TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/18 LVwG-AV-332/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2026
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Entscheidungsdatum

18.03.2026

Norm

GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §359b
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 24. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage am Standort ***, ***, durch die Errichtung von Werbeanlagen, zu Recht:

1.   Die Beschwerden werden, soweit sie sich auf die Wahl des vereinfachten Verfahrens beziehen, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 359b Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.    Mit Bescheid vom 24. Oktober 2025 des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) wurde der C GmbH & Co KG (in der Folge: „Genehmigungswerberin“) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen (ausdrücklich gestützt auf § 359b Abs. 5 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind) erteilt (Spruchpunkt I.). Weiters wurden gemäß § 359b Abs. 3 GewO 1994 Auflagen vorgeschrieben (Spruchpunkt II.), die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Lichtemissionen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.), die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs. 5 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt IV.) sowie Verfahrenskosten vorgeschrieben (Spruchpunkt V.).1.1. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2025 des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) wurde der C GmbH & Co KG (in der Folge: „Genehmigungswerberin“) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen (ausdrücklich gestützt auf Paragraph 359 b, Absatz 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind) erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden gemäß Paragraph 359 b, Absatz 3, GewO 1994 Auflagen vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.), die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Lichtemissionen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 359 b, Absatz 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie Verfahrenskosten vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch fünf.).

1.2.    Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß § 359b Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zu führen sei, wenn die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt sei. Gemäß § 359b Abs. 5 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (in der Folge: „VO vereinfachtes Genehmigungsverfahren“), seien Anlagen zur Ausübung des Gastgewerbes, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird, dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen. Dies gelte gemäß § 359b Abs. 1 Z 5 GewO 1994 auch für Änderungen von derartigen Betriebsanlagen. Diese Voraussetzungen würden zweifellos auf die beurteilte Betriebsanlage zutreffen, zumal eine Beschallung mit Hintergrundmusik explizit im Projekt festgelegt worden sei und die Gesamtzahl der Verabreichungsplätze 148 betrage. Die Behörde habe mittels Kundmachung vom 10. März 2025 das Projekt mit dem Hinweis bekannt gegeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, 3 Wochen nicht überschreitenden Zeitraums bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliege und, dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraums von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen könnten. Die Entscheidung beruhe insbesondere auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten. Die verursachten Lichtemissionen würden zu keiner gesundheitsgefährdenden oder unzumutbaren Einwirkung führen. Die Vorschreibung der Auflagen sei notwendig, um die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu gewährleisten. Nachbarn komme im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung, sondern lediglich eine Anhörungsrecht zu. Die Einwendung betreffend Lichtemissionen der Beschwerdeführer sei mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Eine entschiedene Sache liege aufgrund des Fehlens eines vorherigen inhaltlichen Abspruches nicht vor. Da die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gegeben seien, sei „die Beschwerde als unbegründet abzuweisen“ gewesen.1.2. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zu führen sei, wenn die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Absatz 5, genannt sei. Gemäß Paragraph 359 b, Absatz 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (in der Folge: „VO vereinfachtes Genehmigungsverfahren“), seien Anlagen zur Ausübung des Gastgewerbes, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird, dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen. Dies gelte gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 auch für Änderungen von derartigen Betriebsanlagen. Diese Voraussetzungen würden zweifellos auf die beurteilte Betriebsanlage zutreffen, zumal eine Beschallung mit Hintergrundmusik explizit im Projekt festgelegt worden sei und die Gesamtzahl der Verabreichungsplätze 148 betrage. Die Behörde habe mittels Kundmachung vom 10. März 2025 das Projekt mit dem Hinweis bekannt gegeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, 3 Wochen nicht überschreitenden Zeitraums bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliege und, dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraums von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen könnten. Die Entscheidung beruhe insbesondere auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten. Die verursachten Lichtemissionen würden zu keiner gesundheitsgefährdenden oder unzumutbaren Einwirkung führen. Die Vorschreibung der Auflagen sei notwendig, um die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu gewährleisten. Nachbarn komme im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung, sondern lediglich eine Anhörungsrecht zu. Die Einwendung betreffend Lichtemissionen der Beschwerdeführer sei mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Eine entschiedene Sache liege aufgrund des Fehlens eines vorherigen inhaltlichen Abspruches nicht vor. Da die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gegeben seien, sei „die Beschwerde als unbegründet abzuweisen“ gewesen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

2.1.    Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2025, Zl. ***, erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

2.2.    Begründend führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Genehmigungswerberin eine Betriebsanlagengenehmigung mit Bescheid vom 20. Februar 2019 erhalten habe, wovon die gesamte Außenbeleuchtung nicht umfasst gewesen sei. Seit der Eröffnung würden die Werbeflächen widerrechtlich betrieben.

Die Genehmigungswerberin habe versucht, eine nachträgliche Genehmigung für die Außenbeleuchtung zu erwirken; ein diesbezüglicher Antrag sei mit Bescheid vom 11. August 2023 zurückgewiesen worden. Am 7. Mai 2024 sei abermals ein „Antrag“ um gewerbebehördliche Bewilligung eingebracht worden. Es liege daher „entschiedene Sache“ vor; die diesbezügliche Einwendung werde vollinhaltlich aufrechterhalten.

Die Behörde habe entschieden, dass das Verfahren über die Abänderung der Betriebsanlage im vereinfachten Verfahren abzuführen sei. Die belangte Behörde habe bereits im ursprünglichen Betriebsanlagenverfahren entschieden, dass das ordentliche Verfahren zur Anwendung komme. Jetzt komme eine zusätzliche, völlig neue Emissionsquelle dazu. Wäre gleich über die gesamte Anlage inklusive Werbebeleuchtung entschieden worden, seien darauf jedenfalls auch die Regeln des ordentlichen Verfahrens anzuwenden gewesen. Es könne nicht zulässig sein, die Werbebeleuchtung auf dem Weg des vereinfachten Verfahrens an der nachbarlichen Beteiligung als Partei im Verfahren „vorbeizuschummeln“. Die Betriebsanlage habe damals über die gleiche Anzahl an Sitzplätzen wie zum heutigen Tag verfügt. Das jetzige Anbringen richte sich auch nicht darauf, die Anzahl an Sitzplätzen zu reduzieren. Es entspreche nicht dem Telos des Verordnungsgebers, Betriebsanlagen, die aufgrund ihrer Eigenarten derart von „normalen“ Gaststätten mit 200 Sitzplätzen abweichen würden, im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Die Behörde habe damals korrekt entschieden, dass Elemente der Betriebsanlage (z.B. Drive-In, großer Parkplatz, lange Öffnungszeiten, häufiger Besucherwechsel) die Bedeutung der Anzahl der Sitzplätze in den Hintergrund treten lasse. Eine gewöhnliche Gaststätte verfüge üblicherweise nicht über eine derart umfangreiche Werbe- und Lichtanlage. Die Begründung betreffend die Verfahrensart erweise sich als rechtswidrig. Aufgrund der Anwendung des ordentlichen Verfahrens im ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren liege in diesem Fall eine „res iudicata“ vor. Je nach Verfahrensart seien auch die zivilrechtlichen Ansprüche unterschiedliche. Die Wahl des vereinfachten Verfahrens erweise sich somit als rechtswidrig.

Alle im Verfahren gemachten Einwendungen betreffend die Emissionen durch die Beleuchtung würden vollinhaltlich aufrecht gehalten werden. Es bestünden Mängel in der Projektbeschreibung und in den Projektunterlagen. Ein beiliegendes Gutachten sei seitens der belangten Behörde bloß einer Plausibilitätsprüfung durch einen weiteren Gutachter unterzogen worden. Es sei kein Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt worden. Die Seite der Nachbarn werde völlig ignoriert und es fänden Einwendungen oder Äußerungen der Nachbarn an keiner Stelle Berücksichtigung bei der Begründung der Genehmigung der Anlagenänderung. Die vorliegenden Gutachten seien unvollständig, nicht schlüssig und inhaltlich mangelhaft. Die belangte Behörde komme ihrer Verpflichtung, die Wahrheit zu erforschen, nicht nach. Dies belastete den gesamten Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1.    Mit Schreiben vom 26. Februar 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt betreffend die gegenständliche Betriebsanlage mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.

3.2.    Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

4.   Feststellungen:

4.1.    Mit Bescheid vom 20. Februar 2019 der belangten Behörde, Zl. ***, bzw. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Juli 2022, LVwG-AV-401/001-2019, wurde der Genehmigungswerberin die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes („D“ Restaurant) am Standort ***, ***, erteilt.

Aus der Projektbeschreibung dieser Betriebsanlagengenehmigung ergibt sich eine Gesamtzahl von 148 Verabreichungsplätzen (Gastraum mit 100 Sitzplätzen, Terrasse mit 48 Sitzplätzen). Es ist weder vorgesehen, dass in der Betriebsanlage musiziert wird, noch, dass Musik (ausgenommen bloße Hintergrundmusik) wiedergegeben wird.

4.2.    Mit Antrag vom 7. Mai 2024 suchte die Genehmigungswerberin um die gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung dieser Betriebsanlage durch Errichtung von Werbeanlagen unter Anschluss von Projektunterlagen an. Änderungen hinsichtlich der Verabreichungsplätze oder sonstige Änderungen des Betriebes (z.B. hinsichtlich des Musizierens oder der Wiedergabe von Musik) wurden nicht beantragt.

4.3.    Mit Kundmachung „gemäß § 356 Abs 1 und 359b Abs. 5 GewO 1994 i. V. m. § 1 Zi. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (BGBl 850/1994 i. d. F. BGBl. II Nr. 19/1999)“ vom 10. März 2025 hat die belangte Behörde das Projekt „Errichtung von Werbeanlagen“ am Standort ***, ***, mit dem Hinweis bekanntgegeben, dass die Projektunterlagen bis 28. März 2025 bei der belangten Behörde zur Einsichtnahme aufliegen, die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können und Einwendungen betreffend die Wahl der Verfahrensart erheben können.4.3. Mit Kundmachung „gemäß Paragraph 356, Absatz eins und 359 b Absatz 5, GewO 1994 i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Zi. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, i. d. F. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1999,)“ vom 10. März 2025 hat die belangte Behörde das Projekt „Errichtung von Werbeanlagen“ am Standort ***, ***, mit dem Hinweis bekanntgegeben, dass die Projektunterlagen bis 28. März 2025 bei der belangten Behörde zur Einsichtnahme aufliegen, die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können und Einwendungen betreffend die Wahl der Verfahrensart erheben können.

4.4.    Mit E-Mail-Eingabe vom 28. März 2025 brachten die Beschwerdeführer Einwendungen dahingehend ein, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen würden. Weiters haben die Beschwerdeführer weitere Einwendungen, insbesondere Einwendungen betreffend die Lichtemissionen der Werbeanlagen eingebracht. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer bzw. Bewohner eines benachbarten Grundstückes bzw. Wohnhauses der Betriebsanlage.

4.5.    Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2025 der belangten Behörde, Zl. ***, wurde der Genehmigungswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen erteilt und Auflagen vorgeschrieben. Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens wurden als unbegründet abgewiesen, die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Lichtemissionen wurden als unzulässig zurückgewiesen.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Den Einreichunterlagen der Betriebsanlagengenehmigung vom 20. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes mit 148 Verabreichungsplätzen handelt; die Beschallung erfolgt mit bloßer Hintergrundmusik. Diese Gegebenheiten werden in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer ergibt sich gleichermaßen aus der Aktenlage sowie aus einer Einsichtnahme in das Programm „IMAP-Kartendienst“. Der Sachverhalt ist daher unstrittig und es waren gegenständlich ausschließlich Rechtsfragen zu lösen.

6.   Rechtslage:

6.1.    Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2025, lauten wie folgt:6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025,, lauten wie folgt:

§ 359b.
  1. (1)Absatz eins,Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wennEin vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oderjene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
    2. 2.Ziffer 2
      das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
    3. 3.Ziffer 3
      die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oderdie Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Absatz 5, genannt ist oder
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 75/2023)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,)
    1. 5.Ziffer 5
      bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.bei einer nach Paragraph 81, genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Ziffer eins bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
  3. (3)Absatz 3,Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3, und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.Der Bescheid gemäß Absatz 3, gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (Paragraph 353,) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins, sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 2, bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.
  6. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.“

6.2.    Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 19/1999, lauten wie folgt:6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1999,, lauten wie folgt:

§ 1.

Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen: Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen:

  1. 1.Ziffer eins
    Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);

[…]“

7.   Erwägungen:

7.1.    Gemäß § 359b Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 durchzuführen, wenn die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist.7.1. Gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 2 bis 4 durchzuführen, wenn die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Absatz 5, genannt ist.

Gemäß § 359b Abs. 1 Z 5 GewO 1994 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 durchzuführen, wenn bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.Gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 2 bis 4 durchzuführen, wenn bei einer nach Paragraph 81, genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Ziffer eins bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

Gemäß § 359b Abs. 5 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.Gemäß Paragraph 359 b, Absatz 5, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.

Gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, sind folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, sind folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen:

1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste).1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste).

7.2.    Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b GewO 1994 bestimmt sich nach dessen Abs. 2 erster Satz nach dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (VwGH 08.08.2018, Ra 2018/04/0131, mwN). 7.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 bestimmt sich nach dessen Absatz 2, erster Satz nach dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (VwGH 08.08.2018, Ra 2018/04/0131, mwN).

7.3.    Gemäß § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Beschwerdeführer im Nahebereich der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage wohnhaft sind und ihnen somit die Nachbareigenschaft gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 zukommt.7.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Beschwerdeführer im Nahebereich der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage wohnhaft sind und ihnen somit die Nachbareigenschaft gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 zukommt.

7.4.    Den Nachbarn kommt im Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 grundsätzlich lediglich ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt entsprechend der Bestimmung des § 359b Abs. 2 GewO 1994 bekanntgegeben und den Nachbarn Gelegenheit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen.7.4. Den Nachbarn kommt im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 grundsätzlich lediglich ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt entsprechend der Bestimmung des Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 bekanntgegeben und den Nachbarn Gelegenheit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen.

7.5.    Die Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 bezieht sich gemäß Abs. 2 ausdrücklich nur auf die Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle des § 359b Abs. 1 GewO 1994 vorliegt. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 359b Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 keine Parteistellung zu. Im Rahmen dieser eingeschränkten Parteistellung kommt ihnen nicht das Recht zu, die Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu relevieren (VwGH 11.10.2021, Ra 2020/04/0179, mwN).7.5. Die Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 bezieht sich gemäß Absatz 2, ausdrücklich nur auf die Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 vorliegt. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Paragraph 359 b, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 keine Parteistellung zu. Im Rahmen dieser eingeschränkten Parteistellung kommt ihnen nicht das Recht zu, die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu relevieren (VwGH 11.10.2021, Ra 2020/04/0179, mwN).

Diese eingeschränkte Parteistellung ist daher auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu (vgl. dazu VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0034, mwN).Diese eingeschränkte Parteistellung ist daher auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO 1994 erfüllt sind. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu vergleiche dazu VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0034, mwN).

7.6.    Aufgrund der Feststellungen ergibt sich unzweifelhaft, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage die in § 359b Abs. 1 Z 3 und Z 5 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 VO vereinfachtes Genehmigungsverfahren genannten Parameter nicht überschreitet. Bei der Betriebsanlage handelt es sich um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes (Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken) mit einer Gesamtzahl von 148 Verabreichungsplätzen (Gastraum mit 100 Sitzplätzen, Terrasse mit 48 Sitzplätzen). Es ist weder vorgesehen, dass in der Betriebsanlage musiziert wird, noch, dass Musik (ausgenommen bloße Hintergrundmusik) wiedergegeben wird. Die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 3 und Z 5 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 der VO vereinfachtes Genehmigungsverfahren liegen daher vor. Das Nichtvorliegen dieser maßgeblichen Kriterien wurde mit dem Beschwerdevorbringen überdies nicht in Zweifel gezogen.7.6. Aufgrund der Feststellungen ergibt sich unzweifelhaft, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage die in Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VO vereinfachtes Genehmigungsverfahren genannten Parameter nicht überschreitet. Bei der Betriebsanlage handelt es sich um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes (Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken) mit einer Gesamtzahl von 148 Verabreichungsplätzen (Gastraum mit 100 Sitzplätzen, Terrasse mit 48 Sitzplätzen). Es ist weder vorgesehen, dass in der Betriebsanlage musiziert wird, noch, dass Musik (ausgenommen bloße Hintergrundmusik) wiedergegeben wird. Die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der VO vereinfachtes Genehmigungsverfahren liegen daher vor. Das Nichtvorliegen dieser maßgeblichen Kriterien wurde mit dem Beschwerdevorbringen überdies nicht in Zweifel gezogen.

7.7.    Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 359b iVm § 1 Z 1 der VO vereinfachtes Genehmigungsverfahren betreffend die gegenständliche Änderungsgenehmigung durchgeführt hat, obwohl das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, welches zum Bescheid vom 20. Februar 2019 geführt hat, im „regulären“ Verfahren genehmigt wurde. Die Zulässigkeit der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Bestimmung des § 359b Abs. 1 Z 5 GewO 1994, wonach bei einer Änderung der Betriebsanlage – ohne diesbezügliche Einschränkung hinsichtlich früherer durchgeführter Verfahren – bei Vorliegen der Voraussetzungen das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden ist (vgl. überdies zur Zulässigkeit der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens bei Änderungsgenehmigungsverfahren, wenn die ursprüngliche Genehmigung – zu Unrecht – im regulären Genehmigungsverfahren genehmigt wurde: Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 359b, Anm. 10, Stand 1.10.2017, rdb.at; sowie allgemein zum „Wechsel“ des Genehmigungsverfahrens: Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 359b, Anm. 26 und 27, Stand 1.10.2017, rdb.at, mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens für eine Betriebsanlage wie im gegenständlichen Fall nicht dem „Telos“ des Verordnungsgebers entspreche, so ist auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 1 Z 1 VO vereinfachtes Genehmigungsverfahren zu verweisen. Eine Differenzierung zwischen „normalen“ und sonstigen Gaststätten (z.B. hinsichtlich der Größe des Parkplatzes, eines häufigen Besucherwechsels und der Öffnungszeiten) ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Zahl der Verabreichungsplätze einen tauglichen Indikator für das Maß der vom Betrieb zu erwartenden Emissionen bildet (vgl. VfSlg. 14.512/1996). Es ist daher im vorliegenden Fall allein auf die im Tatbestand des § 1 Z 1 VO vereinfachtes Genehmigungsverfahren genannten Voraussetzungen abzustellen; andere Differenzierungen hat der Verordnungsgeber nicht vorgenommen. Aus diesen Gründen war sohin die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht zu beanstanden.7.7. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der VO vereinfachtes Genehmigungsverfahren betreffend die gegenständliche Änderungsgenehmigung durchgeführt hat, obwohl das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, welches zum Bescheid vom 20. Februar 2019 geführt hat, im „regulären“ Verfahren genehmigt wurde. Die Zulässigkeit der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994, wonach bei einer Änderung der Betriebsanlage – ohne diesbezügliche Einschränkung hinsichtlich früherer durchgeführter Verfahren – bei Vorliegen der Voraussetzungen das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden ist vergleiche überdies zur Zulässigkeit der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens bei Änderungsgenehmigungsverfahren, wenn die ursprüngliche Genehmigung – zu Unrecht – im regulären Genehmigungsverfahren genehmigt wurde: Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 359 b,, Anmerkung 10, Stand 1.10.2017, rdb.at; sowie allgemein zum „Wechsel“ des Genehmigungsverfahrens: Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 359 b,, Anmerkung 26 und 27, Stand 1.10.2017, rdb.at, mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens für eine Betriebsanlage wie im gegenständlichen Fall nicht dem „Telos“ des Verordnungsgebers entspreche, so ist auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer eins, VO vereinfachtes Genehmigungsverfahren zu verweisen. Eine Differenzierung zwischen „normalen“ und sonstigen Gaststätten (z.B. hinsichtlich der Größe des Parkplatzes, eines häufigen Besucherwechsels und der Öffnungszeiten) ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Zahl der Verabreichungsplätze einen tauglichen Indikator für das Maß der vom Betrieb zu erwartenden Emissionen bildet vergleiche VfSlg. 14.512/1996). Es ist daher im vorliegenden Fall allein auf die im Tatbestand des Paragraph eins, Ziffer eins, VO vereinfachtes Genehmigungsverfahren genannten Voraussetzungen abzustellen; andere Differenzierungen hat der Verordnungsgeber nicht vorgenommen. Aus diesen Gründen war sohin die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht zu beanstanden.

7.8.    Daraus folgt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 im vorliegenden Fall zu Recht durchgeführt wurde.7.8. Daraus folgt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 im vorliegenden Fall zu Recht durchgeführt wurde.

7.9.    Eine darüber hinausgehende Parteistellung – hinsichtlich von Belästigungen aufgrund von Lichtemissionen, hinsichtlich der Beeinträchtigung anderer Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 oder hinsichtlich anderer geltend gemachter Verfahrensmängel – kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu. Soweit die Beschwerdeführer daher andere Einwendungen als jene, die die Wahl der Verfahrensart betreffen, geltend machen, ist gemäß der oben dargestellten Judikatur und der ausdrücklichen gesetzlichen Grundlagen darauf zu verweisen, dass für die Beschwerdeführer diesbezüglich keine Parteistellung besteht. Dem erkennenden Gericht ist eine Überprüfung dieser geltend gemachten Bedenken verwehrt. Die Beschwerden, die sich nicht auf die Wahl des vereinfachten Verfahrens bezogen haben, sind daher unzulässig (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz. 1027).7.9. Eine darüber hinausgehende Parteistellung – hinsichtlich von Belästigungen aufgrund von Lichtemissionen, hinsichtlich der Beeinträchtigung anderer Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 oder hinsichtlich anderer geltend gemachter Verfahrensmängel – kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn im vere

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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