Entscheidungsdatum
23.03.2026Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaText
Zahl: E HG3/19/2026.001/001 Eisenstadt, am 23.03.2026
(E 299/19/2025.002/005)
An den
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8
1010 Wien
Antragsteller: Landesverwaltungsgericht Burgenland
Landhaus-Neu Eingang Waschstattgasse
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Antragsgegner: Burgenländische Landesregierung
z.Hd. des Landeshauptmannes von Burgenland
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
beteiligte Partei: Landesparteiorganisation der ÖVP-Burgenland
Ing. Julius Raab-Straße 7
7000 Eisenstadt
vertreten durch:
RA Rechtsanwalts OG
***
***
A N T R A G
gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm
Art. 89 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit , Artikel 89, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 B-VG und in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG und in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache
der Landesparteiorganisation der ÖVP-Burgenland, vertreten durch RA Rechtsanwalts OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2025, Zahl: *** (Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Zahl: E 299/19/2025.002),
den
Antrag
zu stellen
I.1. auf Aufhebungrömisch eins.1. auf Aufhebung
des § 8 Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2024 (Bgld. PaFöG 2024), LGBl. Nr. 41/2024 idF. LGBl. Nr. 53/2025, wegen Verfassungswidrigkeit.des Paragraph 8, Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2024 (Bgld. PaFöG 2024), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2025,, wegen Verfassungswidrigkeit.
I.2. Zudem möge der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 6 B-VG aussprechen, dass § 8 Bgld. PaFöG 2024 idF LGBl. Nr. 41/2024 nicht wieder in Kraft tritt.römisch eins.2. Zudem möge der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz 6, B-VG aussprechen, dass Paragraph 8, Bgld. PaFöG 2024 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024, nicht wieder in Kraft tritt.
in eventu
II.1. auf Aufhebung der Wortfolgerömisch zwei.1. auf Aufhebung der Wortfolge
„Über das Vorliegen für die Gründe für die Verhängung der Geldbuße ist auf Verlangen der betroffenen Partei ein Feststellungsbescheid zu erlassen.“
in § 8 Abs. 1 des Burgenländischen Parteien-Förderungsgesetz 2024 (Bgld. PaFöG 2024), LGBl. Nr. 41/2024 idF. LGBl. Nr. 53/2025, wegen Verfassungswidrigkeit.in Paragraph 8, Absatz eins, des Burgenländischen Parteien-Förderungsgesetz 2024 (Bgld. PaFöG 2024), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2025,, wegen Verfassungswidrigkeit.
II.2. Zudem möge der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 6 B-VG aussprechen, dass die in § 8 Abs. 1 Bgld. PaFöG 2024 idF LGBl. Nr. 41/2024 gleichlautende Wortfolge „Über das Vorliegen für die Gründe für die Verhängung der Geldbuße ist auf Verlangen der betroffenen Partei ein Feststellungsbescheid zu erlassen.“ nicht wieder in Kraft tritt.römisch zwei.2. Zudem möge der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz 6, B-VG aussprechen, dass die in Paragraph 8, Absatz eins, Bgld. PaFöG 2024 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024, gleichlautende Wortfolge „Über das Vorliegen für die Gründe für die Verhängung der Geldbuße ist auf Verlangen der betroffenen Partei ein Feststellungsbescheid zu erlassen.“ nicht wieder in Kraft tritt.
I. Anlassfallrömisch eins. Anlassfall
I.1. Beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ist zur Zahl:
E 299/19/2025.002 ein Verfahren anhängig, dem das gegenständlich in Teilen angefochtene Bgld. PaFöG 2024 zugrunde liegt.römisch eins.1. Beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ist zur Zahl: , E 299/19/2025.002 ein Verfahren anhängig, dem das gegenständlich in Teilen angefochtene Bgld. PaFöG 2024 zugrunde liegt.
I.2. Am 3. Juni 2025, Zahl: ***, verhängte die Burgenländische Landesregierung über die Landesparteiorganisation der ÖVP-Burgenland gemäß § 8 Abs. 1 Bgld. PaFöG 2024 wegen einer unzulässigen Spendenannahme gemäß § 5 Bgld. PaFöG 2025 eine Sanktion in Form einer Geldbuße iHv EUR 83.151,52.römisch eins.2. Am 3. Juni 2025, Zahl: ***, verhängte die Burgenländische Landesregierung über die Landesparteiorganisation der ÖVP-Burgenland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Bgld. PaFöG 2024 wegen einer unzulässigen Spendenannahme gemäß Paragraph 5, Bgld. PaFöG 2025 eine Sanktion in Form einer Geldbuße iHv EUR 83.151,52.
I.3. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 begehrte die rechtsanwaltlich vertretene Landesparteiorganisation der ÖVP-Burgenland die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz Bgld. PaFöG 2024.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 begehrte die rechtsanwaltlich vertretene Landesparteiorganisation der ÖVP-Burgenland die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz Bgld. PaFöG 2024.
I.4. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2025, Zahl: ***, erging „[ü]ber den mit Schreiben vom 12. Juni 2025 gestellten Antrag der Volkspartei Burgenland, Ing. Julius Raab-Straße 7, 7000 Eisenstadt, vertreten durch die RA Rechtsanwalts OG, ***, ***, […] nachstehender [Spruch]“:römisch eins.4. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2025, Zahl: ***, erging „[ü]ber den mit Schreiben vom 12. Juni 2025 gestellten Antrag der Volkspartei Burgenland, Ing. Julius Raab-Straße 7, 7000 Eisenstadt, vertreten durch die RA Rechtsanwalts OG, ***, ***, […] nachstehender [Spruch]“:
„I. Es wird festgestellt, dass die Volkspartei Burgenland eine verbotene Spende im Sinne des § 5 iVm § 8 Abs. 3 Abs. 1 Bgld. PaFöG 2024 durch das veröffentlichte und an die burgenländischen Haushalte verteilte Druckwerk „AA“ sowie die vom 16. Oktober 2024 bis 28. April 2025 betriebene Homepage „***“, welches bzw. welche vom Landtagsklub der Volkspartei als Medieninhaber bzw. Herausgeber betrieben bzw. veröffentlicht wurde, angenommen hat.„I. Es wird festgestellt, dass die Volkspartei Burgenland eine verbotene Spende im Sinne des Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Absatz eins, Bgld. PaFöG 2024 durch das veröffentlichte und an die burgenländischen Haushalte verteilte Druckwerk „AA“ sowie die vom 16. Oktober 2024 bis 28. April 2025 betriebene Homepage „***“, welches bzw. welche vom Landtagsklub der Volkspartei als Medieninhaber bzw. Herausgeber betrieben bzw. veröffentlicht wurde, angenommen hat.
II. Gemäß § 78 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit TP 2 der Landesverwaltungsabgabenordnung 2012 – LVAV 2012 und gemäß § 14 Tarifpost 6 (1) des Gebührengesetzes 1957 ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 29,90 Euro laut beiliegender Buchungsmitteilung zu entrichten.“römisch zwei. Gemäß Paragraph 78, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit TP 2 der Landesverwaltungsabgabenordnung 2012 – LVAV 2012 und gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 (1) des Gebührengesetzes 1957 ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 29,90 Euro laut beiliegender Buchungsmitteilung zu entrichten.“
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass „die gegenständliche Publikation [Anm. des Landtagsklubs der Volkspartei] stets die durchwegs kritischen Positionen der Angehörigen der Volkspartei Burgenland in Bezug auf die Projekte bzw. Vorhaben der Landesregierung als SPÖ-Alleinregierung darstellt dazu teils reißerische Überschriften […] und Zitate der Parteiangehörigen wiedergibt und mehrmals Abbildungen va des Parteiobmannes (3 x) und nahezu ausschließlich der Listenwerbenden vorzufinden sind“ und man davon ausgehe, dass hiermit Wahlwerbung betrieben werde, zumal der Informationscharakter aus Sicht der belangten Behörde in den Hintergrund tritt und personelle Identität zwischen den Repräsentanten des Klubs und der Partei bestehe. Ebenso wurde die gegenständliche Publikation in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem Wahlkampf publiziert.
Vor diesem Hintergrund liege „daher eine Sachleistung iSd § 2 Z 5 PartG iVm § 5 Abs. 1 Bgld. PaFöG 2024 vor. Eine nach § 5 Abs. 4 Bgld. PaFöG 2024 ausgenommene Sachzuwendung [sei] im gegebenen Fall mangels Ortsüblichkeit der Finanzierung einer derartigen Publikation nicht anzunehmen“.Vor diesem Hintergrund liege „daher eine Sachleistung iSd Paragraph 2, Ziffer 5, PartG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Bgld. PaFöG 2024 vor. Eine nach Paragraph 5, Absatz 4, Bgld. PaFöG 2024 ausgenommene Sachzuwendung [sei] im gegebenen Fall mangels Ortsüblichkeit der Finanzierung einer derartigen Publikation nicht anzunehmen“.
I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass es sich bei der Publikation und die Website in ihrer Gesamtheit um ein „typisches und legitimes Mittel der Öffentlichkeitsarbeit eines Landtagsklubs“ handle und „weder um eine parteipolitische Werbemaßnahme noch um eine wahlbezogene Kommunikationsform, sondern um die sachliche Darstellung politischer Inhalte und Positionen im Rahmen des öffentlichen Meinungsaustausches“. Das „Ziel dieser Informationsverbreitung [sei] es, die Bevölkerung über parlamentarische Aktivitäten, Kontrolltätigkeit, politische Standpunkte sowie relevante Entwicklungen auf Landesebene aufzuklären“ und stehe der Informationscharakter im Vordergrund. Eine Wahlwerbung für die Partei oder deren Repräsentanten liege daher nicht vor.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass es sich bei der Publikation und die Website in ihrer Gesamtheit um ein „typisches und legitimes Mittel der Öffentlichkeitsarbeit eines Landtagsklubs“ handle und „weder um eine parteipolitische Werbemaßnahme noch um eine wahlbezogene Kommunikationsform, sondern um die sachliche Darstellung politischer Inhalte und Positionen im Rahmen des öffentlichen Meinungsaustausches“. Das „Ziel dieser Informationsverbreitung [sei] es, die Bevölkerung über parlamentarische Aktivitäten, Kontrolltätigkeit, politische Standpunkte sowie relevante Entwicklungen auf Landesebene aufzuklären“ und stehe der Informationscharakter im Vordergrund. Eine Wahlwerbung für die Partei oder deren Repräsentanten liege daher nicht vor.
Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens mit Verfahrensmängeln behaftet und verletze die Beschwerdeführerin in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten („Willkür und Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren“; „Mangelnde Kompetenz der Behörde“; „Verfassungswidrige Doppelbestrafung“; „Verletzung des Legalitätsprinzips“).
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
II.1. Das Gesetz vom 27. Juni 2024 über die Förderung politischer Parteien im Land Burgenland (Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2024 – Bgld. PaFöG 2024), LGBl. Nr. 41/2024 idF LGBl. Nr. 53/2025 lautet (die angefochtene Bestimmung wurde unterstrichen):römisch zwei.1. Das Gesetz vom 27. Juni 2024 über die Förderung politischer Parteien im Land Burgenland (Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2024 – Bgld. PaFöG 2024), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2025, lautet (die angefochtene Bestimmung wurde unterstrichen):
„§ 1
Parteienförderung
Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten gewährt auf deren Begehren den im Landtag von Burgenland vertretenen politischen Parteien für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Förderungen. Die Mittel der Förderung sind insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung sowie die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes zu verwenden. Jegliche Verwendung für private Zwecke von Mandataren und Mitgliedern, selbst wenn diese mit der politischen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, ist - mit Ausnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln - unzulässig.
§ 2Paragraph 2
Bemessungsgrundlage, Höhe und Auszahlungsmodalitäten für die Parteienförderung
(1) Die Höhe der jährlichen Parteienförderung durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 11 Euro multipliziert wird.
(2) Der Betrag nach Abs. 1 ist auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach dem prozentuellen Anteil an Wählerstimmen gemessen an den für die im Landtag vertretenen politischen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen aufzuteilen.(2) Der Betrag nach Absatz eins, ist auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach dem prozentuellen Anteil an Wählerstimmen gemessen an den für die im Landtag vertretenen politischen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
(3) Der sich nach Abs. 1 und 2 ergebende jährliche Förderungsbetrag wird in vier gleich großen Raten jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Die Raten sind auf das von der jeweiligen Landtagspartei angegebene Konto zu überweisen.(3) Der sich nach Absatz eins und 2 ergebende jährliche Förderungsbetrag wird in vier gleich großen Raten jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Die Raten sind auf das von der jeweiligen Landtagspartei angegebene Konto zu überweisen.
(4) Im Jahr einer Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (Abs. 3), der bei der letzten Wahl erreichte Prozentanteil an Wählerstimmen (Abs. 2), für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebende Prozentanteil an gültigen Stimmen zugrunde zu legen.(4) Im Jahr einer Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (Absatz 3,), der bei der letzten Wahl erreichte Prozentanteil an Wählerstimmen (Absatz 2,), für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebende Prozentanteil an gültigen Stimmen zugrunde zu legen.
(5) Die Bildung einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Förderungsbetrages übersteigen, ist für politische Parteien zulässig.
§ 3Paragraph 3
Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln
(1) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln nach § 2 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres einzubringen und müssen von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt ist.(1) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln nach Paragraph 2, sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres einzubringen und müssen von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt ist.
(2) Bei Versäumnis der Frist nach Abs. 1 ist der politischen Partei schriftlich eine Nachfrist von acht Wochen zu setzen.(2) Bei Versäumnis der Frist nach Absatz eins, ist der politischen Partei schriftlich eine Nachfrist von acht Wochen zu setzen.
§ 4Paragraph 4
Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen
(1) Jede politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 - PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2022 (im Folgenden: PartG), und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, darf für die Wahlwerbung anlässlich einer Landtagswahl zwischen dem Stichtag der Landtagswahl und dem jeweiligen Wahltag maximal 300 000 Euro aufwenden, wovon maximal 100 000 Euro für Außenwerbung aufgewendet werden darf. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben für einzelne Wahlwerber, die auf einem von der Wahlpartei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 5 000 Euro außer Betracht bleiben. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees einzurechnen.(1) Jede politische Partei im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Parteiengesetz 2012 - PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, (im Folgenden: PartG), und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, darf für die Wahlwerbung anlässlich einer Landtagswahl zwischen dem Stichtag der Landtagswahl und dem jeweiligen Wahltag maximal 300 000 Euro aufwenden, wovon maximal 100 000 Euro für Außenwerbung aufgewendet werden darf. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben für einzelne Wahlwerber, die auf einem von der Wahlpartei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 5 000 Euro außer Betracht bleiben. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees einzurechnen.
(2) Wahlwerbungsaufwendungen sind sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Ausgaben, die spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufgewendet werden, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin. Dazu zählen insbesondere:
1. Außenwerbung, insbesondere Plakate;
2. Postwurfsendungen und Direktwerbung;
3. Folder;
4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung;
5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien;
6. Kinospots;
7. Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden;
8. Kosten des Internet-Werbeauftritts;
9. Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnlichen Agenturen und Call-Center;
10. zusätzliche Personalkosten;
11. Aufwendungen der Partei für die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber;
12. Aufwendungen der Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers;
13. Wahlveranstaltungen.
Wird von der Partei in ihrem Bericht (§ 6) belegt, dass Aufwendungen nicht ausschließlich der Werbung für die jeweilige Landtagswahl dienen, sind diese nur anteilig in die Höchstsumme einzurechnen.Wird von der Partei in ihrem Bericht (Paragraph 6,) belegt, dass Aufwendungen nicht ausschließlich der Werbung für die jeweilige Landtagswahl dienen, sind diese nur anteilig in die Höchstsumme einzurechnen.
(3) Ein Personenkomitee ist ein von der politischen Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen.
(4) Mit öffentlich wahrnehmbaren Wahlwerbemaßnahmen gemäß Abs. 2, insbesondere mit der Verwendung von Wahlplakaten sowie mit Inseraten und Werbeeinschaltungen, darf frühestens ab dem Stichtag der jeweiligen Wahl begonnen werden.(4) Mit öffentlich wahrnehmbaren Wahlwerbemaßnahmen gemäß Absatz 2,, insbesondere mit der Verwendung von Wahlplakaten sowie mit Inseraten und Werbeeinschaltungen, darf frühestens ab dem Stichtag der jeweiligen Wahl begonnen werden.
§ 5Paragraph 5
Spenden
(1) Für Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG gelten die Bestimmungen des § 6 PartG sofern nichts Abweichendes bestimmt wird.(1) Für Spenden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, PartG sofern nichts Abweichendes bestimmt wird.
(2) Pro Spender oder Spenderin sind, gleichgültig ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, pro Kalenderjahr Spenden nur in der Höhe von insgesamt 100 Euro zulässig. Für neu antretende wahlwerbende Parteien gilt, dass die Höchstsumme im Jahr der Landtagswahl und in dem davorliegenden Jahr das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten der Spenderin oder des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtagswahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind von der jeweiligen politischen Partei zuordenbaren Mandataren und Mitgliedern pro Person und Kalenderjahr Spenden in der Höhe von insgesamt 1 000 Euro zulässig.(3) Abweichend von Absatz 2, sind von der jeweiligen politischen Partei zuordenbaren Mandataren und Mitgliedern pro Person und Kalenderjahr Spenden in der Höhe von insgesamt 1 000 Euro zulässig.
(4) Ortsübliche Sachzuwendungen etwa aus Anlass der Abhaltung einer Tombola bei Ortsfesten an territoriale und nicht-territoriale Gliederungen von politischen Parteien, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie Abgeordneten und Wahlwerbern, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, sind von Abs. 1 und 2 nicht umfasst.(4) Ortsübliche Sachzuwendungen etwa aus Anlass der Abhaltung einer Tombola bei Ortsfesten an territoriale und nicht-territoriale Gliederungen von politischen Parteien, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie Abgeordneten und Wahlwerbern, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, sind von Absatz eins und 2 nicht umfasst.
§ 6Paragraph 6
Kontrolle und Rechenschaftspflicht
(1) Die politischen Parteien haben jährlich mit einem Landes-Rechenschaftsbericht über Fördermittel und Spenden im Sinne dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben.
(2) Die politischen Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel und über erlangte Spenden genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind in einem Landes-Rechenschaftsbericht zusammenzufassen.
(3) Der Landes-Rechenschaftsbericht ist in Abschnitte zu gliedern und hat jedenfalls einen Abschnitt zur Verwendung der Fördermittel und einen Abschnitt zu Spenden zu enthalten. Im Abschnitt zur Verwendung der Fördermittel sind die Aufzeichnungen über die Verwendung der Fördermittel, der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel anzuführen.
(4) Der Landes-Rechenschaftsbericht ist von einer durch die jeweilige politische Partei bestellten beeideten Wirtschaftsprüferin oder von einem beeideten Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und zu unterzeichnen. Der Landes-Rechenschaftsbericht über die rechnerische Richtigkeit der auf Grund dieses Landesgesetzes erhaltenen Fördermittel und Spenden ist der Landesregierung bis spätestens 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass eine Kopie des Rechenschaftsberichts nach § 5 PartG 2012 samt Prüfungsvermerk der Landesregierung bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres übermittelt wird, sofern sich die erforderlichen Angaben daraus ergeben.(4) Der Landes-Rechenschaftsbericht ist von einer durch die jeweilige politische Partei bestellten beeideten Wirtschaftsprüferin oder von einem beeideten Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und zu unterzeichnen. Der Landes-Rechenschaftsbericht über die rechnerische Richtigkeit der auf Grund dieses Landesgesetzes erhaltenen Fördermittel und Spenden ist der Landesregierung bis spätestens 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass eine Kopie des Rechenschaftsberichts nach Paragraph 5, PartG 2012 samt Prüfungsvermerk der Landesregierung bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres übermittelt wird, sofern sich die erforderlichen Angaben daraus ergeben.
(5) Kommt eine politische Partei ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 nicht nach, so hat ihr die Landesregierung schriftlich aufzutragen, die verabsäumten Handlungen binnen einer angemessenen Frist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Landesregierung eine beeidete Wirtschaftsprüferin oder einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne dieses Gesetzes anzuordnen.(5) Kommt eine politische Partei ihren Verpflichtungen nach Absatz eins bis 4 nicht nach, so hat ihr die Landesregierung schriftlich aufzutragen, die verabsäumten Handlungen binnen einer angemessenen Frist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Landesregierung eine beeidete Wirtschaftsprüferin oder einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne dieses Gesetzes anzuordnen.
(6) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat die Landes-Rechenschaftsberichte der Parteien unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
§ 7Paragraph 7
Prüfung der Wahlwerbungsaufwendungen
Die politischen Parteien haben eine entsprechende Aufstellung ihrer Wahlwerbungsaufwendungen, gegliedert je Wahlwerbungsaufwendung nach Leistungsart, Leistungserbringer, Leistungszeitraum und Höhe der Aufwendung vorzunehmen und diese der Landesregierung bis zum 30. September des der Landtagswahl folgenden Jahres zur Prüfung zu übermitteln.
§ 8Paragraph 8
Sanktionen
(1) Werden durch die Landesregierung eine widmungswidrige Verwendung von Fördermitteln, die Überschreitung der Grenze für Wahlwerbungsaufwendungen oder die Verletzung der zeitlichen Begrenzung gemäß § 4 Abs. 4, unrechtmäßig angenommene oder nicht ausgewiesene Spenden oder eine verspätete Übermittlung oder rechnerische Unrichtigkeit des Landes-Rechenschaftsberichts festgestellt oder liegt ein Fall nach Abs. 5a oder 5b vor, hat das Land Sanktionen in Form von Geldbußen über die jeweilige Partei zu verhängen. Über das Vorliegen für die Gründe für die Verhängung der Geldbuße ist auf Verlangen der betroffenen Partei ein Feststellungsbescheid zu erlassen.(1) Werden durch die Landesregierung eine widmungswidrige Verwendung von Fördermitteln, die Überschreitung der Grenze für Wahlwerbungsaufwendungen oder die Verletzung der zeitlichen Begrenzung gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, unrechtmäßig angenommene oder nicht ausgewiesene Spenden oder eine verspätete Übermittlung oder rechnerische Unrichtigkeit des Landes-Rechenschaftsberichts festgestellt oder liegt ein Fall nach Absatz 5 a, oder 5b vor, hat das Land Sanktionen in Form von Geldbußen über die jeweilige Partei zu verhängen. Über das Vorliegen für die Gründe für die Verhängung der Geldbuße ist auf Verlangen der betroffenen Partei ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(2) Für den Fall der Überschreitung des im § 4 geregelten Höchstbetrags ist eine Geldbuße unter Berücksichtigung der Überschreitung des Höchstbetrags in Prozent zu verhängen. Die Höhe der zu verhängenden Geldbuße ergibt sich aus demselben Prozentsatz der jährlich gebührenden Parteiförderung für jedes Jahr der folgenden Gesetzgebungsperiode gemäß Art. 12 L-VG: die jährlich gebührende Parteiförderung ist dabei um denselben Prozentsatz zu kürzen um den der Höchstbetrag überschritten wurde. Eine Überschreitung des Höchstbetrags in einem Ausmaß von mehr als 100% ist als Überschreitung im Ausmaß von 100% zu betrachten.(2) Für den Fall der Überschreitung des im Paragraph 4, geregelten Höchstbetrags ist eine Geldbuße unter Berücksichtigung der Überschreitung des Höchstbetrags in Prozent zu verhängen. Die Höhe der zu verhängenden Geldbuße ergibt sich aus demselben Prozentsatz der jährlich gebührenden Parteiförderung für jedes Jahr der folgenden Gesetzgebungsperiode gemäß Artikel 12, L-VG: die jährlich gebührende Parteiförderung ist dabei um denselben Prozentsatz zu kürzen um den der Höchstbetrag überschritten wurde. Eine Überschreitung des Höchstbetrags in einem Ausmaß von mehr als 100% ist als Überschreitung im Ausmaß von 100% zu betrachten.
(3) Wurden Spenden unter Verstoß gegen § 5 angenommen oder deren zulässige Höchstgrenze überschritten, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrags, mindestens jedoch in der Höhe des rechtswidrig erlangten Betrags, zu verhängen.(3) Wurden Spenden unter Verstoß gegen Paragraph 5, angenommen oder deren zulässige Höchstgrenze überschritten, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrags, mindestens jedoch in der Höhe des rechtswidrig erlangten Betrags, zu verhängen.
(4) Wurde gegen die zeitliche Begrenzung für Wahlwerbemaßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 verstoßen, ist eine Geldbuße, abhängig von der Dauer der Überschreitung, bis zu 100 000 Euro zu verhängen.(4) Wurde gegen die zeitliche Begrenzung für Wahlwerbemaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, verstoßen, ist eine Geldbuße, abhängig von der Dauer der Überschreitung, bis zu 100 000 Euro zu verhängen.
(5) Wurde der Landes-Rechenschaftsbericht nicht innerhalb der festgelegten Frist übermittelt, ist eine Geldbuße in Höhe von mindestens 10 000 Euro zu verhängen.
(5a) Eine Geldbuße kann zudem verhängt werden, wenn gegen einen Mandatar einer nach § 2 geförderten politischen Partei oder gegen ein dieser Partei gemäß Art. 14 Abs. 2 L-VG zuzuordnendes Mitglied der Landesregierung eine rechtswirksame Anklage wegen eines Vorsatzdelikts vorliegt, die gemäß § 22a Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, im Falle der Verurteilung zum Ausschluss von der Wählbarkeit führen könnte. In diesem Fall ist je nach Schwere der der oder dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und Dauer der angeklagten Tatbegehungshandlungen einmalig eine Geldbuße bis zu 50 000 Euro zu verhängen, solange der Angeklagte dieser Partei angehört.(5a) Eine Geldbuße kann zudem verhängt werden, wenn gegen einen Mandatar einer nach Paragraph 2, geförderten politischen Partei oder gegen ein dieser Partei gemäß Artikel 14, Absatz 2, L-VG zuzuordnendes Mitglied der Landesregierung eine rechtswirksame Anklage wegen eines Vorsatzdelikts vorliegt, die gemäß Paragraph 22 a, Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, im Falle der Verurteilung zum Ausschluss von der Wählbarkeit führen könnte. In diesem Fall ist je nach Schwere der der oder dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und Dauer der angeklagten Tatbegehungshandlungen einmalig eine Geldbuße bis zu 50 000 Euro zu verhängen, solange der Angeklagte dieser Partei angehört.
(5b) Wird das Verfahren gegen die oder den Angeklagten rechtskräftig eingestellt oder erfolgt ein rechtskräftiger Freispruch in Bezug auf alle zur Last gelegten Vorsatzdelikte, so ist die gemäß Abs. 5a verhängte Geldbuße auf Antrag der betroffenen politischen Partei vollständig zurückzuzahlen. Allfällige Zinsen sind entsprechend den Bestimmungen des § 1000 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024, ab dem Tag der Zahlung der Geldbuße bis zur Rückzahlung zu leisten.(5b) Wird das Verfahren gegen die oder den Angeklagten rechtskräftig eingestellt oder erfolgt ein rechtskräftiger Freispruch in Bezug auf alle zur Last gelegten Vorsatzdelikte, so ist die gemäß Absatz 5 a, verhängte Geldbuße auf Antrag der betroffenen politischen Partei vollständig zurückzuzahlen. Allfällige Zinsen sind entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 1000, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2024,, ab dem Tag der Zahlung der Geldbuße bis zur Rückzahlung zu leisten.
(6) Die vom Land verhängten Geldbußen sind von der zuständigen Förderstelle in Form einer anteiligen oder vollständigen Rückforderung der gemäß § 2 gewährten Förderungen einzubringen. Dabei können alternativ die verhängten Geldbußen von der Förderstelle mit den zukünftig zu gewährenden Förderungen gegengerechnet und bei Auszahlung der Fördermittel für die darauffolgenden Perioden in Abzug gebracht werden. Die Rückforderung bei einer widmungswidrigen Verwendung von Fördermitteln hat sich auf den widmungswidrig verwendeten Teil zu beschränken.(6) Die vom Land verhängten Geldbußen sind von der zuständigen Förderstelle in Form einer anteiligen oder vollständigen Rückforderung der gemäß Paragraph 2, gewährten Förderungen einzubringen. Dabei können alternativ die verhängten Geldbußen von der Förderstelle mit den zukünftig zu gewährenden Förderungen gegengerechnet und bei Auszahlung der Fördermittel für die darauffolgenden Perioden in Abzug gebracht werden. Die Rückforderung bei einer widmungswidrigen Verwendung von Fördermitteln hat sich auf den widmungswidrig verwendeten Teil zu beschränken.
§ 9Paragraph 9
Sponsoring und Inserate
Für Sponsoring und Inserate gelten die Bestimmungen des § 7 PartG.Für Sponsoring und Inserate gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, PartG.
§ 10Paragraph 10
Wahlwerbende Parteien
Die Bestimmungen der §§ 5 und 9 gelten, soweit Wahlwerbungsaufwendungen, Spenden, Sponsoring und Inserate betroffen sind, sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind.Die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 9 gelten, soweit Wahlwerbungsaufwendungen, Spenden, Sponsoring und Inserate betroffen sind, sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind.
§ 11Paragraph 11
Valorisierung
Ab dem Jahr 2021 unterliegen die sich aus § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 ergebenden Beträge einer jährlichen Valorisierung entsprechend der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten durchschnittlichen prozentuellen Veränderung des Verbraucherpreisindex des Vorjahres. Die sich aus dieser Berechnung ergebenden neuen Beträge sind auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden, und von der Landesregierung auf der Internetseite des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kundzumachen.Ab dem Jahr 2021 unterliegen die sich aus Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 5, Absatz 2, ergebenden Beträge einer jährlichen Valorisierung entsprechend der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten durchschnittlichen prozentuellen Veränderung des Verbraucherpreisindex des Vorjahres. Die sich aus dieser Berechnung ergebenden neuen Beträge sind auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden, und von der Landesregierung auf der Internetseite des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kundzumachen.
§ 12Paragraph 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Parteien-Förderungsgesetz 2012 - Bgld. PaFöG 2012, LGBl. Nr. 78/2012, außer Kraft.(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Parteien-Förderungsgesetz 2012 - Bgld. PaFöG 2012, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, außer Kraft.
(2) §§ 1, 8 Abs. 1, 5a und 5b sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“(2) Paragraphen eins, 8, Absatz eins, 5 a und 5 b sowie Paragraph 11, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
II.2. In den Erläuterungen zu diesem Gesetz wird – soweit gegenständlich relevant – Folgendes ausgeführt:römisch zwei.2. In den Erläuterungen zu diesem Gesetz wird – soweit gegenständlich relevant – Folgendes ausgeführt:
„Allgemeiner Teil
Nach hM verbietet Art. 1 B-VG in Verbindung mit den die politischen Rechte garantierenden Verfassungsbestimmungen und den typisch liberalen Elementen der Bundesverfassung, vor allem dem Grundsatz des freien Mandats (Art. 56 B-VG), eine Vollfinanzierung der Parteien durch den Staat. Durch die Vergabe von Staatsmitteln an die Parteien dürfe keine Beeinträchtigung der politischen Rechte der Staatsbürger erfolgen. Staatlich vollfinanzierte Parteien könnten aber eine solche Unabhängigkeit von den politisch Berechtigten bei gleichzeitiger Abhängigkeit vom organisierten Staatsapparat (nur) erreichen, indem sie die politischen Rechte der Staatsbürger vernachlässigen (Wieser in Korinek/Holoubek/Bezemek/ Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreic