Entscheidungsdatum
01.06.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24Abs1 litmText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des A, geb. ****, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 12.02.2018, GZ: 400005059176,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n
und der Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Strafverfügung vom 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 02.10.2017, um 03.53 Uhr, in A-Ort, B-Straße gegenüber ***, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ****, das KFZ auf einer Sperrfläche gehalten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit. m StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 verhängt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am 12.01.2018 eingelegt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 15.01.2018 angegeben.Mit Strafverfügung vom 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 02.10.2017, um 03.53 Uhr, in A-Ort, B-Straße gegenüber ***, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ****, das KFZ auf einer Sperrfläche gehalten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Litera m, StVO verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 verhängt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am 12.01.2018 eingelegt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 15.01.2018 angegeben.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.02.2018 Einspruch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde der Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde der Zurückweisungsbescheid damit, dass die Strafverfügung laut aufliegenden Rückschein am 15.01.2018 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung des Einspruchs habe demnach am 29.01.2018 geendet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde der Einspruch gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde der Zurückweisungsbescheid damit, dass die Strafverfügung laut aufliegenden Rückschein am 15.01.2018 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung des Einspruchs habe demnach am 29.01.2018 geendet.
Da der Einspruch trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung erst am 09.02.2018 per E-Mail eingebracht worden sei, sei dies aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen als verspätet zu erachten.
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes am 15.01.2018 bis 20.01.2018 auf Schikurs (USI-Kurs der Universität B-Ort) befunden habe. Anschließend habe er sich in B-Ort bzw. C-Ort befunden, um seinen Eltern beim Umbau zu helfen. Er sei erst am 28.01.2018 wieder nach A-Ort zurückgekehrt und habe erst am Montag, dem 29.01.2018 die erste Möglichkeit gehabt, sich vom Inhalt des Schreibens in Kenntnis zu setzen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurden am 16.04.2018 sowie am 17.05.2018 zwei öffentliche, mündliche Verhandlungen durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer als Partei gehört sowie der Zeuge C einvernommen wurden.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, wird folgender Sachverhalt festgestellt:
In den mündlichen Verhandlungen schilderte der Beschwerdeführer die Begleitumstände der von ihm angegebenen Ortsabwesenheit in der Zeit von 15.01.2018 bis 28.01.2018. Er legte zum Beweis für die Ortsabwesenheit eine Bestätigung der D B-Ort vor, wonach er von 14.01.2018 bis 20.01.2018 an der Lehrveranstaltung (Camp) Nr. ****, Schigenuss D-Ort, teilgenommen hat. Weiters legte er eine Bestätigung seines Arbeitgebers, E, vor, wonach er von 22.01.2018 bis 26.01.2018 drei Urlaubstage und 16 Stunden Zeitausgleich in Anspruch genommen hat.
Der einvernommene Vater des Beschwerdeführers C bestätigte, dass der Beschwerdeführer direkt von E-Ort nach B-Ort gefahren ist. Er bestätigte auch die Renovierungsarbeiten im Ferienhaus „F“ in C-Ort. Die Renovierungsarbeiten dauerten die ganze Woche an.
Der Beschwerdeführer kehrte am 28.01.2018 wieder an seinen Wohnsitz zurück.
Gemäß § 13 Abs 1 Zustellgesetz ist einem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist einem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen.
§ 17 Abs 1, 2 und 3 ZuStG:Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 3 ZuStG:
„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
…“
Im gegenständlichen Verfahren erscheint es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Graz am 15.01.2018 beim Postamt ortsabwesend war und dies auch bis zum 28.01.2018 blieb und erst an diesem Tag zurückkehrte. Dazu ist besonders auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.09.1993, Zl. 93/02/0116) konkret einen Zeugen, C, stellig machte sowie dem Gericht eine Bestätigung seines Dienstgebers über den Urlaub bzw. Zeitausgleich zum betreffenden Zeitpunkt vorlegte.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14.01.2018 bis 28.01.2018 nicht an seiner Wohnadresse in der G-Straße [...], A-Ort aufhältig war. Somit erfolgte die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung vom 10.01.2018 am 29.01.2018. Der Einspruch am 09.02.2018 war daher rechtzeitig.
Es war sohin der Beschwerde stattzugeben und der Zurückweisungsbescheid zu beheben. Die belangte Behörde hat das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Zustellung, Strafverfügung, Ortsabwesenheit, Hinterlegung, Rechtswirksamkeit, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.16.577.2018Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026