Entscheidungsdatum
24.11.2025Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §46Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von A, [...], gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 25.09.2025, Zahl 01/06/*aa/2025/004,
zu Recht:
I.römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben; das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben; das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
II.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als der gemäß § 370 Gewerbeordnung (GewO) verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer der B GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am Standort in [Anschrift 1], vom 29.07.2025 bis 04.08.2025 das Handelsgewerbe in einer weiteren Betriebsstätte zum Hauptbetrieb in [Anschrift 2], ausgeübt habe, ohne der zuständigen Gewerbebehörde bis 04.08.2025 die Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte gemäß § 46 Abs 2 Z 1 GewO anzuzeigen. 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als der gemäß Paragraph 370, Gewerbeordnung (GewO) verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer der B GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am Standort in [Anschrift 1], vom 29.07.2025 bis 04.08.2025 das Handelsgewerbe in einer weiteren Betriebsstätte zum Hauptbetrieb in [Anschrift 2], ausgeübt habe, ohne der zuständigen Gewerbebehörde bis 04.08.2025 die Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO anzuzeigen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 16 iVm § 46 Abs 1 Z 2 GewO idgF wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 367 Einleitungssatz GewO idgF eine Geldstrafe in Höhe von € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, GewO idgF wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO idgF eine Geldstrafe in Höhe von € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft. Insbesondere wurde das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG behauptet.2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft. Insbesondere wurde das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG behauptet.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der B GmbH. Diese Gesellschaft hat seit 05.03.2021 eine im Gewerbeinformationssystem GISA eingetragene Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) mit dem Standort in [Anschrift 2]. Zumindest während des angelasteten Tatzeitraumes zwischen 29.07.2025 und 04.08.2025 wurde das Handelsgewerbe – unbestritten – auch in einem in [Anschrift 1] situierten Automatenshop mit der Bezeichnung „***“, sohin außerhalb des Standortes der Stammgewerbeberechtigung, ausgeübt.
Bei diesem Automatenshop handelt es sich um einen Raum, in dem Verkaufsautomaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, aufgestellt sind. Im Shop sind keine Personen anwesend, die die Kunden beim Verkauf in irgendeiner Weise anleiten oder den Automatenverkauf überwachen.
Für diesen Automatenshop wurde erst am 05.08.2025 - nach diesbezüglicher behördlicher Aufforderung – die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte angezeigt.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt wurde nicht bestritten. Er ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige der Gewerbebehörde vom 05.08.2025, welcher eine Fotodokumentation über den Automatenverkauf am Standort [Anschrift 1] angeschlossen ist. Das Geschäftsmodell dieses vom Beschwerdeführer unter der Bezeichnung „***“ betriebenen Automatenverkaufs wird auch auf der Website *** detailliert dargestellt.
IV. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 46 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO) berechtigt die – für einen Standort erteilte - Gewerbeberechtigung (Stammgewerbeberechtigung) auch zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten.1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Gewerbeordnung (GewO) berechtigt die – für einen Standort erteilte - Gewerbeberechtigung (Stammgewerbeberechtigung) auch zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten.
Der Gewerbeinhaber ist jedoch gemäß § 46 Abs 2 Z 1 GewO verpflichtet, der Behörde den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen. Gemäß § 367 Z 16 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs 2 leg cit rechtzeitig erstattet zu haben.Der Gewerbeinhaber ist jedoch gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO verpflichtet, der Behörde den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen. Gemäß Paragraph 367, Ziffer 16, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 2, leg cit rechtzeitig erstattet zu haben.
2. Das Regelungsregime des § 46 GewO gilt jedoch – aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 46 Abs 1 - nur, „soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist“.2. Das Regelungsregime des Paragraph 46, GewO gilt jedoch – aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 46, Absatz eins, - nur, „soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist“.
„Anderes“ wird (u.a.) in § 52 Abs 1 GewO bestimmt, der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, ausdrücklich von der Anwendung des § 46 Abs 1 bis 3 GewO ausnimmt. „Anderes“ wird (u.a.) in Paragraph 52, Absatz eins, GewO bestimmt, der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, ausdrücklich von der Anwendung des Paragraph 46, Absatz eins bis 3 GewO ausnimmt.
Das bedeutet, dass in dieser begünstigenden gewerberechtlichen Bestimmung die Gewerbeausübung außerhalb des Betriebsstandortes mittels derartiger Selbstbedienungsautomaten ohne Erstattung einer Anzeige gemäß § 46 Abs 2 GewO für zulässig erklärt wird (vgl auch VwGH 11.06.2025, Ra 2024/11/0033). Das bedeutet, dass in dieser begünstigenden gewerberechtlichen Bestimmung die Gewerbeausübung außerhalb des Betriebsstandortes mittels derartiger Selbstbedienungsautomaten ohne Erstattung einer Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 2, GewO für zulässig erklärt wird vergleiche auch VwGH 11.06.2025, Ra 2024/11/0033).
Somit liegt keine anzeigepflichtige Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte vor, wenn – wie im gegenständlichen Fall - an einem Standort außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung nur ein Automatenverkauf mittels Selbstbedienungsautomaten erfolgt und keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten entfaltet werden, wie etwa in einer Produktionsstätte oder einem Verkaufslokal mit anwesendem Verkaufspersonal (vgl dazu auch Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang, Höllbacher GewO4 , § 46 RN 1 und 4).Somit liegt keine anzeigepflichtige Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte vor, wenn – wie im gegenständlichen Fall - an einem Standort außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung nur ein Automatenverkauf mittels Selbstbedienungsautomaten erfolgt und keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten entfaltet werden, wie etwa in einer Produktionsstätte oder einem Verkaufslokal mit anwesendem Verkaufspersonal vergleiche dazu auch Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang, Höllbacher GewO4 , Paragraph 46, RN 1 und 4).
3. Die Bestimmung des § 52 Abs 1 GewO normiert eine besondere Anzeigepflicht hinsichtlich des Aufstellens der Automaten. Diese Anzeigepflicht ermöglicht auch eine gewerbepolizeiliche Beurteilung des Verkaufsverbotes gemäß § 52 Abs 2 GewO. 3. Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GewO normiert eine besondere Anzeigepflicht hinsichtlich des Aufstellens der Automaten. Diese Anzeigepflicht ermöglicht auch eine gewerbepolizeiliche Beurteilung des Verkaufsverbotes gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GewO.
Sie unterscheidet sich von der Anzeigepflicht gemäß § 46 Abs 2 GewO insofern, als nur Anzeigen gemäß § 46 Abs 2 zur Eintragung ins GISA führen (vgl §§ 345, 365a Abs 1 Z 6 und § 365b Abs 1 Z 3 GewO; Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang, Höllbacher GewO4 § 52 RN 4ff; VwGH 11.06.2025, Ra 2024/11/0033).Sie unterscheidet sich von der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 46, Absatz 2, GewO insofern, als nur Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, zur Eintragung ins GISA führen vergleiche Paragraphen 345, 365 a, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO; Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang, Höllbacher GewO4 Paragraph 52, RN 4ff; VwGH 11.06.2025, Ra 2024/11/0033).
Zu bestrafen ist eine Übertretung gemäß § 52 Abs 1 GewO nach der subsidiären Strafnorm des § 368 GewO (Strafrahmen € 1.090), weil in der Bestimmung des § 367 GewO diesbezüglich kein gesonderter Straftatbestand normiert ist. Zu bestrafen ist eine Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GewO nach der subsidiären Strafnorm des Paragraph 368, GewO (Strafrahmen € 1.090), weil in der Bestimmung des Paragraph 367, GewO diesbezüglich kein gesonderter Straftatbestand normiert ist.
4. Da der Gesetzeswortlaut des § 52 Abs 1 GewO bei der Ausnahme der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Selbstbedienungsautomaten von der Anzeigeverpflichtung gemäß § 46 Abs 1 bis 3 GewO nicht etwa auf eine bauliche Ausgestaltung des Aufstellungs-ortes abstellt, gilt die Begünstigung sowohl für Automaten, die im Freien aufgestellt sind, als auch für Automaten, die in Geschäftsräumen aufgestellt sind. Das Verwaltungsgericht vermag daher der diesbezüglich im Schrifttum [vgl Mosing, Rechtsfragen im Zusammenhang mit Automaten(räumen), RdW 2025/165, 13, Heft 1 vom 17.1.2025] vertretenen gegenteiligen Rechtsmeinung nicht zu folgen, die aus den Materialien (ErläutRV 395 BlgNR 13. GP 148 f) ableitet, dass die Begünstigung des § 52 GewO nicht für Automaten gelten soll, die in Geschäftsräumen ("Filialen oder Zweigetablissements“) aufgestellt sind, weil es sich bei diesen nicht um „dislozierte Betriebsmittel" handle.4. Da der Gesetzeswortlaut des Paragraph 52, Absatz eins, GewO bei der Ausnahme der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Selbstbedienungsautomaten von der Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz eins bis 3 GewO nicht etwa auf eine bauliche Ausgestaltung des Aufstellungs-ortes abstellt, gilt die Begünstigung sowohl für Automaten, die im Freien aufgestellt sind, als auch für Automaten, die in Geschäftsräumen aufgestellt sind. Das Verwaltungsgericht vermag daher der diesbezüglich im Schrifttum [vgl Mosing, Rechtsfragen im Zusammenhang mit Automaten(räumen), RdW 2025/165, 13, Heft 1 vom 17.1.2025] vertretenen gegenteiligen Rechtsmeinung nicht zu folgen, die aus den Materialien (ErläutRV 395 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 148 f) ableitet, dass die Begünstigung des Paragraph 52, GewO nicht für Automaten gelten soll, die in Geschäftsräumen ("Filialen oder Zweigetablissements“) aufgestellt sind, weil es sich bei diesen nicht um „dislozierte Betriebsmittel" handle.
Vielmehr erhellt aus dem in den ErläutRV 395 BlgNR 13. GP 148 f zitierten “Erlass vom 23. VI.1892, Zl. 16.299“ zu § 52 GewO, wonach „es sich bei dislozierten Verkaufsautomaten nur um dislozierte Betriebsmittel, nicht aber um Filialen oder Zweigetablissements handle (…)“, dass der Gesetzgeber „dislozierte“ - also außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung betriebene – Selbstbedienungsautomaten unabhängig von der Ausgestaltung des konkreten Aufstellungsortes (wie etwa einer Aufstellung im Freien oder in einem Gebäude) als bloße „dislozierte Betriebsmittel“ qualifiziert und das Vorliegen einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) iSd § 46 GewO ausschließt. Vielmehr erhellt aus dem in den ErläutRV 395 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 148 f zitierten “Erlass vom 23. römisch sechs.1892, Zl. 16.299“ zu Paragraph 52, GewO, wonach „es sich bei dislozierten Verkaufsautomaten nur um dislozierte Betriebsmittel, nicht aber um Filialen oder Zweigetablissements handle (…)“, dass der Gesetzgeber „dislozierte“ - also außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung betriebene – Selbstbedienungsautomaten unabhängig von der Ausgestaltung des konkreten Aufstellungsortes (wie etwa einer Aufstellung im Freien oder in einem Gebäude) als bloße „dislozierte Betriebsmittel“ qualifiziert und das Vorliegen einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) iSd Paragraph 46, GewO ausschließt.
5. Da die B GmbH während des angelasteten Tatzeitraumes im in Rede stehenden „***“ unbestritten nur eine gewerbliche Tätigkeit mittels Automaten ausgeübt hat, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt waren, war sie zur Erstattung einer Anzeige gemäß § 46 Abs 1 Z 2 GewO nicht verpflichtet. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer die angelastete Übertretung nicht begangen.5. Da die B GmbH während des angelasteten Tatzeitraumes im in Rede stehenden „***“ unbestritten nur eine gewerbliche Tätigkeit mittels Automaten ausgeübt hat, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt waren, war sie zur Erstattung einer Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, GewO nicht verpflichtet. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer die angelastete Übertretung nicht begangen.
Dem Verwaltungsgericht war es im Beschwerdeverfahren verwehrt, den Tatvorwurf auszuwechseln und eine Unterlassung der Anzeige gemäß § 52 GewO hinsichtlich einer Automatenaufstellung außerhalb des Gewerbestandortes anzulasten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Dem Verwaltungsgericht war es im Beschwerdeverfahren verwehrt, den Tatvorwurf auszuwechseln und eine Unterlassung der Anzeige gemäß Paragraph 52, GewO hinsichtlich einer Automatenaufstellung außerhalb des Gewerbestandortes anzulasten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Verwaltungsgericht von der klaren Bestimmung des § 52 Abs 1 GewO und von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung nicht ab.6. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Verwaltungsgericht von der klaren Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GewO und von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
H i n w e i s
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerberecht; Gewerbeordnung; keine Verpflichtung zur Anzeige einer weiteren Betriebsstätte bei Automatenverkauf mittels Selbstbedienungsautomaten außerhalb des HauptstandortesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.6.393.1.3.2025Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026