TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/13 LVwG-S-1040/004-2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2026
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Entscheidungsdatum

13.02.2026

Norm

AWG 2002 §26 Abs6
AWG 2002 §37 Abs3 Z5
AWG 2002 §79 Abs1 Z9
GewO 1994 §74 Abs2 Z4
GewO 1994 §81 Abs1
VStG 1991 §9 Abs2
VStG 1991 §44a Z1
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge „als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs 3 AWG 2002“ durch die Wortfolge „als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter“ geändert wird; weiters wird die Wortfolge „ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ durch die Wortfolge „ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ ersetzt. Ebenso wird im 2. Absatz der Tatanlastung die Wortfolge „eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002“ durch die Wortfolge „eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage“ und die Wortfolge „die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen“ auf „die Abänderung nachteilige Auswirkungen“ korrigiert. Der dritte Satz im 2. Absatz der Tatanlastung hat zu entfallen und im letzten Satz das Wort „Erheblich auf „Wesentlich“ geändert, sodass die Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge „als zum Tatzeitpunkt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002“ durch die Wortfolge „als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, verantwortlicher Beauftragter“ geändert wird; weiters wird die Wortfolge „ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ durch die Wortfolge „ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ ersetzt. Ebenso wird im 2. Absatz der Tatanlastung die Wortfolge „eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002“ durch die Wortfolge „eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage“ und die Wortfolge „die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen“ auf „die Abänderung nachteilige Auswirkungen“ korrigiert. Der dritte Satz im 2. Absatz der Tatanlastung hat zu entfallen und im letzten Satz das Wort „Erheblich“ auf „Wesentlich“ geändert, sodass die Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt:

„Tatbeschreibung:
Sie haben es als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max. Gesamtlagermenge 79.540 m3), auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 367.477,84 t und im Jahr 2022 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 351.268,93 t vorgelegen ist, weshalb der genehmigte Jahresdurchsatz (= Jahresanlieferung) von max. 190.000 t in beiden Jahren um beinahe das Doppelte überschritten wurde.
„Tatbeschreibung:, Sie haben es als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, verantwortlicher Beauftragter der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max. Gesamtlagermenge 79.540 m3), auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 367.477,84 t und im Jahr 2022 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 351.268,93 t vorgelegen ist, weshalb der genehmigte Jahresdurchsatz (= Jahresanlieferung) von max. 190.000 t in beiden Jahren um beinahe das Doppelte überschritten wurde.

Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses stellen eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage dar, weil die Abänderung nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem der massiv gesteigerte Jahresdurchsatz jedenfalls zu einer Erhöhung der Emission hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen (erhöhte An- und Abfahrfrequenz der LKW’s) und den zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage (erhöhte Einsatz von Gerätschaften wie Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.) führt. Erhöhte Emissionen (zB Lärm, Staub) können erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben. Diese Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge bedeutet auch eine wesentlich höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der ***. Im Zuge der *** ist für die Erschließung der Recyclinganlage ein Linksabbiegestreifen angeordnet. Eine wesentlich höhere Verkehrsfrequenz zur Anlage, bedingt durch die erhöhte Jahresanlieferung, hat eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen zur Folge. Wesentlich nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen dementsprechend nicht ausgeschlossen werden.“

Zudem wird die verletzte Rechtsvorschrift von „§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF“ auf „§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 3 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, betreffend den Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 idF BGBl. I Nr. 71/2019, betreffend den Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 idF BGBl. I Nr. 200/2021“ korrigiert.Zudem wird die verletzte Rechtsvorschrift von „§ 79 Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF“ auf „§ 79 Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, betreffend den Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,, betreffend den Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 200/2021“ korrigiert.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von EUR 8.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden) wird auf den Betrag von EUR 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 49 Stunden) herabgesetzt.

2.   Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG mit EUR 600,-- neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit EUR 600,-- neu festgesetzt.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von EUR 6.000,-- zzgl. des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von EUR 600,--, insgesamt sohin EUR 6.600,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in Höhe von EUR 6.000,-- zzgl. des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von EUR 600,--, insgesamt sohin EUR 6.600,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. April 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

Betriebsjahr 2021 und 2022

Ort:

KG ***, Gst. Nr. *** und *** (vormals: Gst. Nr. ***, ***, *** und *** (vormals: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***)

Tatbeschreibung:

Sie haben es als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs 3 AWG 2002 der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max. Gesamtlagermenge 79.540 m3), auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 367.477,84 t und im Jahr 2022 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 351.268,93 t vorgelegen ist, weshalb der genehmigte Jahresdurchsatz (= Jahresanlieferung) von max. 190.000 t in beiden Jahren um beinahe das Doppelte überschritten wurde.Sie haben es als zum Tatzeitpunkt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max. Gesamtlagermenge 79.540 m3), auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 367.477,84 t und im Jahr 2022 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 351.268,93 t vorgelegen ist, weshalb der genehmigte Jahresdurchsatz (= Jahresanlieferung) von max. 190.000 t in beiden Jahren um beinahe das Doppelte überschritten wurde.

Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses stellen eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem der massiv gesteigerte Jahresdurchsatz jedenfalls zu einer Erhöhung der Emission hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen (erhöhte An-und Abfahrfrequenz der LKW’s) und den zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage (erhöhte Einsatz von Gerätschaften wie Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.) führt. Erhöhte Emissionen (zB Lärm, Staub) können erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben. Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten, da nicht auszuschließen ist, dass durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend durch den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorliegen. Diese Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge bedeutet auch eine wesentlich höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der ***. Im Zuge der *** ist für die Erschließung der Recyclinganlage ein Linksabbiegestreifen angeordnet. Eine wesentlich höhere Verkehrsfrequenz zur Anlage, bedingt durch die erhöhte Jahresanlieferung, hat eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen zur Folge. Erheblich nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen dementsprechend nicht ausgeschlossen werden.Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses stellen eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem der massiv gesteigerte Jahresdurchsatz jedenfalls zu einer Erhöhung der Emission hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen (erhöhte An-und Abfahrfrequenz der LKW’s) und den zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage (erhöhte Einsatz von Gerätschaften wie Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.) führt. Erhöhte Emissionen (zB Lärm, Staub) können erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben. Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten, da nicht auszuschließen ist, dass durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend durch den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorliegen. Diese Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge bedeutet auch eine wesentlich höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der ***. Im Zuge der *** ist für die Erschließung der Recyclinganlage ein Linksabbiegestreifen angeordnet. Eine wesentlich höhere Verkehrsfrequenz zur Anlage, bedingt durch die erhöhte Jahresanlieferung, hat eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen zur Folge. Erheblich nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen dementsprechend nicht ausgeschlossen werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm. § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgFParagraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

                  Geldstrafe von
Geldstrafe von,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß
Gemäß,

€ 8.400,00

               68 Stunden

§ 79 Abs 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgFParagraph 79, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF

 

 

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 840,00

                                                                               Gesamtbetrag:

€ 9.240,00

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. August 2024, Zl. LVwG-S-1040/001-2024, wurde die Beschwerde gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. August 2024, Zl. LVwG-S-1040/001-2024, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. September 2025, Zl. Ra 2024/07/0198, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. August 2024, LVwG-S-1040/001-2024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründet wurde die höchstgerichtliche Entscheidung wie folgt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom heutigen Tag, ***, mit inhaltsgleichen Vorwürfen gegen den Revisionswerber betreffend eine andere Abfallbehandlungsanlage der B GmbH auseinandergesetzt, wobei die vom Verwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sowie das Vorbringen in der Revision dem vorliegenden Fall in den wesentlichen Punkten gleichen.

Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen lässt auch der Schuldspruch des vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bestätigten Straferkenntnisses eine Subsumtion der vorgeworfenen Tat als Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht zu. Im Weiteren wird der Schuldspruch auch dem Erfordernis, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß § 44a Z 1 VStG im Spruch bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig anzugeben, nicht gerecht.“Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen lässt auch der Schuldspruch des vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bestätigten Straferkenntnisses eine Subsumtion der vorgeworfenen Tat als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit 37 Absatz eins, AWG 2002 nicht zu. Im Weiteren wird der Schuldspruch auch dem Erfordernis, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig anzugeben, nicht gerecht.“

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. September 2025, Zl. ***, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. August 2024, LVwG-S-1039/001-2024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründet wurde diese höchstgerichtliche Entscheidung auszugsweise wie folgt:

16       Nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 ist zu bestrafen, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 - somit nach Abs. 1 oder Abs. 3 dieser Bestimmung - erforderlichen Genehmigung zu sein. Die Unterlassung einer Anzeige nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 ist dagegen nach § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 sanktioniert.Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 ist zu bestrafen, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, AWG 2002 - somit nach Absatz eins, oder Absatz 3, dieser Bestimmung - erforderlichen Genehmigung zu sein. Die Unterlassung einer Anzeige nach Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 ist dagegen nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 10, AWG 2002 sanktioniert.

17       Eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 tritt bei Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen ein, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt; somit eine solche, die der Definition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 entspricht. Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, sind nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (vgl. VwGH 7.11.2024, Ro 2023/07/0028, mwN).Eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 tritt bei Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen ein, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt; somit eine solche, die der Definition des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 entspricht. Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, sind nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind vergleiche , VwGH 7.11.2024, Ro 2023/07/0028, mwN).

18       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl. etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2024/07/0121 bis 0124, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche , etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2024/07/0121 bis 0124, mwN).

19       Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die mit Bescheid vom 6. Februar 2020 bewilligte Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 geändert worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass vor dem Hintergrund, dass - wie dargestellt - nur wesentliche Änderungen einer Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedürfen, ein Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002, um die Erfordernisse des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände zu enthalten hat, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, dass die vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage „wesentlich“ ist. Es muss daher im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat dargelegt werden, ob die Änderung einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfällt oder ob die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann (vgl. VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068, 0069, mwN).Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die mit Bescheid vom 6. Februar 2020 bewilligte Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 geändert worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass vor dem Hintergrund, dass - wie dargestellt - nur wesentliche Änderungen einer Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedürfen, ein Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, um die Erfordernisse des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände zu enthalten hat, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, dass die vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage „wesentlich“ ist. Es muss daher im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat dargelegt werden, ob die Änderung einem der explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle unterfällt oder ob die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann vergleiche , VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068, 0069, mwN).

20       Im - mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten - Schuldspruch des Straferkenntnisses der BH Baden wurden als (zumindest mögliche) Auswirkungen der Überschreitung der konsentierten Jahresanlieferung und Lagerkapazität eine erhöhte An- und Abfahrtfrequenz von Lastkraftwägen und zusätzliche Manipulationsvorgänge in der Behandlungsanlage sowie daraus folgend eine - nicht näher quantifizierte - Erhöhung der Emissionen der Anlage hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffen sowie eine Beeinträchtigung der Sicherheit, der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs - konkret eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs infolge zusätzlicher Abbiegevorgänge von Lastkraftwägen und damit auch eine höhere Unfallgefahr - genannt. Im Weiteren angeführt wurde ein möglicher „negativer Einfluss“ des erhöhten Materialaufkommens auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die begleitenden chemischen Untersuchungen, wobei konkret darauf verwiesen wurde, dass Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig vorliegen und es zur Verletzung des Vermischungsverbotes kommen könne.

21       Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage im Sinn des § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen. Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann. Die pauschale Feststellung alleine, es komme zu einer erhöhten Verkehrsbelastung und damit zu einer erhöhten Lärm- und Staubbelastung, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinn nicht als ausreichend erachtet, um eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu begründen. Nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, mit weiteren Hinweisen).Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen. Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann. Die pauschale Feststellung alleine, es komme zu einer erhöhten Verkehrsbelastung und damit zu einer erhöhten Lärm- und Staubbelastung, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinn nicht als ausreichend erachtet, um eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 zu begründen. Nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 vergleiche , VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, mit weiteren Hinweisen).

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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