Entscheidungsdatum
25.06.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §14 Abs2Text
VerwaltungsstrafgesetzDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der zwischenzeitlich verstorbenen xxx, xxx, xxx vom 28.04.2024 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.04.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht: VerwaltungsstrafgesetzDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der zwischenzeitlich verstorbenen xxx, xxx, xxx vom 28.04.2024 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.04.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis wird
a u f g e h o b e n
und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG
e i n g e s t e l l t .
II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.römisch eins. Sachverhalt
a. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.04.2024, Zahl: xxx, wurde xxx, xxx, xxx (nunmehr Beschwerdeführerin) nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:
Sie haben einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Blaulicht), nicht Platz gemacht.
Tatzeit: Datum: 26.01.2024, Uhrzeit: 22:20 Uhr
Tatort: Gemeinde xxx, xxx, xxx, Fahrtrichtung: Süden.“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 26 Abs. 5 StVO 1960 verletzt und wurde über sie wegen Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 13 Stunden) verhängt. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 26, Absatz 5, StVO 1960 verletzt und wurde über sie wegen Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 13 Stunden) verhängt.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie die ihr vorgehaltene Tathandlung nicht begangen habe und eine öffentliche mündliche Verhandlung vorgenommen werden solle.
Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
Am 06.06.2024 teilte die Rechtsanwaltskanzlei xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx dem Gericht mit, dass die Beschwerdeführerin verstorben ist.
II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
a. Rechtsgrundlagen
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr. 52/1991, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 14 […]
(2) Mit dem Tod des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]“
b. Erwägungen:
Das VStG befasst sich in seinem § 14 Abs. 2 mit der Wirkung des Todes eines rechtskräftig Bestraften auf die Vollziehbarkeit der Geldstrafe. Das VStG enthält aber keine Bestimmung über die Wirkung des Todes des Beschuldigten während des anhängigen Verfahrens. Das VStG befasst sich in seinem Paragraph 14, Absatz 2, mit der Wirkung des Todes eines rechtskräftig Bestraften auf die Vollziehbarkeit der Geldstrafe. Das VStG enthält aber keine Bestimmung über die Wirkung des Todes des Beschuldigten während des anhängigen Verfahrens.
Mit dem Tod des Beschuldigten erlischt der Strafanspruch. Der Tod des Beschuldigten ist daher als ein Umstand zu werten, der die Strafbarkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 VStG aufhebt (siehe zu dieser Thematik Ullmann, Wie wirkt der Tod des Beschuldigten in Verwaltungsstrafverfahren, JBl 1955, 609). Mit dem Tod des Beschuldigten erlischt der Strafanspruch. Der Tod des Beschuldigten ist daher als ein Umstand zu werten, der die Strafbarkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, VStG aufhebt (siehe zu dieser Thematik Ullmann, Wie wirkt der Tod des Beschuldigten in Verwaltungsstrafverfahren, JBl 1955, 609).
Mit dem Tod der Beschwerdeführerin ist der Strafanspruch erloschen. Aufgrund dieses, als Umstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG zu qualifizierenden Ereignisses war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Mit dem Tod der Beschwerdeführerin ist der Strafanspruch erloschen. Aufgrund dieses, als Umstand im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zu qualifizierenden Ereignisses war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist.
Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Straßenverkehrsrecht, Beschwerdeführerin, Verstorben, Wirkung des Todes, Strafbarkeit erlischtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.870.4.2024Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026