TE Lvwg Erkenntnis 2025/4/17 E 005/10/2024.001/003

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Veröffentlicht am 17.04.2025
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Entscheidungsdatum

17.04.2025

Index

L55001 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

NPG 1992 §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde der Frau BF1 und des Herrn BF2, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwalts GmbH in ***, vom 14.01.2024 gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22.12.2023, Zahl: ***, in einem Verfahren gemäß § 28 des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel – NPG 1992Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde der Frau BF1 und des Herrn BF2, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwalts GmbH in ***, vom 14.01.2024 gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22.12.2023, Zahl: ***, in einem Verfahren gemäß Paragraph 28, des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel – NPG 1992

zu Recht:

I.römisch eins.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

I.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:römisch eins.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

I.1. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung, (im Folgenden „Behörde“), vom 22.12.2023, Zahl: ***, wurde der Antrag der Frau BF1, geboren am ***, und des Herrn BF2, geboren am ***, beide wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), vom 05.06.2023 auf anteilige Entschädigung für ihre Miteigentumsanteile von je 1/8 (B-LFNR. 9 und 10) des Grundstückes [NR1] der KG [KG] gemäß § 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel – NPG 1992 abgewiesen.römisch eins.1. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung, (im Folgenden „Behörde“), vom 22.12.2023, Zahl: ***, wurde der Antrag der Frau BF1, geboren am ***, und des Herrn BF2, geboren am ***, beide wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), vom 05.06.2023 auf anteilige Entschädigung für ihre Miteigentumsanteile von je 1/8 (B-LFNR. 9 und 10) des Grundstückes [NR1] der KG [KG] gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel – NPG 1992 abgewiesen.

Der Bescheid wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes, des Verfahrensganges und der Bezug habenden Rechtsvorschriften zusammengefasst damit begründet, dass das Begehren vom 05.06.2023 als verbesserungsfähiger Antrag gewertet worden sei, welcher nach einem Verbesserungsauftrag der Behörde vom 12.09.2023 fristgerecht als Antrag auf Entschädigung gemäß § 28 NPG 1992 für die mit Kaufvertrag vom 27.02.2023 zusätzlich erworbenen 1/8-Anteile am gegenständlichen Grundstück ausreichend konkretisiert worden sei. Über das Grundstück habe seit Beendigung des Pachtvertrags am 12.10.2016 keine vertragliche Vereinbarung über dessen Nutzung mit der Nationalparkgesellschaft oder dem Land Burgenland und den Miteigentümern mehr bestanden. Die Beendigung der vertraglichen Vereinbarung über das Grundstück liege damit mehr als zwei Jahre zurück. Das Fehlen einer vertraglichen Grundlage sei Grundlage für die Erlassung der Bescheide vom 28.08.2020 gewesen. Der Antrag auf Entschädigung sei gemäß § 28 Abs. 2 NGP 1992 innerhalb von zwei Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu stellen. Eine gemäß § 28 NGP 1992 zugesprochene Entschädigung sei ein höchstpersönliches Recht, das dem Grundeigentümer, der im Zeitpunkt der Einbeziehung seiner Flächen in den Nationalpark plötzlichen Bewirtschaftungshindernissen ausgesetzt sei, bei Antragstellung binnen zwei Jahren zugesprochen werden könne. Schutzzweck des § 28 NPG 1992 sei nicht, jedem Rechtsnachfolger im Eigentum, der bereits seit Jahrzehnten in den Nationalpark einbezogene Flächen nachträglich erwirbt, eine solche Entschädigung zu gewähren. Die Antragsteller hätten als Miteigentümer des gegenständlichen Grundstückes und ihres aufrechten Entschädigungsanspruches für einen Miteigentumsanteil von je 1/8 gewusst, dass das Grundstück Bewirtschaftungshindernissen durch die Einbeziehung in den Nationalpark unterliege. Durch die Bescheide hätten sie sogar eine Bezugsgröße für die Bezifferung der jährlichen Einschränkung gehabt und diese bei der Bemessung des Kaufpreises für den Erwerb der zusätzlichen Miteigentumsanteile des mit Bewirtschaftungshindernissen belasteten Grundstückes geltend machen können. Der Schutzzweck des § 28 NPG 1992 erfasse auch Eigentümer solcher Flächen, über die bei Einbeziehung in den Nationalpark eine vertragliche Vereinbarung über die Nutzung abgeschlossen worden sei, binnen zwei Jahren nach Aufkündigung einer solchen Vereinbarung. Gegenständlich liege die Beendigung der vertraglichen Vereinbarung bereits mehr als zwei Jahre zurück. Aufgrund des Ablaufs der zweijährigen Frist für eine Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 28 NPG 1992 ab Einbeziehung des Grundstückes in den Nationalpark bzw. Beendigung einer vertraglichen Vereinbarung über das Grundstück und der Unübertragbarkeit von bescheidmäßig bestimmten Entschädigungsansprüchen auf jeden weiteren Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes bestehe keine Anspruchsgrundlage für eine Zuerkennung des gegenständlichen Entschädigungsantrags für die zusätzlich erworbenen 1/8-Miteigentumsanteile am Grundstück.Der Bescheid wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes, des Verfahrensganges und der Bezug habenden Rechtsvorschriften zusammengefasst damit begründet, dass das Begehren vom 05.06.2023 als verbesserungsfähiger Antrag gewertet worden sei, welcher nach einem Verbesserungsauftrag der Behörde vom 12.09.2023 fristgerecht als Antrag auf Entschädigung gemäß Paragraph 28, NPG 1992 für die mit Kaufvertrag vom 27.02.2023 zusätzlich erworbenen 1/8-Anteile am gegenständlichen Grundstück ausreichend konkretisiert worden sei. Über das Grundstück habe seit Beendigung des Pachtvertrags am 12.10.2016 keine vertragliche Vereinbarung über dessen Nutzung mit der Nationalparkgesellschaft oder dem Land Burgenland und den Miteigentümern mehr bestanden. Die Beendigung der vertraglichen Vereinbarung über das Grundstück liege damit mehr als zwei Jahre zurück. Das Fehlen einer vertraglichen Grundlage sei Grundlage für die Erlassung der Bescheide vom 28.08.2020 gewesen. Der Antrag auf Entschädigung sei gemäß Paragraph 28, Absatz 2, NGP 1992 innerhalb von zwei Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, zu stellen. Eine gemäß Paragraph 28, NGP 1992 zugesprochene Entschädigung sei ein höchstpersönliches Recht, das dem Grundeigentümer, der im Zeitpunkt der Einbeziehung seiner Flächen in den Nationalpark plötzlichen Bewirtschaftungshindernissen ausgesetzt sei, bei Antragstellung binnen zwei Jahren zugesprochen werden könne. Schutzzweck des Paragraph 28, NPG 1992 sei nicht, jedem Rechtsnachfolger im Eigentum, der bereits seit Jahrzehnten in den Nationalpark einbezogene Flächen nachträglich erwirbt, eine solche Entschädigung zu gewähren. Die Antragsteller hätten als Miteigentümer des gegenständlichen Grundstückes und ihres aufrechten Entschädigungsanspruches für einen Miteigentumsanteil von je 1/8 gewusst, dass das Grundstück Bewirtschaftungshindernissen durch die Einbeziehung in den Nationalpark unterliege. Durch die Bescheide hätten sie sogar eine Bezugsgröße für die Bezifferung der jährlichen Einschränkung gehabt und diese bei der Bemessung des Kaufpreises für den Erwerb der zusätzlichen Miteigentumsanteile des mit Bewirtschaftungshindernissen belasteten Grundstückes geltend machen können. Der Schutzzweck des Paragraph 28, NPG 1992 erfasse auch Eigentümer solcher Flächen, über die bei Einbeziehung in den Nationalpark eine vertragliche Vereinbarung über die Nutzung abgeschlossen worden sei, binnen zwei Jahren nach Aufkündigung einer solchen Vereinbarung. Gegenständlich liege die Beendigung der vertraglichen Vereinbarung bereits mehr als zwei Jahre zurück. Aufgrund des Ablaufs der zweijährigen Frist für eine Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß Paragraph 28, NPG 1992 ab Einbeziehung des Grundstückes in den Nationalpark bzw. Beendigung einer vertraglichen Vereinbarung über das Grundstück und der Unübertragbarkeit von bescheidmäßig bestimmten Entschädigungsansprüchen auf jeden weiteren Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes bestehe keine Anspruchsgrundlage für eine Zuerkennung des gegenständlichen Entschädigungsantrags für die zusätzlich erworbenen 1/8-Miteigentumsanteile am Grundstück.

I.1.2. Dem Bescheid liegt folgendes Verfahren zugrunde:römisch eins.1.2. Dem Bescheid liegt folgendes Verfahren zugrunde:

I.1.2.1. Mit Eingabe per E-Mail vom 05.06.2023 übermittelten die Beschwerdeführer der Behörde den Kaufvertrag vom 27.02.2023 und ersuchten um Ergänzung bzw. Korrektur der Bescheide vom 28.08.2020 für die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer durch Aufstockung des Miteigentumsanteils von bisher 1/8 auf 2/8 und auf Aufhebung des Bescheids für Herrn AA mit bisher 2/8-Miteigentumsanteilen.römisch eins.1.2.1. Mit Eingabe per E-Mail vom 05.06.2023 übermittelten die Beschwerdeführer der Behörde den Kaufvertrag vom 27.02.2023 und ersuchten um Ergänzung bzw. Korrektur der Bescheide vom 28.08.2020 für die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer durch Aufstockung des Miteigentumsanteils von bisher 1/8 auf 2/8 und auf Aufhebung des Bescheids für Herrn AA mit bisher 2/8-Miteigentumsanteilen.

I.1.2.2. Mit Schreiben vom 10.07.2023, Zahl: ***, forderte die Behörde die Beschwerdeführer auf, das Schreiben vom 05.06.2023 als Antrag auf Entschädigung im Sinne des NPG 1992 zu konkretisieren oder das Anbringen zurückzuziehen. Diese Aufforderung wurde mit Schriftsatz vom 04.09.2023, Zahl: ***, wiederholt bzw. wurde ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG erteilt und die Zurückweisung des Ansuchens angedroht.römisch eins.1.2.2. Mit Schreiben vom 10.07.2023, Zahl: ***, forderte die Behörde die Beschwerdeführer auf, das Schreiben vom 05.06.2023 als Antrag auf Entschädigung im Sinne des NPG 1992 zu konkretisieren oder das Anbringen zurückzuziehen. Diese Aufforderung wurde mit Schriftsatz vom 04.09.2023, Zahl: ***, wiederholt bzw. wurde ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG erteilt und die Zurückweisung des Ansuchens angedroht.

I.1.2.3. Im Schreiben vom 12.09.2023 verbesserten bzw. konkretisierten die Beschwerdeführer den Antrag. Sie beantragten die Auszahlung der jährlichen Entschädigungszahlung an sich für die von Herrn AA übernommenen 2/8-Anteile ab dem Jahr 2023.römisch eins.1.2.3. Im Schreiben vom 12.09.2023 verbesserten bzw. konkretisierten die Beschwerdeführer den Antrag. Sie beantragten die Auszahlung der jährlichen Entschädigungszahlung an sich für die von Herrn AA übernommenen 2/8-Anteile ab dem Jahr 2023.

I.2. Beschwerde:römisch eins.2. Beschwerde:

I.2.1. Gegen den Bescheid der Behörde vom 22.12.2023, Zahl: ***, erhoben die Beschwerdeführer in rechtsfreundlicher Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Angaben zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde zusammengefasst begründet, dass das Grundstück [NR1] der KG [KG] gesetzlich in die Bewahrungszone des Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel aufgenommen worden sei, weshalb die diesbezüglichen Einschränkungen und Pflichten sämtliche Miteigentümer des Grundstückes auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks träfen. AA habe für seinen 2/8-Miteigentumsanteil rechtzeitig binnen zwei Jahren eine Entschädigung gemäß § 28 Abs. 1 NPG 1992 beantragt und sei ihm diese mit rechtskräftigem Bescheid auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks zugesprochen worden. Die gesetzlich vorgesehene Frist diesen Miteigentumsanteil betreffend sei sohin gewahrt worden. Zum damaligen Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer den Antrag für diese Anteile nicht stellen können, weil sie nicht Eigentümer gewesen wären. Das NPG 1992 enthalte keine Regelung, wonach die zweijährige Frist bei einer Eigentumsübertragung neuerlich erfüllt werden müsse. Der Wortlaut des Gesetzes beziehe sich eindeutig auf die Aufkündigung einer Vereinbarung oder die Einbeziehung eines Grundstückes in den Nationalpark und stelle damit nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken ab. Ein Wechsel des Grundeigentümers am Grundstück könne sich daher nicht auf den Entschädigungsanspruch auswirken bzw. eine neuerliche Frist auslösen. Gelange man abweichend vom Gesetzeswortlaut zum Ergebnis, dass die Frist für eine Entschädigung mit einem Eigentümerwechsel neu zu laufen beginne, könne als fristauslösendes Ereignis für die Zweijahresfrist in § 28 Abs. 2 NPG 1992 nur der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung herangezogen werden, gegenständlich von AA an seinen Sohn BB mit Einantwortungsbeschluss vom 23.08.2022. Ausgehend davon sei der Antrag der Beschwerdeführer vom 05.06.2023 innerhalb der 2-Jahres-Frist erfolgt. Diese sei daher entgegen der Rechtsansicht der Behörde nicht abgelaufen. Die Rechtansicht der Behörde, dass eine Entschädigung nach dem NPG 1992 nur jenem Grundeigentümer zustehe, der im Zeitpunkt der Einbeziehung des Grundstückes in den Nationalpark Eigentümer gewesen sei, sei vom Gesetz nicht gedeckt. Das NPG 1992 enthalte keine diesbezügliche Regelung, vielmehr stelle der Wortlaut des § 28 NPG 1992 eindeutig auf den Eigentümer oder sonst Berechtigten des betreffenden Grundstückes ab. Mangels abweichender Regelung sei damit vom Wortlaut jeder Grundeigentümer erfasst und nicht bloß der ursprüngliche. Auch eine Auslegung der betreffenden Bestimmungen des NPG 1992 nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes komme zum gleichen Ergebnis. § 28 Abs. 1 leg. cit. sehe vor, dass die Entschädigungen zum Ausgleich der vermögensrechtlichen Nachteile der Eigentümer aufgrund der mit dem NPG 1992 verhängten Einschränkungen, insbesondere Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten oder Duldung von Maßnahmen, zu leisten seien. Diese Einschränkungen träfen auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks den jeweils aktuellen Grundeigentümer. Das Gesetz verwende hier ebenso die Begriffe „Grundeigentümer“ und „jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte“. Die Beschwerdeführer träfen sämtliche Nachteile und Einschränkungen des NPG 1992 als Grundeigentümer der erworbenen 2/8-Miteigentumsanteile. Aufgrund des direkten Zusammenhangs zwischen den gesetzlichen Einschränkungen bzw. Nachteilen und der dafür vorgesehenen Entschädigung könne das Gesetz nur dahingehend interpretiert werden, dass jedem Grundeigentümer, dem die Nachteile aufgrund Nicht-Nutzbarkeit der Flächen zukämen, ein entsprechender Entschädigungsanspruch für diese Nachteile zustehen müsse. Nach Sinn und Zweck des NPG 1992 stehe den Beschwerdeführern aufgrund der sie treffenden Einschränkungen und Pflichten daher ein entsprechender Entschädigungsanspruch für die erworbenen Miteigentumsanteile zu. Würde man der Gesetzesauslegung der belangten Behörde folgen, dass sich die Regelungen des NPG 1992 nur auf den ursprünglichen Eigentümer beziehen, müsste es zu dem widersinnigen Ergebnis kommen, dass auch die Pflichten und Einschränkungen nur den ursprünglichen Eigentümer treffen würden. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des NPG 1992, wenn die Pflichten und Einschränkungen des NPG 1992 durch eine einfache Eigentumsübertragung entfielen. Ebensowenig könne dies auf den damit direkt zusammenhängenden Entschädigungsanspruch zutreffen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen einer Vereinbarung mit dem Land Burgenland auch sämtliche Rechtsnachfolger aufgrund der Vereinbarung entschädigt würden. Auch hier könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, bei dem gleichen Sachverhalt mit zweierlei Maß zu messen und unterschiedliche Ergebnisse herbeizuführen. Die Rechtsansicht der Behörde, dass es sich bei dem Entschädigungsanspruch gemäß § 28 NPG 1992 um ein höchstpersönliches Recht des ursprünglichen Grundeigentümers handle, welches nicht auf den Rechtsnachfolger übergehe bzw. übertragbar sei, finde im Wortlaut des NPG 1992 keine Deckung, werde von den Gesetzesmaterialien nicht gestützt und sei mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Bei den gegenständlichen Entschädigungsansprüchen nach dem NPG 1992 handle es sich dem Grunde nach um Ausgleichs- bzw. Ersatzansprüche für die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten und Pflichten, die den Grundeigentümern aufgrund des NPG 1992 auferlegt würden. Solcherlei Ansprüche seien nach der ständigen OGH-Judikatur grundsätzlich immer auf den Rechtsnachfolger übertragbar. Nach Ansicht des OGH sei ein Rechtsanspruch dann höchstpersönlich, wenn er durch die Person des Berechtigten bestimmt werde, sodass durch den Wechsel dieser Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Veränderung erfahren würde. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, da die Pflichten und Einschränkungen des NPG 1992 immer den Grundeigentümer unabhängig von der Person träfen. Der Entschädigungsanspruch nach dem NPG 1992 könne daher kein höchstpersönliches Recht in diesem Sinne darstellen und müsse sohin auf den Rechtsnachfolger übertragbar sein. Würde man der Rechtsansicht der Behörde folgen, wären nach dieser Gesetzesinterpretation auch die Einschränkungen und Pflichten der Eigentümer nach dem NPG 1992 höchstpersönliche und würden damit nur den ursprünglichen Grundeigentümer verpflichten. Die Beschwerdeführer träfen sämtliche Nachteile und Pflichten des NPG 1992 betreffend die erworbenen Miteigentumsanteile. Sie dürften das Grundstück in keiner Weise nutzen bzw. überhaupt betreten. Eine Versagung der Entschädigung dieser Nachteile und Einschränkungen würde daher zu einer de-facto-Enteignung der Beschwerdeführer ohne angemessene Entschädigung führen. Die Rechtansicht der belangten Behörde würde sohin eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes herbeiführen. Da das NPG 1992 keine pauschale angemessene Einmal-Entschädigung im Zeitpunkt der Einbeziehung in den Nationalpark vorsehe, sondern per Bescheid ein geringer jährlicher Betrag auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks zugesprochen werde, könne eine angemessene Entschädigung nur dann erreicht werden, wenn dieser Betrag auch für die Dauer des Bestehens des Nationalparks tatsächlich gewährt werde. Nachdem das betreffende Grundstück weiterhin Teil des Nationalparks sei, müsse bei verfassungskonformer Gesetzesauslegung auch der Anspruch auf Entschädigung weiterhin gegenüber den de-facto enteigneten Beschwerdeführern entstehen. Auch eine verfassungskonforme Interpretation führe zu einem anderen Ergebnis. Die Rechtsansicht der belangten Behörde führe im Ergebnis zu einem Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Schließlich müssten die gleichen Pflichten und Einschränkungen nach dem NPG 1992 für jeden Miteigentumsanteil und damit für jeden Miteigentümer gleichermaßen zur Anwendung gelangen. Die im Gesetz vorgesehene Entschädigung werde nach Ansicht der belangten Behörde nur jenen Miteigentümern zuerkannt, die bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Einbeziehung des Grundstückes Eigentümer gewesen seien. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die Beschwerdeführer für ihren ursprünglichen Miteigentumsanteil von jeweils 1/8 eine Entschädigung nach dem NPG 1992 erhielten, aber für den neu hinzugekommenen Miteigentumsanteil von jeweils 1/8 am gleichen unbenutzbaren Grundstück keine Entschädigung erhalten würden. Auch AA erhielte, wäre er nicht verstorben, weiterhin eine Entschädigung nach dem NPG 1992 für exakt diese Miteigentumsanteile für die Dauer des Bestehens des Nationalparks. Die Beschwerdeführer hingegen würden für die gleichen Einschränkungen für exakt diese Miteigentumsanteile keine Entschädigung erhalten. Damit liege eine unsachliche und verfassungsrechtlich nicht haltbare Ungleichbehandlung vor. Im Sinne einer gesetzes- und verfassungskonformen Interpretation des NPG 1992 sei den Beschwerdeführern sohin für die neu hinzugekommenen Miteigentumsanteile am Grundstück [NR1] der KG [KG] jeweils eine entsprechende Entschädigung zuzuerkennen. Es sei nach der Eigentumsübertragung keine neue Frist für die Entschädigung ausgelöst worden und der Entschädigungsanspruch an die neuen Grundeigentümer daher weiterhin auszubezahlen. Es handle sich beim gegenständlichen Entschädigungsanspruch um ein übertragbares Recht und kein höchstpersönliches, weshalb mit der Eigentumsübertragung auch der Entschädigungsanspruch auf die Beschwerdeführer übertragen worden sei. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 05.06.2023 samt seiner Konkretisierung vom 12.09.2023 vollinhaltlich stattgegeben werde. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.römisch eins.2.1. Gegen den Bescheid der Behörde vom 22.12.2023, Zahl: ***, erhoben die Beschwerdeführer in rechtsfreundlicher Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Angaben zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde zusammengefasst begründet, dass das Grundstück [NR1] der KG [KG] gesetzlich in die Bewahrungszone des Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel aufgenommen worden sei, weshalb die diesbezüglichen Einschränkungen und Pflichten sämtliche Miteigentümer des Grundstückes auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks träfen. AA habe für seinen 2/8-Miteigentumsanteil rechtzeitig binnen zwei Jahren eine Entschädigung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NPG 1992 beantragt und sei ihm diese mit rechtskräftigem Bescheid auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks zugesprochen worden. Die gesetzlich vorgesehene Frist diesen Miteigentumsanteil betreffend sei sohin gewahrt worden. Zum damaligen Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer den Antrag für diese Anteile nicht stellen können, weil sie nicht Eigentümer gewesen wären. Das NPG 1992 enthalte keine Regelung, wonach die zweijährige Frist bei einer Eigentumsübertragung neuerlich erfüllt werden müsse. Der Wortlaut des Gesetzes beziehe sich eindeutig auf die Aufkündigung einer Vereinbarung oder die Einbeziehung eines Grundstückes in den Nationalpark und stelle damit nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken ab. Ein Wechsel des Grundeigentümers am Grundstück könne sich daher nicht auf den Entschädigungsanspruch auswirken bzw. eine neuerliche Frist auslösen. Gelange man abweichend vom Gesetzeswortlaut zum Ergebnis, dass die Frist für eine Entschädigung mit einem Eigentümerwechsel neu zu laufen beginne, könne als fristauslösendes Ereignis für die Zweijahresfrist in Paragraph 28, Absatz 2, NPG 1992 nur der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung herangezogen werden, gegenständlich von AA an seinen Sohn BB mit Einantwortungsbeschluss vom 23.08.2022. Ausgehend davon sei der Antrag der Beschwerdeführer vom 05.06.2023 innerhalb der 2-Jahres-Frist erfolgt. Diese sei daher entgegen der Rechtsansicht der Behörde nicht abgelaufen. Die Rechtansicht der Behörde, dass eine Entschädigung nach dem NPG 1992 nur jenem Grundeigentümer zustehe, der im Zeitpunkt der Einbeziehung des Grundstückes in den Nationalpark Eigentümer gewesen sei, sei vom Gesetz nicht gedeckt. Das NPG 1992 enthalte keine diesbezügliche Regelung, vielmehr stelle der Wortlaut des Paragraph 28, NPG 1992 eindeutig auf den Eigentümer oder sonst Berechtigten des betreffenden Grundstückes ab. Mangels abweichender Regelung sei damit vom Wortlaut jeder Grundeigentümer erfasst und nicht bloß der ursprüngliche. Auch eine Auslegung der betreffenden Bestimmungen des NPG 1992 nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes komme zum gleichen Ergebnis. Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. sehe vor, dass die Entschädigungen zum Ausgleich der vermögensrechtlichen Nachteile der Eigentümer aufgrund der mit dem NPG 1992 verhängten Einschränkungen, insbesondere Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten oder Duldung von Maßnahmen, zu leisten seien. Diese Einschränkungen träfen auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks den jeweils aktuellen Grundeigentümer. Das Gesetz verwende hier ebenso die Begriffe „Grundeigentümer“ und „jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte“. Die Beschwerdeführer träfen sämtliche Nachteile und Einschränkungen des NPG 1992 als Grundeigentümer der erworbenen 2/8-Miteigentumsanteile. Aufgrund des direkten Zusammenhangs zwischen den gesetzlichen Einschränkungen bzw. Nachteilen und der dafür vorgesehenen Entschädigung könne das Gesetz nur dahingehend interpretiert werden, dass jedem Grundeigentümer, dem die Nachteile aufgrund Nicht-Nutzbarkeit der Flächen zukämen, ein entsprechender Entschädigungsanspruch für diese Nachteile zustehen müsse. Nach Sinn und Zweck des NPG 1992 stehe den Beschwerdeführern aufgrund der sie treffenden Einschränkungen und Pflichten daher ein entsprechender Entschädigungsanspruch für die erworbenen Miteigentumsanteile zu. Würde man der Gesetzesauslegung der belangten Behörde folgen, dass sich die Regelungen des NPG 1992 nur auf den ursprünglichen Eigentümer beziehen, müsste es zu dem widersinnigen Ergebnis kommen, dass auch die Pflichten und Einschränkungen nur den ursprünglichen Eigentümer treffen würden. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des NPG 1992, wenn die Pflichten und Einschränkungen des NPG 1992 durch eine einfache Eigentumsübertragung entfielen. Ebensowenig könne dies auf den damit direkt zusammenhängenden Entschädigungsanspruch zutreffen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen einer Vereinbarung mit dem Land Burgenland auch sämtliche Rechtsnachfolger aufgrund der Vereinbarung entschädigt würden. Auch hier könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, bei dem gleichen Sachverhalt mit zweierlei Maß zu messen und unterschiedliche Ergebnisse herbeizuführen. Die Rechtsansicht der Behörde, dass es sich bei dem Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 28, NPG 1992 um ein höchstpersönliches Recht des ursprünglichen Grundeigentümers handle, welches nicht auf den Rechtsnachfolger übergehe bzw. übertragbar sei, finde im Wortlaut des NPG 1992 keine Deckung, werde von den Gesetzesmaterialien nicht gestützt und sei mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Bei den gegenständlichen Entschädigungsansprüchen nach dem NPG 1992 handle es sich dem Grunde nach um Ausgleichs- bzw. Ersatzansprüche für die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten und Pflichten, die den Grundeigentümern aufgrund des NPG 1992 auferlegt würden. Solcherlei Ansprüche seien nach der ständigen OGH-Judikatur grundsätzlich immer auf den Rechtsnachfolger übertragbar. Nach Ansicht des OGH sei ein Rechtsanspruch dann höchstpersönlich, wenn er durch die Person des Berechtigten bestimmt werde, sodass durch den Wechsel dieser Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Veränderung erfahren würde. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, da die Pflichten und Einschränkungen des NPG 1992 immer den Grundeigentümer unabhängig von der Person träfen. Der Entschädigungsanspruch nach dem NPG 1992 könne daher kein höchstpersönliches Recht in diesem Sinne darstellen und müsse sohin auf den Rechtsnachfolger übertragbar sein. Würde man der Rechtsansicht der Behörde folgen, wären nach dieser Gesetzesinterpretation auch die Einschränkungen und Pflichten der Eigentümer nach dem NPG 1992 höchstpersönliche und würden damit nur den ursprünglichen Grundeigentümer verpflichten. Die Beschwerdeführer träfen sämtliche Nachteile und Pflichten des NPG 1992 betreffend die erworbenen Miteigentumsanteile. Sie dürften das Grundstück in keiner Weise nutzen bzw. überhaupt betreten. Eine Versagung der Entschädigung dieser Nachteile und Einschränkungen würde daher zu einer de-facto-Enteignung der Beschwerdeführer ohne angemessene Entschädigung führen. Die Rechtansicht der belangten Behörde würde sohin eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes herbeiführen. Da das NPG 1992 keine pauschale angemessene Einmal-Entschädigung im Zeitpunkt der Einbeziehung in den Nationalpark vorsehe, sondern per Bescheid ein geringer jährlicher Betrag auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks zugesprochen werde, könne eine angemessene Entschädigung nur dann erreicht werden, wenn dieser Betrag auch für die Dauer des Bestehens des Nationalparks tatsächlich gewährt werde. Nachdem das betreffende Grundstück weiterhin Teil des Nationalparks sei, müsse bei verfassungskonformer Gesetzesauslegung auch der Anspruch auf Entschädigung weiterhin gegenüber den de-facto enteigneten Beschwerdeführern entstehen. Auch eine verfassungskonforme Interpretation führe zu einem anderen Ergebnis. Die Rechtsansicht der belangten Behörde führe im Ergebnis zu einem Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Schließlich müssten die gleichen Pflichten und Einschränkungen nach dem NPG 1992 für jeden Miteigentumsanteil und damit für jeden Miteigentümer gleichermaßen zur Anwendung gelangen. Die im Gesetz vorgesehene Entschädigung werde nach Ansicht der belangten Behörde nur jenen Miteigentümern zuerkannt, die bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Einbeziehung des Grundstückes Eigentümer gewesen seien. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die Beschwerdeführer für ihren ursprünglichen Miteigentumsanteil von jeweils 1/8 eine Entschädigung nach dem NPG 1992 erhielten, aber für den neu hinzugekommenen Miteigentumsanteil von jeweils 1/8 am gleichen unbenutzbaren Grundstück keine Entschädigung erhalten würden. Auch AA erhielte, wäre er nicht verstorben, weiterhin eine Entschädigung nach dem NPG 1992 für exakt diese Miteigentumsanteile für die Dauer des Bestehens des Nationalparks. Die Beschwerdeführer hingegen würden für die gleichen Einschränkungen für exakt diese Miteigentumsanteile keine Entschädigung erhalten. Damit liege eine unsachliche und verfassungsrechtlich nicht haltbare Ungleichbehandlung vor. Im Sinne einer gesetzes- und verfassungskonformen Interpretation des NPG 1992 sei den Beschwerdeführern sohin für die neu hinzugekommenen Miteigentumsanteile am Grundstück [NR1] der KG [KG] jeweils eine entsprechende Entschädigung zuzuerkennen. Es sei nach der Eigentumsübertragung keine neue Frist für die Entschädigung ausgelöst worden und der Entschädigungsanspruch an die neuen Grundeigentümer daher weiterhin auszubezahlen. Es handle sich beim gegenständlichen Entschädigungsanspruch um ein übertragbares Recht und kein höchstpersönliches, weshalb mit der Eigentumsübertragung auch der Entschädigungsanspruch auf die Beschwerdeführer übertragen worden sei. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 05.06.2023 samt seiner Konkretisierung vom 12.09.2023 vollinhaltlich stattgegeben werde. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

I.2.2. Die Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Schreiben vom 06.03.2024 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt zur Entscheidung vor.römisch eins.2.2. Die Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Schreiben vom 06.03.2024 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt zur Entscheidung vor.

I.2.3. Die gefertigte Richterin ist erst seit der am 13.03.2025 von der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland beschlossenen Geschäftsverteilung, welche am 17.03.2025 in Kraft getreten ist, für den vorliegenden Fall zuständig. Von der bis dahin zuständigen und mittlerweile verstorbenen Richterin wurden keine Verfahrensschritte gesetzt.römisch eins.2.3. Die gefertigte Richterin ist erst seit der am 13.03.2025 von der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland beschlossenen Geschäftsverteilung, welche am 17.03.2025 in Kraft getreten ist, für den vorliegenden Fall zuständig. Von der bis dahin zuständigen und mittlerweile verstorbenen Richterin wurden keine Verfahrensschritte gesetzt.

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

II.1. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind nunmehr mit jeweils einem Anteil von 2/8 Miteigentümer des Grundstückes [NR1] der KG [KG].römisch zwei.1. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind nunmehr mit jeweils einem Anteil von 2/8 Miteigentümer des Grundstückes [NR1] der KG [KG].

II.2. Das Grundstück [NR1] der KG [KG] wurde mit LGBl. Nr. 44/2001 in die Bewahrungszone (Anlage 1, Zone F: Bewahrungszone Apetlon Lange Lacke) des Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel aufgenommen. Es war zu diesem Zeitpunkt Teil der Vereinbarung über die Nutzung von Flächen zu Zwecken des Nationalparks vom 30.08.1993, abgeschlossen zwischen dem Verein Interessengemeinschaft *** Grundeigentümer als Vertreterin der Grundeigentümer und dem Land Burgenland. Auf Basis dieser Vereinbarung erfolgten Entschädigungszahlungen. Die Eigentumsverhältnisse am Grundstück stellten sich wie folgt dar: Beschwerdeführerin 1/8-Anteil, Beschwerdeführer 1/8-Anteil, CC 2/8-Anteil, AA 2/8-Anteil, DD 1/8-Anteil und EE 1/8-Anteil.römisch zwei.2. Das Grundstück [NR1] der KG [KG] wurde mit Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2001, in die Bewahrungszone (Anlage 1, Zone F: Bewahrungszone Apetlon Lange Lacke) des Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel aufgenommen. Es war zu diesem Zeitpunkt Teil der Vereinbarung über die Nutzung von Flächen zu Zwecken des Nationalparks vom 30.08.1993, abgeschlossen zwischen dem Verein Interessengemeinschaft *** Grundeigentümer als Vertreterin der Grundeigentümer und dem Land Burgenland. Auf Basis dieser Vereinbarung erfolgten Entschädigungszahlungen. Die Eigentumsverhältnisse am Grundstück stellten sich wie folgt dar: Beschwerdeführerin 1/8-Anteil, Beschwerdeführer 1/8-Anteil, CC 2/8-Anteil, AA 2/8-Anteil, DD 1/8-Anteil und EE 1/8-Anteil.

Der Verein wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 12.10.2016, Zahl: ***, aufgelöst. Damit endete diese Vereinbarung über die Nutzung von Flächen zu Zwecken des Nationalparks Neusiedler See – Seewinkel.

Im Jahr 2018 wurde der Verein Interessengemeinschaft *** Grundeigentümer neu gegründet und eine neue Vereinbarung mit dem Land Burgenland abgeschlossen. Ein Beitritt zu diesem Verein erfolgte für das Grundstück [NR1] der KG [KG] mangels Zustimmung bestimmter Miteigentümer nicht. Das Grundstück ist somit nicht Teil dieser Vereinbarung mit dem Land Burgenland.

Mit Bescheid der Behörde vom 28.08.2020, Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführerin für ihren Anteil am Grundstück [NR1] der KG [KG] eine jährliche Entschädigung in der Höhe von 94,79 Euro auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks zugesprochen.

Dem Beschwerdeführer wurde eine jährliche Entschädigung ebenfalls in der Höhe von 94,79 Euro auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks mit Bescheid der Behörde vom 28.08.2020, Zahl: ***, zugesprochen.

Mit Bescheid der Behörde vom 28.08.2020, Zahl: ***, wurde Herrn CC eine jährliche Entschädigung in der Höhe von 189,58 Euro auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks zugesprochen, ebenso Herrn AA mit Bescheid der Behörde vom 28.08.2020, Zahl: ***.

II.3. Nach dem Tod von AA wurde sein Sohn BB zufolge des Einantwortungsbeschlusses vom 23.08.2022 Eigentümer des Miteigentumsanteils von 2/8 am Grundstück [NR1] der KG [KG].römisch zwei.3. Nach dem Tod von AA wurde sein Sohn BB zufolge des Einantwortungsbeschlusses vom 23.08.2022 Eigentümer des Miteigentumsanteils von 2/8 am Grundstück [NR1] der KG [KG].

Mit Kaufvertrag vom 27.02.2023 erwarben die Beschwerdeführer die Miteigentumsanteile von Herrn BB jeweils zur Hälfte, somit jeder einen 1/8-Anteil am Grundstück [NR1] der KG [KG]. Im Kaufvertrag nahmen die Käufer zustimmend zur Kenntnis, dass das Grundstück zum Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel gehört und unbefristet an den Nationalpark verpachtet ist.

II.4. Mit Eingabe vom 05.06.2023 stellten die Beschwerdeführer an die Behörde einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 28 NPG 1992 zufolge der geänderten Eigentumsverhältnisse. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 12.09.2023 konkretisiert bzw. verbessert. Daraufhin erließ die Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.römisch zwei.4. Mit Eingabe vom 05.06.2023 stellten die Beschwerdeführer an die Behörde einen Antrag auf Entschädigung gemäß Paragraph 28, NPG 1992 zufolge der geänderten Eigentumsverhältnisse. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 12.09.2023 konkretisiert bzw. verbessert. Daraufhin erließ die Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Weiters wurde Einsicht genommen in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Grundbuch.römisch drei.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Weiters wurde Einsicht genommen in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Grundbuch.

Aus der Aktenlage, gegen deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Bedenken bestehen und auch nicht vorgebracht wurden, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang und der unter II. festgestellte Sachverhalt.Aus der Aktenlage, gegen deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Bedenken bestehen und auch nicht vorgebracht wurden, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich der unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang und der unter römisch zwei. festgestellte Sachverhalt.

III.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt feststand und es im gegenständlichen Verfahren um die Klärung von Rechtsfragen ging. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Im Übrigen wurde von den Parteien des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.römisch drei.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt feststand und es im gegenständlichen Verfahren um die Klärung von Rechtsfragen ging. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Im Übrigen wurde von den Parteien des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 12. November 1992, mit dem der Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel errichtet wird (Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992), LGBl. Nr. 28/1993 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 102/2024, lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 12. November 1992, mit dem der Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel errichtet wird (Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992), Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1993, (StF), zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024,, lauten:

§ 28:Paragraph 28 :

„Entschädigung:

(1) Den Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, unter anderem Jagdausübungsberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, von zu Natur- und Bewahrungszonen erklärten Nationalparkflächen gebührt

1. bei einer erheblichen Minderung des Ertrages,

2. bei einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung,

3. bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit,

4. bei Duldung von Maßnahmen, welche von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft als zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig vorgenommen oder angeordnet wurden (§ 29), oder4. bei Duldung von Maßnahmen, welche von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft als zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig vorgenommen oder angeordnet wurden (Paragraph 29,), oder

5. bei Beeinträchtigungen, die sich aus einer Einschränkung von Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechten (§ 9) ergeben,5. bei Beeinträchtigungen, die sich aus einer Einschränkung von Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechten (Paragraph 9,) ergeben,

eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.

(2) Über die Entschädigung nach Abs. 1 sind vorrangig Vereinbarungen zwischen den berechtigten Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten und dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft abzuschließen.(2) Über die Entschädigung nach Absatz eins, sind vorrangig Vereinbarungen zwischen den berechtigten Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten und dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft abzuschließen.

(3) Wenn keine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 getroffen werden kann, ist dem Grundeigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten auf Antrag eine Entschädigung von der Landesregierung zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Erklärung zum Nationalpark ergeben, zu berücksichtigen.(3) Wenn keine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2, getroffen werden kann, ist dem Grundeigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten auf Antrag eine Entschädigung von der Landesregierung zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Erklärung zum Nationalpark ergeben, zu berücksichtigen.

(4) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 vom Grundeigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten einzubringen(4) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Absatz 3, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, vom Grundeigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten einzubringen

1. innerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Erklärung der Fläche zur Nationalparkfläche oder innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Beendigung einer Vereinbarung im Sinne des Abs. 2,1. innerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Erklärung der Fläche zur Nationalparkfläche oder innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Beendigung einer Vereinbarung im Sinne des Absatz 2,,

2. bei Geltendmachung von vermögensrechtlichen Nachteilen von Jagd- und Fischereiberechtigten innerhalb von zwei Jahren nach erstmaligem Ausschluss der Geltung des Bgld. JagdG 2017 (oder seiner Vorgängerbestimmungen) oder des Bgld. FischG 2022 (oder seiner Vorgängerbestimmungen) auf diesen Flächen oder innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Beendigung einer Vereinbarung über den Verzicht der Ausübung des Jagd- und Fischereirechts oder einer Vereinbarung über die Entschädigung von vermögensrechtlichen Nachteilen wegen Ausschluss des Jagd- und Fischereirechts.

Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.

(5) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 4 Abs. 8 bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sinngemäß Anwendung.“(5) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, Paragraph 4, Absatz 8, bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, sinngemäß Anwendung.“

§ 29:Paragraph 29 :

„Duldung von Maßnahmen:

Der Grundeigentümer und jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes in Naturzonen (§ 6) und Bewahrungszonen (§ 7) notwendig sind, zu dulden.“Der Grundeigentümer und jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes in Naturzonen (Paragraph 6,) und Bewahrungszonen (Paragraph 7,) notwendig sind, zu dulden.“

V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:

V.1. Die Gesetzesmaterialien zu LGBl. Nr. 102/2024 (XXII. GP, IA 2755) zu § 28 NPG 1992 lauten:römisch fünf.1. Die Gesetzesmaterialien zu Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024, (römisch 22 . GP, IA 2755) zu Paragraph 28, NPG 1992 lauten:

„Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten von zu Natur- oder Bewahrungszonen erklärten Nationalparkflächen gebührt unter den genannten Bedingungen eine Entschädigung.

Weiterhin soll dafür einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Land Burgenland der Vorzug gegenüber einer gesetzlichen Entschädigung gegeben werden, da so ausführlichere und allenfalls auch zielgerichtetere Maßnahmen auf den Flächen vereinbart werden können, als dies bei reiner Duldung von Managementmaßnahmen (§ 29) möglich ist.Weiterhin soll dafür einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Land Burgenland der Vorzug gegenüber einer gesetzlichen Entschädigung gegeben werden, da so ausführlichere und allenfalls auch zielgerichtetere Maßnahmen auf den Flächen vereinbart werden können, als dies bei reiner Duldung von Managementmaßnahmen (Paragraph 29,) möglich ist.

Abs. 3: In einem Verfahren über die bescheidmäßige Zuerkennung einer Entschädigung, sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen der subjektiven Erschwerungen (Ertragsminderung, Erschwernis oder Einschränkung der Wirtschaftsführung oder von Jagd- und Fischereirechten, Duldungen) sowie die individuellen vermögensrechtlichen Nachteile daraus vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin vorzubringen. Klargestellt wird, dass es sich bei der bescheidmäßigen Zuerkennung einer Entschädigung um ein höchstpersönliches Recht handelt.Absatz 3 :, In einem Verfahren über die bescheidmäßige Zuerkennung einer Entschädigung, sind die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen der subjektiven Erschwerungen (Ertragsminderung, Erschwernis oder Einschränkung der Wirtschaftsführung oder von Jagd- und Fischereirechten, Duldungen) sowie die individuellen vermögensrechtlichen Nachteile daraus vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin vorzubringen. Klargestellt wird, dass es sich bei der bescheidmäßigen Zuerkennung einer Entschädigung um ein höchstpersönliches Recht handelt.

Abs. 4: Der bisherigen Gesetzeslage entsprechend, verfristen die Rechte auf Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Erklärung der Flächen zu Nationalparkflächen bzw. bei der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Nachteilen betreffend die Ausübung von Jagd- und Fischereirechten die erstmalige Erklärung der Nichtanwendbarkeit des Bgld. Jagdgesetzes 2017, des Bgld. Fischereigesetzes 2022 oder deren Vorgängerbestimmungen.Absatz 4 :, Der bisherigen Gesetzeslage entsprechend, verfristen die Rechte auf Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Erklärung der Flächen zu Nationalparkflächen bzw. bei der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Nachteilen betreffend die Ausübung von Jagd- und Fischereirechten die erstmalige Erklärung der Nichtanwendbarkeit des Bgld. Jagdgesetzes 2017, des Bgld. Fischereigesetzes 2022 oder deren Vorgängerbestimmungen.

Mit dieser Novelle werden keine neuen Flächen zu Nationalparkflächen erklärt.

Weiters verfristen die Rechte auf Entschädigung gemäß Abs. 3 innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Beendigung einer vertraglichen Vereinbarung über die Flächen. Wie bisher erscheint es sachgemäß, in Fällen, in denen bisher eine - grundsätzlich vorrangig abzuschließende – Vereinbarung bestand und diese beendet wurde, eine Möglichkeit zur Geltendmachung einer gesetzlichen Entschädigung einzuräumen, auch wenn die Fläche bereits vor mehr als zwei Jahren erstmalig in den Nationalpark einbezogen wurde. Gleiches soll für Vereinbarungen über den Verzicht der Ausübung des Jagd- oder Fischereirechtes oder für Vereinbarungen über eine Entschädigung des Ausschlusses des Jagd- und Fischereirechtes gelten.“Weiters verfristen die Rechte auf Entschädigung gemäß Absatz 3, innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Beendigung einer vertraglichen Vereinbarung über die Flächen. Wie bisher erscheint es sachgemäß, in Fällen, in denen bisher eine - grundsätzlich vorrangig abzuschließende – Vereinbarung bestand und diese beendet wurde, eine Möglichkeit zur Geltendmachung einer gesetzlichen Entschädigung einzuräumen, auch wenn die Fläche bereits vor mehr als zwei Jahren erstmalig in den Nationalpark einbezogen wurde. Gleiches soll für Vereinbarungen über den Verzicht der Ausübung des Jagd- oder Fischereirechtes oder für Vereinbarungen über eine Entschädigung des Ausschlusses des Jagd- und Fischereirechtes gelten.“

V.2. Gemäß § 28 Abs. 1 NPG 1992 gebührt den Grundeigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von zu Natur- und Bewahrungszonen erklärten Nationalparkflächen eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile bei einer erheblichen Minderung des Ertrages (Z. 1), bei einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung (Z. 2), bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit (Z. 3) oder nach Z. 4 bei Duldung von Maßnahmen, welche von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft als zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig vorgenommen oder angeordnet wurden (§ 29).römisch fünf.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NPG 1992 gebührt den Grundeigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von zu Natur- und Bewahrungszonen erklärten Nationalparkflächen eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile bei einer erheblichen Minderung des Ertrages (Ziffer eins,), bei einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung (Ziffer 2,), bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit (Ziffer 3,) oder nach Ziffer 4, bei Duldung von Maßnahmen, welche von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft als zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig vorgenommen oder angeordnet wurden (Paragraph 29,).

Das verfahrensgegenständliche Grundstück gehört zur Bewahrungszone Apetlon Lange Lacke (Zone F) und somit zu den zu Natur- und Bewahrungszonen erklärten Nationalparkflächen, wodurch wesentliche Einschränkungen der Bewirtschaftung oder Nutzung des Grundstückes im Sinne der Z. 3 gegeben sind. Laut dem Gutachten von Dozent Dr. FF vom 07.12.1991 wurde das gegenständliche Grundstück [NR1] im Ausmaß von 28.574 m² bzw. 2,8574 ha als Flächen eingeschränkt ackerfähiger Wiesen in der Bonitätsstufe 3 eingestuft.Das verfahrensgegenständliche Grundstück gehört zur Bewahrungszone Apetlon Lange Lacke (Zone F) und somit zu den zu Natur- und Bewahrungszonen erklärten Nationalparkflächen, wodurch wesentliche Einschränkungen der Bewirtschaftung oder Nutzung des Grundstückes im Sinne der Ziffer 3, gegeben sind. Laut dem Gutachten von Dozent Dr. FF vom 07.12.1991 wurde das gegenständliche Grundstück [NR1] im Ausmaß von 28.574 m² bzw. 2,8574 ha als Flächen eingeschränkt ackerfähiger Wiesen in der Bonitätsstufe 3 eingestuft.

V.3. Gemäß § 28 Abs. 2 NPG 1992 sind über die Entschädigung nach Abs. 1 vorrangig Vereinbarungen zwischen den berechtigten Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten und dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft abzuschließen.römisch fünf.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, NPG 1992 sind über die Entschädigung nach Absatz eins, vorrangig Vereinbarungen zwischen den berechtigten Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten und dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft abzuschließen.

Wenn keine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 getroffen werden kann, ist dem Grundeigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten auf Antrag eine Entschädigung von der Landesregierung zu leisten (§ 28 Abs. 3 leg. cit.).Wenn keine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2, getroffen werden kann, ist dem Grundeigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten auf Antrag eine Entschädigung von der Landesregierung zu leisten (Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit.).

Gegenständlich liegt keine Vereinbarung zwischen den Grundeigentümern und dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft über das gegenständliche Grundstück vor, eine solche wurde seit der Beendigung des Pachtvertrags am 12.10.2016 nicht abgeschlossen.

Die Beschwerdeführer stellten für ihre mit Kaufvertrag neu erworbenen Anteile am Grundstück mit Eingabe vom 05.06.2023 einen Antrag auf Entschädigung im Sinne des § 28 Abs. 3 NPG 1992.Die Beschwerdeführer stellten für ihre mit Kaufvertrag neu erworbenen Anteile am Grundstück mit Eingabe vom 05.06.2023 einen Antrag auf Entschädigung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, NPG 1992.

V.4. Gemäß § 28 Abs. 4 Z. 1 NPG 1992 ist der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 vom Grundeigentümer bz

Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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