Entscheidungsdatum
26.02.2026Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §134 Abs1 Z4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.09.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH in **** Y, Adresse 2, für die Verwaltungsübertretung verantwortlich ist, die übertretene Rechtsnorm „§ 134 Abs 1 Z 4 iVm Abs 1b KFG 1967 idF BGBl Nr I 116/2024 iVm Art 3 Abs 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054“ und die Strafbestimmung lautet „§ 134 Abs 1 Z 4 iVm Abs 1b KFG 1967 idF BGBl Nr I 116/2024“ lautet. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH in **** Y, Adresse 2, für die Verwaltungsübertretung verantwortlich ist, die übertretene Rechtsnorm „§ 134 Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 116 aus 2024, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der Fassung Verordnung (EU) 2020/1054“ und die Strafbestimmung lautet „§ 134 Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 in der Fassung BGBl Nr römisch eins 116/2024“ lautet. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG in der Höhe von Euro 80,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG in der Höhe von Euro 80,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.
3. Eine ordentliche Revision an den VwGH ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Eine ordentliche Revision an den VwGH ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang:
Nachfolgendes Straferkenntnis wird gegenständlich bekämpft:
„1. Datum/Zeit: 15.10.2024, 15:00 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 3, Baustelle unmittelbar bei der Verkehrsinspektion Z
Betroffenes Fahrzeug: Anhänger, Kennzeichen: *** Zugmaschine, Kennzeichen: ***
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC GmbH in Adresse 2 (diese ist Arbeitgeberin), folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten.
Der Arbeitnehmer wurde als Lenker einer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit Anhänger, das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5t übersteigt beschäftigt.
Das angeführte Fahrzeug wurde von DD, XX.XX.XXXX gelenkt, obwohl kein Kontrollgerät eingebaut war, das Fahrzeug aber nicht unter die im Art. 3 genannten Ausnahmen fällt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der VO (EU) 2016/403, einen Mangel, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist, dar.Das angeführte Fahrzeug wurde von DD, römisch zwanzig.XX.XXXX gelenkt, obwohl kein Kontrollgerät eingebaut war, das Fahrzeug aber nicht unter die im Artikel 3, genannten Ausnahmen fällt. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der VO (EU) 2016/403, einen Mangel, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist, dar.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 28 Abs. 5 Z 8 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBL Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) Nr. 2020/1054, ABI. EU Nr. L 249 vom 31.7.20201. Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBL Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, i.V.m. Artikel 3, Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der Fassung Verordnung (EU) Nr. 2020/1054, ABI. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. 400,00
2 Tag(e) 13 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 28 Abs. 5 Z 8 sowie Abs. 6 Z 3 zweiter Strafsatz des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 19/2025, und Anhang III der Richtlinie 2006/22/EGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, sowie Absatz 6, Ziffer 3, zweiter Strafsatz des Arbeitszeitgesetzes - AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2025,, und Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 440,00“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein mit der Begründung, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien.
Die belangte Behörde verkenne, dass für das angeführte Fahrzeug ein Kontrollgerät eingebaut sein müsse. Das land- und forstwirtschaftliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, welches für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit eingesetzt sei und eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h aufweise, sei jedoch entgegen Art 2 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 iVm § 134 Abs 1 Z 5 KFG 1967 iVm Art 10 AETR eine land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine, welche für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt worden sei. Daher sei das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker von der Bezirkshauptmannschaft GG mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.08.2025, LVwG-2025/21/1776, eingestellt worden, die die Ausnahme des § 24 Abs 2b Z 1 lit c KFG 1967 vorliege.Die belangte Behörde verkenne, dass für das angeführte Fahrzeug ein Kontrollgerät eingebaut sein müsse. Das land- und forstwirtschaftliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, welches für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit eingesetzt sei und eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h aufweise, sei jedoch entgegen Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr 561/2006 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer 5, KFG 1967 in Verbindung mit Artikel 10, AETR eine land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine, welche für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt worden sei. Daher sei das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker von der Bezirkshauptmannschaft GG mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.08.2025, LVwG-2025/21/1776, eingestellt worden, die die Ausnahme des Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera c, KFG 1967 vorliege.
Es sei in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, dass das Fahrzeug besitze, anmiete oder lease, eingesetzt worden. Unter Zugrundelegung des Tatortes in **** Z und des Standortes des Unternehmens in **** Y sei die dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis vorgeworfene Tat gemäß § 24 Abs 2b Z 1 lit c KFG 1967 nicht strafbar, wie dies im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, LVwG-2025/21/1776 ausgeführt worden sei. Dies habe den Lenker der Zugmaschine betroffen, gegen den das Strafverfahren eingestellt worden sei. Die Behörde sei daher rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Lenker nicht unter die Ausnahmen des Art 3 falle. Es werde daher die Einholung des entsprechenden Aktes und die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.Es sei in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, dass das Fahrzeug besitze, anmiete oder lease, eingesetzt worden. Unter Zugrundelegung des Tatortes in **** Z und des Standortes des Unternehmens in **** Y sei die dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis vorgeworfene Tat gemäß Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera c, KFG 1967 nicht strafbar, wie dies im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, LVwG-2025/21/1776 ausgeführt worden sei. Dies habe den Lenker der Zugmaschine betroffen, gegen den das Strafverfahren eingestellt worden sei. Die Behörde sei daher rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Lenker nicht unter die Ausnahmen des Artikel 3, falle. Es werde daher die Einholung des entsprechenden Aktes und die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.12.2025 wurde der Beschwerdeführer sowie der Meldeleger als Zeuge einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, weitere Unterlagen zur konkreten durchgeführten Tätigkeit mit dem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt vorzulegen. Diesbezüglich erfolgte eine Urkundenvorlage mit Schreiben vom 13.01.2025, in dem der Zulassungsschein der Zugmaschine und des Anhängers vorgelegt wurden. Des Weiteren wurde ein Lieferschein an die Firma EE für Schüttmaterial sowie ein Vergabeleistungsverzeichnis LG03-Erdarbeiten und eine Rechnung von CC GmbH an die EE AG bezüglich Adresse 4 BIG-Labor-Variante.
II.römisch zwei. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Landwirt und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH in Adresse 2.
Am 15.10.2024, 15:00 Uhr, lenkte ein Mitarbeiter der Firma CC GmbH in Adresse 2 (diese ist Arbeitgeberin) die Zugmaschine mit dem Kennzeichen: *** sowie den Anhänger, Kennzeichen: ***, in **** Z, Adresse 3, Baustelle unmittelbar bei der Verkehrsinspektion Z, und führte Erdarbeiten durch. Er lieferte insbesondere Aushubmaterial für die Baustelle, verdichtete und verfüllte dieses auf der Baustelle. Die Zugmaschine mit dem Kennzeichen *** ist auf die Firma Erbau CC GmbH zugelassen und wurde zur Erfüllung des Erbau(lieferungs- und verarbeits-)auftrags auf die angeführte Baustelle von der Firma EE AG an die Firma CC GmbH. Der gleichzeitig dafür verwendete Anhänger *** ist auf den Beschwerdeführer AA persönlich zugelassen wurde. Auch dieser wurde damals eingesetzt, um Schüttmaterial auf die Bauliegenschaft zu liefern und Erdarbeiten durchzuführen. Landwirtschaftliche Tätigkeiten wurden nicht durchgeführt.
In diesem Rahmen lenkte Arbeitnehmer die Zugmaschine mit Anhänger, die der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient und deren höchst zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5t übersteigt. Im gelenkten Fahrzeug war jedoch kein Kontrollgerät eingebaut, obwohl das Fahrzeug nicht unter die im Art. 3 Abs 2 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 iVm Art 13 Abs 1 lit b Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Ausnahmen fällt. In diesem Rahmen lenkte Arbeitnehmer die Zugmaschine mit Anhänger, die der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient und deren höchst zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5t übersteigt. Im gelenkten Fahrzeug war jedoch kein Kontrollgerät eingebaut, obwohl das Fahrzeug nicht unter die im Artikel 3, Absatz 2, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Litera b, Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Ausnahmen fällt.
III.römisch drei. Beweiswürdigung:
Aus den Zulassungsscheinen erkennt man, dass die beiden eingesetzten Fahrzeuge bzw das Zugfahrzeug und der Anhänger, nicht als land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge zugelassen wurden und die Zugmaschine auf die Firma CC GmbH und der Anhänger auf ihn persönlich zugelassen wurde. Auch die Tätigkeit und die Einsetzung der Fahrzeuge zum Transport von Aushubmaterial für die Baustelle am gegenständlichen Tatort, das dort verfüllt und dementsprechend auch asphaltiert worden ist, stellt keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die mit Hilfe dieser Fahrzeuge durchgeführt wurde. Die Tätigkeit war insbesondere auch dem Auftrag und der Rechnung zu entnehmen. Auch der Zeuge führte auch, dass Aushubmaterial transportiert und damit Erdbauarbeiten durchgeführt wurden. Rekultivierungsarbeiten waren weder Gegenstand des Auftrags noch wurden diese verrechnet und konnten auch sonst auf der dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegenüberliegenden Grundstück bis dato nicht festgestellt werden. Dass sohin zum Tatzeitpunkt derartige Arbeiten durchgeführt worden wären, konnte trotz Ausführungen des Beschwerdeführers nicht dargestellt und nachgewiesen werden.
Die Leistung der Verbringung von Aushubmaterial sowie Aushub und Verfüllen von Gräben sowie das Auffüllen von Schüttmaterialgruben mit Filterkies und Betonierung sind keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zum damaligen Tatzeitpunkt und Tatort ausgeübt wurden. Laut der Schlussrechnung waren Erdar(ver- und bearbeitungs-)beiten durchzuführen.
Nachweise dahingehend, dass landwirtschaftliche Tätigkeiten und daher dementsprechend nicht Erd(bau)beiten durchgeführt worden wären, wurden nicht nachgewiesen und ergaben sich nicht aus den vorgelegten Rechnungen und Unterlagen. Vielmehr war am Tatort eine Baustelle, die nach wie vor nicht abgeschlossen ist und Rekultivierungsmaßnahmen in Form von Beeten etc auch nicht erkennbar sind.
IV.römisch vier. Rechtslage:
Die relevante Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 idF Verordnung (EU) 2020/1054Die relevante Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der Fassung Verordnung (EU) 2020/1054
„Artikel 13
(1) Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 zulassen und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen:
[…]
b) Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden;
[…]“
Die relevante Bestimmung der Verordnung (EU) Nr 165/2014 lautet:
„Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt.
(2) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der vorliegenden Verordnung ausnehmen.
[…]“
Arbeitszeitgesetz (AZG) idF BGBl. I Nr. 58/2022:Arbeitszeitgesetz (AZG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2022:
„Strafbestimmungen
§ 28. […]Paragraph 28, […]
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
[…]
8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4, 7a und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4, Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 34 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen; 8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 26, ausgenommen Absatz 4, 7 a, und 9, Artikel 27,, Artikel 28,, Artikel 29, Absatz 2, bis 5, Artikel 32, Absatz eins, bis 4, Artikel 33, Absatz eins, und 2 sowie Artikel 34 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen;
[…]
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.
(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als(6) Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als
[…]
4. schwerste Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 450 Euro bis 3 600 Euro,
zu bestrafen.
[…]“
Die relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) idF BGBl Nr I 116/2024Die relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 116 aus 2024,
„§ 24 Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
[…]
(2b) Im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen(2b) Im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen
1. ganz freigestellt:
[…]
c) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least;
[…]“
„§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder
[…]
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846, ABl. Nr. L vom 31.5.2024, S 1, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu