TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/19 LVwG-2025/14/3057-15

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Veröffentlicht am 19.03.2026
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Entscheidungsdatum

19.03.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1
B-VG Art130 Abs2 Z2
SPG 1991 §88 Abs2
SPG 1991 §35
VStG §34b
VStG §35 Z1
VStG §35 Z3
EMRK Art5
EMRK Art3
PersFrG Art2 Abs1 Z3
LPolG Tir 1976 §11
WaffG 1996 §6
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 34b heute
  2. VStG § 34b gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen erstens die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe seiner Identität, zweitens die Festnahme und die damit verbundene Anhaltung, sowie drittens die zwangsweise Durchsetzung der Festnahme unter Anwendung von Körperkraft und Handfesseln, jeweils am 16.10.2025 am Y-Platz in Z, durch – der Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

zu Recht:

1.   Gemäß erstens Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG iVm § 88 Abs 2 SPG iVm § 35 SPG iVm § 34b VStG, zweitens Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG iVm Art 5 EMRK iVm Art 2 Abs 1 Z 3 PersFrG iVm § 35 Z 1 und 3 VStG iVm § 11 TLPG und drittens Art 3 EMRK iVm § 6 WaffGG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, erstens die am 16.10.2025 um 19:25 Uhr beim Durchgang zur südöstlichen Ecke des Y-Platz in Z von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte Aufforderung an den Beschwerdeführers zur Bekanntgabe seiner Identität, zweitens die anschließend ausgesprochene Festnahme sowie drittens deren zwangsweise Durchsetzung unter Anwendung von Körperkraft und Anlegen von Handfesseln verletzten den Beschwerdeführer in seinen Rechten.Gemäß erstens Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG in Verbindung mit Paragraph 35, SPG in Verbindung mit Paragraph 34 b, VStG, zweitens Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 5, EMRK in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, PersFrG in Verbindung mit Paragraph 35, Ziffer eins und 3 VStG in Verbindung mit Paragraph 11, TLPG und drittens Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 6, WaffGG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, erstens die am 16.10.2025 um 19:25 Uhr beim Durchgang zur südöstlichen Ecke des Y-Platz in Z von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte Aufforderung an den Beschwerdeführers zur Bekanntgabe seiner Identität, zweitens die anschließend ausgesprochene Festnahme sowie drittens deren zwangsweise Durchsetzung unter Anwendung von Körperkraft und Anlegen von Handfesseln verletzten den Beschwerdeführer in seinen Rechten.

2.   Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei seine Aufwendungen von € 1.689,60 zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei seine Aufwendungen von € 1.689,60 zu ersetzen.

3.   Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.       Verfahrensgang

In seiner am 25.11.2025 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe sich am Abend des 16.10.2025 auf dem Y-Platz in Z befunden und sei dort auf einem Zaun gesessen. Aufgrund angeblicher Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz seien um ca 19:30 Uhr Polizisten der Polizeiinspektion (PI) X erschienen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, vom Zaun herunterzusteigen, was dieser auch getan habe. Er sei ohne Anlass und Erklärung zur Ausweisleistung aufgefordert worden, was der Beschwerdeführer verweigert habe, da dafür kein Grund bestanden habe. Er sei von mehreren Beamten gepackt und aufgefordert worden, mitzukommen. Nach einigen Schritten sei der Beschwerdeführer stehen geblieben und habe nach dem Grund der Maßnahme gefragt. Daraufhin hätten die Beamten massive körperliche Gewalt angewendet, den Beschwerdeführer gezwungen, noch einige Schritte nach vorne zu gehen, wobei ihm ein Bein gestellt worden sei. Er sei zu Boden gestürzt, mit der rechten Schläfe auf dem Asphalt aufgekommen und verletzt worden. Am Boden liegend sei dem Beschwerdeführer ein Knie in den Rücken gedrückt und Handschellen angelegt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers, die auf dessen Hilferufe reagiert habe, sei mit dem Pfefferspray bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei hochgezogen und abgeführt worden. Eine Festnahme sei jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen worden. Auch sei ihm die Beiziehung einer Vertrauensperson sowie die Akteneinsicht verweigert worden. Durch die gesetzten Maßnahmen – insbesondere Identitätsfeststellung, Anhaltung, faktische Festnahme und Anwendung körperlicher Zwangsgewalt – sei der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt worden. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz – die gegenständliche Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären.In seiner am 25.11.2025 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe sich am Abend des 16.10.2025 auf dem Y-Platz in Z befunden und sei dort auf einem Zaun gesessen. Aufgrund angeblicher Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz seien um ca 19:30 Uhr Polizisten der Polizeiinspektion (PI) römisch zehn erschienen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, vom Zaun herunterzusteigen, was dieser auch getan habe. Er sei ohne Anlass und Erklärung zur Ausweisleistung aufgefordert worden, was der Beschwerdeführer verweigert habe, da dafür kein Grund bestanden habe. Er sei von mehreren Beamten gepackt und aufgefordert worden, mitzukommen. Nach einigen Schritten sei der Beschwerdeführer stehen geblieben und habe nach dem Grund der Maßnahme gefragt. Daraufhin hätten die Beamten massive körperliche Gewalt angewendet, den Beschwerdeführer gezwungen, noch einige Schritte nach vorne zu gehen, wobei ihm ein Bein gestellt worden sei. Er sei zu Boden gestürzt, mit der rechten Schläfe auf dem Asphalt aufgekommen und verletzt worden. Am Boden liegend sei dem Beschwerdeführer ein Knie in den Rücken gedrückt und Handschellen angelegt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers, die auf dessen Hilferufe reagiert habe, sei mit dem Pfefferspray bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei hochgezogen und abgeführt worden. Eine Festnahme sei jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen worden. Auch sei ihm die Beiziehung einer Vertrauensperson sowie die Akteneinsicht verweigert worden. Durch die gesetzten Maßnahmen – insbesondere Identitätsfeststellung, Anhaltung, faktische Festnahme und Anwendung körperlicher Zwangsgewalt – sei der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt worden. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz – die gegenständliche Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären.

In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde – wiederum zusammengefasst – aus, der Beschwerdeführer habe den öffentlichen Anstand nach § 11 Tiroler-Landespolizeigesetz (TLPG) verletzt, was diesem auch mitgeteilt worden sei. Er sei mehrmals aufgefordert worden, das strafbare Verhalten einzustellen und vom Zaun herunterzusteigen. Da dies jedoch nicht erfolgt sei und der Beschwerdeführer über Aufforderung auch nicht an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt habe, sei dieser nach § 34b und § 35 Z 3 VStG festzunehmen gewesen. Da im Rahmen der Identitätsfeststellung § 35 Abs 2 und 3 SPG sinngemäß anzuwenden seien, sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und deren unmittelbare Durchsetzung zu dulden. Zur Anwendung der notwendigen Körperkraft liege eine Waffengebrauchsmeldung sowie die Aufzeichnung der Body-Worn-Camera vor. Die Intensität und das Ausmaß der Kraftanwendung sei verhältnismäßig und das gelindeste Mittel gewesen, auch das Anlegen von Handfesseln sei geboten gewesen. Hinsichtlich der Akteneinsicht sei der Beschwerdeführer – mangels gesetzlicher Grundlage, diese auf einer PI vorzunehmen – an die Behörde zu verweisen gewesen, wo ihm die Akteneinsicht auch gewährt worden sei. Abschließend beantragte die belangte Behörde, der Beschwerde keine Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde – wiederum zusammengefasst – aus, der Beschwerdeführer habe den öffentlichen Anstand nach Paragraph 11, Tiroler-Landespolizeigesetz (TLPG) verletzt, was diesem auch mitgeteilt worden sei. Er sei mehrmals aufgefordert worden, das strafbare Verhalten einzustellen und vom Zaun herunterzusteigen. Da dies jedoch nicht erfolgt sei und der Beschwerdeführer über Aufforderung auch nicht an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt habe, sei dieser nach Paragraph 34 b und Paragraph 35, Ziffer 3, VStG festzunehmen gewesen. Da im Rahmen der Identitätsfeststellung Paragraph 35, Absatz 2 und 3 SPG sinngemäß anzuwenden seien, sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und deren unmittelbare Durchsetzung zu dulden. Zur Anwendung der notwendigen Körperkraft liege eine Waffengebrauchsmeldung sowie die Aufzeichnung der Body-Worn-Camera vor. Die Intensität und das Ausmaß der Kraftanwendung sei verhältnismäßig und das gelindeste Mittel gewesen, auch das Anlegen von Handfesseln sei geboten gewesen. Hinsichtlich der Akteneinsicht sei der Beschwerdeführer – mangels gesetzlicher Grundlage, diese auf einer PI vorzunehmen – an die Behörde zu verweisen gewesen, wo ihm die Akteneinsicht auch gewährt worden sei. Abschließend beantragte die belangte Behörde, der Beschwerde keine Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 26.1.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vertreter RA BB sowie CC für die belangte Behörde. Nach der Polizistin DD und dem Polizisten EE wurden FF, GG, JJ und KK als Zeugen einvernommen.

II.römisch zwei.      Sachverhalt

Der Y-Platz im Stadtteil W in Z wurde vor kurzem umgebaut und neu gestaltet. Seitdem wird dieser Platz vermehrt von Jugendlichen genutzt. Dies führt allerdings zu Meldungen bei der Polizei wegen Böllern und Lärmbelästigungen. Auch kam es zu (gerichtlich) strafbaren Handlungen. An der südöstlichen Ecke dieses Platzes befindet sich zwischen Supermarkt und Kindergarten ein Fußgängerdurchgang. Dieser führt vom Platz Richtung Osten zwischen zwei Gebäuden (Adresse 1 und Adresse 2) hindurch und biegt dann nach Süden ab. Dort ist der Fußweg durch einen Maschendrahtzaun und einem massiven Zauntor von umliegenden Grünflächen abgetrennt. Bei diesem Zaun handelt es sich um einen beliebten Treffpunkt junger Menschen, die immer wieder auf dem Zauntor sitzen.

Am Abend des 16.10.2025 saß der 18-jährige Beschwerdeführer dort auf einem der beiden Flügel des Zauntors. Dieses wurde dadurch nicht beschädigt oder anderweitig in Mitleidenschaft gezogen. Ein Freund des Beschwerdeführers, FF, stand neben ihm.

Um 19:20 Uhr informierte die Landesleitzentrale über „Böllerschießen“ durch Jugendliche im Bereich des Y-Platzes. Die Streifen „V“ (DD und LL) und „U“, (MM und EE) beschlossen dort hinzufahren.

Als erste traf die Streife „V“ am Einsatzort ein. Die Polizistin und der Polizist hörten einen lauten Knall an der Ecke des Platzes vor dem Fußgängerdurchgang. Deshalb lenkte der Polizist das Dienstfahrzeug auf den Platz und stellte es vor dem Fußgängerdurchgang ab.

 

Nach Durchquerung des Durchgangs traf die Streife auf den Beschwerdeführer und FF. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, Kinder hätten die Böller geworfen und seien in Richtung Süden zu einem Hügel davongelaufen. Der Polizist ging daraufhin in die angegebene Richtung. Seine Kollegin blieb beim Beschwerdeführer und FF.

 

Eine Person auf einem Balkon wies den Polizisten darauf hin, die Böllerwerfer seien davongelaufen, würden aber – unter Hinweis auf den Beschwerdeführer – alle zusammengehören. Nachdem der Polizist in der Dunkelheit niemanden fand, kehrte er zu seiner Kollegin zurück.

Zu diesem Zeitpunkt trafen die Polizisten EE und MM der Streife „X“ ein. In der nun folgenden Amtshandlung vergrößerte sich die Anzahl der Personen deutlich weshalb sich zehn bis 15 Personen dort befanden. Ohne sich vorher mit den Kollegen der Streife „V“ auszutauschen, forderte der Polizist EE den Beschwerdeführer und die Umstehenden auf, sich auszuweisen. Die Gründe dafür waren zum einen Verletzungen des Pyrotechnikgesetzes, zum anderen das Aufhalten an einem Ort, wo sich in der Vergangenheit Verwaltungsübertretungen und (gerichtlich) strafbare Handlungen ereigneten.

Der am Tor sitzende Beschwerdeführer erwiderte, er habe mit der Angelegenheit nichts zu tun. Der Polizist EE entgegnete wiederum, er soll vom Zaun heruntersteigen, widrigenfalls er eine Verwaltungsübertretung setze. Diesem leistete der Beschwerdeführer keine Folge, sondern verblieb am Zaun ohne Anstalten zu machen, sich auszuweisen. Der Polizist forderte daraufhin den Beschwerdeführer abermals auf, herunterzusteigen, widrigenfalls er festgenommen werden muss. Nachdem der Beschwerdeführer wiederum nicht Folge leistete sprach der Polizist um 19:25 Uhr die Festnahme zur Identitätsfeststellung und wegen Verharrens in der Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung (§ 35 Z 1 und 3 VStG iVm § 11 TLPG) aus.Der am Tor sitzende Beschwerdeführer erwiderte, er habe mit der Angelegenheit nichts zu tun. Der Polizist EE entgegnete wiederum, er soll vom Zaun heruntersteigen, widrigenfalls er eine Verwaltungsübertretung setze. Diesem leistete der Beschwerdeführer keine Folge, sondern verblieb am Zaun ohne Anstalten zu machen, sich auszuweisen. Der Polizist forderte daraufhin den Beschwerdeführer abermals auf, herunterzusteigen, widrigenfalls er festgenommen werden muss. Nachdem der Beschwerdeführer wiederum nicht Folge leistete sprach der Polizist um 19:25 Uhr die Festnahme zur Identitätsfeststellung und wegen Verharrens in der Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung (Paragraph 35, Ziffer eins und 3 VStG in Verbindung mit Paragraph 11, TLPG) aus.

Der Beschwerdeführer stieg nun vom Zaun herunter, worauf der Polizist EE den Beschwerdeführer unverzüglich am rechten Arm festhielt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer versuchte, die Örtlichkeit zu verlassen.

Nun schaukelte sich die Situation auf: Der Beschwerdeführer wiederholte, er habe nichts gemacht. Der Polizist im Gegenzug forderte den Beschwerdeführer auf, sich auszuweisen. Diesen Anweisungen leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Schließlich ergriff der Streifenkollege auch den linken Arm des Beschwerdeführers. Die beiden Polizisten versuchten den Beschwerdeführer, den sie an beiden Armen festhielten, durch den Durchgang zu schieben. Nach wenigen Schritten blieb der Beschwerdeführer stehen und erkundigte sich zunehmend aufgebracht, warum er mitgehen sollte, da er nichts getan hat. Die Polizisten versuchten den Beschwerdeführer weiterzuschieben, der Beschwerdeführer leistete passiven Widerstand.

In dieser Situation kam der Polizist LL hinzu. Sein Zutun brachte den Beschwerdeführer zu Fall. Der Beschwerdeführer fiel vorn über und schlug mit dem Kopf auf dem Betonboden bzw dem zur Glasscheibe des Kindergartens führenden Gitter auf. Dabei drückte der Polizist EE mit seiner Hand den Nacken des Beschwerdeführers zu Boden. Bei diesem Sturz erlitt der Beschwerdeführer eine blutende Schürfwunde oberhalb des rechten Auges sowie Prellungen der rechten Gesichtshälfte.

Schließlich kam der Beschwerdeführer am Bauch zu liegen. Der Polizist EE sicherte den linken Arm. Polizist LL drückte mit seinem Knie den Rücken des Beschwerdeführers zu Boden und sicherte zugleich seinen linken Arm. Polizist MM sicherte die Beine des Beschwerdeführers.

In dieser Situation wurde der Beschwerdeführer zunehmend aufgebracht, wies auf seine Kopfverletzungen hin und gab wiederholt an, nichts getan zu haben. Der Polizist LL erwiderte, „Tua normal jetzt, was ist Dein Problem? Beruhig Dich!“. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer vom Polizisten EE darauf hingewiesen, dass er einen Widerstand gegen die Staatsgewalt gesetzt habe. Der Beschwerdeführer leistete immer noch passiven Widerstand, schließlich jedoch den Anweisungen der Polizisten Folge. So konnten seine Handfesseln am Rücken geschlossen und arretiert werden. Der Polizist LL erklärte dem Beschwerdeführer: „Gerade dass du weißt, du machst da nicht die Regeln, die machen jetzt wir!“.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zum Stehen gebracht. Durch entsprechende Armhaltungen brachten die Polizisten den vornübergebeugten Beschwerdeführer zum Einsatzfahrzeug der Streife „V“ beim Eingang des Durchgangs. Damit brachten sie den Beschwerdeführer zur ums Eck liegenden PI X. Dort wurden um 19:40 Uhr die Handfesseln entfernt, die Identität des Beschwerdeführers festgestellt, der Beschwerdeführer von einem Amtsarzt begutachtet und die Festnahme um 20:30 Uhr aufgehoben.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zum Stehen gebracht. Durch entsprechende Armhaltungen brachten die Polizisten den vornübergebeugten Beschwerdeführer zum Einsatzfahrzeug der Streife „V“ beim Eingang des Durchgangs. Damit brachten sie den Beschwerdeführer zur ums Eck liegenden PI römisch zehn. Dort wurden um 19:40 Uhr die Handfesseln entfernt, die Identität des Beschwerdeführers festgestellt, der Beschwerdeführer von einem Amtsarzt begutachtet und die Festnahme um 20:30 Uhr aufgehoben.

III.römisch drei.     Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf die in der Gegenschrift vorgelegten Unterlagen (Waffengebrauchsmeldung vom 16.10.2025, Aktenvermerke vom 16.10.2025 und 23.10.2025, Berichterstattung vom 19.11.2025, Anzeige vom 19.11.2025, Stellungnahmen der Polizisten EE vom 27.11.2025, LL vom 28.11.2025, DD vom 30.11.2025 und MM vom 30.11.2025), das Video der Body-Worn-Camera sowie auf das umfassende Beweisverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Einvernahme von sechs Zeugen. Somit steht der Sachverhalt zweifelsfrei fest. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht mehr erforderlich.

Die genauen Zeiten der Amtshandlung ergeben sich aus den übereinstimmenden Dokumentationen der Polizisten. Die grundsätzliche Situation auf dem Platz schilderte der Polizist EE der örtlich zuständigen PI X („Der Y-Platz ist seit Monaten schon ein Brennpunkt geworden, seitdem er neu gebaut worden ist. … Wir haben eine Gruppe von Jugendlichen angetroffen, die genau diesem Klientel entspricht, von dem monatelang die ganzen Bürgerbeschwerden eingegangen sind. Wir wollten eine Kontrolle durchführen mit diesen Personen vor Ort, im Zuge dessen ist eine Person auf einem Zaun gesessen, und es ist genau dieses Verhalten, was von den Anwohnern mehrmals gemeldet worden ist, verbal sowie auch schriftlich, dass genau so ein Verhalten störend ist und ein Ärgernis. … Über Befragung, wie ich das Wort „Klientel“ näher beschreiben kann: Es ist so, dass am Y-Platz nach der Fertigstellung die Polizei viele Einsätze gehabt hat von mehreren Meldungslegern. Es ist auch soweit gekommen, dass schriftlich von der Stadtpolizei, nach Auftrag der LPD, etwas über das BMI gegangen ist, dass vermehrte Kontrollen an der Örtlichkeit durchzuführen sind, weil eben mehrere strafrechtliche Delikte begangen worden sind, sowie auch gegen verwaltungsrechtliche Gesetze verstoßen wurde. Vor allem durch Unmündige und Jugendliche. … Ich kann nur sagen, dass mehrere Bürger immer wieder zu uns kommen und sagen, dass das Verhalten, dass die Jugendlichen dort an den Tag legen, einfach gesprochen, für Ärgernis sorgt. … Über Befragung, welches Verhalten dort geschildert worden ist: Das Verhalten mit den Böllern, herumschreien, lärmen, herumpöbeln. Frech gestikulieren und so weiter und so fort. … Über Befragung, ob sich Bürger konkret wegen des auf dem Zaun Sitzens beschwert haben: Das kann ich nicht beantworten.“).Die genauen Zeiten der Amtshandlung ergeben sich aus den übereinstimmenden Dokumentationen der Polizisten. Die grundsätzliche Situation auf dem Platz schilderte der Polizist EE der örtlich zuständigen PI römisch zehn („Der Y-Platz ist seit Monaten schon ein Brennpunkt geworden, seitdem er neu gebaut worden ist. … Wir haben eine Gruppe von Jugendlichen angetroffen, die genau diesem Klientel entspricht, von dem monatelang die ganzen Bürgerbeschwerden eingegangen sind. Wir wollten eine Kontrolle durchführen mit diesen Personen vor Ort, im Zuge dessen ist eine Person auf einem Zaun gesessen, und es ist genau dieses Verhalten, was von den Anwohnern mehrmals gemeldet worden ist, verbal sowie auch schriftlich, dass genau so ein Verhalten störend ist und ein Ärgernis. … Über Befragung, wie ich das Wort „Klientel“ näher beschreiben kann: Es ist so, dass am Y-Platz nach der Fertigstellung die Polizei viele Einsätze gehabt hat von mehreren Meldungslegern. Es ist auch soweit gekommen, dass schriftlich von der Stadtpolizei, nach Auftrag der LPD, etwas über das BMI gegangen ist, dass vermehrte Kontrollen an der Örtlichkeit durchzuführen sind, weil eben mehrere strafrechtliche Delikte begangen worden sind, sowie auch gegen verwaltungsrechtliche Gesetze verstoßen wurde. Vor allem durch Unmündige und Jugendliche. … Ich kann nur sagen, dass mehrere Bürger immer wieder zu uns kommen und sagen, dass das Verhalten, dass die Jugendlichen dort an den Tag legen, einfach gesprochen, für Ärgernis sorgt. … Über Befragung, welches Verhalten dort geschildert worden ist: Das Verhalten mit den Böllern, herumschreien, lärmen, herumpöbeln. Frech gestikulieren und so weiter und so fort. … Über Befragung, ob sich Bürger konkret wegen des auf dem Zaun Sitzens beschwert haben: Das kann ich nicht beantworten.“).

Im Grunde ist der Sachverhalt – nicht zuletzt aufgrund des Videos der Body-Worn-Camera-unstrittig. Deutlich divergieren allerdings die Darstellungen vor dem Ausspruch der Festnahme. Während der Polizist EE den Beschwerdeführer als unkooperativ beschrieb („Über Befragung, ob wir den Beschwerdeführer gefragt haben, wie er heißt: Positiv. Über Befragung, wie der Beschwerdeführer darauf reagiert hat: Er hat gelacht.“), schilderten der Beschwerdeführer („Über Befragung, ob das Verhalten des Polizisten deeskalierend war und er versucht hat, die Situation zu entspannen: Nein, er war von Anfang an bis zum Ende voll aggressiv. Über Befragung, ob ich versucht habe die Situation zu entspannen: Wie man sieht, war ich am Anfang leise. Damit meine ich, wie man am Video sieht. Vorher bin ich ganz ruhig gewesen.“) und die von ihm angebotenen Zeugen den Beschwerdeführer als ruhig und deeskalierend, die Polizisten hingegen als aggressiv (FF: „Die sind sehr aggressiv zu uns gekommen, man hat schon gemerkt, dass sie aggressiv waren. … [Der Bf] hat nett und höflich gefragt, warum er seinen Ausweis hergeben soll und warum er zur Polizeistelle mitkommen soll. Obwohl er schön, nett und höflich gesagt hat, dass er mit dem Thema nichts tun hat. … Mit den Polizisten konnte man nicht mehr normal reden, die haben uns nur aggressiv geantwortet. Herr AA und ich versuchten, normal mit ihnen zu reden, wir haben auf jede Frage normal geantwortet. Sie sind immer aggressiver geworden.“; JJ: „Die Beamten vor Ort waren sehr aggressiv.“).

Der die Festnahme aussprechende Polizist machte zwar vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen umsichtigen und reflektierten Eindruck. In seiner Stellungnahme vom 27.11.2025 bezeichnete er den volljährigen Beschwerdeführer jedoch wiederholt als „Junge“ und „Bube“. Vor diesem Hintergrund kann die Motivation eines erzieherischen Effektes gegen den – den Anweisungen des Polizisten nicht Folge leistenden – Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden.

Die Feststellung betreffend die Örtlichkeit der Amtshandlung ergeben sich aus übereinstimmenden Angaben sämtlicher Verfahrensbeteiligter und sind auf den vom Landesverwaltungsgericht Tirol selbst angefertigten und in der mündlichen Verhandlung verwendeten Lichtbilder deutlich ersichtlich.

Das Sitzen des Beschwerdeführers am Zauntor gaben sämtliche Beteiligte übereinstimmend an. Divergenzen ergeben sich lediglich auf welcher Seite des Tores der Beschwerdeführer saß (Beschwerdeführer:Ich bin auf dem rechten Flügel des Tores gesessen“; DD:Am linken Rand vom Gatter, links von der Klinke, also zwischen Hausmauer und Klinke“; FF:Er ist auf dem Tor auf der linken Seite gesessen. Über Befragung, ob das somit zwischen der Klinke und den Fenstern des Kindergartens gewesen ist: Ja genau.“; EE: „Über Befragung, wo der Beschwerdeführer gesessen hat: Der Beschwerdeführer ist am zweiten Gatter, mittig-rechts gesessen. Über Vorhalt, ob es der rechte Flügel gewesen ist: Ja.“). Mangels Relevanz für die rechtliche Beurteilung kann dieses Detail dahingestellt bleiben.

Auf den Lichtbildern ist das Zauntor als massive Konstruktion mit geschweißtem Metallrahmen und -pfosten ersichtlich. Eine Beschädigung durch bloßes Sitzen erscheint schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung als unwahrscheinlich. Auch kamen im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei Umstände hervor. Im Gegenteil, eine Beschädigung wurde von niemanden wahrgenommen (Beschwerdeführer: „Über Befragung, ob der Zaun dadurch kaputt oder beschädigt wurde: Nein.“; EE: „Über Befragung, ob der Zaun verbogen wurde: Das habe ich vor Ort nicht beurteilen können.“).

Die Beliebtheit des Zaunes und dessen Verwendung als Sitzplatz schilderten der Beschwerdeführer („Über Befragung, ob ich öfters dort auf dem Tor sitze: Ab und zu, wenn ich in der Umgebung bin. Über Befragung, ob dort andere Personen manchmal sitzen: Ja. Als ich mal dort gesessen bin, ist das Magistrat vorbeigegangen, die haben auch nichts gesagt.“),

FF („Über Befragung, ob ich schon jemals eine Person auf dem Zaun sitzen gesehen habe: Ja, habe ich schon gesehen. Auf diesem Zaun hockt jeder drauf. Über Befragung, ob ich selbst auch schon drauf gesessen bin: Vor zwei Jahren bin ich schon einmal drauf gesessen.“), GG („Über Befragung, ob ich den Zaun kenne und ob ich da öfter bin: Ja, beides mit ja. Über Befragung, ob ich auch schon draufgesessen bin: Ja, öfters. Über Befragung, ob ich schon einmal gestraft wurde, weil ich draufgesessen bin: Nein. Über Befragung, ob mich ein Polizist schon einmal auf dem Zaun sitzen gesehen hat: Ja, öfters. Über Befragung, ob der Polizist etwas gesagt hat: Nein, gar nichts.“) und

JJ: „Über Befragung, ob ich schon einmal auf dem Zaun oben gesessen bin: Ja. Ich bin schon öfters dort oben gesessen. Viele Beamte haben uns da sitzen gesehen, aber sie haben noch nie etwas gesagt. … [W]ir sind dort aufgewachsen und wir saßen viel auf dieser Tür. Die Beamten haben uns oft gesehen, haben aber nie etwas gesagt.“) übereinstimmend und nachvollziehbar.

Die Einteilung der Streifen ergibt sich aus den Aussagen der involvierten Sicherheitsorgane. Den Beginn der Amtshandlung durch die Streife „V“, die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer und die ersten Wahrnehmungen schilderten wiederum sämtliche Beteiligte übereinstimmend, glaubwürdig und nachvollziehbar

(Beschwerdeführer:Dann haben wir gehört wie ein Streifenwagen gekommen ist, aus Richtung Tunneleingang, sozusagen am Y-Platz am Eingang zum Durchgang [dies wird am Foto Durchgang zum Zaun gezeigt]. Danach sind sie ausgestiegen und zu uns gelaufen und haben uns gefragt, ob wir das waren, oder ob wir etwas gesehen haben. Ich habe dann gesagt, dass die Kinder Richtung Hügel gelaufen sind.“;

FF:Dann sind zwei Beamte hergekommen. … Sie haben uns gefragt, ob wir die Böller geschmissen haben.“;

DD: „Über Befragung, wann ich den Beschwerdeführer das erste Mal gesehen habe: Sofort wie wir durch den Durchgang durchgegangen sind und gefragt haben, ob sie etwas mitbekommen haben, wo die sind, die etwas geschossen haben. In dem Moment ist er aufgefallen, weil er schon am Zaun gesessen ist.“).

Den Zuruf einer Person schilderte die Polizistin („Laut meiner Information, so wie es mir LL weitergegeben hat, ist am Balkon eine Dame gestanden, die ihm gesagt hat, nein, die sind nicht mehr da, die sind weggelaufen, aber die Gruppe an Jugendlichen, bei denen ich noch gestanden bin, die gehören auch dazu.“).

Auch wenn die Angaben über die Anzahl der Personen divergierten, lässt sich als Sukkurs eine Gruppe von ca zehn bis 15 Personen ableiten (DD: „Es waren zwischen fünf und zehn Personen.“; EE: „Vorne waren es ca zehn bis 15 Leute und er ist hinter der Gruppe auf dem Zaun gesessen. Jedenfalls die Personengruppe, die vor uns gestanden ist, waren ca zehn bis 15 Personen.“; FF: „Aus der Anzahl von fünf Kindern sind auf einmal 10 bis 20 geworden.“).

Den Kontakt zwischen den schon vor Ort befindlichen und den neu eintreffenden Polizisten schilderten die

Polizistin DD („Wir haben den Kollegen kommuniziert, dass diese Gruppe an Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit am Böllerschießen beteiligt ist, weil uns das von Zeugen oder von der Nachbarschaft gesagt worden ist. Genauso haben wir das weitergeben. … Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob ich es war, oder ob Kollege LL den U geschildert hat, dass diese Gruppe Jugendliche dazugehört, zu den Gesuchten wegen Böllerschießen. Das ist ein dynamischer Übergang, da wird nicht beschlossen, jetzt übernimmst du. Jeder macht seinen Teil und irgendwann entwickelt es sich halt.“) und der

Polizist EE („Ich habe mit den Kollegen gar nichts gesprochen. … Über Vorhalt, dass ich somit nichts gesprochen habe: Vielleicht ein, zwei Worte, aber wichtige Informationen haben wir nicht ausgetauscht.“). Somit ist davon auszugehen, der die Festnahme aussprechende und zwangsweise durchsetzende Polizisten nahm keine Abstimmung mit der anderen Streife wahr.

Die Aufforderung an alle umstehenden Personen sich auszuweisen und die Gründe dafür gehen auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden einvernommenen Polizisten zurück

(DD: „Über Befragung, ob wir andere Personen auch zur Identitätsfeststellung aufgefordert haben: Wir waren gerade dabei, der Gruppe an Personen zu erklären, dass wir von jedem die Identität feststellen werden, um dieses Böllerschießen aufzuklären. Über Vorhalt, dass wir alle aufgefordert hätten, ihre Identität festzustellen: Ja. … Über Befragung aus juristischer Sicht, warum wir die Identität der Personen feststellen wollten: Weil jeder davon verdächtigt war, eine Verwaltungsübertretung zu begehen, wegen dem Pyrotechnikgesetz, weil die Böller, vermutlich Kategorie F2 Böller, im Ortsgebiet nicht verwendet werden dürfen. Über Vorhalt, ob ich trotz der Aussage oder des Zurufs der Frau am Balkon, dass die Täter davongelaufen sind, ob ich dabei bleibe: Es war nicht auszuschließen, dass sie daran beteiligt waren. Über Befragung, wie ich dazu komme: Durch die Aussage der Passantin, sie gehören zu dieser Gruppe. Über Befragung, ob die Aussage der Passantin aus meiner Sicht ausreicht, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig im Sinne des § 34b VStG der Tatbegehung beschuldigt war: Ja.“; (DD: „Über Befragung, ob wir andere Personen auch zur Identitätsfeststellung aufgefordert haben: Wir waren gerade dabei, der Gruppe an Personen zu erklären, dass wir von jedem die Identität feststellen werden, um dieses Böllerschießen aufzuklären. Über Vorhalt, dass wir alle aufgefordert hätten, ihre Identität festzustellen: Ja. … Über Befragung aus juristischer Sicht, warum wir die Identität der Personen feststellen wollten: Weil jeder davon verdächtigt war, eine Verwaltungsübertretung zu begehen, wegen dem Pyrotechnikgesetz, weil die Böller, vermutlich Kategorie F2 Böller, im Ortsgebiet nicht verwendet werden dürfen. Über Vorhalt, ob ich trotz der Aussage oder des Zurufs der Frau am Balkon, dass die Täter davongelaufen sind, ob ich dabei bleibe: Es war nicht auszuschließen, dass sie daran beteiligt waren. Über Befragung, wie ich dazu komme: Durch die Aussage der Passantin, sie gehören zu dieser Gruppe. Über Befragung, ob die Aussage der Passantin aus meiner Sicht ausreicht, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig im Sinne des Paragraph 34 b, VStG der Tatbegehung beschuldigt war: Ja.“;

EE: „Über Befragung, wer die Personen zur Identitätsfeststellung aufgefordert hat: Das war meinerseits. Ich habe angekündigt, dass wir jetzt eine Kontrolle durchführen, weil jeder kooperieren sollte und dann geht das Ganze schnell vorüber. Es ist sinngemäß gewesen, jetzt nicht der genaue Wortlaut. … Über Befragung, warum wir die Personen zur Identitätsfeststellung aufgefordert haben: Erstens aufgrund des Ortsverdachts nach § 35 SPG, Identitätsfeststellung nach Sicherheitspolizeigesetz, wenn an einem Ort viele gefährliche Angriffe passieren und die Personen Auskunft erteilen können. Wir haben schriftlich vom Stadtpolizeikommando diese Anweisung bekommen, aufgrund der häufigen Strafrechtsdelikte und aufgrund dieser häufigen Pyrotechnikverstöße und Verwaltungsverstöße eine Identitätsfeststellung durchführen. Über Befragung, ob das Pyrotechnikgesetz somit keine Rolle gespielt hat: Doch unter anderem auch. Über Befragung, da ich vorher auf § 35 SPG hingewiesen habe, wo der gefährliche Angriff gewesen ist: Naja, der Ortsverdacht erlaubt, dort wo gefährliche Angriffe in häufigem Maße zu Stande kommen oder bei Personen die dort beteiligt sind oder Aussage darüber tätigen können, eine ID-Feststellung durchzuführen. Das war einer der Gründe. Der zweite Grund war das Pyrotechnikgesetz. Dadurch, dass der Knall genau von der Örtlichkeit gekommen ist, wäre das auch noch möglich gewesen. Dazu ist es nicht gekommen. Über Vorhalt, wo das in § 35 SPG so steht: Das ist uns so gesagt worden, wenn ein Ortsverdacht besteht. Darüber hinaus war es ein Böllerknallen und es kann ja sein, dass der Böller auf jemanden geworfen wurde. Über Befragung, wer uns das so gesagt hat: Das ist generell so, wenn man den Dienstbefehl liest, bei Ortsverdacht, ist das dezidiert drinnen gestanden, das ist zurückzuführen auf andere Dienstbefehle und deshalb habe ich das angewendet. Der Ortsverdacht wird von der Behörde festgelegt. Dadurch, dass es von der Behörde ein Dienstbefehl war, bin ich davon ausgegangen, dass das so ist. Über Befragung, ob ich konkrete Anhaltspunkte wahrgenommen habe, ob einer der Böller auf eine Person geworfen wurde: Nein, das war ja gerade der Grund, warum wir die Identitätsfeststellung durchführen wollten.“).EE: „Über Befragung, wer die Personen zur Identitätsfeststellung aufgefordert hat: Das war meinerseits. Ich habe angekündigt, dass wir jetzt eine Kontrolle durchführen, weil jeder kooperieren sollte und dann geht das Ganze schnell vorüber. Es ist sinngemäß gewesen, jetzt nicht der genaue Wortlaut. … Über Befragung, warum wir die Personen zur Identitätsfeststellung aufgefordert haben: Erstens aufgrund des Ortsverdachts nach Paragraph 35, SPG, Identitätsfeststellung nach Sicherheitspolizeigesetz, wenn an einem Ort viele gefährliche Angriffe passieren und die Personen Auskunft erteilen können. Wir haben schriftlich vom Stadtpolizeikommando diese Anweisung bekommen, aufgrund der häufigen Strafrechtsdelikte und aufgrund dieser häufigen Pyrotechnikverstöße und Verwaltungsverstöße eine Identitätsfeststellung durchführen. Über Befragung, ob das Pyrotechnikgesetz somit keine Rolle gespielt hat: Doch unter anderem auch. Über Befragung, da ich vorher auf Paragraph 35, SPG hingewiesen habe, wo der gefährliche Angriff gewesen ist: Naja, der Ortsverdacht erlaubt, dort wo gefährliche Angriffe in häufigem Maße zu Stande kommen oder bei Personen die dort beteiligt sind oder Aussage darüber tätigen können, eine ID-Feststellung durchzuführen. Das war einer der Gründe. Der zweite Grund war das Pyrotechnikgesetz. Dadurch, dass der Knall genau von der Örtlichkeit gekommen ist, wäre das auch noch möglich gewesen. Dazu ist es nicht gekommen. Über Vorhalt, wo das in Paragraph 35, SPG so steht: Das ist uns so gesagt worden, wenn ein Ortsverdacht besteht. Darüber hinaus war es ein Böllerknallen und es kann ja sein, dass der Böller auf jemanden geworfen wurde. Über Befragung, wer uns das so gesagt hat: Das ist generell so, wenn man den Dienstbefehl liest, bei Ortsverdacht, ist das dezidiert drinnen gestanden, das ist zurückzuführen auf andere Dienstbefehle und deshalb habe ich das angewendet. Der Ortsverdacht wird von der Behörde festgelegt. Dadurch, dass es von der Behörde ein Dienstbefehl war, bin ich davon ausgegangen, dass das so ist. Über Befragung, ob ich konkrete Anhaltspunkte wahrgenommen habe, ob einer der Böller auf eine Person geworfen wurde: Nein, das war ja gerade der Grund, warum wir die Identitätsfeststellung durchführen wollten.“).

Die konkrete Aufforderung des Polizisten an den Beschwerdeführer vom Zaun herunter zu steigen, dessen Erwiderung und die dahingehende Kommunikation bis zum Heruntersteigen und das unverzügliche Ergreifen des Arms schilderten wiederum sämtliche Verfahrensbeteiligte übereinstimmend (Beschwerdeführer: „Mit einer lauten Stimme hat der, der die Festnahme gemacht hat, mich angesprochen und gesagt, ich soll vom Zaun runter gehen. Ich habe immer gefragt wieso, wieso soll ich runter gehen? Dann wurde seine Stimme immer noch lauter und hat mich wiederholt aufgefordert runter zugehen. Dann habe ich gesagt, ja ich komme jetzt runter. Dann bin ich hinunter gegangen. Wie ich herunten war, hat er gesagt: ‚Ausweis‘. Dann habe ich wieder gefragt warum, dann hat er zu mir gesagt, dass ich eine Strafe bekomme. Ich habe wieder gefragt, warum bekomme ich eine Strafe, dann hat er gesagt wegen dem Zaunsitzen. Ich habe meinen Ausweis natürlich nicht hergegeben, weil mir immer noch unklar war, wieso die Beamten, die zuerst gekommen sind, mich nicht aufgefordert haben und nicht gesagt haben, dass es verboten ist, und auf einmal die anderen zwei Beamten sagen, dass das verboten ist. Nachdem ich gesagt habe, dass ich meinen Ausweis nicht hergebe, hat er gesagt, dass ich mit ihm mitgehen muss. Dann hat er die Festnahme gemacht, hat meinen rechten Arm er

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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