Entscheidungsdatum
25.02.2026Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
EGVG Art1 Abs2 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2025, Zl ***, ***, *** und ***, betreffend Anträge auf Akteneinsicht,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 26.10.2025, 11:50 Uhr, wurde betreffend die Beschwerdeführerin gemäß § 38a SPG durch Beamte der PI Y ein Betretungsverbot für die Wohnung **** X, Adresse 2, und ein Verbot der Annäherung im Umkreis von hundert Metern an BB, CC und DD, ausgesprochen. Am 26.10.2025, 11:50 Uhr, wurde betreffend die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38 a, SPG durch Beamte der PI Y ein Betretungsverbot für die Wohnung **** römisch zehn, Adresse 2, und ein Verbot der Annäherung im Umkreis von hundert Metern an BB, CC und DD, ausgesprochen.
Ein weiteres Betretungs- und Annährungsverbot an EE wurde der Beschwerdeführerin am 05.11.2025 zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe (E-Mail) vom 04.12.2025, gerichtet an die PI Y, das Landesverwaltungsgericht, die LPD Tirol und die Bezirkshauptmannschaft Y, ersuchte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die von Insp FF gesetzten Maßnahmen vom 26.10., 03.11. und 05.11.2025, sowie die dazu geführte strafrechtliche Ermittlungssache „GG“ um zeitnahe und vollständige elektronische Akteneinsicht.
Mit den nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 10.12.2025, Zl ***, ***, *** und ***, wurden von der belangten Behörde die Anträge auf Akteneinsicht als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Recht auf Akteneinsicht, welches ausschließlich Parteien offenstehe, notwendig den Bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren voraussetze. Die Beschwerdeführerin beziehe sich hinsichtlich ihres Antrages auf näher bezeichnete Betretungs- und Annäherungsverbote. Dabei handle es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, welcher vom Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ausgenommen sei und ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sei.
Dagegen richten sich die Beschwerden vom 09.01.2026, in welchen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung aller vier angefochtenen Bescheide, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht vom 04.12.2025, die Anweisung an die Bezirkshauptmannschaft Y, vollumfängliche elektronische Akteneinsicht in sämtliche Akten zu den zwei durch die Bezirkshauptmannschaft Y bestätigten Betretungs- und Annäherungsverbote zu gewähren, und Kostenersatz beantragt wurde.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Argumentation der belangten Behörde verkürzt, systemwidrig und rechtsirrig sei. Es sei unrichtig, dass die behördliche Bestätigung, die Dokumentation und die Aktenführung außerhalb jedes Verwaltungsverfahrens stünden. Spätestens mit dem Erlass eines Bescheides liege ein behördliches Verfahren im Sinn des AVG vor. Die Behörde bediene sich damit eines Zirkelschlusses, denn entweder liege kein Verfahren vor und dann sei kein Bescheid zu erlassen oder es liege ein Verfahren vor und dann wäre § 17 AVG anwendbar. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht werde das Parteiengehör und das Recht auf effektiven Rechtschutz verletzt. Die effektive Bekämpfung der Maßnahmen sei faktisch unmöglich. Es liege eine Verletzung des Artikel 6 EMRK sowie des Artikel 47 GRC vor. Die monierten Maßnahmen werden vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpft, während der betroffenen Partei der Zugang zu den zugrundeliegenden Akten verwehrt werde, was als verfassungswidrig erscheine und das Recht auf wirksame Beschwerde im Keim ersticke. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Argumentation der belangten Behörde verkürzt, systemwidrig und rechtsirrig sei. Es sei unrichtig, dass die behördliche Bestätigung, die Dokumentation und die Aktenführung außerhalb jedes Verwaltungsverfahrens stünden. Spätestens mit dem Erlass eines Bescheides liege ein behördliches Verfahren im Sinn des AVG vor. Die Behörde bediene sich damit eines Zirkelschlusses, denn entweder liege kein Verfahren vor und dann sei kein Bescheid zu erlassen oder es liege ein Verfahren vor und dann wäre Paragraph 17, AVG anwendbar. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht werde das Parteiengehör und das Recht auf effektiven Rechtschutz verletzt. Die effektive Bekämpfung der Maßnahmen sei faktisch unmöglich. Es liege eine Verletzung des Artikel 6 EMRK sowie des Artikel 47 GRC vor. Die monierten Maßnahmen werden vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpft, während der betroffenen Partei der Zugang zu den zugrundeliegenden Akten verwehrt werde, was als verfassungswidrig erscheine und das Recht auf wirksame Beschwerde im Keim ersticke.
In ihrem Rechtsmittel ersuchte die Beschwerdeführerin das Landesverwaltungsgericht um Klarstellung, welche Gebührenkonstellation zutreffe und ob nur eine einmalige Beschwerdegebühr zu entrichten sei, eine Beschwerdegebühr je Maßnahme oder eine Beschwerdegebühr je angefochtenen Bescheid.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
II.römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zu den Betretungs- und Annährungsverboten stützen sich auf die von der belangten Behörde übermittelten Dokumentationen gemäß § 38a SPG vom 26.10.2025, Zl ***, ***, ***, *** und *** sowie den Amtsvermerk vom 26.10.2025, Zl ***. Die wesentlichen Feststellungen zu den Betretungs- und Annährungsverboten stützen sich auf die von der belangten Behörde übermittelten Dokumentationen gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 26.10.2025, Zl ***, ***, ***, *** und *** sowie den Amtsvermerk vom 26.10.2025, Zl ***.
III.römisch drei. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr 87/2008, idF BGBl I Nr 33/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt:
Artikel IArtikel römisch eins
(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
(…)
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 17Paragraph 17
Akteneinsicht
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
IV.römisch vier. Erwägungen:
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Beschwerdeführerin hat in ihren Rechtsmitteln die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Von der belangten Behörde wurden die Beschwerden mit Schriftsatz vom 02.02.2026, Zl ***, vorgelegt, in dem zitierten Schreiben wurde allerdings kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung einer weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 GRC entgegenstehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung einer weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 GRC entgegenstehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr 7401/04, und vom 03.05.2007, Nr 17.912/05, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft.
In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09, hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022).In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09, hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022).
Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Von der Beschwerdeführerin wurde in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen eine Rechtsfrage aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC stehen daher dem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zur Sache:
Dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Verfahren liegen Betretungs- und Annährungsverbote gemäß § 38a SPG vom 26.10.2025 betreffend drei gefährdete Personen und ein weiteres Betretungs- und Annäherungsverbot vom 05.11.2025 betreffend eine weitere gefährdete Person zugrunde. Diese Betretungs- und Annäherungsverbote wurden gegen die Beschwerdeführerin als Gefährderin ausgesprochen. Dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Verfahren liegen Betretungs- und Annährungsverbote gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 26.10.2025 betreffend drei gefährdete Personen und ein weiteres Betretungs- und Annäherungsverbot vom 05.11.2025 betreffend eine weitere gefährdete Person zugrunde. Diese Betretungs- und Annäherungsverbote wurden gegen die Beschwerdeführerin als Gefährderin ausgesprochen.
Gemäß § 38a Abs 1SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde, das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einen Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen.Gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins S, P, G, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde, das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einen Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen.
Dabei handelt es sich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, welche mit Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht, bekämpft werden können. Das Maßnahmenbeschwerdeverfahren wird mit Einbringung der Beschwerde gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Landesverwaltungsgericht eingeleitet. Zumal es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, welcher im Fall eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG unmittelbar von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgesprochen wird, geht diesem Akt kein behördliches Verfahren im Sinn des Artikel 1 Abs 2 Z 1 EGVG voraus, auf welches das AVG anzuwenden ist.Dabei handelt es sich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, welche mit Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht, bekämpft werden können. Das Maßnahmenbeschwerdeverfahren wird mit Einbringung der Beschwerde gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Landesverwaltungsgericht eingeleitet. Zumal es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, welcher im Fall eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG unmittelbar von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgesprochen wird, geht diesem Akt kein behördliches Verfahren im Sinn des Artikel 1 Absatz 2, Ziffer eins, EGVG voraus, auf welches das AVG anzuwenden ist.
Wie bereits ausgeführt, wird das Verfahren im Zusammenhang mit einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Einbringung der Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingeleitet und ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin gemäß § 17 AVG iVm § 17 VwGVG dann auch das Recht, in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen.Wie bereits ausgeführt, wird das Verfahren im Zusammenhang mit einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Einbringung der Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingeleitet und ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dann auch das Recht, in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen.
Das Recht auf Akteneinsicht bei der Behörde gemäß § 17 AVG setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, bei welcher die Akteneinsicht begehrt wird, voraus (vgl VwGH 26.06.2012, VwGH 2011/11/0005). In gegenständlichem Fall behängt aufgrund der Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt gerade eben kein solches Verfahren. Das Recht auf Akteneinsicht bei der Behörde gemäß Paragraph 17, AVG setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, bei welcher die Akteneinsicht begehrt wird, voraus vergleiche VwGH 26.06.2012, VwGH 2011/11/0005). In gegenständlichem Fall behängt aufgrund der Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt gerade eben kein solches Verfahren.
Gemäß § 38a Abs 7 SPG ist die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Eine etwaige Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbotes durch die im Rahmen der Überprüfung durch die Sicherheitsbehörde erfolgt ohne besondere Form und ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein contrarius actus, ein neuerlicher Akt der verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt. Die hL erblickt in der Aufhebung einen hoheitlichen, verfahrensfreien, individuellen Verwaltungsakt, der den Betroffenen zuzugehen hat – mündlich, fernmündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe, dem aber keine Befehlsgewalt zukommt (Thanner/Vogl, SPG3, § 38a, Rz 26 bis 27). Gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG ist die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Eine etwaige Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbotes durch die im Rahmen der Überprüfung durch die Sicherheitsbehörde erfolgt ohne besondere Form und ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein contrarius actus, ein neuerlicher Akt der verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt. Die hL erblickt in der Aufhebung einen hoheitlichen, verfahrensfreien, individuellen Verwaltungsakt, der den Betroffenen zuzugehen hat – mündlich, fernmündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe, dem aber keine Befehlsgewalt zukommt (Thanner/Vogl, SPG3, Paragraph 38 a,, Rz 26 bis 27).
Ob die Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbots als contrarius actus und somit als weitere Befehlsgewalt oder als hoheitlicher, verfahrensfreier, individueller Verwaltungsakt ohne Befehlsgewalt angesehen wird, ändert nichts an dem Umstand, dass dieser Überprüfung kein Verfahren iSd Artikel 1 Abs 2 Z 1 EGVG vorausgeht. Ob die Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbots als contrarius actus und somit als weitere Befehlsgewalt oder als hoheitlicher, verfahrensfreier, individueller Verwaltungsakt ohne Befehlsgewalt angesehen wird, ändert nichts an dem Umstand, dass dieser Überprüfung kein Verfahren iSd Artikel 1 Absatz 2, Ziffer eins, EGVG vorausgeht.
Aus alledem ergibt sich, dass es sich bei der Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes durch die Sicherheitsbehörde um kein behördliches Verfahren handelt, auf welches das AVG anzuwenden ist.
Der Entscheidung der belangten Behörde, die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Akteneinsicht als unzulässig zurückzuweisen, ist sohin aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
M i t t e i l u n g
Es wird darauf hingewiesen, dass anlässlich der Erhebung von Beschwerden und näher bezeichneter Eingaben an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide in Administrativverfahren nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957 idF BGBl I Nr 20/2025, iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014 idF BGBl II BGBl II Nr 120/2025, eine Pauschalgebühr zu entrichten ist. Die beträgt für Beschwerden Euro 50,-. Es wird darauf hingewiesen, dass anlässlich der Erhebung von Beschwerden und näher bezeichneter Eingaben an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide in Administrativverfahren nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr 276 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2025,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 387 aus 2014, in der Fassung BGBl römisch zwei Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 120 aus 2025,, eine Pauschalgebühr zu entrichten ist. Die beträgt für Beschwerden Euro 50,-.
In gegenständlichem Fall wurden von der belangten Behörde insgesamt vier Bescheide erlassen, gegen welche jeweils Beschwerde erhoben wurde. Die Beschwerden wurden zwar in einem gemeinsamen Schriftsatz abgefasst, dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass vier voneinander trennbare Beschwerdeverfahren vorliegen und sohin von vier eigenständigen Beschwerden auszugehen ist.
V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wird auf die maßgebliche Rechtsfrage sowie auf die in der Begründung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen deren Wortlaut keiner weiteren Bedeutung bedarf. Es sind darüber hinaus auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wird auf die maßgebliche Rechtsfrage sowie auf die in der Begründung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen deren Wortlaut keiner weiteren Bedeutung bedarf. Es sind darüber hinaus auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Schlagworte
Antrag auf AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.47.0332.2Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026