TE Lvwg Beschluss 2026/2/23 LVwG 90.37-913/2026

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Veröffentlicht am 23.02.2026
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Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2
B-VG Art22a
B-VG Art118
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Antragsteller:                           Landesverwaltungsgericht Steiermark

                                            Salzamtsgasse 3, 8010 Graz

Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

Beschwerdeführer:                       A

                                            B-Straße [...], A-Ort

Belangte Behörde:                        Bürgermeisterin der

                                            Marktgemeinde A-Ort

                                            C-Platz [...], A-Ort

I.römisch eins.       Antrag

Aus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu LVwG 41.37-412/2026 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Art. 18 und Art. 89 B-VG in Verbindung mit Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG sowie nach § 62 VfGG denAus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu LVwG 41.37-412/2026 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Artikel 18 und Artikel 89, B-VG in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG sowie nach Paragraph 62, VfGG den

Antrag,

der Verfassungsgerichtshof möge

1. § 11 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als1. Paragraph 11, des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025, (im Folgenden IFG) als

verfassungswidrig aufheben;

in eventu

2. für den Fall, dass § 11 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 IFG2. für den Fall, dass Paragraph 11, IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass Paragraph 11, IFG

verfassungswidrig war;

in eventu

3. § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG als3. Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3, IFG als

verfassungswidrig aufheben;

in eventu

4. für den Fall, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG4. für den Fall, dass Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3, IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3, IFG

verfassungswidrig war;

in eventu

5. § 11 Abs 2 IFG als 5. Paragraph 11, Absatz 2, IFG als

verfassungswidrig aufheben;

in eventu

6. für den Fall, dass § 11 Abs 2 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 IFG 6. für den Fall, dass Paragraph 11, Absatz 2, IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass Paragraph 11, Absatz 2, IFG

verfassungswidrig war.

II.     Antragslegitimationrömisch zwei. Antragslegitimation

Verwaltungsgerichte sind berechtigt und auch verpflichtet, bei Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bzw. von bestimmten Stellen eines Gesetzes einen Antrag auf Prüfung dieses Gesetzes bzw. von bestimmten Stellen eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen, wobei im vorliegenden Fall die nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung befugt ist. Verwaltungsgerichte sind berechtigt und auch verpflichtet, bei Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bzw. von bestimmten Stellen eines Gesetzes einen Antrag auf Prüfung dieses Gesetzes bzw. von bestimmten Stellen eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen, wobei im vorliegenden Fall die nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung befugt ist.

III. Präjudizialitätrömisch drei. Präjudizialität

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 28.11.2025, GZ: A-2025-1282-02216, wurde unter Bezugnahme auf den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 01.10.2025 gemäß Art. 22a Abs 2 B-VG iVm § 2 Abs 1 IFG iVm §§ 7, 11 Abs 1 IFG BGBl I Nr. 5/2024 idgF der Zugang zu den über Spruchpunkt I hinausgehenden Informationen nicht gewährt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Offenlegung der Informationen hinsichtlich der Übermittlung sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Marktgemeinde A-Ort und dem D am H-Ort sowie des „Berechnungs-Sheets“ stellten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des D am H-Ort dar. Der D am H-Ort passe individuell Betreuungslösungen für Kinder an deren Bedürfnisse an und sei auch die Betreuungsmethodik der Kinder als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu werten. Bei einer Offenlegung würden daher auch die Betreuungsmethodik sowie die Marktposition des Vereins und dessen finanzielle Gebarung beeinträchtigt. Insbesondere sei im Bereich der Kinderbetreuung das Betreuungsanbot sehr vielseitig und könnten daher andere Marktteilnehmer das erfolgreiche Betreuungsanbot des D am H-Ort nachbauen und somit deren Marktposition erheblich beeinträchtigen. Die Informationsgewährung sei daher auch geeignet, dieses berechtigte Interesse zu beeinflussen. Insbesondere sei es bei der Informationsgewährung Dritten möglich, auch die Auslastung des Betreuungsanbotes des Vereins zu ermitteln. Somit seien auch Schlüsse über die Kalkulationsgrundlagen, Auslastungsdaten und eine etwaige wirtschaftliche Abhängigkeit des Vereins von der Marktgemeinde A-Ort möglich. Andererseits sei das Informationsinteresse der Bescheidadressatin im Vergleich zu dem erwarteten Schaden bei einer Offenlegung weniger Gewichtung beizumessen. Dabei könne seitens der Bescheidadressatin lediglich ein einfaches Transparenzinteresse eines Privaten oder reine Neugier ins Treffen geführt werden. Im Vergleich zu dem tatsächlich zu erwartenden Schaden des Vereins bei einer Offenlegung der begehrten Information stehe das Informationsbedürfnis der Bescheidadressatin in keinem Verhältnis. Durch die Informationserteilung würde ein derart gravierender Eingriff in das Geschäfts- sowie Berufsgeheimnis stattfinden, dass das gesamtgesellschaftliche Vertrauen in diese Rechte durch die begehrte Offenlegung vernichtet würde.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 28.11.2025, GZ: A-2025-1282-02216, wurde unter Bezugnahme auf den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 01.10.2025 gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, IFG in Verbindung mit Paragraphen 7, 11, Absatz eins, IFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, idgF der Zugang zu den über Spruchpunkt römisch eins hinausgehenden Informationen nicht gewährt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Offenlegung der Informationen hinsichtlich der Übermittlung sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Marktgemeinde A-Ort und dem D am H-Ort sowie des „Berechnungs-Sheets“ stellten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des D am H-Ort dar. Der D am H-Ort passe individuell Betreuungslösungen für Kinder an deren Bedürfnisse an und sei auch die Betreuungsmethodik der Kinder als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu werten. Bei einer Offenlegung würden daher auch die Betreuungsmethodik sowie die Marktposition des Vereins und dessen finanzielle Gebarung beeinträchtigt. Insbesondere sei im Bereich der Kinderbetreuung das Betreuungsanbot sehr vielseitig und könnten daher andere Marktteilnehmer das erfolgreiche Betreuungsanbot des D am H-Ort nachbauen und somit deren Marktposition erheblich beeinträchtigen. Die Informationsgewährung sei daher auch geeignet, dieses berechtigte Interesse zu beeinflussen. Insbesondere sei es bei der Informationsgewährung Dritten möglich, auch die Auslastung des Betreuungsanbotes des Vereins zu ermitteln. Somit seien auch Schlüsse über die Kalkulationsgrundlagen, Auslastungsdaten und eine etwaige wirtschaftliche Abhängigkeit des Vereins von der Marktgemeinde A-Ort möglich. Andererseits sei das Informationsinteresse der Bescheidadressatin im Vergleich zu dem erwarteten Schaden bei einer Offenlegung weniger Gewichtung beizumessen. Dabei könne seitens der Bescheidadressatin lediglich ein einfaches Transparenzinteresse eines Privaten oder reine Neugier ins Treffen geführt werden. Im Vergleich zu dem tatsächlich zu erwartenden Schaden des Vereins bei einer Offenlegung der begehrten Information stehe das Informationsbedürfnis der Bescheidadressatin in keinem Verhältnis. Durch die Informationserteilung würde ein derart gravierender Eingriff in das Geschäfts- sowie Berufsgeheimnis stattfinden, dass das gesamtgesellschaftliche Vertrauen in diese Rechte durch die begehrte Offenlegung vernichtet würde.

Gegen diesen Bescheid wurde Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Eigenschaft als „public watchdog“ sei der belangten Behörde bekannt gegeben worden. Die Kostenentwicklung der Verlustabdeckung bzw. Förderung des Vereins „D“ sei erheblich angestiegen. Zudem seien regelmäßig keine Beschlussfassungen durch den Gemeinderat herbeigeführt worden, sodass die Höhe und Entwicklung der Förderung öffentlich kaum nachvollziehbar seien. Die konkrete Höhe der Förderung sei aus den Rechnungsabschlüssen nicht eindeutig ersichtlich. Zudem würden vermehrt Kinder aufgenommen, deren Hauptwohnsitz nicht in der Marktgemeinde A-Ort liege. Aufgrund der Kostensteigerung sei das Berechnungsmodell zu hinterfragen, ob dieses den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspreche. Die Erweiterung des Mietvertrages sei vom Gemeindevorstand beschlossen worden, obwohl der Gemeinderat zuständig gewesen sei. Die gegenständlichen Förderungen seien behilfenrechtlich meldepflichtig gewesen. Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Informationszugang gemäß IFG iVm Art. 22a B-VG. Abschließend wird beantragt, den Bescheid der Marktgemeinde A-Ort vom 28.11.2025, GZ: A-2025-1282-02216, aufzuheben und die belangte Behörde zu verpflichten, die nicht gewährten Informationen gemäß dem Auskunftsbegehren vom 01.09.2025 zu erteilen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid wurde Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Eigenschaft als „public watchdog“ sei der belangten Behörde bekannt gegeben worden. Die Kostenentwicklung der Verlustabdeckung bzw. Förderung des Vereins „D“ sei erheblich angestiegen. Zudem seien regelmäßig keine Beschlussfassungen durch den Gemeinderat herbeigeführt worden, sodass die Höhe und Entwicklung der Förderung öffentlich kaum nachvollziehbar seien. Die konkrete Höhe der Förderung sei aus den Rechnungsabschlüssen nicht eindeutig ersichtlich. Zudem würden vermehrt Kinder aufgenommen, deren Hauptwohnsitz nicht in der Marktgemeinde A-Ort liege. Aufgrund der Kostensteigerung sei das Berechnungsmodell zu hinterfragen, ob dieses den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspreche. Die Erweiterung des Mietvertrages sei vom Gemeindevorstand beschlossen worden, obwohl der Gemeinderat zuständig gewesen sei. Die gegenständlichen Förderungen seien behilfenrechtlich meldepflichtig gewesen. Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Informationszugang gemäß IFG in Verbindung mit Artikel 22 a, B-VG. Abschließend wird beantragt, den Bescheid der Marktgemeinde A-Ort vom 28.11.2025, GZ: A-2025-1282-02216, aufzuheben und die belangte Behörde zu verpflichten, die nicht gewährten Informationen gemäß dem Auskunftsbegehren vom 01.09.2025 zu erteilen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Ein Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort wurde nicht erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat zunächst zu prüfen, ob es zur Entscheidung über die als Bescheidbeschwerde bezeichnete Eingabe funktionell zuständig ist und inhaltlich hierüber zu entscheiden hat, oder ob mangels Einbindung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort eine Verkürzung des Instanzenzuges und somit eine Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über die gegenständliche Eingabe vorliegt. In diesem Zusammenhang ist im Beschwerdeverfahren als Rechtsgrundlage das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere auch § 11 Abs 2 Informationsfreiheitsgesetz BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr 52/2025 unmittelbar anzuwenden. Das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere § 11 Abs 2 IFG ist demnach präjudiziell. Das Informationsfreiheitsgesetz trat am 01.09.2025 in Kraft.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat zunächst zu prüfen, ob es zur Entscheidung über die als Bescheidbeschwerde bezeichnete Eingabe funktionell zuständig ist und inhaltlich hierüber zu entscheiden hat, oder ob mangels Einbindung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort eine Verkürzung des Instanzenzuges und somit eine Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über die gegenständliche Eingabe vorliegt. In diesem Zusammenhang ist im Beschwerdeverfahren als Rechtsgrundlage das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere auch Paragraph 11, Absatz 2, Informationsfreiheitsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2025, unmittelbar anzuwenden. Das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere Paragraph 11, Absatz 2, IFG ist demnach präjudiziell. Das Informationsfreiheitsgesetz trat am 01.09.2025 in Kraft.

IV. Begründung (Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw. von bestimmten Teilen des Gesetzes sprechenden Bedenken gemäß
§ 62 Abs 1 VfGG)
römisch vier. Begründung (Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw. von bestimmten Teilen des Gesetzes sprechenden Bedenken gemäß, Paragraph 62, Absatz eins, VfGG)

1.       Die anzuwendenden Normen des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2025 idF BGBl I Nr. 52/2025 – im Folgenden IFG lauten wie folgt:1. Die anzuwendenden Normen des Informationsfreiheitsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025, – im Folgenden IFG lauten wie folgt:

„§ 1 Anwendungsbereich

1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- und Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

….

§ 3 Zuständigkeit Paragraph 3, Zuständigkeit

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

§ 7 Informationsbegehren; anzuwendendes RechtParagraph 7, Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl I Nr. 87/2008.(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,.

§ 11 RechtsschutzParagraph 11, Rechtsschutz

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013) beträgt
3 Wochen. § 16 Abs 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt , 3 Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

2.       Begründung der Gesetzwidrigkeit:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere dessen
§ 11 bzw. in concreto § 11 Abs 2 IFG.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere dessen , Paragraph 11, bzw. in concreto Paragraph 11, Absatz 2, IFG.

Im Beschwerdefall wird der Zugang zu Informationen, die den Wirkungsbereich eines Gemeindeorganes betreffen, begehrt. Die begehrte Information bezieht sich auf die Vorlage einer jährlichen tabellarischen Auflistung der Förderung (Verlustabdeckung) für den Zeitraum 2015 bis dato hinsichtlich des Kinderhauses „D“, wobei anzugeben sei, wie viele Kinder bzw. Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde das Kinderhaus besuchten und möge der Anteil der Kinder in der Kinderkrippe separat angegeben werden. Darüber hinaus wird um Übermittlung sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Marktgemeinde A-Ort und dem Verein „D“ ersucht. Zusätzlich wird eine Übermittlung des Berechnungs-Sheets (Excel) für die jährliche Berechnung der Verlustabdeckung erbeten.

Nach Art. 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, neben den im Art. 116 Abs 2 leg. cit. angeführten Angelegenheiten, alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wobei Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen haben und zählt Art. 118 Abs 3 B-VG beispielsweise auch Angelegenheiten auf, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Diese verfassungsrechtliche Definition des eigenen Wirkungsbereiches ist auch § 40 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zu entnehmen und wird in Abs 2 dieser Regelung beispielsweise auch eine ebenfalls demonstrative Aufzählung von Angelegenheiten, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, vorgenommen.Nach Artikel 118, Absatz 2, B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, neben den im Artikel 116, Absatz 2, leg. cit. angeführten Angelegenheiten, alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wobei Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen haben und zählt Artikel 118, Absatz 3, B-VG beispielsweise auch Angelegenheiten auf, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Diese verfassungsrechtliche Definition des eigenen Wirkungsbereiches ist auch Paragraph 40, Absatz eins, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zu entnehmen und wird in Absatz 2, dieser Regelung beispielsweise auch eine ebenfalls demonstrative Aufzählung von Angelegenheiten, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, vorgenommen.

§ 43 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 LGBl Nr. 115/1967 idF LGBl Nr. 68/2025 – im Folgenden Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – normiert, dass der Gemeinderat oberstes Organ in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist und diesem die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind, obliegt, wobei in dieser Regelung auch diverse Übertragungsmöglichkeiten der Zuständigkeit an andere Gemeindeorgane vorgesehen ist und werden in § 44 leg. cit. auch Agenden des Gemeindevorstands gesetzlich normiert.Paragraph 43, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, – im Folgenden Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – normiert, dass der Gemeinderat oberstes Organ in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist und diesem die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind, obliegt, wobei in dieser Regelung auch diverse Übertragungsmöglichkeiten der Zuständigkeit an andere Gemeindeorgane vorgesehen ist und werden in Paragraph 44, leg. cit. auch Agenden des Gemeindevorstands gesetzlich normiert.

§ 45 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 regelt den Wirkungsbereich des Bürgermeisters, der die Gemeinde nach außen vertritt, und – unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane – leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde, ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten, wobei diese an seine Weisungen gebunden sind.Paragraph 45, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 regelt den Wirkungsbereich des Bürgermeisters, der die Gemeinde nach außen vertritt, und – unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane – leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde, ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten, wobei diese an seine Weisungen gebunden sind.

Nach § 45 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 kommt dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist, und hat der Bürgermeister auch die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindeeigentums, wahrzunehmen, und überdies im Besonderen auch den Haushalt als anordnendes Organ zu führen.Nach Paragraph 45, Absatz 2, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 kommt dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist, und hat der Bürgermeister auch die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindeeigentums, wahrzunehmen, und überdies im Besonderen auch den Haushalt als anordnendes Organ zu führen.

Der Bürgermeister ist nach § 45 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.Der Bürgermeister ist nach Paragraph 45, Absatz 3, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 3 Abs 3 IFG normiert, dass die Information nach diesem Bundesgesetz soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen ist, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.Paragraph 3, Absatz 3, IFG normiert, dass die Information nach diesem Bundesgesetz soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen ist, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Die begehrte Information bezieht sich auf die Vorlage einer tabellarischen Auflistung der Förderungen bzw. Fördergelder an das Kinderhaus „D“, die Übermittlung sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Marktgemeinde A-Ort und dem Verein „D“ und die Übermittlung des Berechnungs-Sheets (Excel) für die jährliche Berechnung der Verlustabdeckung. Die begehrte Information betrifft sohin den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort hat den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2025 erlassen, nachdem dies vom Informationswerber bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 01.10.2025 beantragt wurde. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark binnen vier Wochen verwiesen.

Die Eingabe gegen diesen Bescheid wird ausdrücklich als Bescheidbeschwerde bezeichnet und richten sich die Beschwerdeanträge ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Die belangte Behörde legte die Eingabe auch als Beschwerdevorlage dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor. Eine Umdeutung des Schriftsatzes in eine Berufung ist nach der herrschenden Rechtsprechung nicht zulässig.

Wie oben bereits festgehalten, liegt im Gegenstandsfall eine Angelegenheit vor, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, nach § 3 Abs 3 IFG ist daher auch die Information nach dem IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Wie oben bereits festgehalten, liegt im Gegenstandsfall eine Angelegenheit vor, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, nach Paragraph 3, Absatz 3, IFG ist daher auch die Information nach dem IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 7 Abs 4 IFG erklärt, das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Art. I Abs 2 Z 1 EGVG. Demnach ist auf das behördliche Verfahren das Allgemeine Verwaltungsgesetz 1991 – AVG anzuwenden. Paragraph 7, Absatz 4, IFG erklärt, das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG. Demnach ist auf das behördliche Verfahren das Allgemeine Verwaltungsgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

Nach § 1 AVG 1991 richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.Nach Paragraph eins, AVG 1991 richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

Aus Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich, dass ein administrativer Instanzenzug grundsätzlich unzulässig ist bzw. gegen „erstinstanzliche Bescheide“ schon von Verfassungswegen sofort Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 1 (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ8). Aus Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergibt sich, dass ein administrativer Instanzenzug grundsätzlich unzulässig ist bzw. gegen „erstinstanzliche Bescheide“ schon von Verfassungswegen sofort Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph eins, (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ8).

Art. 115 Abs 2 B-VG normiert jedoch unter Bezugnahme auf Gemeinden, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, dass die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln hat. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.Artikel 115, Absatz 2, B-VG normiert jedoch unter Bezugnahme auf Gemeinden, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, dass die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln hat. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Artikel 118, 118 a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.

Nach Art. 118 Abs 4 B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.Nach Artikel 118, Absatz 4, B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Artikel 119 a,) zu.

Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde besteht sohin grundsätzlich ein zweigliedriger administrativer (innergemeindlicher) Instanzenzug. Nach Art. 132 Abs 5 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde besteht sohin grundsätzlich ein zweigliedriger administrativer (innergemeindlicher) Instanzenzug. Nach Artikel 132, Absatz 5, B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Nach § 93 Abs 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.Nach Paragraph 93, Absatz eins, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

Nach § 93 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 hat jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.Nach Paragraph 93, Absatz 2, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 hat jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.

Nach Ansicht des vorlegenden Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sieht das Informationsfreiheitsgesetz einerseits eine ausdrückliche Zuweisung der Besorgung einer Information nach dem IFG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vor, soweit die Information in Angelegenheiten ergeht, die von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind und normiert mit § 11 IFG auch Regelungen hinsichtlich des Rechtsschutzes, wobei nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes weder aus § 11 IFG noch sonst aus einer Bestimmung des IFG klar und eindeutig hervorgeht, ob nun der grundsätzlich verfassungsrechtlich bestehende zweigliedrige innergemeindliche Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ausgeschlossen wurde.Nach Ansicht des vorlegenden Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sieht das Informationsfreiheitsgesetz einerseits eine ausdrückliche Zuweisung der Besorgung einer Information nach dem IFG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vor, soweit die Information in Angelegenheiten ergeht, die von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind und normiert mit Paragraph 11, IFG auch Regelungen hinsichtlich des Rechtsschutzes, wobei nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes weder aus Paragraph 11, IFG noch sonst aus einer Bestimmung des IFG klar und eindeutig hervorgeht, ob nun der grundsätzlich verfassungsrechtlich bestehende zweigliedrige innergemeindliche Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ausgeschlossen wurde.

Nach der herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss die Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein (vgl. VwGH Ra 2019/15/0005 RZ13; VwGH Ra 2016/15/0040 RZ21; VfGH G33/83, VSlg 9937).Nach der herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss die Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein vergleiche VwGH Ra 2019/15/0005 RZ13; VwGH Ra 2016/15/0040 RZ21; VfGH G33/83, VSlg 9937).

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl Nr. 51/2012, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 vorgesehen, dass das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren unmittelbar an die Stelle bisheriger administrativer Rechtsschutzverfahren trat und Bescheide einer Verwaltungsbehörde unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen; nur in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden besteht ein zweistufiger administrativer Instanzenzug (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 4).Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 2012,, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 vorgesehen, dass das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren unmittelbar an die Stelle bisheriger administrativer Rechtsschutzverfahren trat und Bescheide einer Verwaltungsbehörde unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen; nur in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden besteht ein zweistufiger administrativer Instanzenzug vergleiche , ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 4, ).

Gemäß Art. 118 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 kann aber auch dieser allein auf Gemeindeebene verbliebene zweistufige administrative Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (1618 BlgNR 24. GP 12) halten dazu fest: "Nach dem vorgeschlagenen Art. 118 Abs 4 zweiter Satz soll in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von Verfassung wegen ein zweigliedriger (administrativer) Instanzenzug bestehen. Wie sich nicht zuletzt aus (dem vorgeschlagenen) Art. 118 Abs 4 erster Satz ergibt, handelt es sich bei diesem Instanzenzug um einen innergemeindlichen, dieser verläuft also zwischen Organen der Gemeinde; ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde kommt somit von vornherein nicht in Betracht. Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebung (vgl. den vorgeschlagenen Art. 115 Abs. 2) kann dieser Instanzenzug ausgeschlossen werden." Die Zuständigkeit zum Ausschluss des zweistufigen administrativen Instanzenzuges auf Gemeindeebene "bestimmt sich" dabei gemäß Art. 115 Abs 2 Satz 2 B-VG "nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes"; dh sie liegt beim jeweils zuständigen Materiengesetzgeber (Stolzlechner, in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar B-VG Art. 115 Rz 17; Eberhard, in Fischer ua, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz 5).Gemäß Artikel 118, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, kann aber auch dieser allein auf Gemeindeebene verbliebene zweistufige administrative Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12, ) halten dazu fest: "Nach dem vorgeschlagenen Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz soll in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von Verfassung wegen ein zweigliedriger (administrativer) Instanzenzug bestehen. Wie sich nicht zuletzt aus (dem vorgeschlagenen) Artikel 118, Absatz 4, erster Satz ergibt, handelt es sich bei diesem Instanzenzug um einen innergemeindlichen, dieser verläuft also zwischen Organen der Gemeinde; ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde kommt somit von vornherein nicht in Betracht. Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebung vergleiche , den vorgeschlagenen Artikel 115, Absatz 2,) kann dieser Instanzenzug ausgeschlossen werden." Die Zuständigkeit zum Ausschluss des zweistufigen administrativen Instanzenzuges auf Gemeindeebene "bestimmt sich" dabei gemäß Artikel 115, Absatz 2, Satz 2 B-VG "nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes"; dh sie liegt beim jeweils zuständigen Materiengesetzgeber (Stolzlechner, in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar B-VG Artikel 115, Rz 17; Eberhard, in Fischer ua, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz 5).

Nach Art. 22a Abs 4 B-VG sind die näheren Regelungen auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird.Nach Artikel 22 a, Absatz 4, B-VG sind die näheren Regelungen auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird.

Nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes besteht bei Veröffentlichungen von Informationen von allgemeinem Interesse und beim Recht auf Zugang zu Informationen eine grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Es liege sohin im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers, den von Verfassungswegen grundsätzlich bestehenden zweistufigen administrativen Instanzenzug auf Gemeindeebene im eigenen Wirkungsbereich innerhalb der Schranken des Art. 22a B-VG allenfalls auszuschließen.Nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes besteht bei Veröffentlichungen von Informationen von allgemeinem Interesse und beim Recht auf Zugang zu Informationen eine grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Es liege sohin im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers, den von Verfassungswegen grundsätzlich bestehenden zweistufigen administrativen Instanzenzug auf Gemeindeebene im eigenen Wirkungsbereich innerhalb der Schranken des Artikel 22 a, B-VG allenfalls auszuschließen.

Ein derartiger Ausschluss ist jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Informationsfreiheitgesetz positiv-rechtlich nicht ausdrücklich und eindeutig erfolgt. § 11 Abs 2 IFG sieht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes „lediglich“ eine Verkürzung der Entscheidungsfrist auf binnen zwei Monaten vor und verkürzt auch „nur“ die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und sieht generell vor, dass die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat. Ein Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgte damit wohl nicht bzw. nicht in der gebotenen Klarheit und Unmissverständlichkeit.Ein derartiger Ausschluss ist jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Informationsfreiheitgesetz positiv-rechtlich nicht ausdrücklich und eindeutig erfolgt. Paragraph 11, Absatz 2, IFG sieht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes „lediglich“ eine Verkürzung der Entscheidungsfrist auf binnen zwei Monaten vor und verkürzt auch „nur“ die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und sieht generell vor, dass die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat. Ein Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgte damit wohl nicht bzw. nicht in der gebotenen Klarheit und Unmissverständlichkeit.

Auch hat der Steiermärkische Landesgesetzgeber den gemeindeinternen Instanzenzug nicht generell ausgeschlossen (vgl. § 93 Stmk Gemeindeordnung 1967).Auch hat der Steiermärkische Landesgesetzgeber den gemeindeinternen Instanzenzug nicht generell ausgeschlossen vergleiche Paragraph 93, Stmk Gemeindeordnung 1967).

Das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs 1 iVm Art. 83 Abs 2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung. Eine Zuständigkeitsfestlegung muss klar und unmissverständlich sein (vgl. VfGH 11.3.2015, G 199/2014, VfSlg. 19.965).Das Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung. Eine Zuständigkeitsfestlegung muss klar und unmissverständlich sein vergleiche , VfGH 11.3.2015, G 199/2014, VfSlg. 19.965).

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2238 BlgNr 27.GP ergibt sich zu § 11 IFG wie folgt: „Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen (Abs. 1). In dem zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG (vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG,
BGBl. I Nr. 87/2008), nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheids zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt auch in dem Fall freilich erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (§ 8 Abs. 1).
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2238 BlgNr 27.GP ergibt sich zu Paragraph 11, IFG wie folgt: „Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen (Absatz eins,). In dem zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG vergleiche Artikel römisch eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,), nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis üblic

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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