TE Lvwg Beschluss 2026/2/19 LVwG-S-183/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Norm

ZustG §11
RHStRÜbk Eur 2005 Art5 Abs3
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, (BULGARIEN), vertreten durch B, (Europäische) Rechtsanwältin in ***, ***, Spanien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30. September 2025, Zl. ***, betreffend den Verfall einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in einem Verfahren nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, (BULGARIEN), vertreten durch B, (Europäische) Rechtsanwältin in ***, ***, Spanien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30. September 2025, Zl. ***, betreffend den Verfall einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in einem Verfahren nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), den

BESCHLUSS

1.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Begründung:

1.       Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1.    Am 20. Mai 2025 um 10:41 Uhr wurde ein für das auf Lkws und Industriefahrzeuge spezialisierte Unternehmen „A“ (in der Folge: „beschwerdeführende Partei“) tätiger Lenker im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und der von ihm gelenkte LKW (bestehend aus einem Sattelzugfahrzeug) einer Fahrzeugkontrolle unterzogen.

Bei dieser Schwerverkehrskontrolle wurde seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt, dass beim Sattelzugfahrzeug die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG idgF entspreche, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht werde. Es sei festgestellt worden, dass die Betriebsbremse an der Bremsleitung folgenden Mangel aufgewiesen habe: Starker hörbarer Luftverlust beim Bremsen im Bereich vom Führerhaus links vorne. Eine Bremsleitung sei aufgescheuert sowie ein Loch vorhanden gewesen. Mehrere daneben liegende Leitungen seien ebenfalls angescheuert gewesen. Des Weiteren sei das Fahrzeug der Klasse N nicht mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werde, ausgestattet gewesen, obwohl Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werde, ausgerüstet sein müssen. Das Cellon der Seitenmarkierungsleuchte nach der 1. Achse links habe gefehlt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG idgF entsprochen habe, weil starker Getriebeölverlust mit Tropfenbildung vorgelegen habe.Bei dieser Schwerverkehrskontrolle wurde seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt, dass beim Sattelzugfahrzeug die Bremsanlage nicht den Vorschriften des Paragraph 6, KFG idgF entspreche, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht werde. Es sei festgestellt worden, dass die Betriebsbremse an der Bremsleitung folgenden Mangel aufgewiesen habe: Starker hörbarer Luftverlust beim Bremsen im Bereich vom Führerhaus links vorne. Eine Bremsleitung sei aufgescheuert sowie ein Loch vorhanden gewesen. Mehrere daneben liegende Leitungen seien ebenfalls angescheuert gewesen. Des Weiteren sei das Fahrzeug der Klasse N nicht mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werde, ausgestattet gewesen, obwohl Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werde, ausgerüstet sein müssen. Das Cellon der Seitenmarkierungsleuchte nach der 1. Achse links habe gefehlt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG idgF entsprochen habe, weil starker Getriebeölverlust mit Tropfenbildung vorgelegen habe.

Im Zuge der Amtshandlung wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Betrag in der Höhe von insgesamt 370,-- Euro, der durch den Fahrzeuglenker mittels Kreditkarte bezahlt wurde, als vorläufige Sicherheit eingehoben.

1.2.    Mit – dem ausschließlich in der deutschen Sprache verfassten – Schreiben vom 10. Juli 2025 verwies die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha auf § 9 Abs. 1 VStG, wonach für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, und forderte die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens die – im Sinne der zitierten Bestimmungen – verantwortliche Person (Name, Geburtsdatum und Wohnadresse) für folgenden Sachverhalt bekannt zu geben, widrigenfalls die als zur Vertretung nach außen berufenen Personen zur Verantwortung gezogen werden. Im Falle der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten werde ersucht, den entsprechenden schriftlichen Zustimmungsnachweis der bestellten Person vorzulegen.1.2. Mit – dem ausschließlich in der deutschen Sprache verfassten – Schreiben vom 10. Juli 2025 verwies die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha auf Paragraph 9, Absatz eins, VStG, wonach für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, und forderte die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens die – im Sinne der zitierten Bestimmungen – verantwortliche Person (Name, Geburtsdatum und Wohnadresse) für folgenden Sachverhalt bekannt zu geben, widrigenfalls die als zur Vertretung nach außen berufenen Personen zur Verantwortung gezogen werden. Im Falle der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten werde ersucht, den entsprechenden schriftlichen Zustimmungsnachweis der bestellten Person vorzulegen.

Die beschwerdeführende Partei reagierte auf dieses Schreiben nicht.

1.3.    Mit dem nunmehr wiederum ausschließlich in der deutschen Sprache abgefertigten Bescheid vom 30. September 2025, Zl. ***, erklärte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: „belangte Behörde“) die am 20. Mai 2025 in Höhe von 370,-- Euro vorläufig eingehobene Sicherheit wegen einer Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023, iVm § 6 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020, § 103 Abs. 1 Z 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023, iVm § 14 Abs. 6b KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2014, § 103 Abs. 1 Z 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023, iVm § 4 Abs. 2 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023, für verfallen.1.3. Mit dem nunmehr wiederum ausschließlich in der deutschen Sprache abgefertigten Bescheid vom 30. September 2025, Zl. ***, erklärte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: „belangte Behörde“) die am 20. Mai 2025 in Höhe von 370,-- Euro vorläufig eingehobene Sicherheit wegen einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 6 b, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,, für verfallen.

1.3.1.  In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf § 37a Abs. 5 VStG in Verbindung mit § 37 Abs. 5 VStG und den Umstand, dass der begründete Verdacht bestehe, dass die beschwerdeführende Partei „die in der beiliegenden Anzeige angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe[n] und sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen hat“.1.3.1. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG und den Umstand, dass der begründete Verdacht bestehe, dass die beschwerdeführende Partei „die in der beiliegenden Anzeige angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe[n] und sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen hat“.

1.3.2.  Dieser Bescheid wurde ohne bulgarische Übersetzung an den Sitz der beschwerdeführenden Partei in ***, ***, in Bulgarien postalisch übermittelt.

1.3.3.  Dieser Bescheid wurde am 17. Oktober 2025 in Bulgarien übernommen.

1.4.    Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch die „Europäische Rechtsanwältin“ B, mit Telefax-Eingabe sowie per E-Mail jeweils vom 14. November 2025 Beschwerde. Diese war durch die Rechtsvertreterin in deutscher Sprache abgefasst; darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei ein bulgarisches Unternehmen sei, deren Mitarbeiter kein Deutsch sprechen. Der beschwerdegegenständliche Verfallsbescheid sei nicht in die Sprache der beschwerdeführenden Partei übersetzt worden, auch habe diese über keinerlei Kenntnis betreffend den Tatvorwurf sowie die Rechtsfolgen des Verfallsbescheides in ihrer eigenen Sprache verfügt. Dies stelle vorliegend einen Verstoß gegen das „fair-trial-Gebot“ des Art. 6 EMRK dar. 1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch die „Europäische Rechtsanwältin“ B, mit Telefax-Eingabe sowie per E-Mail jeweils vom 14. November 2025 Beschwerde. Diese war durch die Rechtsvertreterin in deutscher Sprache abgefasst; darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei ein bulgarisches Unternehmen sei, deren Mitarbeiter kein Deutsch sprechen. Der beschwerdegegenständliche Verfallsbescheid sei nicht in die Sprache der beschwerdeführenden Partei übersetzt worden, auch habe diese über keinerlei Kenntnis betreffend den Tatvorwurf sowie die Rechtsfolgen des Verfallsbescheides in ihrer eigenen Sprache verfügt. Dies stelle vorliegend einen Verstoß gegen das „fair-trial-Gebot“ des Artikel 6, EMRK dar.

Zudem stelle ein Verstoß gegen die im internationalen Abkommen zwingend vorgesehenen Übersetzungspflichten einen unheilbaren Zustellmangel dar, da dem Empfänger aufgrund der fehlenden Übersetzung ein unvollständiges Schriftstück zugekommen sei.

Aufgrund der missachteten Zustellvorschrift sei der angefochtene Verfallsbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden.

1.5.    Die belangte Behörde legte den Verwaltungsgerichtsakt mitsamt dieser Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 27. Jänner 2026 unter Verzicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidung vor.

2.       Feststellungen:

2.1.    Die beschwerdeführende Partei hat ihren Sitz in Bulgarien. Die beschwerdeführende Partei war zum Zeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretung Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem bulgarischen behördlichen Kennzeichen „***“.

2.2.    Die der beschwerdeführenden Partei übermittelten Aufforderung zur Rechtfertigung sowie der angefochtene Verfallsbescheid sind ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Ihnen wurde insbesondere keine Übersetzung in die bulgarische oder sonst eine der Beschwerdeführerin (bzw. ihrer vertretungsbefugten Organe) verständlichen Sprache angeschlossen; auch die wesentlichen Inhalte – wie etwa die Rechtsmittelbelehrung – derselben wurden nicht in die bulgarische Sprache übersetzt. Sie wurden der beschwerdeführenden Partei jeweils an ihre Adresse in Bulgarien zugestellt.

Der im Verfahrensverlauf gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30. September 2025, Zl. ***, gemäß § 37a Abs. 5 iVm. § 37 Abs. 5 VStG ist in deutscher Sprache abgefasst. Er enthält ebenfalls keine Übersetzung in die bulgarische Sprache (oder eine andere Fremdsprache). Der im Verfahrensverlauf gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30. September 2025, Zl. ***, gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG ist in deutscher Sprache abgefasst. Er enthält ebenfalls keine Übersetzung in die bulgarische Sprache (oder eine andere Fremdsprache).

2.3.    Es liegen Anhaltspunkte vor, dass die beschwerdeführende Partei (bzw. ihre vertretungsbefugten Organe) der deutschen Sprache unkundig und nicht ausreichend mächtig ist. Jedenfalls finden sich im Akt keinerlei Anhaltspunkte, dass die beschwerdeführende Partei (bzw. ihre vertretungsbefugten Organe) ausreichend der deutschen Sprache mächtig wären. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Firmenadresse in Bulgarien. Die beschwerdeführende Partei bediente sich im gegenständlichen Verfahren nach Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides einer spanischen Rechtsvertreterin. Diese brachte die Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die fehlende Übersetzung des Bescheides richtete, auf Deutsch ein. Ein näherer Bezug des Unternehmens zum deutschsprachigen Raum ist nicht ersichtlich.

Die Behörde konnte nach der Sachlage nicht davon ausgehen, dass die vertretungsbefugten Organe der beschwerdeführenden Partei der deutschen Sprache hinreichend mächtig sein würden, um den nun angefochtenen Bescheid zu verstehen. Nicht festgestellt werden kann, dass die in Spanien wohnhafte Rechtsvertreterin den vertretungsbefugten Organen der beschwerdeführenden Partei den Bescheidinhalt zur Kenntnis brachte.

3.       Beweiswürdigung:

3.1.    Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl ***. Daraus geht zunächst zweifelsfrei hervor, dass insbesondere der gegenständliche Verfallsbescheid in deutscher Sprache abgefasst ist, ohne dass eine bulgarische Übersetzung angefertigt bzw. angeschlossen worden ist. Auch das Übernahmedatum ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt inliegenden unbedenklichen Rückschein.

3.2.    Dass die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtig ist, hat diese durch ihre rechtsfreundliche Vertretung in ihrer Beschwerde glaubwürdig mitgeteilt. Diese Angabe der beschwerdeführenden Partei wird deshalb als glaubwürdig erachtet, weil es schon aufgrund ihres Sitzes in Bulgarien, ihres Fahrzeugs mitsamt bulgarischem behördlichen Kennzeichen naheliegend ist, dass sie (bzw. ihre vertretungsbefugten Organe) nicht Deutsch spricht, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschwerdeführende Partei sich länger in einem deutschsprachigen Land aufgehalten oder dass diese bei sonstiger Gelegenheit Deutschkenntnisse erwerben hätte können. Auch bediente sie sich eines ausländischen Lenkers, der nicht der deutschen Sprache mächtig war. Es gab sohin im Akt keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin (bzw. ihre vertretungsbefugten Organe) ausreichend der deutschen Sprache mächtig wäre.

4.       Rechtslage

4.1.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. 200/1982, BGBl. I Nr. 205/2022, lauten auszugsweise wie folgt:4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Heilung von Zustellmängeln
§ 7.Paragraph 7,

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

[…]

Besondere Fälle der Zustellung

§ 11. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.“Paragraph 11, (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.“

4.2.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in der Folge: EU-RHÜ), BGBl. III Nr. 65/2005 idF BGBl. III Nr. 159/2022, lauten auszugsweise wie folgt:4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in der Folge: EU-RHÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt:

Vertragsparteien

**Österreich III 39/2009 Ü, III 167/2013 Ü, III 35/2015 Ü, III 199/2021, III 159/2022 Ü, P *Belgien III 28/2008 Ü, III 29/2008 P *Bulgarien III 11/2009 Ü, III 12/2009 P**Österreich römisch drei 39/2009 Ü, römisch drei 167/2013 Ü, römisch drei 35/2015 Ü, römisch drei 199/2021, römisch drei 159/2022 Ü, P *Belgien römisch drei 28/2008 Ü, römisch drei 29/2008 P *Bulgarien römisch drei 11/2009 Ü, römisch drei 12/2009 P

[…]

„Artikel 5

Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden
  1. (1)Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.
  2. (2)Absatz 2,[…]
  3. (3)Absatz 3,Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefaßt ist, unkundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in diese andere Sprache zu übersetzen.“

4.3.    Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 idF BGBl. I Nr. 34/2024, lautet auszugsweise wie folgt: 4.3. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Sicherheitsleistung
§ 37.Paragraph 37,
  1. (1)Absatz eins,Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,
    1. 1.Ziffer eins
      wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder
    2. 2.Ziffer 2
      wenn andernfalls
      1. a)Litera a
        die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder
      2. b)Litera b
        die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
  2. (2)Absatz 2,Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3,Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

    […]

  4. (5)Absatz 5,Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Paragraph 17, ist sinngemäß anzuwenden.

[…]

§ 37a.Paragraph 37 a,
  1. (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
    1. 1.Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oderwenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2
      wenn andernfalls
      1. a)Litera a
        die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
      2. b)Litera b
        die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
    Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

[…].

  1. (5)Absatz 5,Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.“Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.“

[…]

§ 46.Paragraph 46,
  1. (1)Absatz eins,[…]
  2. (1a)Absatz eins a,Ist der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist dem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen. Sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht, kann die Übersetzung durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts ersetzt werden. Die Pflicht zur Übersetzung des Straferkenntnisses ist nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7 500 Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind oder wegen denen bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt worden ist.

    […]“

5.       Rechtliche Beurteilung:

5.1.    Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, sieht bei Zustellungen im Ausland nach § 11 Abs. 1 ZustellG in seinem Art. 5 Abs. 3 das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. Dieses Abkommen wurde von Ungarn und Österreich ratifiziert.5.1. Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, sieht bei Zustellungen im Ausland nach Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG in seinem Artikel 5, Absatz 3, das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. Dieses Abkommen wurde von Ungarn und Österreich ratifiziert.

Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu sehen, wonach Dokumente, die ins Ausland zugestellt werden, in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen bzw. zu übersetzen sind; andernfalls ist eine Zustellung unwirksam. Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beschuldigte den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Dokuments tatsächlich verstanden hat oder er der Landessprache mächtig sein muss (vgl. Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wesely (Hg), Österreichisches Zustellrecht2, § 11 Rz 7).Die Bestimmung des Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu sehen, wonach Dokumente, die ins Ausland zugestellt werden, in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen bzw. zu übersetzen sind; andernfalls ist eine Zustellung unwirksam. Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beschuldigte den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Dokuments tatsächlich verstanden hat oder er der Landessprache mächtig sein muss vergleiche Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wesely (Hg), Österreichisches Zustellrecht2, Paragraph 11, Rz 7).

5.2.    Die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses ohne Beifügung einer – zumindest die wesentlichen Teile umfassenden Übersetzung – verstößt somit gegen Art. 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in Verbindung mit § 11 Abs. 1 ZustellG).5.2. Die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses ohne Beifügung einer – zumindest die wesentlichen Teile umfassenden Übersetzung – verstößt somit gegen Artikel 5, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG).

5.3.    Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits ausgesprochen, dass sich im Zusammenhang mit Zustellungen im Ausland auch die Frage stellt, ob in Ansehung der Heilung von Zustellmängeln die (innerstaatliche) Bestimmung des § 7 ZustellG oder aber die in § 11 Abs. 1 ZustellG verwiesenen Rechtsnormen maßgeblich sind (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017 mit Verweis auf VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142, 16.5.2011, 2009/17/0185, 27.10.1997, 96/17/0348). 5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits ausgesprochen, dass sich im Zusammenhang mit Zustellungen im Ausland auch die Frage stellt, ob in Ansehung der Heilung von Zustellmängeln die (innerstaatliche) Bestimmung des Paragraph 7, ZustellG oder aber die in Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG verwiesenen Rechtsnormen maßgeblich sind vergleiche VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017 mit Verweis auf VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142, 16.5.2011, 2009/17/0185, 27.10.1997, 96/17/0348).

Die letztgenannte Bestimmung des Zustellgesetzes ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der – einen Teil des Abschnittes 1. „Allgemeine Bestimmungen“ bildende – § 11 Abs. 1 ZustellG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes 2. des ZustellG hinsichtlich der „physischen Zustellung“ für den Fall anordnet, dass die „physische“ Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die letztgenannte Bestimmung des Zustellgesetzes ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der – einen Teil des Abschnittes 1. „Allgemeine Bestimmungen“ bildende – Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes 2. des ZustellG hinsichtlich der „physischen Zustellung“ für den Fall anordnet, dass die „physische“ Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist.

Die Bestimmung des § 7 ZustellG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt 2. geregelten Vornahme einer „physischen Zustellung“.Die Bestimmung des Paragraph 7, ZustellG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt 2. geregelten Vornahme einer „physischen Zustellung“.

5.4.    Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. hiezu VwGH 15.1.1986, 85/01/0244; 27.10.1997, 96/17/0348 und 23.6.2003, 2002/17/0182).5.4. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich Paragraph 7, ZustellG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges vergleiche hiezu VwGH 15.1.1986, 85/01/0244; 27.10.1997, 96/17/0348 und 23.6.2003, 2002/17/0182).

Und eben dazu ist auf die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des Art. 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union betreffend die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden im Ausland hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt. Und eben dazu ist auf die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des Artikel 5, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union betreffend die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden im Ausland hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt.

Wenn daher lediglich das Entgegennehmen des Schriftstückes zu einer Heilung der Unterlassung der Verpflichtung zur Übersetzung der Urkunde führen würde, so würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständlichkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn eine Übersetzung – wie im konkreten Fall zutreffend – in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 ZustellG nicht möglich (vgl. Larcher, Zustellrecht, S. 129 mwN). Wenn daher lediglich das Entgegennehmen des Schriftstückes zu einer Heilung der Unterlassung der Verpflichtung zur Übersetzung der Urkunde führen würde, so würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständlichkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn eine Übersetzung – wie im konkreten Fall zutreffend – in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd Paragraph 7, ZustellG nicht möglich vergleiche Larcher, Zustellrecht, Sitzung 129 mwN).

Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Art. 47 GRC bzw. Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK geboten. Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Artikel 47, GRC bzw. Artikel 6, Absatz 3, Litera a, EMRK geboten.

5.5.    Da der gegenständliche Verfallsbescheid der beschwerdeführenden Partei gegenüber bislang mangels ordnungsgemäßer Zustellung noch nicht erlassen wurde, konnte dagegen auch keine Beschwerde erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

5.6.    Einer neuerlichen Zustellung des in die bulgarische Sprache übersetzten Bescheides durch die Behörde steht ein rechtliches Hindernis nicht im Wege.

Jedoch ist die belangte Behörde für das fortzusetzende Verfahren auf folgende Verfahrensgrundsätze und auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen hinzuweisen:

§ 37a ermöglicht die Einhebung vorläufiger Sicherheiten durch besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der Zweck des § 37a VStG besteht – wie jener des § 37 – darin, die Strafverfolgung und den Strafvollzug zu sichern (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [Stand 1.5.2017, rdb.at] § 37a Rz 1; VwGH 28.3.2008, 2007/02/0139).Paragraph 37 a, ermöglicht die Einhebung vorläufiger Sicherheiten durch besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der Zweck des Paragraph 37 a, VStG besteht – wie jener des Paragraph 37, – darin, die Strafverfolgung und den Strafvollzug zu sichern (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Paragraph 37 a, Rz 1; VwGH 28.3.2008, 2007/02/0139).

Der Ausspruch des Verfalls einer Sicherheitsleistung hat gemäß § 37 Abs. 5 iVm § 37a Abs. 5 VStG zu erfolgen, wenn feststeht, dass entweder die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckbarkeit nicht möglich ist. Bloße Erschwernisse – etwa die bloße Tatsache eines „Auslandsbezugs“ – reichen für den Ausspruch des Verfalls daher nicht aus (vgl. VwGH 23.11.2009, 2009/03/0052).Der Ausspruch des Verfalls einer Sicherheitsleistung hat gemäß Paragraph 37, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG zu erfolgen, wenn feststeht, dass entweder die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckbarkeit nicht möglich ist. Bloße Erschwernisse – etwa die bloße Tatsache eines „Auslandsbezugs“ – reichen für den Ausspruch des Verfalls daher nicht aus vergleiche VwGH 23.11.2009, 2009/03/0052).

5.7.    Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im Vorlageschreiben der Beschwerde explizit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und die Beschwerdeführerin eine solche nicht beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im Vorlageschreiben der Beschwerde explizit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und die Beschwerdeführerin eine solche nicht beantragt.

6.       Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 17.9.2019, Ra 2021/02/0175, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0243; vgl. zur Zurückweisung mangels tauglichem Anfechtungsobjekt: VwGH 17.6.2019, Ra 2019/02/0029).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 17.9.2019, Ra 2021/02/0175, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0243; vergleiche zur Zurückweisung mangels tauglichem Anfechtungsobjekt: VwGH 17.6.2019, Ra 2019/02/0029).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; vorläufige Sicherheit; Verfall; Verfahrensrecht; Zustellung; Ausland; Sprache; Übersetzung; Zustellmangel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.183.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten