RS Lvwg 2025/11/24 405-6/393/1/3-2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.11.2025

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 52 Abs 1 GewO normiert eine besondere Anzeigepflicht hinsichtlich des Aufstellens der Automaten. Diese Anzeigepflicht ermöglicht auch eine gewerbepolizeiliche Beurteilung des Verkaufsverbotes gemäß § 52 Abs 2 GewO. Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GewO normiert eine besondere Anzeigepflicht hinsichtlich des Aufstellens der Automaten. Diese Anzeigepflicht ermöglicht auch eine gewerbepolizeiliche Beurteilung des Verkaufsverbotes gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GewO.

Sie unterscheidet sich von der Anzeigepflicht gemäß § 46 Abs 2 GewO insofern, als nur Anzeigen gemäß § 46 Abs 2 zur Eintragung ins GISA führen (vgl §§ 345, 365a Abs 1 Z 6 und § 365b Abs 1 Z 3 GewO; Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang, Höllbacher GewO4  § 52 RN 4ff; VwGH 11.06.2025, Ra 2024/11/0033).Sie unterscheidet sich von der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 46, Absatz 2, GewO insofern, als nur Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, zur Eintragung ins GISA führen vergleiche Paragraphen 345, 365 a, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO; Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang, Höllbacher GewO4  Paragraph 52, RN 4ff; VwGH 11.06.2025, Ra 2024/11/0033).

Zu bestrafen ist eine Übertretung gemäß § 52 Abs 1 GewO nach der subsidiären Strafnorm des § 368 GewO (Strafrahmen € 1.090), weil in der Bestimmung des § 367 GewO diesbezüglich kein gesonderter Straftatbestand normiert ist.Zu bestrafen ist eine Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GewO nach der subsidiären Strafnorm des Paragraph 368, GewO (Strafrahmen € 1.090), weil in der Bestimmung des Paragraph 367, GewO diesbezüglich kein gesonderter Straftatbestand normiert ist.

Schlagworte

Berufsrecht; Gewerberecht; Gewerbeordnung; keine Verpflichtung zur Anzeige einer weiteren Betriebsstätte bei Automatenverkauf mittels Selbstbedienungsautomaten außerhalb des Hauptstandortes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.6.393.1.3.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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