TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/16 LVwG-2026/37/0633-1

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Veröffentlicht am 16.03.2026
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Entscheidungsdatum

16.03.2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §38a
AVG §75
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (=belangte Behörde) vom 04.11.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Am 26.10.2025 sprachen Beamten der Polizeiinspektion (PI) Z gegenüber AA ein Betretungsverbot für eine näher bezeichnete Wohnung und ein Annäherungsverbot ua gegenüber die Person BB aus. Im Aktenvermerk vom 28.10.2025, Zl ***, bestätigte die belangte Behörde dieses Betretungs- und Annäherungsverbot.

Am 03.11.2025 erfolgte durch Beamte der PI Z gegenüber dem Beschwerdeführer die schriftliche Verständigung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes betreffend die gefährdete Person CC. Der Ausspruch dieses Betretungs- und Annäherungsverbotes per Telefon durch die PI Z erfolgte am 09.11.2025 und dessen Bestätigung durch die belangte Behörde am 11.11.2025.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde das Ansuchen auf örtliche und zeitliche Ausnahme der Annäherungsverbote betreffend BB und CC im Hinblick auf die Verhandlung des Bezirksgerichtes Z zur
Zl *** am 05.11.2025, in der Zeit von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass seine Teilnahme rein unterstützender Natur für seine Lebensgefährtin DD sei. Dem Ansuchen war die an DD ergangene Ladung des Bezirksgerichtes Z vom 29.09.2025, Zl ***, betreffend das Verfahren in der Pflegschaftssache der minderjährigen (mj) EE für den 05.11.2025, 13:30 Uhr (voraussichtliches Ende 15:30 Uhr), beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 04.11.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde das Ansuchen auf örtliche und zeitliche Ausnahme der Annäherungsverbote betreffend BB und CC im Hinblick auf die Verhandlung des Bezirksgerichtes Z zur , Zl *** am 05.11.2025, in der Zeit von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass seine Teilnahme rein unterstützender Natur für seine Lebensgefährtin DD sei. Dem Ansuchen war die an DD ergangene Ladung des Bezirksgerichtes Z vom 29.09.2025, Zl ***, betreffend das Verfahren in der Pflegschaftssache der minderjährigen (mj) EE für den 05.11.2025, 13:30 Uhr (voraussichtliches Ende 15:30 Uhr), beigefügt.

Aufgrund des Ansuchens fand durch die belangte Behörde mit dem zuständigen Richter des Bezirksgerichtes Z eine telefonische Rücksprache statt. Laut dem darüber angefertigten Aktenvermerk vom 04.11.2025, Zl ***, war für den 05.11.2025 um
13:30 Uhr zur Zl *** eine Verhandlung in einem Obsorgeverfahren betreffend
EE anberaumt. EE sollte bereits am Vormittag ohne Beteiligung der Parteien einvernommen werden. Für die Verhandlung am Nachmittag waren DD und BB sowie CC als Zeugen geladen. Für diese Personen bestand eine rechtliche Verpflichtung, zur Verhandlung zu kommen. Für den Beschwerdeführer, der nicht Verfahrensbeteiligter war, bestand keine rechtliche Verpflichtung zur, aber auch kein rechtlicher Anspruch auf Teilnahme.
Aufgrund des Ansuchens fand durch die belangte Behörde mit dem zuständigen Richter des Bezirksgerichtes Z eine telefonische Rücksprache statt. Laut dem darüber angefertigten Aktenvermerk vom 04.11.2025, Zl ***, war für den 05.11.2025 um , 13:30 Uhr zur Zl *** eine Verhandlung in einem Obsorgeverfahren betreffend , EE anberaumt. EE sollte bereits am Vormittag ohne Beteiligung der Parteien einvernommen werden. Für die Verhandlung am Nachmittag waren DD und BB sowie CC als Zeugen geladen. Für diese Personen bestand eine rechtliche Verpflichtung, zur Verhandlung zu kommen. Für den Beschwerdeführer, der nicht Verfahrensbeteiligter war, bestand keine rechtliche Verpflichtung zur, aber auch kein rechtlicher Anspruch auf Teilnahme.

Die belangte Behörde informierte die gefährdete Person BB am 04.11.2025 telefonisch über den Antrag des Beschwerdeführers und räumte die Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme ein. Die gefährdete Person sprach sich ausdrücklich gegen die beantragte Ausnahme vom Annäherungsverbot aus, da der Beschwerdeführer in dem Obsorgeverfahren zu Zl ***, nicht Verfahrensbeteiligter sei.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 04.11.2025, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf örtliche und zeitliche Ausnahme des von der PI Z am 26.10.2025 zur Zl *** verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes im Hinblick auf die Verhandlung des Bezirksgerichtes Z am 05.11.2025 in der Zeit von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr zur Zl *** als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 04.11.2025, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf örtliche und zeitliche Ausnahme des von der PI Z am 03.11.2025 zu Zl *** in Aussicht genommene Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend die gefährdete Person CC als unzulässig zurück. Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 04.11.2025,
Zl ***, schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 04.11.2025 aus.
Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 04.11.2025, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf örtliche und zeitliche Ausnahme des von der PI Z am 26.10.2025 zur Zl *** verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes im Hinblick auf die Verhandlung des Bezirksgerichtes Z am 05.11.2025 in der Zeit von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr zur Zl *** als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 04.11.2025, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf örtliche und zeitliche Ausnahme des von der PI Z am 03.11.2025 zu Zl *** in Aussicht genommene Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend die gefährdete Person CC als unzulässig zurück. Mit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 04.11.2025, , Zl ***, schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 04.11.2025 aus.

Gegen diesen Bescheid erhob AA mit E-Mail vom 20.02.2026 Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 04.11.2025, Zl ***, erst am 18.02.2026 und damit 95 Tage nach der gerichtlichen Tagsatzung vom 05.11.2025, auf welches sich das Ausnahmeersuchen bezogen habe, erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Zustellung sei somit der Entscheidungsgegenstand objektiv erledigt gewesen. Eine Entscheidung, die erst nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit wirksam werde, entfalte keine materielle Rechtswirkung, eine Kostenfolge sei unter diesen Umständen rechtlich ausgeschlossen. Außerdem monierte der Beschwerdeführer, dass ihm gegenüber ein Bescheid erlassen, eine Anfrage der DD vom 04.11.2025 mit identischem Inhalt allerdings formlos erledigt worden sei. Diese formlose Erledigung fügte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde bei.

Mit Schriftsatz vom 03.03.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde die Akten zu den Zlen *** und *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2025 dem Landesverwaltungsgericht vor. Ergänzend wies die belangte Behörde auf das hinsichtlich des Betretungs- und Annäherungsverbotes beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängige Maßnahmen-beschwerdeverfahren hin.

II.römisch zwei.      Beweiswürdigung:

Der in Kapitel I. des gegenständlichen Erkenntnisses wiedergegebene Verfahrensablauf und Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den behördlichen Akten zu den Zlen *** und ***. Der in Kapitel römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses wiedergegebene Verfahrensablauf und Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den behördlichen Akten zu den Zlen *** und ***.

III.römisch drei.     Rechtslage:

1.       Sicherheitspolizeigesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG),
BGBl Nr 566/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 124/2021, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), , Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 124 aus 2021,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).Paragraph 38 a, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

[…]

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnis-mäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnis-mäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Absatz 9, vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Absatz eins, nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

[…]

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

[…]

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

[…]“

2.   Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 75 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl Nr 51/1991, lautet samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 75, Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, lautet samt Überschrift wie folgt:

„Kosten der Behörden

§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.Paragraph 75, (1) Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

[…]

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.“

3.   Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. […]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

IV.römisch vier.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Laut dem, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden behördlichen Akt zur
Zl ***, erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung am 12.02.2026. Die Beschwerde vom 20.02.2026 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist an der für diese Form der Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Laut dem, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden behördlichen Akt zur , Zl ***, erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung am 12.02.2026. Die Beschwerde vom 20.02.2026 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist an der für diese Form der Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2.       In der Sache:

2.1.    Zur Zustellung:

Der angefochtene Bescheid vom 04.11.2025, Zl ***, entspricht in Inhalt und Form der Anforderungen der §§ 58ff AVG. Mit der Zustellung durch Hinterlegung am 12.02.2026 ist dieser Bescheid gegen den Beschwerdeführer wirksam geworden. Dass die Zustellung nach dem 05.11.2025 erfolgte, ändert nichts an der Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides. Der angefochtene Bescheid vom 04.11.2025, Zl ***, entspricht in Inhalt und Form der Anforderungen der Paragraphen 58 f, f, AVG. Mit der Zustellung durch Hinterlegung am 12.02.2026 ist dieser Bescheid gegen den Beschwerdeführer wirksam geworden. Dass die Zustellung nach dem 05.11.2025 erfolgte, ändert nichts an der Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides.

Unabhängig davon weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausnahmebewilligung vom Annäherungsverbot am 04.11.2025 und damit einen Tag vor der vom Bezirksgericht Z für den 05.11.2025 anberaumten Tagsatzung einbrachte. Die belangte Behörde erstellte noch am selben Tag den angefochtenen Bescheid und verfügte – unabhängig von der postalischen Zustellung – eine Übermittlung an die im Antrag vom 04.11.2025 angeführte E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers. Eine postalische Zustellung war jedenfalls bis zum 05.11.2025 nicht zu bewerkstelligen.

2.2.    Zum Ansuchen auf zeitliche Ausnahme vom Annäherungsverbot:

Die Voraussetzungen für die Festlegung örtlicher oder zeitlicher Ausnahmen von einem Betretungs- und Annäherungsverbot umschreibt § 38a Abs 9 SPG. Entscheidend ist, ob zwingende Erfordernisse vorliegen, die eine zeitliche oder örtliche Ausnahme vom Betretungs- und Annäherungsverbot rechtfertigen. Es müssen also Sachverhalte gegeben sein, die für den Betroffenen eine existentielle Bedeutung darstellen. Die Voraussetzungen für die Festlegung örtlicher oder zeitlicher Ausnahmen von einem Betretungs- und Annäherungsverbot umschreibt Paragraph 38 a, Absatz 9, SPG. Entscheidend ist, ob zwingende Erfordernisse vorliegen, die eine zeitliche oder örtliche Ausnahme vom Betretungs- und Annäherungsverbot rechtfertigen. Es müssen also Sachverhalte gegeben sein, die für den Betroffenen eine existentielle Bedeutung darstellen.

Der Beschwerdeführer war nicht Verfahrenspartei des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens zur Zl *** beim Bezirksgericht Z. Es bestand für den Beschwerdeführer somit weder eine rechtliche Verpflichtung noch ein persönliches Recht zur Teilnahme an der Tagsatzung. Sein Vorbringen, er wolle unterstützend für seine Lebensgefährtin an dieser Verhandlung teilnehmen, stellt jedenfalls keine zwingende Notwendigkeit im Sinne des § 38a Abs 9 SPG dar. Die mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 04.11.2025, Zl ***, vorgenommene Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf örtliche und zeitliche Ausnahme des Annäherungsverbotes im Hinblick auf die Verhandlung des Bezirksgerichtes Z am 05.11.2025 in der Zeit von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr, widersprach nicht § 38a Abs 9 SPG und war somit nicht rechtswidrig.Der Beschwerdeführer war nicht Verfahrenspartei des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens zur Zl *** beim Bezirksgericht Z. Es bestand für den Beschwerdeführer somit weder eine rechtliche Verpflichtung noch ein persönliches Recht zur Teilnahme an der Tagsatzung. Sein Vorbringen, er wolle unterstützend für seine Lebensgefährtin an dieser Verhandlung teilnehmen, stellt jedenfalls keine zwingende Notwendigkeit im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz 9, SPG dar. Die mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 04.11.2025, Zl ***, vorgenommene Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf örtliche und zeitliche Ausnahme des Annäherungsverbotes im Hinblick auf die Verhandlung des Bezirksgerichtes Z am 05.11.2025 in der Zeit von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr, widersprach nicht Paragraph 38 a, Absatz 9, SPG und war somit nicht rechtswidrig.

Das von der PI Z am 26.10.2025 zur Zl *** verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot ist Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde. Im Rahmen dieses, beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl *** anhängigen Verfahrens, ist die Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes auf seine Rechtskonformität zu prüfen. Der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde ist für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2025, Zl ***, aber nicht relevant, da am 05.11.2025 das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend die gefährdete Person BB jedenfalls bestand.

Die formlose Erledigung des vergleichbaren Ansuchens der DD stellt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Ungleichbehandlung vor. Das Bezirksgericht Z hatte DD in einer sie betreffenden Pflegschaftssache und damit als Verfahrensbeteiligte zur Verhandlung am 05.11.2025 geladen. Im Hinblick auf die damit verbundene rechtliche Verpflichtung vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die belangte Behörde DD formlos über die Rechtslage gemäß § 38a Abs 3 SPG informierte und ihr [= DD] entsprechend der eben zitierten Bestimmung in Begleitung der vom Gerichtstermin verständigten PI Z das Betreten des Schutzbereiches im Rahmen des Obsorgeverfahrens beim Bezirksgericht Z erlaubte. Beim Beschwerdeführer, der eben nicht Beteiligter des beim Bezirksgericht zu Zl *** geführten Verfahrens war, waren (auch) die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 38a Abs 3 SPG nicht gegeben.Die formlose Erledigung des vergleichbaren Ansuchens der DD stellt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Ungleichbehandlung vor. Das Bezirksgericht Z hatte DD in einer sie betreffenden Pflegschaftssache und damit als Verfahrensbeteiligte zur Verhandlung am 05.11.2025 geladen. Im Hinblick auf die damit verbundene rechtliche Verpflichtung vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die belangte Behörde DD formlos über die Rechtslage gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, SPG informierte und ihr [= DD] entsprechend der eben zitierten Bestimmung in Begleitung der vom Gerichtstermin verständigten PI Z das Betreten des Schutzbereiches im Rahmen des Obsorgeverfahrens beim Bezirksgericht Z erlaubte. Beim Beschwerdeführer, der eben nicht Beteiligter des beim Bezirksgericht zu Zl *** geführten Verfahrens war, waren (auch) die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 38 a, Absatz 3, SPG nicht gegeben.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nachvollziehbar aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend die Person CC nicht rechtswirksam ausgesprochen wurde. Die von der belangten Behörde erfolgte Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf örtliche und zeitliche Ausnahme des von der Polizeiinspektion Z am 03.11.2025 in Aussicht genommenen Betretungs- und Annäherungsverbotes betreffend die gefährdete Person CC erfolgte daher zu Recht. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nachvollziehbar aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend die Person CC nicht rechtswirksam ausgesprochen wurde. Die von der belangten Behörde erfolgte Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf örtliche und zeitliche Ausnahme des von der Polizeiinspektion Z am 03.11.2025 in Aussicht genommenen Betretungs- und Annäherungsverbotes betreffend die gefährdete Person CC erfolgte daher zu Recht.

2.3.    Zu den Stempelgebühren:

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die „Kostenfolge“ des angefochtenen Bescheides
– der Beschwerdeführer bezieht sich offensichtlich auf den „Hinweis“ im angefochtenen Bescheid – rechtlich ausgeschlossen sei.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die „Kostenfolge“ des angefochtenen Bescheides , – der Beschwerdeführer bezieht sich offensichtlich auf den „Hinweis“ im angefochtenen Bescheid – rechtlich ausgeschlossen sei.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

§ 75 AVG stellt in seinem Abs 3 klar, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes nicht berührt werden. Die Gebührenpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, demzufolge Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe des II. Abschnittes der Gebührenpflicht unterliegen. Diese Gebührenpflicht ist nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und ist das Gebührengesetz daher nicht von der belangten Behörde, sondern von den Finanzbehörden zu vollziehen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 75 (Stand 1.4.2009, rdb.at)]. Paragraph 75, AVG stellt in seinem Absatz 3, klar, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes nicht berührt werden. Die Gebührenpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, demzufolge Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe des römisch zwei. Abschnittes der Gebührenpflicht unterliegen. Diese Gebührenpflicht ist nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und ist das Gebührengesetz daher nicht von der belangten Behörde, sondern von den Finanzbehörden zu vollziehen [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 75, (Stand 1.4.2009, rdb.at)].

Entsprechend § 75 Abs 3 AVG hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die zu entrichtenden Stempelgebühren hingewiesen, die diesbezüglichen Ausführungen sind nicht Teil des – wirksamen und verbindlichen – Spruches. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den im angefochtenen Bescheid bekanntgegebenen Stempelgebühren erübrigt sich daher. Ein allfälliger Vollzug nach dem Gebührengesetz ist Aufgabe der zuständigen Finanzbehörde. Entsprechend Paragraph 75, Absatz 3, AVG hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die zu entrichtenden Stempelgebühren hingewiesen, die diesbezüglichen Ausführungen sind nicht Teil des – wirksamen und verbindlichen – Spruches. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den im angefochtenen Bescheid bekanntgegebenen Stempelgebühren erübrigt sich daher. Ein allfälliger Vollzug nach dem Gebührengesetz ist Aufgabe der zuständigen Finanzbehörde.

3.       Ergebnis:

3.1.    Zum Erkenntnis:

Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf zeitliche Ausnahme des gegen ihn verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes betreffend die gefährdete Person BB (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf örtliche und zeitliche Ausnahme des in Aussicht genommenen Betretungs- und Annäherungsverbotes betreffend die gefährdete Person CC (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) waren nicht rechtswidrig. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf zeitliche Ausnahme des gegen ihn verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes betreffend die gefährdete Person BB (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) und die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf örtliche und zeitliche Ausnahme des in Aussicht genommenen Betretungs- und Annäherungsverbotes betreffend die gefährdete Person CC (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) waren nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2025, Zl ***, und damit gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des eben angeführten Bescheides, war daher als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine nähere Auseinandersetzung mit Spruchpunkt III. – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – war nicht erforderlich, da das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem gegenständlichen Erkenntnis in der Sache selbst entscheidet.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2025, Zl ***, und damit gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des eben angeführten Bescheides, war daher als unbegründet abzuweisen vergleiche Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine nähere Auseinandersetzung mit Spruchpunkt römisch drei. – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – war nicht erforderlich, da das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem gegenständlichen Erkenntnis in der Sache selbst entscheidet.

3.2.    Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer, aber auch die belangte Behörde, stellten keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung. Darüber hinaus ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf die eindeutigen Bestimmungen des
§ 38a Abs 3 und 9 SPG. Der Beschwerdeführer hat keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten.
Der Beschwerdeführer, aber auch die belangte Behörde, stellten keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung. Darüber hinaus ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf die eindeutigen Bestimmungen des , Paragraph 38 a, Absatz 3 und 9 SPG. Der Beschwerdeführer hat keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten.

Aus den dargelegten Gründen konnte daher auch in Anlehnung an § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aus den dargelegten Gründen konnte daher auch in Anlehnung an Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

V.römisch fünf.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung und Zurückweisung von Anträgen des Beschwerdeführers auf zeitliche und örtliche Ausnahme näher umschriebener Betretungs- und Annäherungsverbote auf ihre Rechtskonformität zu prüfen. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage erfolgte anhand der eindeutigen Bestimmung des § 38a Abs 3 und 9 SPG. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung und Zurückweisung von Anträgen des Beschwerdeführers auf zeitliche und örtliche Ausnahme näher umschriebener Betretungs- und Annäherungsverbote auf ihre Rechtskonformität zu prüfen. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage erfolgte anhand der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 38 a, Absatz 3 und 9 SPG. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Betretungs- und Annäherungsverbot
zeitliche und örtliche Ausnahme von Betretungs- und Annäherungsverboten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.37.0633.1

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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