Entscheidungsdatum
19.02.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch dessen Erwachsenenvertreter RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen
? das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 6.11.2025, *** (LVwG-2025/31/3312),
? das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 6.11.2025, *** (LVwG-2025/31/3313),
jeweils wegen Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die bekämpften Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Den Beschwerden wird Folge gegeben, die bekämpften Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 6.11.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 14.08.2024, 19:36 Uhr
Ort: **** X, Adresse 3, entgegen der dortigen
Einbahnregelung gefahren Ort: **** römisch zehn, Adresse 3, entgegen der dortigen , Einbahnregelung gefahren
Betroffenes Fahrzeug: Moped, Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,69 mg/l. Die Rückrechnung durch den polizeiärztlichen Dienst ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft zum Lenkzeitpunkt von 0,52 mg/l.
2. Datum/Zeit: 14.08.2024, 19:36 Uhr
Ort: **** X, Adresse 3, entgegen der dortigen
Einbahnregelung gefahren **** römisch zehn, Adresse 3, entgegen der dortigen , Einbahnregelung gefahren
Betroffenes Fahrzeug: Moped, Kennzeichen: ***
Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.
3. Datum/Zeit: 14.08.2024, 19:36 Uhr
Ort: **** X, Adresse 3, entgegen der dortigen
Einbahnregelung gefahren **** römisch zehn, Adresse 3, entgegen der dortigen , Einbahnregelung gefahren
Betroffenes Fahrzeug: Moped, Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
4. Datum/Zeit: 14.08.2024, 19:36 Uhr
Ort: **** X, Adresse 3, entgegen der dortigen
Einbahnregelung gefahren Ort: **** römisch zehn, Adresse 3, entgegen der dortigen , Einbahnregelung gefahren
Betroffenes Fahrzeug: Moped, Kennzeichen: ***
Sie haben eine Einbahn entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z10 StVO 1960 angezeigten Fahrtrichtung befahren. Sie haben eine Einbahn entgegen der durch das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Z10 StVO 1960 angezeigten Fahrtrichtung befahren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994 Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, i.V.m. Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 518 aus 1994,
2. § 97 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015 2. Paragraph 97, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,
3. § 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015 3. Paragraph 37, Absatz eins, FSG, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, i.V.m. Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, , zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,
4. § 7 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022 4. Paragraph 7, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt , geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von
Ersatzfreiheits-strafe von
Gemäß
1. € 800,00
7 Tag(e) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 99, Absatz eins b, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,
2. € 40,00
0 Tag(e) 18 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. j Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,
3. € 365,00
7 Tag(e) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002Paragraph 37, Absatz eins, FSG, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, i.V.m. Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,
4. € 40,00
0 Tag(e) 18 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,
[…]“
Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
Mit dem zweitangefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 6.11.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 17.10.2024, 15:56 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 4
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l.
2. Datum/Zeit: 17.10.2024, 15:56 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 4
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994 1. Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, i.V.m. Paragraph 5, Absatz eins S, t, römisch fünf O, 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 518 aus 1994,
2. § 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015 2. Paragraph 37, Absatz eins, FSG, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, i.V.m. Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von
Ersatzfreiheits-strafe von
Gemäß
1. € 800,00
7 Tag(e) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 99, Absatz eins b, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,
2. € 365,00
7 Tag(e) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002Paragraph 37, Absatz eins, FSG, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, i.V.m. Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,
[…]“
Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In den fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden brachte AA durch seinen ausgewiesenen Erwachsenenvertreter vor, dass die Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten ausgeschlossen sei, zumal eine Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen habe.
Aufgrund dieses Vorbringens wurde mit Auftrag des gefertigten Gerichts vom 8.1.2026 ein Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen CC zur Frage des Vorliegens der Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten am 14.8.2024 bzw 17.10.2024 eingeholt.
Mit Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 9.2.2026, ***, wurde nach Vornahme einer medizinischen Untersuchung am 26.1.2026 sowie einer Fremdanamnese am 29.1.2026 zusammenfassend ausgeführt wie folgt:
„[…]
V. Gutachterliche Schlussfolgerung römisch fünf. Gutachterliche Schlussfolgerung
Von dieser medizinischen Gesamtbefundlage ausgehend, kann aus gutachterlicher Sicht festgehalten werden, dass bei Herrn AA zum Zeitpunkt der Tatbegehungen am 14.8.2024 und am 17.10.2024 mit hoher Wahrscheinlichkeit von keiner vorliegenden Diskretionsfähigkeit (Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen) und keiner vorliegenden Dispositionsfähigkeit (dieser Einsicht gemäß zu handeln) auszugehen ist, sodass eine – auf den Zeitpunkt der Tatbegehungen am 14.8.2024 und am 17.10.2024 bezogene – Zurechnungsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Dies ist damit zu begründen, dass aufgrund der – für den Zeitpunkt der Tatbegehungen dokumentierten – nicht vorhandenen medikamentösen Behandlung von einem deutlich instabilen psychopathologischen Zustandsbild bei zuvor langjährig unbehandelter psychiatrischer Erkrankung auszugehen ist, durch welches jene für die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit notwendigen neurokognitiven Leistungen als deutlich reduziert einzustufen sind. Dies entspricht dem Zustand einer schweren krankhaften neurologisch-psychischen Beeinträchtigung der Geistesfähigkeit.
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die zum Zeitpunkt der Tatbegehungen nachgewiesene Alkoholkonsumation in diesem Zusammenhang als weiterer, die ohnehin vorbestehende psychopathologische Beeinträchtigung neurokognitiver Leistungen zusätzlich verstärkender Faktor zu betrachten ist.
[…]“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 44 Abs 4 VwGVG bei (nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens vom 9.2.2026, das den Verfahrensparteien am 10.2.2026 zur Kenntnis gebracht wurde) gegenständlich geklärter Sach- und Rechtslage und dem Umstand, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG bei (nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens vom 9.2.2026, das den Verfahrensparteien am 10.2.2026 zur Kenntnis gebracht wurde) gegenständlich geklärter Sach- und Rechtslage und dem Umstand, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, abgesehen werden.
II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 3 Abs 1 VStG ist unter anderem nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist unter anderem nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Die Zurechnungsfähigkeit bildet eine – gegebenenfalls mit Hilfe ärztlichen Sachverstands zu beurteilende – Rechtsfrage (vgl VwGH 10.10.1990, 90/03/0140; 10.10.2014, Ro 2014/02/0104). Das VStG definiert – sowie auch das StGB – nicht die (positiven) Voraussetzungen verwaltungsstrafrechtlicher Schuld, sondern es legt umgekehrt jene Kriterien fest, bei deren Vorliegen ein Ausschluss dieser Schuld anzunehmen ist. Die Zurechnungsfähigkeit bildet eine – gegebenenfalls mit Hilfe ärztlichen Sachverstands zu beurteilende – Rechtsfrage vergleiche VwGH 10.10.1990, 90/03/0140; 10.10.2014, Ro 2014/02/0104). Das VStG definiert – sowie auch das StGB – nicht die (positiven) Voraussetzungen verwaltungsstrafrechtlicher Schuld, sondern es legt umgekehrt jene Kriterien fest, bei deren Vorliegen ein Ausschluss dieser Schuld anzunehmen ist.
Die Regelungstechnik des § 3 VStG entspricht jener des § 11 StGB. Nach dieser sogenannten „gemischten Methode“ muss sich die mangelnde Schuldfähigkeit (das Fehlen von Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit) jeweils aus einer der gesetzlich benannten biologischen Grundlagen ergeben (vgl auch VwGH 27.9.1989, 89/02/0001).Die Regelungstechnik des Paragraph 3, VStG entspricht jener des Paragraph 11, StGB. Nach dieser sogenannten „gemischten Methode“ muss sich die mangelnde Schuldfähigkeit (das Fehlen von Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit) jeweils aus einer der gesetzlich benannten biologischen Grundlagen ergeben vergleiche auch VwGH 27.9.1989, 89/02/0001).
Nicht zurechnungsfähig – und daher straflos – ist der Täter, wenn er aus einem bestimmten – im Gesetz benannten biologischen – Grund (Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche) nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Schon der Entfall einer dieser Fähigkeiten reicht zur Zurechnungsunfähigkeit hin (vgl VwGH 10.10.1990, 90/03/0140); selbstredend ist der Täter auch zurechnungsunfähig, wenn gar Diskretions- und Dispositionsfähigkeit fehlen. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so ist der Täter zurechnungsfähig.Nicht zurechnungsfähig – und daher straflos – ist der Täter, wenn er aus einem bestimmten – im Gesetz benannten biologischen – Grund (Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche) nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Schon der Entfall einer dieser Fähigkeiten reicht zur Zurechnungsunfähigkeit hin vergleiche VwGH 10.10.1990, 90/03/0140); selbstredend ist der Täter auch zurechnungsunfähig, wenn gar Diskretions- und Dispositionsfähigkeit fehlen. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so ist der Täter zurechnungsfähig.
Aufgrund des Gutachtens der medizinischen Amtssachverständigen vom 9.2.2026, die zur Befunderhebung sowohl eine eigene medizinische Befundaufnahme mit dem Beschwerdeführer am 26.1.2026 durchgeführt und in weiterer Folge am 29.1.2026 auch eine telefonische Fremdanamnese mit einer Mitarbeiterin der DD vorgenommen hat, erhellt, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehungen am 14.8.2024 und am 17.10.2024 mit hoher Wahrscheinlichkeit die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen war.
Fußend auf der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens und in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Zurechnungsfähigkeit eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit darstellt (VwGH 12.9.1969, 795/67) war daher davon auszugehen, dass von keinem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der in den Straferkenntnissen vom 6.11.2025 zur Last gelegten sechs Verwaltungsübertretungen auszugehen war, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Schlagworte
ZurechnungsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.31.3312.10Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026