TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/5 LVwG-1-54/2025-R15

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Veröffentlicht am 05.03.2026
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Entscheidungsdatum

05.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des Dr. S A, G, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 02.12.2024, Zl, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1. aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 2. mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruch angeführte Tatort statt „G, x“ zu lauten hat: „G, y“. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1. aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 2. mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruch angeführte Tatort statt „G, x“ zu lauten hat: „G, y“.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 30 Euro. Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 30 Euro.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschuldigte hinsichtlich Spruchpunkt 2. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 60 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte hinsichtlich Spruchpunkt 2. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 60 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 390 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten in Spruchpunkt 1. vorgeworfen, er habe am 27.02.2024 um 14:20 Uhr in G, x, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen AA-AAAAA (A) nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF eingehalten worden seien, da er nicht dafür gesorgt habe, dass auf Sitzen, welche mit Sicherheitsgurten ausgestattet gewesen seien, Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und 135 cm und größer gewesen seien, den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen. Es sei ein Kind (nicht entsprechend gesichert) befördert worden.

Weiters wurde dem Beschuldigten in Spruchpunkt 2. vorgeworfen, er habe am 27.02.2024 um 14:20 Uhr in G, x, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen AA-AAAAA (A) nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF eingehalten worden seien, da festgestellt worden sei, dass er Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 135 cm gewesen seien, befördert habe und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert habe. Es sei ein Kind im Fußraum des Beifahrersitzes hockend befördert worden.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 106 Abs 5 Z 1 KFG betreffend Spruchpunkt 1., sowie eine Übertretung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG betreffend Spruchpunkt 2. Es wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von 200 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, sowie hinsichtlich Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von 300 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und sechs Stunden, verhängt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer eins, KFG betreffend Spruchpunkt 1., sowie eine Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG betreffend Spruchpunkt 2. Es wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von 200 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, sowie hinsichtlich Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von 300 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und sechs Stunden, verhängt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft kein Sachverhalt festgestellt worden sei, aus dem sich ergebe, dass § 106 Abs 5 Z 1 und Z 2 KFG übertreten worden seien. Beide Kinder hätten den Sicherheitsgurt verwendet, somit sei § 106 Abs 5 Z 1 KFG nicht verletzt. Das Foto sei zum Beweis des Verstoßes nach § 106 Abs 5 Z 1 KFG nicht geeignet. Die Kinder seien während der Fahrt angeschnallt gewesen. Der Beschuldigte habe sich nach seiner Anhaltung vor dem Haus x zu den Beamten vor dem Haus x begeben. Erst später, sechs Minuten nach der Anhaltung, sei das Foto gemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte es sich das ältere der beiden Kinder bereits bequem gemacht und das jüngere sich versteckt, da es sich gefürchtet habe. Das Auto sei in der Front für drei Personen zugelassen. Zum Zeitpunkt der Fahrt seien beide Kinder erhöht gesessen. Das reiche zur Einhaltung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft kein Sachverhalt festgestellt worden sei, aus dem sich ergebe, dass Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, KFG übertreten worden seien. Beide Kinder hätten den Sicherheitsgurt verwendet, somit sei Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer eins, KFG nicht verletzt. Das Foto sei zum Beweis des Verstoßes nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer eins, KFG nicht geeignet. Die Kinder seien während der Fahrt angeschnallt gewesen. Der Beschuldigte habe sich nach seiner Anhaltung vor dem Haus x zu den Beamten vor dem Haus x begeben. Erst später, sechs Minuten nach der Anhaltung, sei das Foto gemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte es sich das ältere der beiden Kinder bereits bequem gemacht und das jüngere sich versteckt, da es sich gefürchtet habe. Das Auto sei in der Front für drei Personen zugelassen. Zum Zeitpunkt der Fahrt seien beide Kinder erhöht gesessen. Das reiche zur Einhaltung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG.

Keiner der im Verfahren ergangenen Bescheide, welche direkt an ihn zu richten gewesen wären, sei dem Beschuldigten ordnungsgemäß zugestellt worden. Über den Beschuldigten sei zur Zahl des Bezirksgerichtes am xx.xx.2018 ein Schuldenbereinigungsverfahren eröffnet und die Postsperre gemäß § 78 Abs 2 IO verhängt worden. Geldstrafen würden nicht zu den insolvenzverfangenen Angelegenheiten gehören, weshalb die Behördenschriftstücke an den Beschuldigten zuzustellen gewesen wären, was nicht erfolgt sei. Keiner der im Verfahren ergangenen Bescheide, welche direkt an ihn zu richten gewesen wären, sei dem Beschuldigten ordnungsgemäß zugestellt worden. Über den Beschuldigten sei zur Zahl des Bezirksgerichtes am xx.xx.2018 ein Schuldenbereinigungsverfahren eröffnet und die Postsperre gemäß Paragraph 78, Absatz 2, IO verhängt worden. Geldstrafen würden nicht zu den insolvenzverfangenen Angelegenheiten gehören, weshalb die Behördenschriftstücke an den Beschuldigten zuzustellen gewesen wären, was nicht erfolgt sei.

2.1.           Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 sowie mit Schreiben vom 10.11.2025 brachte der Beschuldigte ergänzend zu seinem bisherigen Beschwerdevorbingen zusammengefasst vor, dass der Strafvorwurf falsch sei, da der Tatort mit x angegeben worden sei. Tatsächlich sei die Anhaltung vor dem Haus y auf dem dort befindlichen Privatparkplatz erfolgt. Der Beschuldigte sei in die Straße B abgebogen, habe sein Fahrzeug auf den Parkplatz des Hauses y gesteuert und dort angehalten. Der Umstand, dass als Tatort das Haus x und nicht das Haus y angegeben worden sei, bedeute Verjährung iSd § 44a VStG. 2.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 sowie mit Schreiben vom 10.11.2025 brachte der Beschuldigte ergänzend zu seinem bisherigen Beschwerdevorbingen zusammengefasst vor, dass der Strafvorwurf falsch sei, da der Tatort mit x angegeben worden sei. Tatsächlich sei die Anhaltung vor dem Haus y auf dem dort befindlichen Privatparkplatz erfolgt. Der Beschuldigte sei in die Straße B abgebogen, habe sein Fahrzeug auf den Parkplatz des Hauses y gesteuert und dort angehalten. Der Umstand, dass als Tatort das Haus x und nicht das Haus y angegeben worden sei, bedeute Verjährung iSd Paragraph 44 a, VStG.

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

3.1.           Der Beschuldigte lenkte am 27.02.2024 um 14:20 Uhr in G, B, auf Höhe Hausnummer y, den LKW (Klasse N1) mit dem amtlichen Kennzeichen AA-AAAAA und beförderte dabei zwei Kinder.

Das Fahrzeug des Beschuldigten wurde am oben genannten Ort von zwei Polizeibeamten, die zuvor auf das vorbeifahrende Fahrzeug aufmerksam geworden waren, zum Zweck der Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten.

Der jüngere Sohn des Beschuldigten, welcher zum Tatzeitpunkt sechs Jahre alt und kleiner als 135 cm war, befand sich im Fußraum des Beifahrersitzes und war während der Fahrt nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht entsprechenden Rückhalteeinrichtung gesichert.

Auf dem mit Sicherheitsgurt ausgestatteten Beifahrersitz des Fahrzeuges saß der ältere Sohn des Beschuldigten, welcher acht Jahre alt und größer als 135 cm war. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizeibeamten war das Kind nicht angegurtet.

Nicht festgestellt werden konnte, ob das ältere Kind bereits während der Fahrt keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte oder ob es diesen erst nach der Anhaltung bzw Stillstand des Fahrzeuges gelöst hatte.

3.2. Aufgrund des in Punkt 3.1. geschilderten Vorfalles wurde dem Beschuldigten mit gegenständlich angefochtenem Straferkenntnis eine Übertretung nach § 106 Abs 5 Z 1 KFG sowie eine Übertretung nach § 106 Abs 5 Z 2 KFG zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 03.12.2024 elektronisch mit Zustellnachweis zugestellt. 3.2. Aufgrund des in Punkt 3.1. geschilderten Vorfalles wurde dem Beschuldigten mit gegenständlich angefochtenem Straferkenntnis eine Übertretung nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer eins, KFG sowie eine Übertretung nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 03.12.2024 elektronisch mit Zustellnachweis zugestellt.

3.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom xx.xx.2018, Zl, wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde am xx.xx.2024 aufgehoben.

4.              Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2025, die am 03.11.2025 fortgesetzt wurde, als erwiesen angenommen.

4.1. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte das näher bezeichnete Fahrzeug lenkte, dabei zwei Kinder beförderte und die Kinder zum Tatzeitpunkt das festgestellte Alter sowie die festgestellte Größe aufwiesen.

4.2.           Die Feststellungen, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug in G, x, auf Höhe Hausnummer y, lenkte und dort von zwei Polizeibeamten angehalten wurde, gründen auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025.

4.3.           Hinsichtlich des älteren Kindes ist auszuführen, dass der Zeuge Insp P. bei der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 zu Protokoll gab, dass er beim Vorbeifahren des Fahrzeuges noch nicht gesehen habe, ob die Kinder angeschnallt gewesen seien. Weiters gab er an, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob das größere Kind während der Fahrt angegurtet gewesen sei.

Der bei der gegenständlichen Amtshandlung ebenfalls anwesende Polizeibeamte RI L. gab im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 03.11.2025 an, dass er nicht im Detail sagen könne, wie sich die Anhaltung abgespielt habe. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass zwei Kinder am Beifahrersitz herumgeturnt seien.

Im vorliegenden Fall steht somit lediglich fest, dass das ältere Kind zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizeibeamten, als das Fahrzeug des Beschuldigten bereits stillstand, nicht angegurtet war. Wenngleich beide Zeugen übereinstimmend angaben, dass zwischen Anhaltung und Kontrolle der Sicherheitsgurte nur wenige Sekunden verstrichen seien, kann mangels unmittelbarer Wahrnehmungen der Zeugen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das ältere Kind bereits während der Fahrt nicht mit einem Sicherheitsgurt angegurtet gewesen war und sich nicht erst unmittelbar nach Stillstand des Fahrzeuges selbstständig abgeschnallt hatte.

4.4. Dass das jüngere Kind des Beschuldigten während der Fahrt nicht mit einer Rückhalteeinrichtung gesichert war, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Anzeigenlegers, Insp P. Der Polizeibeamte gab bei der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 an, bereits beim Vorbeifahren des Fahrzeuges zwei Kinderköpfe im Bereich des Beifahrersitzes wahrgenommen zu haben. Weiters führte der Zeuge aus, dass sich im Fahrzeug keine Kinderrückhaltesicherung befunden habe und aufgrund der Größe und des Alters der Kinder eine solche notwendig gewesen wäre. Das eine (jüngere) Kind habe sich im Fußraum des Fahrzeuges befunden und habe daher nicht angeschnallt sein können. Es müssten sonst während der Fahrt auf einem Sitz beide Kinder mit einem Sicherheitsgurt angegurtet gewesen sein.

Demgegenüber brachte der Beschuldigte in seiner Beschwerde lediglich unsubstantiiert vor, beide Kinder seien während der Fahrt angeschnallt gewesen und erhöht gesessen.

Das Landesverwaltungsgericht folgt den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen Insp P., der beim Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schließen ließen, dass er den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten wollte, zumal er im Falle einer falschen Aussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste, während der Beschuldigte seine Verantwortung frei wählen kann. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Zeuge den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet hat, vielmehr räumte er ein, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob das größere Kind während der Fahrt angegurtet gewesen sei.

4.5.  Dass dem Beschuldigten das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis am 03.12.2024 elektronisch zugestellt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Zustellnachweis, aus welchem hervorgeht, dass das Straferkenntnis an den Beschuldigten adressiert wurde und ab dem 02.12.2024 im Anzeigemodul des Beschuldigten zur Abholung bereit stand. Dem Zustellnachweis ist weiters zu entnehmen, dass die erste elektronische Verständigung am 02.12.2024 um 21:20 Uhr und die zweite elektronische Verständigung am 04.12.2024 um 21:25 Uhr stattfand. Die Sendung wurde vom Beschuldigten am 07.12.2024 um 12:24 Uhr übernommen.

Der Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde dar. Ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis erbringt den Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs 2 ZPO ist offen. Wird behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061; 26.10.1985, 85/02/0175). Der Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde dar. Ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis erbringt den Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist offen. Wird behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061; 26.10.1985, 85/02/0175).

Die bloße Behauptung des Beschuldigten, keiner der im Verfahren ergangenen Bescheide, welche direkt an ihn zu richten gewesen wären, sei ihm ordnungsgemäß zugestellt worden, ist nicht als Anbot eines geeigneten Gegenbeweises anzusehen. Aus dem Zustellnachweis ergibt sich eindeutig, dass das Straferkenntnis vom 02.12.2024 dem Beschuldigten elektronisch zugestellt wurde, der Beschuldigte über die Bereithaltung am 02.12.2024 sowie am 04.12.2024 verständigt wurde und er das Dokument am 07.12.2024 tatsächlich übernommen hat. Insgesamt ist es dem Beschuldigten mit seinem Vorbringen nicht gelungen, einen Gegenbeweis zu erbringen, weshalb von einer rechtmäßigen Zustellung ausgegangen wird.

4.6. Die Feststellungen zum Schuldenregulierungsverfahren sind gerichtsnotorisch (vgl etwa LVwG Vorarlberg 13.03.2025, LVwG-1-870/2024-R22; 12.06.2025, LVwG-1-969/2024-R10). 4.6. Die Feststellungen zum Schuldenregulierungsverfahren sind gerichtsnotorisch vergleiche etwa LVwG Vorarlberg 13.03.2025, LVwG-1-870/2024-R22; 12.06.2025, LVwG-1-969/2024-R10).

Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auf die Postsperre iSd § 78 Abs 2 IO verweist, ist anzumerken, dass das Schuldenregulierungsverfahren am xx.xx.2024 aufgehoben worden ist. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis erfolgte mehrere Monate danach (am 03.12.2024), sodass sich ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen ohnehin erübrigt. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auf die Postsperre iSd Paragraph 78, Absatz 2, IO verweist, ist anzumerken, dass das Schuldenregulierungsverfahren am xx.xx.2024 aufgehoben worden ist. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis erfolgte mehrere Monate danach (am 03.12.2024), sodass sich ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen ohnehin erübrigt.

5.   Gemäß § 106 Abs 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 35/2023, hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,5. Gemäß Paragraph 106, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2023,, hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,

1. die 135 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,

2. kleiner als 135 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern,

[…]

Nach § 106 Abs 6 KFG gilt Abs 5 nicht, Nach Paragraph 106, Absatz 6, KFG gilt Absatz 5, nicht,

1.   bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt,

2.   bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Kindes,

3.   bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen, oder in Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind,

4.   bei der Beförderung in Taxi-Fahrzeugen, es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs 10,bei der Beförderung in Taxi-Fahrzeugen, es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Absatz 10,,

5.   bei der Beförderung in Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungsgesellschaften,

6.   für Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

In den Fällen der Z 2 bis Z 5 dürfen die Kinder aber nicht auf den Vordersitzen befördert werden, wenn keine geeigneten Rückhalteeinrichtungen verwendet werden.In den Fällen der Ziffer 2 bis Ziffer 5, dürfen die Kinder aber nicht auf den Vordersitzen befördert werden, wenn keine geeigneten Rückhalteeinrichtungen verwendet werden.

Gemäß § 134 Abs 1 Z 1 KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 35/2023, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2023,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

5.1. Wie sich aus der zuvor zitierten Bestimmung des § 106 Abs 5 KFG ergibt, wird bei Kindern unter 14 Jahren in den Z 1 und 2 zwischen solchen unterschieden, die 135 cm und größer sind (Z 1) und solchen, die kleiner als 135 cm sind (Z 2), wobei Erstere nur befördert werden dürfen, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen und Zweitere nur befördert werden dürfen, wenn dabei entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden.5.1. Wie sich aus der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 106, Absatz 5, KFG ergibt, wird bei Kindern unter 14 Jahren in den Ziffer eins und 2 zwischen solchen unterschieden, die 135 cm und größer sind (Ziffer eins,) und solchen, die kleiner als 135 cm sind (Ziffer 2,), wobei Erstere nur befördert werden dürfen, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen und Zweitere nur befördert werden dürfen, wenn dabei entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort seinen jüngeren Sohn, welcher das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und kleiner als 135 cm war, befördert hat, ohne dass dieser mit einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Rückhalteeinrichtung gesichert war.

Dass eine Ausnahmesituation iSd § 106 Abs 6 KFG vorgelegen hätte wurde nicht vorgebracht und haben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte ergeben. Dass eine Ausnahmesituation iSd Paragraph 106, Absatz 6, KFG vorgelegen hätte wurde nicht vorgebracht und haben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte ergeben.

Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs 5 Z 2 KFG somit in objektiver Hinsicht verwirklicht. Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG somit in objektiver Hinsicht verwirklicht.

5.2. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl § 5 Abs 1 VStG). 5.2. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG).

Der Beschuldigte hat kein berücksichtigungswürdiges Vorbringen dahingehend erstattet, dass ihn hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Er hat die Tat daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

5.3. Hinsichtlich des älteren Sohnes des Beschuldigten konnte wie dargelegt nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass dieser während der Fahrt nicht mit einem Sicherheitsgurt iSd § 106 Abs 5 Z 1 KFG gesichert gewesen wäre. 5.3. Hinsichtlich des älteren Sohnes des Beschuldigten konnte wie dargelegt nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass dieser während der Fahrt nicht mit einem Sicherheitsgurt iSd Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer eins, KFG gesichert gewesen wäre.

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war deshalb aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5.4.           Zum Einwand des Beschuldigten, wonach der Umstand, dass als Tatort das Haus x und nicht das Haus y angegeben worden sei, Verjährung iSd § 44a VStG bedeute, ist Folgendes auszuführen:5.4. Zum Einwand des Beschuldigten, wonach der Umstand, dass als Tatort das Haus x und nicht das Haus y angegeben worden sei, Verjährung iSd Paragraph 44 a, VStG bedeute, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl VwGH 03.03.2021, Ra 2021/03/0031). Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/03/0031).

Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 30.03.2023, Ra 2023/07/0041, mwN).Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2023/07/0041, mwN).

Festzuhalten ist, dass es sich bei den Hausnummern x und y um unmittelbar aneinander liegende Objekte bzw Grundstücke handelt, sodass dem Beschuldigten im vorliegenden Fall bereits aus diesem Grund nicht zweifelhaft sein konnte, welche konkrete Tat ihm vorgeworfen wurde (vgl erneut VwGH 30.03.2023, Ra 2023/07/0041, zur Abänderung des Tatortes von Hausnummer 84 auf 85). Festzuhalten ist, dass es sich bei den Hausnummern x und y um unmittelbar aneinander liegende Objekte bzw Grundstücke handelt, sodass dem Beschuldigten im vorliegenden Fall bereits aus diesem Grund nicht zweifelhaft sein konnte, welche konkrete Tat ihm vorgeworfen wurde vergleiche erneut VwGH 30.03.2023, Ra 2023/07/0041, zur Abänderung des Tatortes von Hausnummer 84 auf 85).

Angesichts der Angabe eines präzisen Tatortes – bestehend aus Postleitzahl, Ortsname und Straße – einer konkreten Tatzeit und eines mit Kennzeichen näher bezeichneten Fahrzeuges, ist der Beschuldigte durch die Beifügung einer um wenige Meter abweichenden Hausnummer nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt und kann auch nicht erkannt werden, inwiefern der Beschuldigte durch die seitens der belangten Behörde vorgenommene Tatortumschreibung in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt sein könnte. Die dargelegte Ungenauigkeit bezüglich des Tatortes ist der Strafbarkeit des Beschuldigten somit nicht hinderlich.

Die nunmehr vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Konkretisierung des Tatortes stellt folglich keinen (unzulässigen) Austausch des Tatvorwurfes dar und konnte ohne weiteres erfolgen.

6.              Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut des § 106 KFG ist grundsätzlich die sichere Personenbeförderung und somit die Verkehrssicherheit. § 106 Abs 5 KFG dient insbesondere dem Schutz der Kinder vor Verletzungen und der Verminderung der Schwere von Unfallverletzungen (vgl VwGH 24.10.2008, 2008/02/0257). Der Beschuldigte hat diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut des Paragraph 106, KFG ist grundsätzlich die sichere Personenbeförderung und somit die Verkehrssicherheit. Paragraph 106, Absatz 5, KFG dient insbesondere dem Schutz der Kinder vor Verletzungen und der Verminderung der Schwere von Unfallverletzungen vergleiche VwGH 24.10.2008, 2008/02/0257). Der Beschuldigte hat diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschuldigten nicht zu Gute. Erschwerend war das Vorliegen einer einschlägigen rechtskräftigen Bestrafung zu werten.

Zu seinen persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschuldigte angegeben, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca 2.000 Euro verfüge, keine Schulden habe und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder sei.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens befindet, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

7.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Kindersicherung, Tatumschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.54.2025.R15

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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