Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.03.2026Norm
WRG 1959 §138 Abs1Rechtssatz
Zweck jedes Ermittlungsverfahrens ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschriften eine Verwaltungsangelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten.Zweck jedes Ermittlungsverfahrens ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (Paragraph 37, AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschriften eine Verwaltungsangelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.276.001.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026