche Debatten zu ermöglichen. Das Informationsersuchen stelle somit einen notwendigen Vorbereitungsschritt für die öffentliche Auseinandersetzung mit Fragen der Tierhaltungskontrolle dar und sei für die Ausübung der durch Artikel 10, EMRK geschützten Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers erforderlich.
(4) Schließlich sei Voraussetzung, dass die begehrten Informationen tatsächlich vorhanden und verfügbar seien, also im Besitz oder unter der Kontrolle der betreffenden öffentlichen Stelle stehen würden (vgl.: Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, S 80).(4) Schließlich sei Voraussetzung, dass die begehrten Informationen tatsächlich vorhanden und verfügbar seien, also im Besitz oder unter der Kontrolle der betreffenden öffentlichen Stelle stehen würden vergleiche, Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, S 80).
In ihrem Bescheid vom 21.11.2025 habe die belangte Behörde nicht angegeben, dass die begehrte Information nicht vorhanden oder nicht verfügbar sei. Demzufolge liege diese Voraussetzung im vorliegenden Fall jedenfalls vor.
Zusammenfassend könne also gesagt werden, dass gegenständlich alle oben genannten Voraussetzungen gegeben seien, woraus sich ergebe, dass die Behörde im Zuge der in weiterer Folge durchzuführenden Interessenabwägung die besondere Rolle der informationsbegehrenden Partei mit erhöhter Gewichtung zu berücksichtigen habe. Die gegenläufigen Geheimhaltungsinteressen, insbesondere datenschutzrechtliche, seien in diesem Zusammenhang eng und verhältnismäßig zu interpretieren.
Interessenabwägung
Gegenständlich werde der Zugang zu den gewünschten Informationen verwehrt. Dies stelle nicht nur einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Zugang zu Information im Sinne des Art 22a Abs 2 und Abs 3 B-VG, sondern auch einen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art 10 EMKR dar. Ein solcher Eingriff dürfe nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen erfolgen. Die belangte Behörde nehme an, dass ein Eingriff durch das Vorhandensein von berechtigten Interessen Dritter gerechtfertigt sei. Wie dargelegt werde, entspreche dies aber nicht den Tatsachen und die Behörde verkenne die Rechtslage.Gegenständlich werde der Zugang zu den gewünschten Informationen verwehrt. Dies stelle nicht nur einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Zugang zu Information im Sinne des Artikel 22 a, Absatz 2 und Absatz 3, B-VG, sondern auch einen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10, EMKR dar. Ein solcher Eingriff dürfe nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen erfolgen. Die belangte Behörde nehme an, dass ein Eingriff durch das Vorhandensein von berechtigten Interessen Dritter gerechtfertigt sei. Wie dargelegt werde, entspreche dies aber nicht den Tatsachen und die Behörde verkenne die Rechtslage.
Der Beschwerdeführer handele in Wahrnehmung einer gesellschaftlich anerkannten Social-Watchdog-Funktion, die in der Rechtsprechung des EGMR und österreichischen Höchstgerichten als wesentlicher Bestandteil der demokratischen Kontrolle anerkannt worden sei. Seine Tätigkeit diene der Förderung von Transparenz im Bereich der Verwaltung und der Aufklärung über Missstände im Bereich des Tierschutzes sowie im Tierversuchswesen, was für die Allgemeinheit von erheblichem Interesse sei.
Demgegenüber betreffe das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Einrichtungen und Personen, die Tierversuche durchführen würden, ausschließlich berufsbezogene Daten, die sich auf ihre Tätigkeit im Bereich der Tierversuchsforschung beziehen und daher nur einen eingeschränkten Schutzanspruch genießen würden. Ein Eingriff in die Privatsphäre oder in besonders schutzwürdige persönliche Lebensbereiche liege nicht vor, vielmehr handele es sich um weniger schutzwürdige Daten der Sozialsphäre.
Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an Transparenz und Informationsfreiheit iSd Art 22a B-VG und Art 10 EMRK das private Geheimhaltungsinteresse bei weitem. Die Verweigerung des Informationszugangs stehe somit im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem IFG sowie der Rechtsprechung des EGMR und österreichischer Höchstgerichte und verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an Transparenz und Informationsfreiheit iSd Artikel 22 a, B-VG und Artikel 10, EMRK das private Geheimhaltungsinteresse bei weitem. Die Verweigerung des Informationszugangs stehe somit im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem IFG sowie der Rechtsprechung des EGMR und österreichischer Höchstgerichte und verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit.
Das Gericht habe also zu entscheiden, dass dem Beschwerdeführer zu den beantragten Informationen in vollem Umfang zu gewähren sei.
Abschließende rechtliche Beurteilung
Das Informationsfreiheitsgesetz verfolge das Ziel, die Transparenz staatlichen Handelns grundlegend zu stärken und eine demokratische Kontrolle zu ermöglichen. Mit der Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes hätte ein grundlegender Systemwechsel herbeigeführt werden sollen, indem das Amtsgeheimnis vollständig überwunden und staatliche Transparenz zum Regelfall, Geheimhaltung hingegen zur eng begrenzten Ausnahme erklärt worden sei. Aus den Materialien zum Informationsfreiheitsgesetz ergebe sich auch eindeutig, dass etwa das Abschneiden Österreichs in Transparenzrankings verbessert werden sollte (vlg AB 2420 BlgNr XXVII. GP, S 1). Das Informationsfreiheitsgesetz verfolge das Ziel, die Transparenz staatlichen Handelns grundlegend zu stärken und eine demokratische Kontrolle zu ermöglichen. Mit der Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes hätte ein grundlegender Systemwechsel herbeigeführt werden sollen, indem das Amtsgeheimnis vollständig überwunden und staatliche Transparenz zum Regelfall, Geheimhaltung hingegen zur eng begrenzten Ausnahme erklärt worden sei. Aus den Materialien zum Informationsfreiheitsgesetz ergebe sich auch eindeutig, dass etwa das Abschneiden Österreichs in Transparenzrankings verbessert werden sollte (vlg Ausschussbericht 2420 BlgNr römisch 27 . GP, S 1).
Bringe die Behörde gegenständlich nun vor, dass „das öffentliche Interesse an Transparenz im Bereich der Tierversuche durch § 22 Abs 4 Tierversuchsgesetz (TVG) BGBl I Nr 114/2012, bereits umfassend gewährleistet“ (angefochtener Bescheid vom 21.11.2025, S. 5) sei, so steht dieses Argument im klaren Widerspruch zum Zweck des IFG, sollte durch dieses doch das bisher herrschende Maß an Transparenz erhöht werden. Vorhandene Transparenzinstrumente – wie etwa veröffentlichte Statistiken – würden den individuellen Informationsanspruch nach dem IFG nicht verdrängen oder ersetzen können. Würde man der Argumentation der Behörde folgen, würde das IFG in all jenen Bereichen ins Leere laufen, in denen bereits irgendeine Form von Veröffentlichung vorgesehen sei. Dies stünde im klaren Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen, Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme zu machen, sowie zur Funktion des IFG als eigenständiges, ergänzendes Transparenzinstrument. Die Verweigerung der begehrten Information stehe daher im klaren Widerspruch zum Zweck des IFG.Bringe die Behörde gegenständlich nun vor, dass „das öffentliche Interesse an Transparenz im Bereich der Tierversuche durch Paragraph 22, Absatz 4, Tierversuchsgesetz (TVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 2012,, bereits umfassend gewährleistet“ (angefochtener Bescheid vom 21.11.2025, Sitzung 5) sei, so steht dieses Argument im klaren Widerspruch zum Zweck des IFG, sollte durch dieses doch das bisher herrschende Maß an Transparenz erhöht werden. Vorhandene Transparenzinstrumente – wie etwa veröffentlichte Statistiken – würden den individuellen Informationsanspruch nach dem IFG nicht verdrängen oder ersetzen können. Würde man der Argumentation der Behörde folgen, würde das IFG in all jenen Bereichen ins Leere laufen, in denen bereits irgendeine Form von Veröffentlichung vorgesehen sei. Dies stünde im klaren Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen, Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme zu machen, sowie zur Funktion des IFG als eigenständiges, ergänzendes Transparenzinstrument. Die Verweigerung der begehrten Information stehe daher im klaren Widerspruch zum Zweck des IFG.
Zudem würden in anderen Rechtsbereichen, wie etwa im Bereich des Umweltrechts und insb. im Bezug auf das UVP-Verfahren, regelmäßig Informationen zu Projektwerbern öffentlich gemacht werden. Werde ein Zugang zu derartigen Informationen nun im Tierversuchs- bzw. Tierschutzbereich – der ebenfalls dem Schutz öffentlicher Interessen diene – verwehrt werde, so stelle dies eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Die Verweigerung der Informationserteilung erweise sich somit gegenständlich als sachlich unbegründet und konterkariere den Kernzweck des IFG. Durch das Gericht sei somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer voller Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren sei.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass sich der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheids lediglich auf Frage 3 und 4 des Informationsbegehrens beziehe, aber auch die Beantwortung der übrigen Fragen durch die Behörde nicht gemäß des Informationsbegehrens erfolge. So habe die Behörde bezüglich Frage 1, 2, 5, 6 und 7 lediglich auf die jährliche Tierversuchsstatistik sowie auf die Homepage der Europäischen Kommission und die frei zugänglichen Datenbanken (Alures) verwiesen. Aus den Daten, auf die damit verwiesen worden sei, ergebe sich aber etwa nicht, wie viele Anträge auf Genehmigung von Tierversuchen seit Inkrafttreten des Tierversuchsgesetzes 2012 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung gestellt worden seien und wie viele dieser Anträge abgelehnt worden seien. Zudem habe die Behörde in ihrem Schreiben vom 10.10.2025 etwa auch nicht beantwortet, welche Tierarten für die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuche verwendet worden seien.
Da somit nicht nur in Bezug auf Frage 3 und 4 keine antragsgemäße Erteilung von Informationen erfolgt sei, sondern auch in Bezug auf die übrigen Fragen, sei ergänzend festzuhalten, dass die Behörde auch in Bezug auf diese Fragen einen Bescheid erlassen hätte müssen (§ 11 Abs 1 IFG). Die Behörde habe es somit unterlassen, eine anfechtbare Entscheidung zu treffen, und der Beschwerdeführerin dadurch den Zugang zu effektivem Rechtsschutz verwehrt. Dieses Vorgehen widerspreche den Grundsätzen eines geordneten Verwaltungsverfahrens sowie dem Zweck des IFG, einen klaren, überprüfbaren Umgang mit Informationsbegehren sicherzustellen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, über sämtliche Teile des Informationsbegehrens ausdrücklich zu entscheiden, sei es durch antragsgemäße Informationsgewährung oder durch einen entsprechenden Abweisungsbescheid. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich Frage 1, 2, 5, 6 und 7 voller Informationszugang gewährt hätte werden müssen, wobei sinngemäß auf die in dieser Beschwerde vorgebrachten Argumente bezüglich Frage 3 und 4 zu verweisen sei.Da somit nicht nur in Bezug auf Frage 3 und 4 keine antragsgemäße Erteilung von Informationen erfolgt sei, sondern auch in Bezug auf die übrigen Fragen, sei ergänzend festzuhalten, dass die Behörde auch in Bezug auf diese Fragen einen Bescheid erlassen hätte müssen (Paragraph 11, Absatz eins, IFG). Die Behörde habe es somit unterlassen, eine anfechtbare Entscheidung zu treffen, und der Beschwerdeführerin dadurch den Zugang zu effektivem Rechtsschutz verwehrt. Dieses Vorgehen widerspreche den Grundsätzen eines geordneten Verwaltungsverfahrens sowie dem Zweck des IFG, einen klaren, überprüfbaren Umgang mit Informationsbegehren sicherzustellen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, über sämtliche Teile des Informationsbegehrens ausdrücklich zu entscheiden, sei es durch antragsgemäße Informationsgewährung oder durch einen entsprechenden Abweisungsbescheid. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich Frage 1, 2, 5, 6 und 7 voller Informationszugang gewährt hätte werden müssen, wobei sinngemäß auf die in dieser Beschwerde vorgebrachten Argumente bezüglich Frage 3 und 4 zu verweisen sei.
Beschwerdeanträge
Aus diesen Gründen richte der Beschwerdeführer an das zuständige Verwaltungsgericht die Anträge,
- eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei eine solche auch entfallen könne, sollte der Beschwerde auch so bereits vollinhaltlich stattgegeben werden, und
- in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass zu den beantragten Informationen in vollem Umfang Zugang zu gewähren sei.
- in eventu
den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer ist eine Nichtregierungsorganisation (NGO) mit Sitz in W, die sich zur Förderung des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, sowie für die Förderung des Schutzes der Gesundheit und des Schutzes der Konsument:innen im Bereich des Tier-, Natur- und Umweltschutzes einsetzt. Die beantragte Information wird zur Ausübung einer Kontrollfunktion gegenüber staatlicher Macht, sowie zur Ermöglichung einer öffentlichen Debatte zu Themen des öffentlichen Interesses benötigt.
3.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 12.09.2025 den Zugang zu nachfolgenden Informationen:
„1. Wie viele Anträge auf Genehmigung von Tierversuchen wurden seit Inkrafttreten des Tierversuchsgesetzes 2012 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung gestellt? Wie viele dieser beantragten Tierversuche wurden genehmigt und wie viele wurden abgelehnt?
2. Falls derartige Tierversuchsanträge abgelehnt wurden: Wie viele der seit 2012 abgelehnten Tierversuche wurden tatsächlich nicht durchführt – also auch nicht in abgeänderter Form oder nach neuerlichen, abgeänderten Antrag?