TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/26 LVwG-2026/45/0178-2

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Veröffentlicht am 26.02.2026
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Entscheidungsdatum

26.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol

Norm

AVG §68 Abs1
MSG Tir 2010 §15

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Initiative CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige. Sie lebt gemeinsam mit ihrer am XX.XX.XXXX geborenen Tochter DD, die griechische Staatsangehörige ist, in einer Mietwohnung in **** Z, Adresse 1. Die am römisch zwanzig.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige. Sie lebt gemeinsam mit ihrer am römisch zwanzig.XX.XXXX geborenen Tochter DD, die griechische Staatsangehörige ist, in einer Mietwohnung in **** Z, Adresse 1.

Am 28.05.2024 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater geschieden. Im Ehevergleich verpflichtete sich der ehemalige Ehegatte zu einem Ehegattenunterhalt an die Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 480,- monatlich, sowie einem Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter in der Höhe von Euro 420,- monatlich. In der Folge beantragte der Vater wiederholt Herabsetzungen des Kindesunterhaltes, die teilweise gewährt wurden. Bezüglich dem Ehegattenunterhalt liegt eine Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 14.01.2025 im Akt ein.

Am 10.02.2025 stellte die Beschwerdeführerin erstmals für sich und ihre Tochter den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs 1, 5 und 7 TMSG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:Am 10.02.2025 stellte die Beschwerdeführerin erstmals für sich und ihre Tochter den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, Absatz eins, 5 und 7 TMSG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:

Entsprechend dem Antrag vom 10.02.2025 sowie der beglaubigten Übersetzung vom Russischen ins Deutsche lieget folgender Vermögenswert vor:

Schenkungsurkunde betreffend einer Eigentumswohnung in der Stadt Y, Adresse 3. Die Wohnung liegt in der Innenstadt von Y, rund 3 km vom X entfernt und dient nicht den eigenen Wohnzwecken. Die Immobilienpreise in Y und deren Steigerungsraten sind unter https://www.ceidata.com/de/indicator/russia/house-prices-growth des Unternehmens EE (Abfrage vom 18.02.2025) abrufbar. Schenkungsurkunde betreffend einer Eigentumswohnung in der Stadt Y, Adresse 3. Die Wohnung liegt in der Innenstadt von Y, rund 3 km vom römisch zehn entfernt und dient nicht den eigenen Wohnzwecken. Die Immobilienpreise in Y und deren Steigerungsraten sind unter https://www.ceidata.com/de/indicator/russia/house-prices-growth des Unternehmens EE (Abfrage vom 18.02.2025) abrufbar.

Eine Abfrage in einem derzeit zugänglichen Internetprotal hat ergeben, dass Wohnungen in Y in vergleichbarer Größe und Lage EUR 255.400,-- (55 m2), EUR 321.900,-- (50 m2) und EUR 729.800,-- (51 m2) zu erwerben sind. Selbst größere Wohnungen sind um EUR 377.600 (69m2), EUR 251.900,-- (64m2) EUR 394.300 (58m2) zu erwerben.

Gesamtvermögen: EUR 255.400,-- davon 1/3          EUR 85.133,--

Von diesem Vermögen EUR 85.133,-- ist gemäß § 15 Abs. 6 TMSG ein Freibetrag in Höhe des fünffachen des Ausgangsbetrages EUR 6.045,05 für das Jahr 2025 in Abzug zu bringen und verbleibt damit ein anrechenbares Vermögen von EUR 79.087,95. Aus den dargelegten Gründen ist der Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung zurückzuweisen.“ Von diesem Vermögen EUR 85.133,-- ist gemäß Paragraph 15, Absatz 6, TMSG ein Freibetrag in Höhe des fünffachen des Ausgangsbetrages EUR 6.045,05 für das Jahr 2025 in Abzug zu bringen und verbleibt damit ein anrechenbares Vermögen von EUR 79.087,95. Aus den dargelegten Gründen ist der Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung zurückzuweisen.“

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Ob bzw wie über den Anspruch der mitbeantragten Tochter abgesprochen wurde, ergibt sich aus der vorgelegten Aktenlage nicht. Aus der im Bescheid vom 18.02.2025 angeführten Berechnung ergibt sich, dass die Tochter mitberücksichtigt wurde und sich ein Mindestsicherungsanspruch der Tochter von Euro 88,23 aus Lebensunterhalt sowie ein Anspruch auf den Pro-Kopf-Wohnanteil (Euro 291,50) für den Wohnbedarf ergibt.

Am 30.09.2025 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Mindestsicherungsantrag für sich und ihre Tochter. Die Beschwerdeführerin führte im gegenständlichen Antrag aus, dass sie aktuell Ehegattenunterhalt in der Höhe von Euro 60,- monatlich erhalte, die Tochter Euro 242,-. Sie begründete den Antrag damit, dass sie 1/3 einer Wohnung besitze, ihre Tochter aber ständig in dieser wohne und sie keinen verwertbaren Besitz habe. Mit dem Antrag übermittelte sie ein Protokoll einer Tagsatzung vor dem BG Z am 07.08.2025 aufgrund eines Antrages des Vaters auf Herabsetzung des Kindesunterhaltes. Ob daraus eine (neuerliche) Reduktion des Unterhaltes der Tochter resultierte, geht aus dem vorgelegten Akt nicht hervor. Zusätzlich legte sie Unterlagen zum Nachweis der Unterkunft der älteren Tochter in der Wohnung in Y vor.

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.10.2025, Zahl ***, mit dem über den Antrag vom 30.09.2025 wie folgt entschieden wurde:

„Spruch

Über den am 30.09.2025 eingebrachten Antrag der AA, geb. am XX.XX.XXXX, DD, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z auf Gewährung von Mindestsicherung wird wie folgt entschieden:Über den am 30.09.2025 eingebrachten Antrag der AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, DD, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z auf Gewährung von Mindestsicherung wird wie folgt entschieden:

Der gegenständliche Antrag wird gemäß § 68 Abs 1 AVG abqewiesen.Der gegenständliche Antrag wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abqewiesen.

Begründung

Nach § 68 Abs. 1 AVG ist über eine bereits entschiedene Sache nicht neuerlich zu entscheiden (Grundsatz der res iudicata). Der nunmehr vorgelegte Antrag betrifft dieselbe Antragstellerin, denselben Gegenstand und dieselbe Sachlage wie im Bescheid vom 18.02.20205 (§ 15 Abs. 7 TMSG), der in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Änderung der entscheidungswesentlichen Umstände oder Rechtslage ist nicht eingetreten. Eine neuerliche Sachentscheidung wäre daher unzulässig. Der Antrag ist aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.“Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist über eine bereits entschiedene Sache nicht neuerlich zu entscheiden (Grundsatz der res iudicata). Der nunmehr vorgelegte Antrag betrifft dieselbe Antragstellerin, denselben Gegenstand und dieselbe Sachlage wie im Bescheid vom 18.02.20205 (Paragraph 15, Absatz 7, TMSG), der in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Änderung der entscheidungswesentlichen Umstände oder Rechtslage ist nicht eingetreten. Eine neuerliche Sachentscheidung wäre daher unzulässig. Der Antrag ist aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, der angefochtene Bescheid sei ergangen, ohne die neuen Unterlagen zu beurteilen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass ihre Tochter seit ihrem siebten Lebensjahr in dieser Wohnung dauerhaft wohne. Für ihre Tochter bestehe also ein Wohnbedarf, den sie nicht ignorieren könne. Ihre Tochter habe 2/3 der Wohnung von ihrer Großmutter geerbt, sie 1/3. Ohne Einverständnis der Tochter sei es derzeit nicht möglich, die Wohnung zu verkaufen. Sie könne ihr 1/3 der Wohnung auch nicht an ihre Tochter verkaufen, da diese keine Arbeit habe und von ihrem Freund und dessen Vater finanziell unterstütz werde und deshalb nie einen Kredit für den Kauf ihres Anteiles bekommen würde. Aufgrund des anhaltenden Krieges und der instabilen Lage in Russland wäre die Wohnung auch nicht einfach verwertbar. Die Wohnung liege zwar in einem guten Stadtteil, sei aber vom Sozialamt weit teurer bewertet worden als man voraussichtlich dafür bekommen würde. Die Wohnung liege im Erdgeschoss eines Hauses, das 1917 gebaut worden sei, die Bauweise sei sehr einfach, die Wände dünn und lärmdurchlässig, Mäuse seien immer wieder darin und habe es vor einiger Zeit einen Rohrbruch gegeben. Sie beantragte den 1/3 Anteil ihrer Wohnung in Y, der nicht verwertbar sei, nicht als Vermögen für die Berechnung der Mindestsicherung zu werten.

II.römisch zwei.      Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt bzw Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zudem hat keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zudem hat keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

III.römisch drei.     Rechtslage:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt:

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68.Paragraph 68,

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]

IV.römisch vier.      Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025 hat diese spruchgemäß eine „Abweisung“ (gemeint wohl Zurückweisung) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG vorgenommen. Gegenstand der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich, ob diese Zurückweisung, also eine Formalentscheidung, zu Recht ergangen ist. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG dieser Bestimmung entspricht. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn gemäß § 17 VwGVG der vierte Teil des AVG und damit dessen § 68 in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf § 68 Abs 1 AVG gestützt hat (vgl VfGH 18.06.2015, Zl G5/2014-9; LVwG Tirol 09.12.2015, LVwG-2015/37/2385-3). Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025 hat diese spruchgemäß eine „Abweisung“ (gemeint wohl Zurückweisung) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorgenommen. Gegenstand der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich, ob diese Zurückweisung, also eine Formalentscheidung, zu Recht ergangen ist. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme einer entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dieser Bestimmung entspricht. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn gemäß Paragraph 17, VwGVG der vierte Teil des AVG und damit dessen Paragraph 68, in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützt hat vergleiche VfGH 18.06.2015, Zl G5/2014-9; LVwG Tirol 09.12.2015, LVwG-2015/37/2385-3).

Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs 1 AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 39 mwN). Die zweite Voraussetzung liegt unstrittig vor – die Beschwerdeführerin hat durch ihren Mindestsicherungsantrag vom 30.09.2025 einen neuerlichen Entscheidungsanspruch gegenüber der belangten Behörde geltend gemacht. Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 39 mwN). Die zweite Voraussetzung liegt unstrittig vor – die Beschwerdeführerin hat durch ihren Mindestsicherungsantrag vom 30.09.2025 einen neuerlichen Entscheidungsanspruch gegenüber der belangten Behörde geltend gemacht.

Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 32 mwN). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben; die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TMSG (§ 15 Abs 7 TMSG) haben sich seit Erlassen des ersten Bescheides am 18.02.2025 nicht geändert. Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 32 mwN). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben; die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TMSG (Paragraph 15, Absatz 7, TMSG) haben sich seit Erlassen des ersten Bescheides am 18.02.2025 nicht geändert.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der stRsp des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG (bzw für das VwG § 28 Abs 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat die Behörde (das VwG) die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 24 mwN).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist nach der stRsp des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur Paragraph 68, Absatz eins, AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz Paragraph 66, Absatz 4, AVG (bzw für das VwG Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat die Behörde (das VwG) die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 24 mwN).

Der angefochtene Bescheid vom 29.10.2025 erhält keine Feststellungen zum Sachverhalt. In der Begründung des Bescheides wird lediglich auf § 68 Abs 1 AVG Bezug genommen und ausgeführt: „Der nunmehr vorgelegte Antrag betrifft dieselbe Antragstellerin, denselben Gegenstand und dieselbe Sachlage wie im Bescheid vom 18.02.20205 (§ 15 Abs. 7 TMSG), der in Rechtskraft erwachsen ist.“ Dem widersprechend geht die belangte Behörde im Einleitungssatz des Spruches offensichtlich davon aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter DD abgesprochen werden soll. Mit dem Bescheid vom 18.02.2025 wurde (im Spruch und der Adressierung) ausschließlich auf den Antrag der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Somit ist nicht nachvollziehbar bzw evident, dass die Entscheidung „dieselbe Antragstellerin“ (Singular) betrifft, zumal im Spruch selbst auf zwei Antragstellerinnen Bezug genommen wird. Der angefochtene Bescheid vom 29.10.2025 erhält keine Feststellungen zum Sachverhalt. In der Begründung des Bescheides wird lediglich auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bezug genommen und ausgeführt: „Der nunmehr vorgelegte Antrag betrifft dieselbe Antragstellerin, denselben Gegenstand und dieselbe Sachlage wie im Bescheid vom 18.02.20205 (Paragraph 15, Absatz 7, TMSG), der in Rechtskraft erwachsen ist.“ Dem widersprechend geht die belangte Behörde im Einleitungssatz des Spruches offensichtlich davon aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter DD abgesprochen werden soll. Mit dem Bescheid vom 18.02.2025 wurde (im Spruch und der Adressierung) ausschließlich auf den Antrag der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Somit ist nicht nachvollziehbar bzw evident, dass die Entscheidung „dieselbe Antragstellerin“ (Singular) betrifft, zumal im Spruch selbst auf zwei Antragstellerinnen Bezug genommen wird.

Soweit die belangte Behörde auf „denselben Gegenstand“ und „dieselbe Sachlage“ Bezug nimmt, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, auf welche konkrete Sachlage sie abstellt. Es lassen sich nur Mutmaßungen aus dem vorgelegten Akt entnehmen. Auf Unterlagen, die im Zuge der verfahrensgegenständlichen Antragstellung vorgelegt wurden, wurde nicht eingegangen, insbesondere nicht dargetan, dass sich dadurch nichts an der Identität der Sache ändert. Will die Behörde ihrer Entscheidung res iudicata zugrunde legen, so ist es aber erforderlich, dass dem verfahrensrechtlichen Bescheid klar und eindeutig zu entnehmen ist, von welcher identen Sachlage die Behörde ausgeht. Ist dies nicht der Fall, so ist es nicht möglich, die Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt zu beurteilen. Eine Entscheidung wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs 1 AVG scheidet vor diesem Hintergrund allein schon aus Rechtsschutzinteresse aus. Soweit die belangte Behörde auf „denselben Gegenstand“ und „dieselbe Sachlage“ Bezug nimmt, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, auf welche konkrete Sachlage sie abstellt. Es lassen sich nur Mutmaßungen aus dem vorgelegten Akt entnehmen. Auf Unterlagen, die im Zuge der verfahrensgegenständlichen Antragstellung vorgelegt wurden, wurde nicht eingegangen, insbesondere nicht dargetan, dass sich dadurch nichts an der Identität der Sache ändert. Will die Behörde ihrer Entscheidung res iudicata zugrunde legen, so ist es aber erforderlich, dass dem verfahrensrechtlichen Bescheid klar und eindeutig zu entnehmen ist, von welcher identen Sachlage die Behörde ausgeht. Ist dies nicht der Fall, so ist es nicht möglich, die Identität der Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt zu beurteilen. Eine Entscheidung wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG scheidet vor diesem Hintergrund allein schon aus Rechtsschutzinteresse aus.

Ausdrücklich hingewiesen wird auf Folgendes: Gemäß dem Spruch des angefochtenen Bescheides beabsichtigte die belangte Behörde offenbar, mit diesem Bescheid auch über den – mit dem gegenständlichen Antrag ebenfalls beantragten – Anspruch auf Mindestsicherung der Tochter der Beschwerdeführerin abzusprechen. In diesem Zusammenhang weist das Landesverwaltungsgericht zum wiederholten Mal darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeder Person einer Bedarfsgemeinschaft ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt, der gesondert zu prüfen und über den gesondert abzusprechen ist. Zudem ist jeder Bescheid dem jeweiligen Bescheidadressaten (allenfalls im Wege der gesetzlichen Vertretung) zuzustellen. Soweit aus dem vorgelegten Akt ersichtlich ist, wurde über den Antrag auf Mindestsicherung der DD (sowohl vom 10.02.2025 wie vom 30.09.2025) bislang noch nicht abgesprochen.

V.römisch fünf.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

Schlagworte

res iudicata
Adressatenkreis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.45.0178.2

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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