TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/17 G307 2271741-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2023
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Entscheidungsdatum

17.05.2023

Norm

AVG §57 Abs1
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §8a
VwGVG §8a Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Anmerkung

VwGH-Beschluss: Ra 2023/21/0101-7 vom 09.02.2026 Die Revision wird zurückgewiesen.

Spruch


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G307 2271741-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX 2023, Zahl XXXX , mit welchem die Schubhaft zur Sicherung der Überstellung nach Italien angeordnet wurde, sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft bis XXXX 2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , mit welchem die Schubhaft zur Sicherung der Überstellung nach Italien angeordnet wurde, sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft bis römisch 40 2023, zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.    Dem Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Form der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird stattgegeben.römisch drei. Dem Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Form der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird stattgegeben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und brachte hier am 02.05.2023 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein.

2. Zuvor stellte er am 14.04.2023 auch in Italien einen solchen Antrag. Diesem Verfahren entzog sich der BF durch die Weiterreise nach Österreich, wobei er sich per Bus ins Bundesgebiet begab.

3. Am XXXX 2023 leitete die Dublin-Abteilung des BFA mit Italien ein Konsultationsverfahren ein, das bis zum XXXX 2023 unbeantwortet blieb. 3. Am römisch 40 2023 leitete die Dublin-Abteilung des BFA mit Italien ein Konsultationsverfahren ein, das bis zum römisch 40 2023 unbeantwortet blieb.

4. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde gegenüber dem BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.4. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde gegenüber dem BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit Schreiben vom 12.05.2023 Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2023 in rechtswidriger Weise erfolgt sei; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorlägen sowie Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß (Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) zu gewähren. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage mit Schreiben vom 12.05.2023 Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2023 in rechtswidriger Weise erfolgt sei; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorlägen sowie Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß (Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) zu gewähren.

6. Die Beschwerde langte am 12.05.2023 beim BVwG ein, wurde der zugrundeliegende Akt vom BFA angefordert, der dem erkennenden Gericht am selben Tag übermittelt wurde und eine mündliche Verhandlung für den 15.05.2023 ausgeschrieben.

7. Am XXXX 2023, um 08:32 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.7. Am römisch 40 2023, um 08:32 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

8. Im Zuge der am 15.05.2023 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführten Verhandlung, welcher der BF unentschuldigt fernblieb, erging die im Spruch wiedergegebene Entscheidung. Der RV des BF begehrte am Schluss der Verhandlung eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.8. Im Zuge der am 15.05.2023 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführten Verhandlung, welcher der BF unentschuldigt fernblieb, erging die im Spruch wiedergegebene Entscheidung. Der Regierungsvorlage des BF begehrte am Schluss der Verhandlung eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Der BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren, syrischer Staatsbürger, ledig und frei von Obsorgepflichten. Er verließ sein Heimatland bereits im Jahr 2014, verweilte danach bis 2020 im Libanon, von 2020 bis 2022 im Irak, sodann 5 Monate in Libyen und 1 Woche in Italien, wo er am 14.04.2023 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, syrischer Staatsbürger, ledig und frei von Obsorgepflichten. Er verließ sein Heimatland bereits im Jahr 2014, verweilte danach bis 2020 im Libanon, von 2020 bis 2022 im Irak, sodann 5 Monate in Libyen und 1 Woche in Italien, wo er am 14.04.2023 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte.

Der BF reiste per Bus – zu einem nicht genau erruierbaren Zeitpunkt – von Italien nach Österreich, wo er am 02.05.2023 einen (weiteren) Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte.

1.2. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen nennenswerten Bindungen. Eine enge Beziehung zu XXXX konnte nicht bestätigt werden. Ob an der in der Beschwerde angeführten Adresse in der XXXX , in XXXX bei aufrechter Schubhaft tatsächlich eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit bestand, war nicht feststellbar.1.2. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen nennenswerten Bindungen. Eine enge Beziehung zu römisch 40 konnte nicht bestätigt werden. Ob an der in der Beschwerde angeführten Adresse in der römisch 40 , in römisch 40 bei aufrechter Schubhaft tatsächlich eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit bestand, war nicht feststellbar.

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023 wurde gegen den BF die Schubhaft zwecks dessen Überstellung nach Italien erlassen und am selben Tag ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Am XXXX 2023, um 08:32 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, weil die Überstellung nach Italien ab diesem Zeitpunkt aussichtslos erschien.1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2023 wurde gegen den BF die Schubhaft zwecks dessen Überstellung nach Italien erlassen und am selben Tag ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Am römisch 40 2023, um 08:32 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, weil die Überstellung nach Italien ab diesem Zeitpunkt aussichtslos erschien.

1.4. Das Bundesamt konnte von Beginn der Schubhaft bis zum XXXX 2023 davon ausgehen, dass eine Überstellung des BF nach Italien möglich sein wird. Seit Dezember 2022 bestehen Probleme bei der faktischen Überstellung von Fremden in italienischen Dublinfällen. Aus diesen resultierte die aktuelle eingeschränkte Aufnahmesituation. Seit Dezember 2022 laufen durchgehend Gespräche von Mitarbeitern der zuständigen Fachabteilungen des Bundesministeriums für Inneres mit den italienischen Behörden. Die Wiederaufnahme von Überstellungen wurde seitens der italienischen Behörden vorerst Anfang des Jahres für 09.01.2023 in Aussicht gestellt, diese Ankündigungen seitens Italiens jedoch nicht eingehalten. Der Verbindungsbeamte des BMI steht seither in engem Kontakt mit den italienischen Behörden und finden fortlaufend Gespräche statt. Aufgrund positiver Überstellungen in § 4a AsylG-Fällen (beispielsweise nach Rom am 02.04.2023 zu BFA-Zahl XXXX bzw. XXXX ) ging die belangte Behörde zuletzt begründet davon aus, dass Italien auch in Dublin-Konstellationen seinen rechtlichen Verpflichtungen künftig wieder nachkommen wird.1.4. Das Bundesamt konnte von Beginn der Schubhaft bis zum römisch 40 2023 davon ausgehen, dass eine Überstellung des BF nach Italien möglich sein wird. Seit Dezember 2022 bestehen Probleme bei der faktischen Überstellung von Fremden in italienischen Dublinfällen. Aus diesen resultierte die aktuelle eingeschränkte Aufnahmesituation. Seit Dezember 2022 laufen durchgehend Gespräche von Mitarbeitern der zuständigen Fachabteilungen des Bundesministeriums für Inneres mit den italienischen Behörden. Die Wiederaufnahme von Überstellungen wurde seitens der italienischen Behörden vorerst Anfang des Jahres für 09.01.2023 in Aussicht gestellt, diese Ankündigungen seitens Italiens jedoch nicht eingehalten. Der Verbindungsbeamte des BMI steht seither in engem Kontakt mit den italienischen Behörden und finden fortlaufend Gespräche statt. Aufgrund positiver Überstellungen in Paragraph 4 a, AsylG-Fällen (beispielsweise nach Rom am 02.04.2023 zu BFA-Zahl römisch 40 bzw. römisch 40 ) ging die belangte Behörde zuletzt begründet davon aus, dass Italien auch in Dublin-Konstellationen seinen rechtlichen Verpflichtungen künftig wieder nachkommen wird.

Eine tagesaktuelle Informationseinholung zum Stand der Kooperationsbereitschaft der italienischen Behörden am XXXX 2023 ergab jedoch, dass weiterhin kein fixes Datum für eine Wiederaufnahme der Überstellungen feststeht. Im Lichte des fortgeschrittenen Verfahrensstandes im Dublin-Konsultationsverfahren war daher nicht mehr vom Vorliegen der weiteren Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF auszugehen und wurde somit dessen Entlassung aus der Schubhaft in die Wege geleitet.Eine tagesaktuelle Informationseinholung zum Stand der Kooperationsbereitschaft der italienischen Behörden am römisch 40 2023 ergab jedoch, dass weiterhin kein fixes Datum für eine Wiederaufnahme der Überstellungen feststeht. Im Lichte des fortgeschrittenen Verfahrensstandes im Dublin-Konsultationsverfahren war daher nicht mehr vom Vorliegen der weiteren Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF auszugehen und wurde somit dessen Entlassung aus der Schubhaft in die Wege geleitet.

1.5. Eine freiwillige Rückkehr nach Italien steht und stand dem BF während aufrechter Schubhaft unter Zuhilfenahme der Rückkehrberatung jederzeit offen.

1.6. Der BF konnte (mit Stichtag 12.05.2023) auf Barmittel in der Höhe von € 5,00 zurückgreifen.

1.7. Der BF blieb der Verhandlung vor dem BVwG unentschuldigt fern.

2. Beweiswürdigung

Der BF legte zum Beweis seiner Identität ein auf seinen Namen lautenden syrischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Zudem war der EURODAC-Treffer in Italien vom 14.04.2023 (siehe dazu die mit dem BF angefertigte Niederschrift) mit den Angaben des BF über seine Person in Einklang zu bringen.

Das Verlassen des Heimatlandes im Jahr 2014, die Aufenthalte im Libanon, Irak, in Libyen und Italien hat der BF in dessen polizeilicher Erstbefragung glaubhaft dargelegt. Da es sich beim EURODAC-Treffer Italiens um einen solchen der Kategorie I handelt, ist davon auszugehen, dass der BF dort einen Asylantrag gestellt hat. Dass er mit dem Bus von Italien nach Österreich gereist ist, hat er ebenso plausibel im Zuge seiner Niederschrift dargetan.Das Verlassen des Heimatlandes im Jahr 2014, die Aufenthalte im Libanon, Irak, in Libyen und Italien hat der BF in dessen polizeilicher Erstbefragung glaubhaft dargelegt. Da es sich beim EURODAC-Treffer Italiens um einen solchen der Kategorie römisch eins handelt, ist davon auszugehen, dass der BF dort einen Asylantrag gestellt hat. Dass er mit dem Bus von Italien nach Österreich gereist ist, hat er ebenso plausibel im Zuge seiner Niederschrift dargetan.

Die Verhängung der Schubhaft am XXXX 2023 aufgrund der oben genannten gesetzlichen Grundlage, deren Aufhebung und der Grund dafür ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsauskunft, den Ausführungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung sowie dem im Akt einliegenden Entlassungsschein.Die Verhängung der Schubhaft am römisch 40 2023 aufgrund der oben genannten gesetzlichen Grundlage, deren Aufhebung und der Grund dafür ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsauskunft, den Ausführungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung sowie dem im Akt einliegenden Entlassungsschein.

Dass die belangte Behörde bis zum XXXX 2023 von der Möglichkeit einer Überstellung ausgehen konnte, folgt sowohl den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung als auch dem, dem BVwG am 16.05.2023 übermittelten Schreiben, woraus sich die unter II.1.4. erwähnten Feststellungen ergeben.Dass die belangte Behörde bis zum römisch 40 2023 von der Möglichkeit einer Überstellung ausgehen konnte, folgt sowohl den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung als auch dem, dem BVwG am 16.05.2023 übermittelten Schreiben, woraus sich die unter römisch zwei.1.4. erwähnten Feststellungen ergeben.

Der BF hat die Ladung zur Verhandlung am 12.05.2023 persönlich übernommen. Er wusste somit von deren Anberaumung. Da er bis zum 15.05.2023 keinen Grund für sein Fernbleiben bekanntgab, ist von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen.

Aufgrund des Vorgesagten konnten keine (genauen) Feststellungen hinsichtlich der Beziehung zu XXXX getroffen werden. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail, wonach der BF (bezogen auf den Zeitpunkt der damals noch aufrechten Schubhaft) dort wohnen könne, belegt weder den Bestand einer gesicherten, nicht nur vorübergehenden, privaten Unterkunft (zumindest für eine bestimmte Dauer) noch die Existenz einer engen Bindung zur genannten Person. Aufgrund des Vorgesagten konnten keine (genauen) Feststellungen hinsichtlich der Beziehung zu römisch 40 getroffen werden. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail, wonach der BF (bezogen auf den Zeitpunkt der damals noch aufrechten Schubhaft) dort wohnen könne, belegt weder den Bestand einer gesicherten, nicht nur vorübergehenden, privaten Unterkunft (zumindest für eine bestimmte Dauer) noch die Existenz einer engen Bindung zur genannten Person.

Die Höhe der dem BF mit 12.05.2023 zur Verfügung stehenden Barmittel ergibt sich aus dem Inhalt der Anhaltedatei-Vollzugsdateninformation vom selben Tag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem XXXX 2023 angefochten. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem römisch 40 2023 angefochten.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:

"§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."

Der mit „Inhaftnahme und zum Zwecke der Übverstellung“ betitelte Art 28 Dublin-III-VO lautet:Der mit „Inhaftnahme und zum Zwecke der Übverstellung“ betitelte Artikel 28, Dublin-III-VO lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.DE L 180/46 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zahl 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zahl 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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