TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/2 LVwG-1-365/2025-R6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2026
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Entscheidungsdatum

02.03.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs2 litc
  1. StVO 1960 § 16 heute
  2. StVO 1960 § 16 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 16 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Birgit König über die Beschwerde des A S, B, vertreten durch die Grass & Dorner Rechtsanwälte, Bregenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.05.2025, Zl, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung im letzten Satz die Wortfolge „mit besonderer Rücksichtslosigkeit“ ersetzt wird durch die Wortfolge „unter Missachtung der erforderlichen Überholsichtweite vor einer Bahnunterführung und bei Gegenverkehr, somit unter besonders gefährlichen Verhältnissen“.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung im letzten Satz die Wortfolge „mit besonderer Rücksichtslosigkeit“ ersetzt wird durch die Wortfolge „unter Missachtung der erforderlichen Überholsichtweite vor einer Bahnunterführung und bei Gegenverkehr, somit unter besonders gefährlichen Verhältnissen“.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 200 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 200 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 1.300 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 10.01.2025 um 08:00 Uhr in S, T, L, Strkm, Fahrtrichtung S, mit dem Pkw mit dem Kennzeichen A-AAAAA ein Fahrzeug überholt, wodurch eine entgegenkommende Straßenbenützerin behindert und gefährdet wurde, da diese mit ihrem Fahrzeug in die rechts neben der Fahrbahn befindliche Wiese ausweichen musste, um eine frontale Kollision zu verhindern. Diesen Überholvorgang habe er mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern durchgeführt, da die entgegenkommende Fahrzeuglenkerin habe ausweichen müssen, um einen Verkehrsunfall zu verhindern.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 99 Abs 2 lit c StVO iVm
§ 16 Abs 1 lit a StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen und 10 Stunden festgesetzt.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO in Verbindung mit , Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen und 10 Stunden festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das Straferkenntnis werde insoweit angefochten, als die Behörde davon ausgehe, dass der Beschuldigte sein Überholmanöver mit besonderer Rücksichtslosigkeit durchgeführt habe. Weiters werde auch die Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten.

Der Beschwerdeführer habe zunächst mit seinem Pkw hinter einem Lkw gespurt, welcher eine relativ geringe Geschwindigkeit (ca 40 km/h) eingehalten habe. Nachdem für den Beschwerdeführer nach seinem subjektiven Empfinden ein gefahrloses Überholmanöver möglich gewesen sei, habe er zum Überholen des vor ihm spurenden Lkw angesetzt und sein Fahrzeug beschleunigt. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholmanövers habe kein sichtbarer Gegenverkehr bestanden. Die Gefahrensichtweite sei aus Sicht des Beschwerdeführers ausreichend gewesen. Als sich der Pkw des Beschuldigten etwa auf gleicher Höhe mit dem überholten Lkw befunden habe, sei plötzlich ein Fahrzeug im Gegenverkehr aufgetaucht. Aus diesem Grunde habe der Beschuldigte sein Fahrzeug beschleunigt, um eine Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern. In weiterer Folge habe er sich mit seinem Fahrzeug vor dem überholten Lkw eingereiht. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte das entgegenkommende Fahrzeug zum Zeitpunkt, als er das Überholmanöver eingeleitet habe, zunächst deshalb nicht habe wahrnehmen können, da sich dieses im Bereich einer Bahnunterführung befunden habe. Erst nachdem dieses Fahrzeug aus dem sichttoten Raum wieder aufgetaucht sei, sei es für den Beschwerdeführer als Gefahr erkennbar gewesen. Da ein Abbruch des Überholvorganges zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, sei der Beschwerdeführer genötigt gewesen, sein Fahrzeug zu beschleunigen, um dem entgegenkommenden Fahrzeug ein Passieren zu ermöglichen. Retrospektiv habe sich herausgestellt, dass zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das Überholmanöver eingeleitet habe, objektiv die erforderliche Gefahrensichtweite nicht gegeben gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er bei Einleitung seines Überholmanövers nicht erkannt habe, dass die T in seiner Fahrtrichtung eine Bahnunterführung aufweise und sich in dieser Unterführung entgegenkommende Fahrzeuge befinden könnten. Hätte der Beschwerdeführer bei der Einleitung des Überholmanövers bedacht, dass in seiner Fahrtrichtung eine Bahnunterführung vorhanden sei, welche für einen gewissen Zeitraum entgegenkommende Fahrzeuge zunächst nicht wahrnehmen lasse, dann hätte er selbstredend von der Einleitung des Überholmanövers Abstand genommen. Aus seiner Sicht sei die Einleitung des Überholmanövers jedenfalls kein gefährliches Unterfangen gewesen, habe sich doch bei Einleitung des Manövers nach der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers in einer Entfernung von annähernd 200 m kein entgegenkommendes Fahrzeug befunden. In Wirklichkeit sei dem Beschwerdeführer ein Aufmerksamkeitsmangel zum Vorwurf zu machen. Aus seiner Sicht sei im Hinblick auf die von ihm wahrgenommene Gefahrensichtweite das von ihm durchgeführte Überholmanöver zunächst völlig ungefährlich gewesen.

Die Behörde gehe davon aus, dass für den Beschwerdeführer das entgegenkommende Fahrzeug bei Einleitung seines Überholmanövers erkennbar gewesen sei. In Wahrheit habe sich das entgegenkommende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholmanövers objektiv nicht im Sichtbereich des Beschwerdeführers befunden. Der Beschwerdeführer habe sich keinesfalls bewusst oder auch nur grob fahrlässig auf ein gefährliches Überholmanöver eingelassen. Schon aus Rücksicht auf seine eigene körperliche Unversehrtheit hätte der Beschwerdeführer das Überholmanöver unter keinen Umständen eingeleitet, wenn er gewusst hätte, dass sich in seiner Fahrtrichtung eine Bahnunterführung befinde, welche keine sichere Einschätzung des entgegenkommenden Verkehrs erlaube. Da es dem Beschwerdeführer, was die gefährlichen Verhältnisse betreffe, an der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens mangle, liege die Qualifikation bzw der strafsatzändernde Umstand iSd § 99 Abs 2 lit c StVO nicht vor. Die Behörde gehe davon aus, dass für den Beschwerdeführer das entgegenkommende Fahrzeug bei Einleitung seines Überholmanövers erkennbar gewesen sei. In Wahrheit habe sich das entgegenkommende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholmanövers objektiv nicht im Sichtbereich des Beschwerdeführers befunden. Der Beschwerdeführer habe sich keinesfalls bewusst oder auch nur grob fahrlässig auf ein gefährliches Überholmanöver eingelassen. Schon aus Rücksicht auf seine eigene körperliche Unversehrtheit hätte der Beschwerdeführer das Überholmanöver unter keinen Umständen eingeleitet, wenn er gewusst hätte, dass sich in seiner Fahrtrichtung eine Bahnunterführung befinde, welche keine sichere Einschätzung des entgegenkommenden Verkehrs erlaube. Da es dem Beschwerdeführer, was die gefährlichen Verhältnisse betreffe, an der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens mangle, liege die Qualifikation bzw der strafsatzändernde Umstand iSd Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO nicht vor.

Hinzu komme aber auch, dass der Umstand, dass die entgegenkommende Straßenbenützerin auf die rechts neben der Fahrbahn befindliche Wiese habe ausweichen müssen, um eine frontale Kollision zu verhindern, für sich allein noch keine besondere Rücksichtslosigkeit zur Folge habe. Das Ausweichen der entgegenkommenden Fahrzeuge in die neben der Fahrbahn befindliche Wiese würde nicht per se auf ein rücksichtsloses Verhalten iSd § 99 Abs 2 lit c StVO schließen lassen. Das Ausweichen in die rechts neben der Fahrbahn befindliche Wiese könne auch in einem allfälligen Fehlverhalten der entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin liegen (etwa überhöhte Geschwindigkeit, verspätete Reaktion oder aber eine Vorsichtsmaßnahme). Nach der Einschätzung des Beschwerdeführers wäre ein Passieren der beiden Fahrzeuge auch möglich gewesen, ohne dass das entgegenkommende Fahrzeug auf die rechts neben der Fahrbahn gelegene Wiese ausweiche. Mit dieser Einschätzung wolle der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht
bagatellisieren, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass das Ausweichen der entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin nach rechts in die neben der Fahrbahn gelegene Wiese nicht zwingend den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer bei seinem Überholmanöver besonders rücksichtslos gegenüber anderen Straßenbenützern vorgegangen sei.
Hinzu komme aber auch, dass der Umstand, dass die entgegenkommende Straßenbenützerin auf die rechts neben der Fahrbahn befindliche Wiese habe ausweichen müssen, um eine frontale Kollision zu verhindern, für sich allein noch keine besondere Rücksichtslosigkeit zur Folge habe. Das Ausweichen der entgegenkommenden Fahrzeuge in die neben der Fahrbahn befindliche Wiese würde nicht per se auf ein rücksichtsloses Verhalten iSd Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO schließen lassen. Das Ausweichen in die rechts neben der Fahrbahn befindliche Wiese könne auch in einem allfälligen Fehlverhalten der entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin liegen (etwa überhöhte Geschwindigkeit, verspätete Reaktion oder aber eine Vorsichtsmaßnahme). Nach der Einschätzung des Beschwerdeführers wäre ein Passieren der beiden Fahrzeuge auch möglich gewesen, ohne dass das entgegenkommende Fahrzeug auf die rechts neben der Fahrbahn gelegene Wiese ausweiche. Mit dieser Einschätzung wolle der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht , bagatellisieren, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass das Ausweichen der entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin nach rechts in die neben der Fahrbahn gelegene Wiese nicht zwingend den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer bei seinem Überholmanöver besonders rücksichtslos gegenüber anderen Straßenbenützern vorgegangen sei.

Bezüglich der Strafhöhe habe die Behörde die Milderungsgründe nicht entsprechend berücksichtigt. Insbesondere der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers rechtfertige keine höhere Strafe als 300 Euro, zumal von einer groben Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden könne. Wie bereits ausgeführt, liege das Fehlverhalten des Beschwerdeführers darin, dass er nicht bedacht habe, dass die T vor ihm eine sichtbehindernde Bahnunterführung aufweise. Er habe die Bahnunterführung schlichtweg nicht erkannt.

Es wurde beantragt, das Straferkenntnis dahin abzuändern, dass anstatt einer Verurteilung gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO eine solche gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO erfolge und die verhängte Geldstrafe auf mindestens 300 Euro reduziert werde. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis dahin abzuändern, dass anstatt einer Verurteilung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO eine solche gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO erfolge und die verhängte Geldstrafe auf mindestens 300 Euro reduziert werde.

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1.           Der Beschwerdeführer hat am 10.01.2025 um 08:00 Uhr in S, T, L, ca Strkm, Fahrtrichtung S, mit dem Pkw mit dem Kennzeichen A-AAAAA, einen Lkw vor einer Bahnunterführung überholt. Er begann seinen Überholvorgang mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca 70 km/h deutlich vor der Bahnunterführung, hinter ihm befand sich ein weiteres Fahrzeug. Als der Beschwerdeführer ca auf der gleichen Höhe mit dem überholten Lkw - auf Höhe der Fahrerkabine - war, kam dem Beschuldigten aus der entgegengesetzten Richtung ein Pkw mit einer Geschwindigkeit von ca 70 km/h bei der Auffahrt aus der Unterführung entgegen. Der Beschwerdeführer brach seinen Überholvorgang nicht ab, sondern beschleunigte sein Fahrzeug und „zwängte“ sich knapp vor den von ihm überholten Lkw nach rechts auf den dortigen Fahrstreifen. Die Lenkerin des entgegenkommenden Fahrzeuges wich in die rechts an die Fahrbahn angrenzende Wiese aus. Dadurch wurde eine Kollision verhindert, es kam zu keiner Berührung der Fahrzeuge, es entstand kein Sachschaden und kein Personenschaden.

3.2. Aus der Anzeige samt den vorliegenden Lichtbildern ergibt sich, dass die Zeugin F am Tatort T, km, Fahrtrichtung K, in die angrenzende Wiese gefahren ist, es sind deutliche Reifenspuren im Acker erkennbar. In diesem Bereich verläuft die T in Fahrtrichtung S in einer langgezogenen Linkskurve. Im Anschluss daran hat die T im Bereich der Bahnunterführung einen relativ geradlinigen Verlauf. Beim Beginn des Überholmanövers befand sich das Fahrzeug der Zeugin F im Bereich der Unterführung und war somit für den Beschwerdeführer nicht sichtbar. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt am Tatort 70 km/h.

4.              Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen, der Sachverhalt wird im Wesentlichen nicht bestritten.

4.1.           In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgesagt, ein Lkw sei über eine längere Strecke sehr langsam vor ihm gefahren mit ca 40 km/h. Er habe dann gefühlt, dass er den Lkw jetzt überholen möchte, da die Sicht ausreichend gewesen sei, die Unterführung habe er nicht mit einbezogen. Er habe aber keinen Gegenverkehr wahrgenommen. Er kenne die Unterführung, habe es aber einfach verdrängt, dass sich dort eine Unterführung befinde. Er habe dann mit knapp 70 km/h überholt. Es sei eine gute Sicht gewesen und eine trockene Fahrbahn und nicht viel Verkehr. Er habe das entgegenkommende Fahrzeug erst wahrgenommen, als er sich auf der Überholspur befunden habe, in etwa auf Höhe der Fahrerkabine des Lkws. Er habe dann probiert, rechts hineinzuschneiden vor dem Lkw. Das gegnerische Fahrzeug sei gerade aus der Unterführung herausgekommen und auf einmal da gewesen. Er habe sich dann vor den Lkw hineingeschlängelt, es sei ihm schon klar gewesen, dass es knapp gewesen sei, aber er sei nicht der Meinung gewesen, dass etwas passiert sei, es sei auch zu keiner Kollision gekommen. Er habe nicht bemerkt, was mit dem gegnerischen Fahrzeug in der Folge geschehen sei. Als er das Überholmanöver eingeleitet habe, sei er nicht abgelenkt gewesen. Er sei nur geschockt gewesen, als plötzlich das Auto vor ihm gewesen sei. Er sei auch nicht übernächtigt gewesen und auch nicht durch Alkohol beeinträchtigt, ein Alkoholvortest sei negativ verlaufen.

     4.2. Die Zeugin M F hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgesagt, sie sei mit ihrem Fahrzeug in Richtung N-B und durch diese Unterführung durchgefahren und danach komme dann ja gleich eine Rechtskurve. Als sie durch die Unterführung durchgefahren sei und sich bereits wieder oben befunden habe, habe sie den Lkw gesehen und geradeaus geschaut und ein Auto vor sich gesehen. Sie habe das Gefühl gehabt, sie seien beide schon neben dem Lkw gewesen und sie habe sofort reagiert und gleich nach rechts in die Wiese gelenkt. Sie habe keine anderen Möglichkeiten gehabt, bremsen sei nicht infrage gekommen. Aneinander vorbeifahren wäre sich nicht ausgegangen. Gleich rechts sei die Wiese gewesen, links sei der Lkw gewesen. Sie sei ca 75 km/h gefahren. Es sei ein schöner Tag gewesen. Wenn sie nicht ausgewichen wäre, wäre ein Frontalunfall passiert, es wäre sich nicht ausgegangen, dass das Überholmanöver ohne Kollision durchgeführt worden wäre. Sie habe nicht gesehen, dass sich der Beschuldigte in der Folge vor dem Lkw hineingeschlängelt habe. Da sei sie schon im Acker gewesen. Sie habe keine Chance gehabt, den Lkw vorher zu sehen, sie habe ihn erst wahrgenommen, als sie aus der Unterführung hinaufgefahren sei. An ihrem Fahrzeug sei kein Schaden passiert. Auch ihr selbst sei nichts passiert. Sie sei einige Minuten dort stehengeblieben und dann sei sie weitergefahren. Sie habe sich erst am Abend bei der Polizei gemeldet.

4.3. Die Strafbehörde hat in einem Aktenvermerk vom 12.03.2025 festgehalten, dass die Sachbearbeiterin ein Telefonat mit dem Meldungsleger P G, R, durchgeführt habe. Der Meldungsleger G habe angegeben, dass er zum Tatzeitpunkt mit ca 70 km/h hinter dem Pkw des Beschuldigten gefahren sei. Dieser wiederum sei hinter einem Lkw gefahren. Auf einmal habe der Beschuldigte auf die Gegenfahrspur gelenkt, um den vor ihm fahrenden Lkw zu überholen. Zur gleichen Zeit sei eine Dame mit ihrem Pkw aus der Unterführung in Richtung K gefahren und habe aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten mit ihrem Pkw in das anliegende Maisfeld ausweichen müssen, um eine Frontalkollision zu verhindern. Das Verhalten des Beschuldigten sei grob fahrlässig gewesen und eine „mehr als knappe Geschichte“. Wäre die Dame nicht ausgewichen, wäre es auf jeden Fall zu einer frontalen Kollision zwischen den Pkws gekommen. Der Beschuldigte sei ohne anzuhalten weitergefahren bis zur Lebenshilfe, dort habe er angehalten.

Der Meldungsleger G ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht nicht erschienen. In der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten mitgeteilt, dass aus seiner Sicht die Einvernahme des Zeugen G nicht erforderlich sei. Dem schließt sich das Landesverwaltungsgericht an, da die Angaben des Zeugen glaubwürdig sind und im Wesentlichen mit den Angaben des Beschuldigten und den Angaben der Zeugin F übereinstimmen.

4.4. Das Landesverwaltungsgericht schenkt den Angaben der Zeugin F Glauben, zumal der Rechtsvertreter selbst angegeben hat, dass die Aussage der Zeugin glaubwürdig sei und die Aussage mit den Angaben des Beschuldigten im Wesentlichen übereinstimme. Insbesondere hat der Rechtsvertreter vorgebracht, dass die Zeugin F glaubwürdig die Situation dargestellt habe und diese Aussage nicht bezweifelt werde. Es sei natürlich so, dass hier gefährliche Verhältnisse entstanden seien. Allerdings habe der Beschwerdeführer nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gehandelt. Insbesondere seien die Bedingungen so gewesen, dass der Beschwerdeführer davon habe ausgehen können, dass ein gefahrloses Überholen möglich sei. Er habe lediglich nicht mit dieser Unterführung gerechnet, wodurch diese Gefahrensituation entstanden sei. Ein besonders rücksichtsloses Verhalten sei ihm nicht vorzuwerfen. Dieses Risiko, das sich später verwirklicht habe, hätte er nie bewusst in Kauf genommen. Jede andere Annahme würde bedeuten, dass er lebensmüde sei und eine Frontalkollision riskiere.

Aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Zeugin F und der Angaben des Meldungslegers G steht für das Gericht fest, dass die Zeugin F aufgrund des Überholmanövers des Beschwerdeführers in die angrenzende Wiese ausweichen musste, um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zu vermeiden.

4.5. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat die Strafbehörde mit Schreiben vom 07.11.2025 mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen sei, als der Überholvorgang nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit durchgeführt worden sei. Das Überholmanöver sei unter besonders gefährlichen Verhältnissen durchgeführt worden. Für das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse nach § 99 Abs 2 lit c StVO müssten neben dem an sich strafbaren Verhalten des Täters noch zusätzliche Sachverhaltselemente hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen worden sei. Voraussetzung für die Subsumierung eines Verhaltens unter die besonders gefährlichen Verhältnisse sei außerdem das Eintreten der besonders gefährlichen Verhältnisse durch eine konkrete Gefährdung. Die besonders gefährlichen Verhältnisse würden sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer den Überholvorgang mit hoher Geschwindigkeit – nach eigenen Angaben mit ca 70 – 73 km/h, in einer unübersichtlichen Linkskurve unter Missachtung der Überholsichtweite im Nahbereich einer Unterführung und bei Gegenverkehr durchgeführt habe. Durch das Überholmanöver sei die entgegenkommende Pkw-Lenkerin konkret gefährdet worden und habe eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nur durch ein Ausweichen in die Wiese vermieden werden können.4.5. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat die Strafbehörde mit Schreiben vom 07.11.2025 mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen sei, als der Überholvorgang nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit durchgeführt worden sei. Das Überholmanöver sei unter besonders gefährlichen Verhältnissen durchgeführt worden. Für das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO müssten neben dem an sich strafbaren Verhalten des Täters noch zusätzliche Sachverhaltselemente hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen worden sei. Voraussetzung für die Subsumierung eines Verhaltens unter die besonders gefährlichen Verhältnisse sei außerdem das Eintreten der besonders gefährlichen Verhältnisse durch eine konkrete Gefährdung. Die besonders gefährlichen Verhältnisse würden sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer den Überholvorgang mit hoher Geschwindigkeit – nach eigenen Angaben mit ca 70 – 73 km/h, in einer unübersichtlichen Linkskurve unter Missachtung der Überholsichtweite im Nahbereich einer Unterführung und bei Gegenverkehr durchgeführt habe. Durch das Überholmanöver sei die entgegenkommende Pkw-Lenkerin konkret gefährdet worden und habe eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nur durch ein Ausweichen in die Wiese vermieden werden können.

Es wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass statt der besonderen Rücksichtslosigkeit unter Anführung der genannten zusätzlichen Sachverhaltselemente besonders gefährliche Verhältnisse vorliegen würden.

4.6. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2025 ausgeführt, die Behauptung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer mit hoher Geschwindigkeit das Überholmanöver durchgeführt habe, sei nicht richtig. Im Bereich jenes Streckenabschnittes der T, in welchem der Beschwerdeführer das Überholmanöver eingeleitet und durchgeführt habe, sei eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verordnet. Diese Geschwindigkeit habe der Beschwerdeführer nicht überschritten.

Auch die Behauptung, dass das Überholmanöver in einer unübersichtlichen Linkskurve durchgeführt worden sei, sei falsch. Eine Google-Luftaufnahme zeige, dass die T insbesondere im Bereich der Bahnunterführung einen geraden Verlauf nehme und in diesem Bereich keine Linkskurve und schon gar keine unübersichtliche Linkskurve vorhanden sei. Die Überholsichtweite sei aus Sicht des Beschwerdeführers ausreichend gewesen; verhängnisvoll sei gewesen, dass er übersehen habe, dass die T im weiteren Verlauf unter der Bahnstrecke geführt werde und somit in diesem Bereich eine Unterführung bestehe. Bei Einleitung des Überholmanövers sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die Überholsichtweite ausreichend sei, zumal er ja objektiv kein entgegenkommendes Fahrzeug habe wahrnehmen können. Das entgegenkommende Fahrzeug sei bei Beginn des Überholmanövers im Bereich der Unterführung und somit nicht sichtbar gewesen.

Auch sei das Überholmanöver nicht bei Gegenverkehr durchgeführt worden. Aus subjektiver Sicht habe kein Gegenverkehr bestanden, da der Beschwerdeführer den Gegenverkehr schlichtweg nicht habe wahrnehmen können. Das entgegenkommende Fahrzeug sei erst nach erfolgter Einleitung des Überholmanövers aufgetaucht. Dies habe das Überholmanöver – im Nachhinein betrachtet – gefährlich gemacht.

5.1.  Gemäß § 16 Abs 1 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl Nr 518/1994, darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.5.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1994,, darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben und wurde auch nicht bestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Pkw zum Tatzeitpunkt am Tatort einen Lkw vor einer Bahnunterführung überholt hat und dabei einen Pkw im Gegenverkehr im Bereich der Unterführung nicht wahrgenommen hat. Dadurch wurde eine andere Straßenbenützerin, nämlich die ihm entgegenkommende Pkw-Lenkerin, gefährdet und behindert, da nicht genügend Platz vorhanden war für die Durchführung eines gefahrlosen Überholvorganges. Die entgegenkommende Pkw-Lenkerin war gezwungen auszuweichen, um eine Kollision zu vermeiden.

5.2. Nach § 99 Abs 2 lit c StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs 2d oder 2e vorliegt.5.2. Nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Absatz 2 d, oder 2e vorliegt.

a)   Die Möglichkeit der Gefährdung anderer Straßenbenützer stellt ein Tatbestandselement einer Übertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO dar. Sie allein vermag die im § 99 Abs 2 lit c StVO geforderte besondere Rücksichtslosigkeit nicht zu begründen. a) Die Möglichkeit der Gefährdung anderer Straßenbenützer stellt ein Tatbestandselement einer Übertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO dar. Sie allein vermag die im Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO geforderte besondere Rücksichtslosigkeit nicht zu begründen.

Die besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO ist ein strafsatzändernder Umstand; sie ist im Verhalten des Täters gegenüber den anderen Straßenbenützern begründet und liegt dann vor, wenn zu einem Tatbestand der StVO, der eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutritt. Es bedarf also des Vorliegens zusätzlicher Sachverhaltselemente. Die besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO ist ein strafsatzändernder Umstand; sie ist im Verhalten des Täters gegenüber den anderen Straßenbenützern begründet und liegt dann vor, wenn zu einem Tatbestand der StVO, der eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutritt. Es bedarf also des Vorliegens zusätzlicher Sachverhaltselemente.

Da die besondere Rücksichtslosigkeit ein strafsatzändernder Umstand des § 99 Abs 2 lit c StVO ist, muss dieser Umstand nicht nur sachverhaltsmäßig feststehen, sondern auch bei der Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a lit a Z 1 VStG seinen Ausdruck finden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der strafsatzändernde Umstand somit bereits im Spruch konkretisiert erfasst sein (vgl VwGH 09.03.2001, 2000/02/0218). Da die besondere Rücksichtslosigkeit ein strafsatzändernder Umstand des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO ist, muss dieser Umstand nicht nur sachverhaltsmäßig feststehen, sondern auch bei der Umschreibung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, Ziffer eins, VStG seinen Ausdruck finden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der strafsatzändernde Umstand somit bereits im Spruch konkretisiert erfasst sein vergleiche VwGH 09.03.2001, 2000/02/0218).

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ausgeführt, dass eine entgegenkommende Straßenbenützerin behindert und gefährdet wurde, da sie ausweichen musste, um eine frontale Kollision zu verhindern. Aus dieser Tatumschreibung ergibt sich nicht, worin ein „besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme“ zu erkennen wäre; es fehlt die für die Anwendung des § 99 Abs 2 lit c StVO notwendige Anführung zusätzlicher Sachverhaltselemente im Hinblick auf die Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten als besonders rücksichtslos. Dieses Fehlen ist auch nicht durch eine sich darauf beziehende Begründung der Behörde – welche im vorliegenden Fall zudem nicht vorhanden ist - ersetzbar. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort seinen Pkw mit besonderer Rücksichtslosigkeit gelenkt hätte (zB deutlich überhöhte Geschwindigkeit). Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ausgeführt, dass eine entgegenkommende Straßenbenützerin behindert und gefährdet wurde, da sie ausweichen musste, um eine frontale Kollision zu verhindern. Aus dieser Tatumschreibung ergibt sich nicht, worin ein „besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme“ zu erkennen wäre; es fehlt die für die Anwendung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO notwendige Anführung zusätzlicher Sachverhaltselemente im Hinblick auf die Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten als besonders rücksichtslos. Dieses Fehlen ist auch nicht durch eine sich darauf beziehende Begründung der Behörde – welche im vorliegenden Fall zudem nicht vorhanden ist - ersetzbar. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort seinen Pkw mit besonderer Rücksichtslosigkeit gelenkt hätte (zB deutlich überhöhte Geschwindigkeit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch betreffend eine in Verbindung mit § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 begangene Verwaltungsübertretung jene zum Tatbild dieser Übertretung zählenden konkreten Umstände zu enthalten, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ausmachen (zB 20.06.1990, Zl 90/02/0035). Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die besondere Rücksichtlosigkeit nicht gerecht. Der Umstand, dass die entgegenkommende Lenkerin zum Ablenken genötigt wurde, ist im gegebenen Zusammenhang nicht ausreichend um festzustellen, dass der Beschuldigte besonders rücksichtslos gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch betreffend eine in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 begangene Verwaltungsübertretung jene zum Tatbild dieser Übertretung zählenden konkreten Umstände zu enthalten, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ausmachen (zB 20.06.1990, Zl 90/02/0035). Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die besondere Rücksichtlosigkeit nicht gerecht. Der Umstand, dass die entgegenkommende Lenkerin zum Ablenken genötigt wurde, ist im gegebenen Zusammenhang nicht ausreichend um festzustellen, dass der Beschuldigte besonders rücksichtslos gehandelt hat.

b)   Die Bestimmung des § 99 Abs 2 lit c StVO gelangt jedoch auch dann zur Anwendung, wenn ein Lenker eines Fahrzeuges beim Überholen unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften der StVO verstößt. b) Die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO gelangt jedoch auch dann zur Anwendung, wenn ein Lenker eines Fahrzeuges beim Überholen unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften der StVO verstößt.

Als besonders gefährliche Verhältnisse kommen bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insbesondere beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit und starkes Verkehrsaufkommen, ferner der Verlauf und die Breite der Straße sowie die körperliche und geistige Verfassung des Lenkers in Betracht (Hinweis E 13.6.1989, 89/11/0061).

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort gute Sicht herrschte, die Fahrbahn breit und das Verkehrsaufkommen gering waren. Die T verläuft im Bereich der Bahnunterführung nahezu geradlinig. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt am Tatort 70 km/h und wurde von den am Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeugen im Wesentlichen eingehalten. Der Überholvorgang fand vor einer Bahnunterführung statt (ca 200 m vorher), die Sichtverhältnisse im Bereich der Bahnunterführung sind eingeschränkt, der Unterführungsbereich ist nicht gänzlich einsehbar.

Der Inhalt der Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO 1960 bezieht sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholmanövers eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, sondern auf ein dem Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen bzw einen Platzmangel (VwGH 06.03.1990, 89/11/0183). Der Lenker eines Fahrzeuges darf grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Derjenige, der beabsichtigt, ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen, hat sich mit seinem Fahrzeug so rechtzeitig seitlich nach links zu versetzen, dass er ein auf der beabsichtigten Überholstrecke befindliches Hindernis, insbesondere Gegenverkehr, so rechtzeitig wahrnehmen kann, dass er in der Lage ist, das Überholmanöver abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzuordnen (VwGH 17.06.1981, 3097/80).Der Inhalt der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 bezieht sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholmanövers eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, sondern auf ein dem Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen bzw einen Platzmangel (VwGH 06.03.1990, 89/11/0183). Der Lenker eines Fahrzeuges darf grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Derjenige, der beabsichtigt, ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen, hat sich mit seinem Fahrzeug so rechtzeitig seitlich nach links zu versetzen, dass er ein auf der beabsichtigten Überholstrecke befindliches Hindernis, insbesondere Gegenverkehr, so rechtzeitig wahrnehmen kann, dass er in der Lage ist, das Überholmanöver abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzuordnen (VwGH 17.06.1981, 3097/80).

Im konkreten Fall hat der Beschuldigte mit seinem Pkw einen Lkw überholt vor einer Bahnunterführung mit einer relativ hohen Geschwindigkeit (ca 70 km/h). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere beim Überholen von großen Fahrzeugen – wie dies ein Lkw darstellt – ein besonders hohes Maß an Aufmerksamkeit an den Tag zu legen ist, da die Sichtverhältnisse durch große Fahrzeuge erheblich eingeschränkt werden. Offensichtlich hat der Beschuldigte den Überholvorgang falsch eingeschätzt, da er bereits beim Beginn des Überholvorganges nicht die gesamte Überholstrecke überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens überzeugen konnte. Er hat sich nicht rechtzeitig seitlich nach links versetzt, um ein auf der beabsichtigten Überholstrecke befindliches Hindernis - im konkreten Fall einen Pkw im Gegenverkehr im Bereich einer Bahnunterführung - so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er in der Lage gewesen wäre, das Überholmanöver abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzuordnen. Der Beschuldigte hat selbst angegeben, dass ein Abbruch des Überholmanövers nicht möglich gewesen sei. Durch das Verhalten des Beschuldigten war ein hohes Gefährdungspotenzial gegeben. Der Überholvorgang fand somit unter Bedingungen statt, bei denen eine sichere Einschätzung der Verkehrslage objektiv nicht möglich war. Unter den konkreten Umständen hätte der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass sein Verhalten an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zugegeben hat, dass er die gegenständliche Unterführung kenne und es einfach verdrängt habe, dass sich dort eine Unterführung befinde.

Somit steht fest, dass durch das Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am Tatort – trotz Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - besonders gefährliche Verhältnisse entstanden sind, da durch diesen Überholvorgang die entgegenkommende Straßenbenützerin erheblich gefährdet wurde. Es wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision gekommen, wenn die entgegenkommende Fahrzeuglenkerin nicht in die neben der Fahrbahn befindliche Wiese ausgewichen wäre, um eine Kollision zu verhindern. Auch hat der Beschwerdeführer selbst zugestanden, dass hier besonders gefährliche Verhältnisse entstanden sind.

5.3. Gemäß § 44a Z 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991, hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. 5.3. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltene Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH 21.4.2020, Ra 2019/09/0099, 0109, mwN).

Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens stellt weder eine unzulässige Auswechslung der Tat dar noch eine Überschreitung der Sache des Verfahrens (VwGH 17.02.2022, Ra 2021/07/0089). Im vorliegenden Fall wird diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltene Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Das Schreiben der Verwaltungsstrafbehörde vom 07.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht und hat er dazu Stellung genommen. Zudem hat der Beschuldigte selbst zugestanden, dass durch sein Verhalten besonders gefährliche Verhältnisse entstanden sind.

Die Änderung des Spruchs war daher erforderlich und zulässig zur Richtigstellung der vom Beschuldigten begangenen Verwaltungsübertretung.

5.4. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl § 5 Abs 1 VStG). Es sind keine Umstände hervorgekommen, die auf ein fehlendes Verschulden des Beschuldigten hindeuten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte beim Überholvorgang in keiner Weise beeinträchtigt oder abgelenkt war, vermag ihn nicht von seiner Schuld zu befreien. Zudem war dem Beschuldigten die gegenständliche Unterführung bekannt und hat er selbst ausgesagt, er habe es „verdrängt“, dass in diesem Bereich eine Unterführung vorhanden ist. 5.4. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Es sind keine Umstände hervorgekommen, die auf ein fehlendes Verschulden des Beschuldigten hindeuten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte beim Überholvorgang in keiner Weise beeinträchtigt oder abgelenkt war, vermag ihn nicht von seiner Schuld zu befreien. Zudem war dem Beschuldigten die gegenständliche Unterführung bekannt und hat er selbst ausgesagt, er habe es „verdrängt“, dass in diesem Bereich eine Unterführung vorhanden ist.

Dem Beschuldigten ist die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

6.              Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck des Überholverbotes nach § 16 Abs 1 lit a StVO ist die Verkehrssicherheit. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte erheblich zuwidergehandelt, da eine Straßenbenützerin erheblich gefährdet wurde und gezwungen war, in eine angrenzende Wiese auszuweichen, um eine frontale Kollision zu verhindern. Als Verschuldensform wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen, was erschwerend zu werten ist. Dazu wird nochmals auf die glaubwürdigen und unbestritten Aussagen der Zeugen F sowie des Meldungslegers G verwiesen, wonach es zu einer frontalen Kollision gekommen wäre, wenn die Zeugin F nicht sofort ihr Fahrzeug von der Straße weg in die angrenzende Wiese gelenkt hätte. Milderungsgründe liegen keine vor, auch nicht der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Der Schutzzweck des Überholverbotes nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO ist die Verkehrssicherheit. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte erheblich zuwidergehandelt, da eine Straßenbenützerin erheblich gefährdet wurde und gezwungen war, in eine angrenzende Wiese auszuweichen, um eine frontale Kollision zu verhindern. Als Verschuldensform wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen, was erschwerend zu werten ist. Dazu wird nochmals auf die glaubwürdigen und unbestritten Aussagen der Zeugen F sowie des Meldungslegers G verwiesen, wonach es zu einer frontalen Kollision gekommen wäre, wenn die Zeugin F nicht sofort ihr Fahrzeug von der Straße weg in die angrenzende Wiese gelenkt hätte. Milderungsgründe liegen keine vor, auch nicht der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte angegeben, dass er als B bei der L R arbeite und ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.560 Euro beziehe. Zudem besitze er ein siebenjähriges Auto mit einer Kilometerleistung von über 200.000 km. Er habe Fixkosten in Höhe von 1.560 Euro monatlich und habe kein Vermögen. Er sei allein unterhaltspflichtig für seinen 11-jährigen Sohn.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe

Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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