TE Lvwg Erkenntnis 2026/4/9 LVwG-449-12/2025-R7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2026
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Entscheidungsdatum

09.04.2026

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs7
StGB §83 Abs1
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Schlömmer über die
Beschwerde des A M, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Philipp, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 26.10.2025, Zl, betreffend die Abweisung einer beantragten Aufhebung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetzes 1996, zu Recht erkannt:
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Schlömmer über die , Beschwerde des A M, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Philipp, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 26.10.2025, Zl, betreffend die Abweisung einer beantragten Aufhebung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetzes 1996, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und gemäß dem Antrag vom 15.07.2025 nach § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 idgF das Waffenverbot aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und gemäß dem Antrag vom 15.07.2025 nach Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz 1996 idgF das Waffenverbot aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit angefochtenem Bescheid wurde ein Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 idgF abgewiesen.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde ein Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz 1996 idgF abgewiesen.

2.   Gegen diesen Bescheid hat der Einschreiter rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er Folgendes vor:

„Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (RA 2024/03/0099) ist bei Beurteilung der erforderlichen Dauer des Wohlverhaltens im Zuge der Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz nicht auf das Ablaufen eines genau vorgegebenen Beobachtungszeitraums abzustellen, sondern es sind vielmehr bei der Wahl des Beobachtungszeitraums die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.„Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (RA 2024/03/0099) ist bei Beurteilung der erforderlichen Dauer des Wohlverhaltens im Zuge der Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz nicht auf das Ablaufen eines genau vorgegebenen Beobachtungszeitraums abzustellen, sondern es sind vielmehr bei der Wahl des Beobachtungszeitraums die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.

Diese Bestimmung verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz im Zeitpunkt der Entscheidung noch aufrecht ist.Diese Bestimmung verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz im Zeitpunkt der Entscheidung noch aufrecht ist.

Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose ist vor allem das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und sind allfällige, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können.

Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der rechtskräftigen Verhängung des Waffenverbotes sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrunde liegenden Anlasstat zu laufen.

Werden diese von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze auf den gegenständlichen Sachverhalt umgelegt, so ergibt sich, dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls der nahezu fünfjährige Beobachtungszeitraum seit der Anlasstat in Zusammenschau mit dem konkreten Ausmaß der Anlasstat sowie dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten des Antragstellers – das gegen den Antragsteller eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, das im Übrigen auch keine Gefährdungsprognose rechtfertigen würde, wurde nachweislich eingestellt, Umstände, die einer Aufhebung des Waffenverbotes entgegenstehen würden, werden von der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angeführt – alle Voraussetzlingen für die beantragte Aufhebung vorliegen.

Demgegenüber ist der angefochtene Bescheid, der im Gegensatz zur zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eben keine Einzelfallprognose vornimmt, sondern eine unabhängig vom Einzelfall und seinen Umständen angenommene rigide fünfjährige Befristung des Beobachtungszeitraums, die weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung vorgesehen ist, unterstellt, rechtswidrig.

Festzuhalten ist, dass der Antragsteller die Aufhebung des Waffenverbotes, wie auch gegenüber der Behörde bereits dargelegt wurde, nur deshalb beantragt, weil eine Aufhebung des Waffenverbotes für eine positive Erledigung seines Antrages auf Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderlich ist.

Da auch nach Ansicht der Behörde keine Umstände existieren, aus denen sich ein Fortbestehen der ursprünglichen Gefährdungsprognose ableiten ließe, wäre dem Antrag richtigerweise vollinhaltlich stattzugeben gewesen.“

3.   Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1.  Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2021, Zl, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Aus dem genannten Bescheid ergibt sich dazu in der Begründung auszugsweise Folgendes:

„Dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion F vom 11.05.2021, GZ:, ist zu entnehmen, dass Sie und Ihrer Ehefrau im April 2021 mehrmals im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung in F, M, in Streit gerieten. Laut Angaben Ihrer Ehefrau sei der Grund für den Streit, dass sie keine Lust auf Geschlechtsverkehr gehabt habe und Sie das nicht verstehen würden.

Beim ersten Vorfall Anfang April (genauer Tag unbekannt) saß Ihre Ehefrau auf der Bettkante und sie beide haben verbal miteinander diskutiert. Sie packen Ihre Ehefrau dann an den Schultern und verpassten ihr einen Kopfstoß. Beim zweiten Vorfall am xx.xx.2021 gegen 22:00 Uhr gerieten Sie beide wiederum in einen Streit, da Ihre Ehefrau keinen Geschlechtsverkehr mit Ihnen haben wollte. Ihre Ehefrau lag zu dem Zeitpunkt im Bett und Sie hielten sie an den Ohren fest und sagten sinngemäß „Willst du mich nicht mehr“. In Folge haben Sie ihr weitere ein bis zwei Kopfstöße gegen die Stirn verpasst.

Weiters haben Sie Ihrer Ehefrau einem einen Faustschlag gegen die rechte Schulter verpasst. Außerdem haben Sie Ihrer Ehefrau gedroht, dass Sie dafür sorgen würden, dass ihr die Kinder weggenommen werden.

Auch wenn Sie bei der Begehung der angeführten Taten nicht mit Waffengewalt vorgegangen sind, so haben Sie dennoch gezeigt, dass Sie eine geringe Barriere zur Gewaltbereitschaft besitzen und keine Skrupel davor haben, auch körperliche Gewalt gegen einen Ihnen nahestehenden Person zur Durchsetzung Ihres Willens bzw. als Zeichen Ihres „Unmutes“ einzusetzen. Auch die Drohung, dass Sie dafür sorgen werden, dass ihr die Kinder weggenommen werden, ist jedenfalls als Ausübung psychischer Gewalt einzustufen.“

3.2.  Im Beschluss des Bezirksgerichtes vom xx.xx.2022, Zl, wegen des Verdachts des Vergehens der (zum Teil versuchten) Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 iVm 15 StGB, wurde mit Rücksicht auf die zugunsten des Bundes erfolgte Zahlung eines Geldbetrages von 500 Euro das Strafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 199 iVm § 200 Abs 5 StPO endgültig eingestellt. 3.2. Im Beschluss des Bezirksgerichtes vom xx.xx.2022, Zl, wegen des Verdachts des Vergehens der (zum Teil versuchten) Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, in Verbindung mit 15 StGB, wurde mit Rücksicht auf die zugunsten des Bundes erfolgte Zahlung eines Geldbetrages von 500 Euro das Strafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 199, in Verbindung mit Paragraph 200, Absatz 5, StPO endgültig eingestellt.

Aus dem genannten Beschluss ergibt sich dazu in der Begründung auszugsweise Folgendes:

„Nach dem Inhalt des Straffantrages habe er Anfang April, am xx.xx.2022 und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im April 2021 M A vorsätzlich am Körper verletzt und zwar Anfang April durch einen Kopfstoß, wobei M A dadurch nicht verletzt wurde, am xx.xx.220 durch mehrere Kopfstöße und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im April durch einen Faustschlag gegen die Schulter, wobei M A dadurch nicht verletzt wurde.

Bei der Beurteilung der „nicht schweren Schuld“ ist von der Strafzumessungsschuld im Sinne der §§ 32 ff StGB auszugehen, wobei nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatbestände vorzunehmen ist. Bei der Beurteilung der „nicht schweren Schuld“ ist von der Strafzumessungsschuld im Sinne der Paragraphen 32, ff StGB auszugehen, wobei nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatbestände vorzunehmen ist.

Das deliktstypische Handlungsunrecht beim Vergehen der Körperverletzung ist angesichts einer Strafdrohung, die lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vorsieht, gering zu bewerten. Auch wenn die vorsätzliche Begehung gegen nahe Angehörige im gleichen Haushalt einen Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs 2 Z 2 StGB darstellt, ist nach Ansicht des Gerichtes kein außergewöhnlich hoher Gesinnungsunwert und/oder ein ungewöhnlich hohes Erfolgsunrecht zu erblicken.Das deliktstypische Handlungsunrecht beim Vergehen der Körperverletzung ist angesichts einer Strafdrohung, die lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vorsieht, gering zu bewerten. Auch wenn die vorsätzliche Begehung gegen nahe Angehörige im gleichen Haushalt einen Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB darstellt, ist nach Ansicht des Gerichtes kein außergewöhnlich hoher Gesinnungsunwert und/oder ein ungewöhnlich hohes Erfolgsunrecht zu erblicken.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung auch teilweise geständig verantwortet und die Bezahlung des Divisionsbetrages von EUR 500,-- zzgl. der Einhebegebühr von EUR 8,-- zeigt ebenfalls, dass er sein Unrecht einsieht und die Verantwortung übernimmt.

Eine schwere Schuld im Sinne eines Diversionsausschlusses nach § 189 Abs 2 Z 2 StPO ist zu verneinen.“Eine schwere Schuld im Sinne eines Diversionsausschlusses nach Paragraph 189, Absatz 2, Ziffer 2, StPO ist zu verneinen.“

3.3.  Mit E-Mail vom 15.07.2025 hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter den Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Waffenverbotes bei der belangten Behörde eingebracht.

3.4.  Mit gegenständlich bekämpfter Entscheidung vom 26.10.2025, Zl, hat die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 abgewiesen. 3.4. Mit gegenständlich bekämpfter Entscheidung vom 26.10.2025, Zl, hat die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz 1996 abgewiesen.

Die belangte Behörde stützt sich in der bekämpften Entscheidung insbesondere darauf, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Anlassfall mehr als fünf Jahre des „Wohlverhaltens“ vergangen sein müssen, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können.

3.5.          Aufgrund einer Anfrage bei der belangten Behörde wurde von dieser am 07.04.2026 (mittels E-Mail) dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass bezüglich des Beschwerdeführers zwischenzeitlich (seit den Anlasstaten) keine weiteren Straftaten der Behörde bekannt geworden sind.

4.              Der obige Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage und ist unbestritten.

5.   Rechtliche Beurteilung:

5.1.           Rechtsgrundlagen, Literatur und Judikatur:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021, hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 211 aus 2021,, hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Gemäß Abs 7 leg cit ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amtswegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Gemäß Absatz 7, leg cit ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amtswegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Literatur:

Die Aufhebung eines Waffenverbotes setzt voraus, dass seine Voraussetzungen weggefallen sind. Die Tilgung von Strafen kann dafür ein Anhaltspunkt sein, allerdings besteht kein unmittelbarer Zusammenhang.

Die Behörde hat unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgeblichen Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG noch aufrecht ist. Die Behörde hat unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgeblichen Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG noch aufrecht ist.

Bei einem Wohlverhalten des Betroffenen zwischen den Anlasstaten und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbots muss der Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist).

Der relevante Beobachtungszeitraum für die Aufhebung eines Waffenverbots beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbotes, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose.

Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbotes sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.

Zur zitierten Literatur siehe Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 19967, Praxiskommentar, § 12 Abs 7 S 91.Zur zitierten Literatur siehe Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 19967, Praxiskommentar, Paragraph 12, Absatz 7, S 91.

Die obige Unterstreichung wurde durch das Landesverwaltungsgericht hinzugefügt.

Judikatur:

„Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des ASt seit seiner Anlasstaten zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem „Wohlverhalten“ des ASt muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegende Zeitraum („Beobachtungszeitraum“) ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (hier: Ein Wohlverhalten von zwei Jahren reicht nicht aus).“

(Dazu siehe VwGH 26.02.2024, Ra 2023/03/0199.)

„Dabei hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigten und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser „Zeitraum“ ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können (…). Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (…). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. (Hier: Unter Berücksichtigung der weiter bestehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen über das eheliche Vermögen und des Umstandes, dass die räumliche Trennung auch vor Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers diesen nicht davon abgehalten hat, die Auseinandersetzung mit seiner Familie an deren damaligen Wohnort zu suchen, ist eine „Bewährungszeit“ von vier Jahren zu kurz.)“

(Dazu siehe VwGH 27.05.2010, 2010/03/0057.)

„Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (…). Nichts anderes gilt dann, wenn im Rechtsmittelweg zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung weiterhin eine Prognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 gerechtfertigt ist. Auch in diesem Fall muss also ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen.“„Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (…). Nichts anderes gilt dann, wenn im Rechtsmittelweg zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung weiterhin eine Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 gerechtfertigt ist. Auch in diesem Fall muss also ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen.“

(Dazu siehe VwGH 11.10.2023, Ra 2023/03/0094.)

„Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hinsichtlich des Beobachtungszeitraums für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraumes von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 7 WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.“ „Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hinsichtlich des Beobachtungszeitraums für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraumes von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.“

(Dazu siehe VwGH 11.02.2022, Ra 2022/03/0014.)

Die obigen Unterstreichungen wurden durch das Landesverwaltungsgericht hinzugefügt.

 

5.2.  Rechtliche Würdigung:

Wie sich aus der Beschwerde als auch aus dem Sachverhalt ergibt, ist der belangten Behörde betreffend die Begründung zur Abweisung des gestellten Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes im Zusammenhang mit der dazu zitierten Judikatur ein Fehler unterlaufen. Entgegen des im bekämpften Bescheid begründend Wiedergegebenen ist ein Verstreichen eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren betreffend das Wohlverhalten, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können, nicht erforderlich. Dies ergibt sich klar aus der zitierten Judikatur, wonach das Verstreichen eines Zeitraumes von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, welches die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose nicht betrifft.

Aus dem darüberhinausgehenden Sachverhalt ergibt sich zusammengefasst insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2021 beschuldigt worden ist, im Zeitraum April 2021 seine Ehefrau im Streit vorsätzlich am Körper durch einen Kopfstoß, durch mehrere Kopfstöße sowie durch einen Faustschlag gegen die Schulter verletzt zu haben. Zweimal sei der Grund des jeweiligen Streites gewesen, dass die Ehefrau keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer haben wollte. In diesem Zusammenhang hat das Bezirksgericht mit Beschluss vom xx.xx.2022 das Strafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens der (zum Teil versuchten) Körperverletzung im Zusammenhang mit einer Zahlung eines Geldbetrages von 500 Euro endgültig eingestellt. Das Bezirksgericht kam auch zur Ansicht, dass durch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seine Ehefrau nicht verletzt worden sei; das deliktstypische Handlungsunrecht beim Vergehen der Körperverletzung angesichts der gegenständlichen Strafdrohung gering zu bewerten sei, sowie nach Ansicht des Gerichtes kein außergewöhnlich hoher Gesinnungsunwert und/oder ein ungewöhnlich hohes Erfolgsunrecht zu erblicken wäre. Auch ging das Bezirksgericht von keiner schweren Schuld aus, somit mit Diversion vorgegangen habe werden können. Auf Anfrage teilte die belangte Behörde mit, dass bezüglich des Beschwerdeführers zwischenzeitlich (seit den Anlasstaten) keine weiteren Straftaten der Behörde bekannt geworden seien.

Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Aufgrund der Art der Anlasstaten des Beschwerdeführers konnten keine Körperverletzungen festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer wurden drei Anlasstaten innert ca einem Monat (April 2021) somit in einem kurzen Zeitraum vorgeworfen. Das zuständige Bezirksgericht ging bei den Anlasstaten von keiner schweren Schuld aus, daher nach Zahlung eines Geldbetrages das Verfahren gegen den Beschwerdeführer endgültig eingestellt wurde.

Der hier gegenständliche relevante Beobachtungszeitraum des Beschwerdeführers betreffend ein Wohlverhalten beginnt mit dem Ende der dem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstaten; dies ist vorliegend Ende April 2021. Seit diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer keine Sachverhalte erfüllt, welche die andauernde Aktualität der damals durch die belangte Behörde festgestellten Gefährdungsprognose zusätzlich stützen könnten. Somit ist von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Ende April 2021 (Anlasstaten) bis Anfang April 2026 (Zeitpunkt dieser Entscheidung) auszugehen, welches nahezu fünf Jahre sind.

Auch bei Anwendung eines strengen Maßstabes geht das Landesverwaltungsgericht beim gegenständlichen Beobachtungszeitraum, welcher nahezu fünf Jahre seit den Anlasstaten und dem Zeitpunkt dieser Entscheidung beträgt, in welchem sich der Beschwerdeführer wohl verhalten hat, von einem ausreichend langen Zeitraum aus, um vom Wegfall der (damaligen) Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Es ist nämlich mit Blick auf die Anlasstaten davon auszugehen, dass durch den wiedergegebenen Zeitraum den Anlasstaten das entscheidende Gewicht genommen wurde, somit zu einer für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Entscheidung günstigeren Prognose gelangt werden kann.

In einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der das Waffenverbot maßgeblichen Gründe (der Anlasstaten), des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers seit den Anlasstaten (Wohlverhalten), der Länge des zwischenzeitlichen Zeitraumes des Wohlverhaltens (nahezu fünf Jahre Beobachtungszeitraum) kann nunmehr die gegenständliche, damals qualifizierte Gefährdungsprognose nicht mehr aufrechterhalten werden.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6.   Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (dazu siehe § 24 Abs 4 VwGVG). Gegenständlich liegt der Sachverhalt unstrittig und entscheidungsreif vor. Eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage ist durch eine mündliche Verhandlung nicht ersichtlich. Auch steht einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (dazu siehe Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Gegenständlich liegt der Sachverhalt unstrittig und entscheidungsreif vor. Eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage ist durch eine mündliche Verhandlung nicht ersichtlich. Auch steht einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Darüber hinaus konnte die mündliche Verhandlung auch entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war (dazu siehe § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG). Darüber hinaus konnte die mündliche Verhandlung auch entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war (dazu siehe Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

7.   Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Waffenrecht, Aufhebung Waffenverbot, diversionell erledigte Straftat vor ca 5 Jahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.449.12.2025.R7

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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