Entscheidungsdatum
27.03.2026Norm
AWG 2002 §15 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Frau B als gewählte Erwachsenenvertreterin, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) auf den Betrag von 450,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt wird. Darüber hinausgehend wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als in der Tatanlastung die Wortfolge „Kartonage (zahleiche Bananenschachteln)“ durch die Wortfolge „zahlreiche mit Altpapier befüllte Bananenschachteln“ ersetzt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) auf den Betrag von 450,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt wird. Darüber hinausgehend wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als in der Tatanlastung die Wortfolge „Kartonage (zahleiche Bananenschachteln)“ durch die Wortfolge „zahlreiche mit Altpapier befüllte Bananenschachteln“ ersetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 45,-- Euro neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 45,-- Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von 450,-- Euro, zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 50,-- Euro, insgesamt 495,-- Euro, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu bezahlen hat.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von 450,-- Euro, zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 50,-- Euro, insgesamt 495,-- Euro, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu bezahlen hat.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30. Juli 2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 20.06.2025, 20.33 Uhr
Ort: ***, ***, am dortigen Gehsteig
Tatbeschreibung:
Sie haben zur angeführten Tatzeit am genannten Tatort Kartonage (zahleiche Bananenschachteln), somit nicht gefährlichen Abfall, gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 500,00 19 Stunden § 79 Abs. 2 Z 3 € 500,00 19 Stunden Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3,
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafge-Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafge-
setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 50,00
Gesamtbetrag: € 550,00“
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass „durch die Ablagerung der im Spruch genannten Gegenstände“ der Wille des Beschwerdeführers eindeutig zum Ausdruck gekommen sei, sich von diesen beweglichen Sachen entledigen zu wollen. Aufgrund dessen seien die Kartonagen als Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu werten. Des Weiteren handle es sich beim angeführten Tatort nicht um einen geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 AWG 2002, weshalb der Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 in objektiver Sicht erfüllt sei.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass „durch die Ablagerung der im Spruch genannten Gegenstände“ der Wille des Beschwerdeführers eindeutig zum Ausdruck gekommen sei, sich von diesen beweglichen Sachen entledigen zu wollen. Aufgrund dessen seien die Kartonagen als Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu werten. Des Weiteren handle es sich beim angeführten Tatort nicht um einen geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, weshalb der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 in objektiver Sicht erfüllt sei.
Hinsichtlich des Verschuldens führte die belangte Behörde aus, dass durch das Vorbringen der Erwachsenenvertreterin, wonach der Beschwerdeführer unter einer psychischen Erkrankung leide und unter Alkoholeinfluss gestanden sei, nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer unfähig gewesen sei, das Unrecht seines Handelns zu erkennen oder entsprechend zu handeln, weshalb jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorliege.
Zur Strafbemessung führte die belange Behörde aus, dass erschwerend die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu *** zu werten wäre.
2. Zum Beschwerdevorbringen
Mit E-Mail vom 06. August 2025 erhob die gewählte Erwachsenenvertreterin Beschwerde gegen das Straferkenntnis und führte im Wesentlichen aus, dass Herr A, wie bereits mit Schreiben vom 23. Juli 2025 mitgeteilt, an einer psychischen Krankheit leide und durch seine psychische Behinderung unfähig und „einsichtig“ [gemeint wohl: uneinsichtig] sei, unerlaubte Handlungen zu unterlassen. Diesbezüglich wurde von der Erwachsenenvertreterin ein Bescheid der Sozialversicherungsanstalt vorgelegt, wonach Herr A von einem Arzt untersucht und in eine höhere Pflegestufe eingestuft worden ist.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 22. September 2025 die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor und teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Am 21. November 2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein der Erwachsenenvertreterin einvernommen wurde. Die Erwachsenenvertreterin legte zum Beweis der mangelnden Schuldfähigkeit im Zuge der Verhandlung eine Honorarnote des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Herrn C, vom 30. September 2025, sowie das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie, Frau D, vom 06. Dezember 2018 vor, welches im gerichtlichen Erwachsenenvertreterverfahren zur Zl. *** des Bezirksgerichtes *** eingeholt wurde.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gab die Erwachsenenvertreterin bekannt, dass sie bis spätestens Ende Jänner 2026 ein Gutachten vorlegen wird, welches die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit iSd § 3 VStG des Rechtsmittelwerbers zum Inhalt hat.Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gab die Erwachsenenvertreterin bekannt, dass sie bis spätestens Ende Jänner 2026 ein Gutachten vorlegen wird, welches die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit iSd Paragraph 3, VStG des Rechtsmittelwerbers zum Inhalt hat.
Mit E-Mail vom 28. Jänner 2026 übermittelte die Erwachsenenvertreterin ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Herrn C, vom 12. Jänner 2026, in welchem u. a. angeführt ist, dass bei Herrn A „eine anhaltende und schwerwiegende psychische Erkrankung mit deutlich eingeschränkter Einsichts-, Urteils- und Steuerungsfähigkeit vorliegt“. Der ärztliche Befund wurde mit folgendem Satz abgeschlossen:
„Aus fachlicher Sicht ist jedoch die uneingeschränkte Weiterführung der bestehenden Erwachsenenvertretung zwingend erforderlich“.
Mit Schreiben vom 02. Februar 2026 wurde die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling durch das erkennende Gericht um Stellungnahme ersucht, ob der Beschwerdeführer – insbesondere unter Berücksichtigung des von der Erwachsenenvertretung vorgelegten Gutachtens, der Verhandlungsschrift vom 21. November 2025 sowie der Erkenntnisse, welche sie im Rahmen der Untersuchung des Beschwerdeführers am 05. September 2025 erlangte – zum angelasteten Tatzeitpunkt fähig war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen bzw. dieser Einsicht gemäß zu handeln, und ob die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, im Tatzeitpunkt in hohem Grad vermindert war.
Die medizinische Amtssachverständige erstattete diesbezüglich am 11. Februar 2026 eine Stellungnahme, in welcher sie zu folgendem Ergebnis kam:
„Bei der persönlichen Untersuchung am 05.09.2025 entstand der Eindruck, dass Herr A einfache Sachverhalte gut begreifen könne. So erkundigte sich Herr A sinngemäß, ob er Müll im Nahebereich der Sammelstelle der Gemeinde abstellen dürfe, dies wurde verneint und diese Verneinung augenscheinlich von Herrn A so zur Kenntnis genommen. Wie dem Protokoll vom 21.11.2025 zu entnehmen ist, dürfte Herr A nach Aufforderung durch die Polizei auch den Müll wiederum weggeräumt haben. Eine schwerwiegende Störung des Urteilsvermögens bzw. der Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt bezüglich der vorliegenden, wenig komplexen Situation lässt sich aus dem gezeigten Verhalten nicht ableiten. Hinweise für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung liegen für den Tatzeitpunkt nicht vor.“
Diese Stellungnahme wurde der Erwachsenenvertreterin mit Schreiben vom 11. Februar 2026 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme wurde dazu bis dato nicht abgegeben.
4. Feststellungen:
Herr A hat am 20. Juni 2025 zahlreiche Bananenschachteln, gefüllt mit Altpapier, nämlich Gratis-Zeitungen der Zeitungsformate „***“ und „***“, auf dem Gehsteig der Adresse ***, ***, gelagert, um diese alten Zeitungen später zu einer Recyclingfirma zu bringen. Die Gratis-Zeitungen wurden vom Beschwerdeführer an den entsprechenden Ausgabestellen in *** eingesammelt. Geplant war, dass er mit der Sammlung dieser alten Zeitungen einen Erlös erwirtschaften kann, wie er dies früher bereits gemacht hat.
Der Beschwerdeführer wurde an diesem Tag mehrmals von Polizisten der PI *** darauf hingewiesen, dass die Sammlung und Ablagerung von Abfällen am Gehsteig nicht zulässig ist. Der Beschwerdeführer reagierte auf diesen Vorhalt insofern, als er die am Gehsteig abgestellten Schachteln von diesem wieder entfernte, doch nach einiger Zeit wieder auf diesen zurückstellte, zumal er die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht einsehen wollte. Insgesamt wurde der Rechtsmittelwerber vier Mal von der Polizei aufgefordert, die Bananenschachtel samt Altpapier vom Gehsteig zu entfernen, doch stellte er diese kurze Zeit später dort wieder ab.
Am 20. Juni 2025, um 20:33 Uhr, befanden sich abermals diese zahlreichen Bananenschachtel, welche mit Altpapier befüllt waren, am Gehsteig, weshalb der Sachverhalt von der PI *** zur Anzeige gebracht wurde.
Der Beschwerdeführer leidet u. a. an einer bipolaren affektiven Störung. Er war zumindest auch im Tatzeitpunkt imstande, einfache Sachverhalte gut begreifen zu können. Eine schwerwiegende Störung des Urteilsvermögens bzw. der Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt bezüglich der vorliegenden, wenig komplexen Situation lässt sich aus dem gezeigten Verhalten nicht ableiten. Hinweise für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung liegen für den Tatzeitpunkt, auch unter Berücksichtigung der angeführten Diagnose, nicht vor. Herr A war im Tatzeitpunkt folglich imstande, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen bzw. dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Pension in Höhe von 2.500,-- Euro, sowie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 500,-- Euro, Liegenschaftsbesitz, keine Sorgepflichten.
Über den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde eine einschlägige und drei nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den behördlichen Akt zur Zl. ***, auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. November 2026, den vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 06. Dezember 2018 und vom 12. Jänner 2026, sowie dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 11. Februar 2026.
Die dem Beschwerdeführer angelastete Tathandlung wird im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Vielmehr hat er bei seiner Einvernahme die Motive seines Handels und die Geschehnisse am 20. Juni 2025 ausführlich dargelegt. Von der Erwachsenenvertreterin wird im Rechtsmittelverfahren [lediglich] bestritten, dass der Rechtsmittelwerber zu diesem Zeitpunkt schuldfähig gewesen ist.
Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 05. September 2025 im Beisein seiner Erwachsenenvertreterin untersucht wurde. Diese Untersuchung wurde folglich zeitnah zur Tatbegehung durchgeführt, während das vorliegende psychiatrische Gutachten der D vom 06. Dezember 2018, welches im gerichtlichen Erwachsenenvertreterverfahren zur Zl. *** des Bezirksgerichtes *** eingeholt wurde, bezogen auf den Tatzeitpunkt keine Schlüsse zulässt und zudem vordergründig die Frage zu beurteilen hatte, ob der Beschuldigte an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, und dadurch nicht in der Lage ist, alle oder einzelne Angelegenheiten selbständig ohne Gefahr eines Nachteiles für sich wahrnehmen und ein Erwachsenenvertreter gesetzlich zu bestellen ist.
Auch das im Beschwerdeverfahren nun vorgelegte Gutachten des C vom 12. Jänner 2026 beurteilt die Thematik, ob eine uneingeschränkte Weiterführung der bestehenden Erwachsenenvertretung zwingend erforderlich ist. Dem gegenüber ist aus dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 11. Februar 2026 eindeutig abzuleiten, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt trotz der vorliegenden Diagnosen weder an einer schwerwiegenden Störung des Urteilsvermögens noch an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung litt und über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügte, sodass entsprechend festzustellen war.
6. Rechtliche Beurteilung
Die Strafnorm des § 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) idF BGBl. I Nr. 66/2023 regelt Folgendes:Die Strafnorm des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023, regelt Folgendes:
Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, 4, oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen Paragraph 14 b, Absatz 4, Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Ziffer 2 e,), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.
Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle gelagert hat. Diese Norm lautet wie folgt:Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 Abfälle gelagert hat. Diese Norm lautet wie folgt:
Abfälle dürfen außerhalb von
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff).
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lautet wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lautet wie folgt:
„Zurechnungsfähigkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
(2) War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewußtseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.“
7. Erwägungen:
Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH, 11.11.2025, Ra 2024/13/0096).
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 3a AWG 2002 handelt es sich bei nicht gefährlichen Abfällen um jene Abfälle, die nicht unter die Z 3 fallen. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 handelt es sich bei gefährlichen Abfällen um jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind. Die Abfallart „Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet“ (Schlüsselnummer 18718) ist gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 kein gefährlicher Abfall.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3 a, AWG 2002 handelt es sich bei nicht gefährlichen Abfällen um jene Abfälle, die nicht unter die Ziffer 3, fallen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002 handelt es sich bei gefährlichen Abfällen um jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind. Die Abfallart „Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet“ (Schlüsselnummer 18718) ist gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 kein gefährlicher Abfall.
Gemäß VwGH-Judikatur ist von einer Entledigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache durch den Besitzer in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden und somit darin das überwiegende Motiv für die Weggabe der Sache gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2010/07/0178).Gemäß VwGH-Judikatur ist von einer Entledigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache durch den Besitzer in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden und somit darin das überwiegende Motiv für die Weggabe der Sache gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2010/07/0178).
Zudem besteht kein Zweifel, dass der Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes auch Sachen erfasst, die zur wirtschaftlichen Wiederverwertung geeignet sind und bei deren Entledigung auch die Erzielung eines Entgeltes nicht ausgeschlossen ist (VwGH 13.01.1993, 91/12/0194).
Hinsichtlich der Entledigungsabsicht ist zudem besonderes Augenmerk auf den Umstand zu legen, dass der fragliche Stoff oder Gegenstand für seinen Besitzer keinen Nutzen (mehr) besitzt, sodass der Stoff oder Gegenstand eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht (VwGH 19.12.2025, Ra 2025/13/0037).
Der Beschwerdeführer gab im Zuge der mündlichen Verhandlung an, dass er Gratis-Zeitungen gesammelt hätte und diese in Bananenschachteln am Gehsteig gelagert habe, um diese anschließend zu einer Recyclingfirma zu bringen, da er früher Geld dafür bekommen habe.
Daraus ist klar ableitbar, dass der Beschwerdeführer zwar davon ausging, das in Bananenschachteln gesammelte Altpapier verwerten zu können, um damit ein Entgelt zu erzielen. Unstrittig ist jedenfalls, dass der Rechtsmittelwerber am Altpapier keinen [zulässigen] Nutzen mehr hatte und dieses - wenn möglich gegen Entgelt -loswerden wollte.
Davon abgesehen, dass eine Wiederverwertung die Abfalleigenschaft nicht negiert, hat der Beschwerdeführer die Entledigungsabsicht dadurch klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Sachen auf dem Gehsteig zurückgelassen hat. Bestärkt wird die Entledigungsabsicht zudem durch die Angabe des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er das Altpapier ja irgendwo hinbringen müsse. Er wollte es somit jedenfalls nicht mehr behalten.
Alte Zeitungen und Zeitschriften erfüllen, unabhängig von ihrem Verunreinigungsgrad, außerhalb des im § 2 Abs 2 AWG 2002 abgesteckten Rahmens in der Regel jedenfalls das subjektive Abfallkriterium. Einer Wertung als Abfall steht auch nicht entgegen, dass derartiges Altpapier in geordneter und organisierter Weise gesammelt und der Wiederverwertung zugeführt wird, handelt es sich hiebei doch um eines der ausdrücklich formulierten Ziele des Abfallwirtschaftsgesetzes (VwGH 13.01.1993, 91/12/0194).Alte Zeitungen und Zeitschriften erfüllen, unabhängig von ihrem Verunreinigungsgrad, außerhalb des im Paragraph 2, Absatz 2, AWG 2002 abgesteckten Rahmens in der Regel jedenfalls das subjektive Abfallkriterium. Einer Wertung als Abfall steht auch nicht entgegen, dass derartiges Altpapier in geordneter und organisierter Weise gesammelt und der Wiederverwertung zugeführt wird, handelt es sich hiebei doch um eines der ausdrücklich formulierten Ziele des Abfallwirtschaftsgesetzes (VwGH 13.01.1993, 91/12/0194).
Zudem ist laut VwGH Judikatur für die Beurteilung der Entledigungsabsicht auch die Art der Lagerung und das äußere Erscheinungsbild der Gegenstände von Bedeutung (VwGH 23.4.2009, 2006/07/0164). Die in Bananenschachteln gesammelten alten Zeitungen wurden vom Beschwerdeführer auf dem Gehsteig abgestellt. Eine solche ungeschützte Lagerung von Zeitungen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Ladegutes durch diese Art der Lagerung, manifestiert ebenfalls einen entsprechenden Entledigungswillen.
Der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist daher jedenfalls erfüllt, weshalb es sich bei den gelagerten Materialien um Abfall im rechtlichen Sinne handelt.Der subjektive Abfallbegriff gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist daher jedenfalls erfüllt, weshalb es sich bei den gelagerten Materialien um Abfall im rechtlichen Sinne handelt.
Beim Abstellort, nämlich dem Gehsteig vor einem Haus, handelt es sich zweifelsfrei nicht um eine für Abfälle genehmigte Anlage oder einen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort, weshalb die Tatbestandselemente des § 15 Abs. 3 AWG 2002 jedenfalls erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat sohin das ihm angelastete Tatbild in objektiver Hinsicht verwirklicht.Beim Abstellort, nämlich dem Gehsteig vor einem Haus, handelt es sich zweifelsfrei nicht um eine für Abfälle genehmigte Anlage oder einen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort, weshalb die Tatbestandselemente des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 jedenfalls erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat sohin das ihm angelastete Tatbild in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Aus § 44a Z 1 VStG ergibt sich, dass der Spruch eines Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu umfassen hat.Aus Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ergibt sich, dass der Spruch eines Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu umfassen hat.
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (zB VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die gegenwertige Rechtslage übertragbar ist). Unbestritten hat der Beschwerdeführer Altpapier in zahlreichen Bananenschachteln gesammelt, weshalb die Tathandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu konkretisieren war.
Hinsichtlich des Verschuldens ist § 5 Abs. 1 VStG heranzuziehen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.Hinsichtlich des Verschuldens ist Paragraph 5, Absatz eins, VStG heranzuziehen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.
Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Gemäß Abs. 2 ist es als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, wenn die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert war. Das gilt aber nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Gemäß Absatz 2, ist es als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, wenn die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert war. Das gilt aber nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.
Die Frage, ob der Täter zur Tatzeit zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs. 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage, die bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären ist (VwGH 08.11.2024, Ro 2023/01/0009).Die Frage, ob der Täter zur Tatzeit zurechnungsunfähig iSd Paragraph 3, Absatz eins, VStG war, ist eine Rechtsfrage, die bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären ist (VwGH 08.11.2024, Ro 2023/01/0009).
Im gegenständlichen Verfahren wurde die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt bestritten.
Liegen Anhaltspunkte für ein Geschehen vor, welches geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auszuschließen, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich damit auseinander zu setzen bzw. liegen Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, so ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können (VwGH 13.04.2018, Ra 2017/02/0040).
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere des situationsbezogenen Verhaltens (Wegräumen der Abfälle auf Aufforderung der einschreitenden Polizisten) ging das Verwaltungsgericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Diskretionsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers im Tatzeitpunkt nicht deutlich gestört war und er jedenfalls noch über die notwendige Diskretions- und Dispositionsfähigkeit im Tatzeitpunkt verfügte, zumal das vorgelegte Gutachten aus dem Jahr 2018 keine Hinweise enthielt, welche auf eine fehlende Zurechnungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers hindeuten könnten.
Zum nach der Verhandlung vorgelegten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Herrn C, vom 12. Jänner 2026 wurde vom Verwaltungsgericht ein medizinisches Amtssachverständigengutachten eingeholt, auf dessen Grundlage festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt fähig war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen bzw. dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu handeln, war auch nicht in hohem Grad vermindert.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt für den gegenständlich einfach gelagerten Sachverhalt über die notwendige Diskretions- und Dispositionsfähigkeit verfügte, um das Unerlaubte seiner Tat einzusehen bzw. sich demgemäß zu verhalten, sodass die angelastete Verwaltungsübertretung dem Rechtsmittelwerber auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist.
8. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Sie soll daher garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in solcher Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Sie soll daher garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in solcher Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.
Von der Verwaltungsbehörde wurde erschwerend die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe zu *** gewertet, Milderungsgründe wurden keine berücksichtigt.
Die von der Verwaltungsbehörde als Erschwerungsgrund berücksichtigte Verwaltungsstrafe hat dieselbe Verwaltungsübertretung – nämlich die Verletzung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 - zum Gegenstand und wurde diesbezüglich am 23. April 2025 eine Geldstrafe von 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.Die von der Verwaltungsbehörde als Erschwerungsgrund berücksichtigte Verwaltungsstrafe hat dieselbe Verwaltungsübertretung – nämlich die Verletzung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 - zum Gegenstand und wurde diesbezüglich am 23. April 2025 eine Geldstrafe von 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
Ein Erschwerungsgrund gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Das Straferkenntnis, das im Strafverfahren zur Zl. ***, ergangen ist, wurde erst am 02. Juli 2025 rechtskräftig, während die gegenständliche Tatbegehung bereits am 20. Juni 2025 erfolgte. Eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe muss aber bereits zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat rechtskräftig – wenn auch lediglich formell rechtskräftig – sein (VwGH, 24.10.2023, Ra 2022/02/0220; VwGH 23.02.1994, 93/09/0191, VwGH 25.06.2014, 2011/07/0004), sodass diese Vorstrafe im gegenständlichen Strafverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdegegenstand als nicht einschlägig vorbestraft zu behandeln ist.Ein Erschwerungsgrund gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Das Straferkenntnis, das im Strafverfahren zur Zl. ***, ergangen ist, wurde erst am 02. Juli 2025 rechtskräftig, während die gegenständliche Tatbegehung bereits am 20. Juni 2025 erfolgte. Eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe muss aber bereits zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat rechtskräftig – wenn auch lediglich formell rechtskräftig – sein (VwGH, 24.10.2023, Ra 2022/02/0220; VwGH 23.02.1994, 93/09/0191, VwGH 25.06.2014, 2011/07/0004), sodass diese Vorstrafe im gegenständlichen Strafverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdegegenstand als nicht einschlägig vorbestraft zu behandeln ist.
Bei der Strafbemessung ist von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 3.000,-- Euro auszugehen. Milderungsgründe liegen nicht vor, zumal der Rechtsmittelwerber verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist.
Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nämlich nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Mangels Vorliegens von Milderungsgründen können diese im konkreten Fall die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen.Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nämlich nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Mangels Vorliegens von Milderungsgründen können diese im konkreten Fall die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt nach Würdigung der gesamten Sach- und Rechtslage zum Schluss, dass im Gegenstand mit der herabgesetzten Geldstrafe, welche der gesetzlichen Mindeststrafe bei Übertretungen gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 entspricht, gerade noch das Auslangen gefunden werden kann. Auch die nunmehr festgesetzte Strafe ist geeignet, dem Beschwerdeführer