TE Bvwg Erkenntnis 2025/5/7 G307 2300709-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2025
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Entscheidungsdatum

07.05.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G307 2300711-1/5E

G307 2300712-1/5E

G307 2300709-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 2. der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX und 3. des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle StA.: Deutschland, alle gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle rechtlich vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Kapferer, Lechner und Dellasega in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zahlen XXXX , XXXX sowie XXXX betreffend die Ausweisung aus dem Bundesgebiet, beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3. des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA.: Deutschland, alle gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle rechtlich vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Kapferer, Lechner und Dellasega in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zahlen römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 betreffend die Ausweisung aus dem Bundesgebiet, beschlossen und zu Recht erkannt:

A)       Die mit Beschluss vom 21.10.2024 unterbrochenen Beschwerdeverfahren werden wieder fortgesetzt.

B)       Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.B) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

C)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

D)       Die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.D) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF, zugleich BF1 bis BF3) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF, zugleich BF1 bis BF3) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Dagegen erhoben die BF durch die obangeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) jeweils fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).2. Dagegen erhoben die BF durch die obangeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage jeweils fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

3. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden vom BFA dem BVwG am 08.10.2024 vorgelegt und langten dort am 14.10.2024 ein.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2024 wurden die vorliegenden Verfahren bis zur Beendigung des die Mutter der BF betreffenden, vor dem VwGH zu Zahl XXXX geführten Revisionsverfahrens, welches das gegen diese erlassene Aufenthaltsverbot zum Gegenstand hatte, unterbrochen.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2024 wurden die vorliegenden Verfahren bis zur Beendigung des die Mutter der BF betreffenden, vor dem VwGH zu Zahl römisch 40 geführten Revisionsverfahrens, welches das gegen diese erlassene Aufenthaltsverbot zum Gegenstand hatte, unterbrochen.

5. Mit Schreiben vom 16.04.2025 verständigte das Bundesamt das erkennende Gericht (unter anderem) über den Antrag auf Wiederaufnahme des gegen die Eltern der BF geführten Strafverfahrens. Die sodann getätigte Recherche betreffend das zur gesetzlichen Vertreterin der BF zu Zahl: W 223 2282925-1 geführte Beschwerdeverfahren ergab, dass das gegen diese verhängte Aufenthaltsverbot nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist, weil der Verwaltungsgerichtshof die gegen das dahingehende Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision als unzulässig zurückwies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die drei minderjährigen BF sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und die leiblichen Kinder der XXXX , geboren am XXXX sowie des XXXX , geboren am XXXX . Auch diese beiden sind deutsche Staatsbürger. Die genannten Personen leben derzeit im gemeinsamen Haushalt in XXXX .1.1. Die drei minderjährigen BF sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und die leiblichen Kinder der römisch 40 , geboren am römisch 40 sowie des römisch 40 , geboren am römisch 40 . Auch diese beiden sind deutsche Staatsbürger. Die genannten Personen leben derzeit im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 .

1.2. Zu den fremdenrechtlichen Verfahren der Eltern der BF:

1.2.1. Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 16.11.2023, Zahl XXXX gegen die Mutter der drei BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 3 (drei) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und räumte dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub im Ausmaß eines Monats ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung ein (Spruchpunkt II.).1.2.1. Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 16.11.2023, Zahl römisch 40 gegen die Mutter der drei BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von 3 (drei) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und räumte dieser gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub im Ausmaß eines Monats ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung ein (Spruchpunkt römisch zwei.).

1.2.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.08.2024, Zahl W223 22872925-1/16E, als unbegründet ab.

1.2.3. Mit Beschluss vom 27.02.2025, Geschäftszahl XXXX wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurück.1.2.3. Mit Beschluss vom 27.02.2025, Geschäftszahl römisch 40 wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurück.

1.2.4. Auch gegen den Vater der drei BF verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.11.2023, Zahl XXXX , ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt Il.) und erteilte diesem einen Durchsetzungsaufschub im Ausmaß eines Monats ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.).1.2.4. Auch gegen den Vater der drei BF verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.11.2023, Zahl römisch 40 , ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins l.) und erteilte diesem einen Durchsetzungsaufschub im Ausmaß eines Monats ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.).

1.2.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.09.2024, Zahl G306 2283329-1/18E, als unbegründet ab.

1.2.6. Mit Beschluss vom 27.02.2025, Geschäftszahl XXXX , wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurück.1.2.6. Mit Beschluss vom 27.02.2025, Geschäftszahl römisch 40 , wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurück.

Die aufenthaltsbeendenden Verfahren der Eltern der BF sind somit höchstinstanzlich rechtskräftig beendet.

1.3. Die Mutter der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen gewerbsmäßigen, schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (2), 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und am XXXX .2024 aus der Freiheitsstrafe entlassen.1.3. Die Mutter der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen gewerbsmäßigen, schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, (1) Ziffer eins, 147, (2), 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und am römisch 40 .2024 aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Mit Urteil desselben Gerichts wurde die Mutter der BF zu XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, neuerlich wegen schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 (2) StGB unter Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Zusatzstrafe von 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil desselben Gerichts wurde die Mutter der BF zu römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, neuerlich wegen schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, (2) StGB unter Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Zusatzstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Vater der drei BF wurde vom LG XXXX zu XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen schweren, gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (2), 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt unter Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und am XXXX .2023 bedingt aus der Haft entlassen.Der Vater der drei BF wurde vom LG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen schweren, gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, (1) Ziffer eins, 147, (2), 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt unter Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und am römisch 40 .2023 bedingt aus der Haft entlassen.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der Vater der BF zu XXXX (neuerlich) wegen schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 (2) StGB gemäß §§ 31 und 40 STGB zu einer bedingten Zusatzstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der Vater der BF zu römisch 40 (neuerlich) wegen schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, (2) StGB gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB zu einer bedingten Zusatzstrafe von 3 Monaten verurteilt.

1.4. Am XXXX .2024 stellte die Staatsanwaltschaft XXXX beim LG XXXX gemäß § 353 StPO einen Antrag auf Wiederaufnahme des zu XXXX , somit dem Vater der drei BF, zu Zahl XXXX , ursprünglich geführten Strafverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, zu Zahl XXXX abgewiesen.1.4. Am römisch 40 .2024 stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 beim LG römisch 40 gemäß Paragraph 353, StPO einen Antrag auf Wiederaufnahme des zu römisch 40 , somit dem Vater der drei BF, zu Zahl römisch 40 , ursprünglich geführten Strafverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, zu Zahl römisch 40 abgewiesen.

1.5. BF1 besucht derzeit die Mittelschule, BF2 die Volksschule XXXX , BF3 wird 5 Mal in der Woche halbtäglich von den „ XXXX “ XXXX betreut.1.5. BF1 besucht derzeit die Mittelschule, BF2 die Volksschule römisch 40 , BF3 wird 5 Mal in der Woche halbtäglich von den „ römisch 40 “ römisch 40 betreut.

1.6. Die Mutter der BF bezieht derzeit Notstandshilfe des AMS XXXX , der Vater pauschales Kinderbetreuungsgeld.1.6. Die Mutter der BF bezieht derzeit Notstandshilfe des AMS römisch 40 , der Vater pauschales Kinderbetreuungsgeld.

Beweiswürdigung:

2.2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2.2. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2.2.3. Die Meldung und gemeinsame Haushaltsführung der BF mit den Eltern erschließt sich aus den jeweiligen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

2.2.4. Die Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die zu den Eltern der BF geführten fremdenrechtlichen Verfahren und deren Ausgang ist dem Inhalt der Beschlüsse des VwGH vom 27.02.2025, Zahlen XXXX und XXXX , jenem der unter II.1.2.2. und II.1.2.5. erwähnten Erkenntnisse des BVwG wie jenem des IZR betreffend die Eltern der BF geschuldet. 2.2.5. Die zu den Eltern der BF geführten fremdenrechtlichen Verfahren und deren Ausgang ist dem Inhalt der Beschlüsse des VwGH vom 27.02.2025, Zahlen römisch 40 und römisch 40 , jenem der unter römisch zwei.1.2.2. und römisch zwei.1.2.5. erwähnten Erkenntnisse des BVwG wie jenem des IZR betreffend die Eltern der BF geschuldet.

2.2.6. Der von der StA XXXX gestellte Wiederaufnahmeantrag gelangte dem Verwaltungsgericht am XXXX .2025 zur Kenntnis (Oz 3 der jeweiligen Verfahren). Am XXXX .2025 wurde das Verwaltungsgericht vom LG XXXX hinsichtlich der darüber ergangenen (negativen) Entscheidung und deren Rechtskraft informiert.2.2.6. Der von der StA römisch 40 gestellte Wiederaufnahmeantrag gelangte dem Verwaltungsgericht am römisch 40 .2025 zur Kenntnis (Oz 3 der jeweiligen Verfahren). Am römisch 40 .2025 wurde das Verwaltungsgericht vom LG römisch 40 hinsichtlich der darüber ergangenen (negativen) Entscheidung und deren Rechtskraft informiert.

2.2.7. Der Schulbesuch von BF1 und BF2 wie die Betreuung des BF3 ergibt sich aus den dahingehend am 17.04.2025 vorgelegten Bestätigungen (Oz 3 der Verfahren).

2.2.8. Der Bezug der unter II.1.6. erwähnten staatlichen Leistungen ergibt sich aus dem Inhalt der Sozialversicherungsdatenauszüge der Eltern der BF.2.2.8. Der Bezug der unter römisch zwei.1.6. erwähnten staatlichen Leistungen ergibt sich aus dem Inhalt der Sozialversicherungsdatenauszüge der Eltern der BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Mit – die im Kopf dieses Erkenntnisses betreffenden Zahlen gefassten – Beschluss vom 21.10.2024 wurde das jeweilige Beschwerdeverfahren der BF ausgesetzt, weil deren Schicksal untrennbar mit jenem der Mutter verbunden war bzw. ist, zumal deren Verfahren damals im Stadium der Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig war. Dieses – wie im Übrigen auch das zur Person des Vaters der BF geführte – Verfahren ist nun abgeschlossen. Die Voraussetzung für die ursprüngliche Aussetzung der Beschwerdeverfahren ist daher weggefallen.

3.2. Zu Spruchteil B):

Das BVwG kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht0 Rz 276/1 und 798). Das BVwG kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht0 Rz 276/1 und 798).

Da die BF in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerden inhaltlich weitgehend übereinstimmen, sodass in allen drei Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

3.3. Zu Spruchteil C)

3.3.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.3.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

3.3.2. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:3.3.2. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen – die Mutter der BF betreffenden – Beschluss vom 27.02.2025, Zahl XXXX wie folgt begründet:3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen – die Mutter der BF betreffenden – Beschluss vom 27.02.2025, Zahl römisch 40 wie folgt begründet:

„Die Revisionswerberin, eine XXXX geborene deutsche Staatsangehörige, hält sich seit Juni 2022 in Österreich auf und ist hier erwerbstätig. Im Oktober 2022 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Sie wohnt mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern (geboren XXXX , XXXX und XXXX ) im gemeinsamen Haushalt. Die Genannten sind ebenfalls deutsche Staatsangehörige. „Die Revisionswerberin, eine römisch 40 geborene deutsche Staatsangehörige, hält sich seit Juni 2022 in Österreich auf und ist hier erwerbstätig. Im Oktober 2022 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Sie wohnt mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern (geboren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) im gemeinsamen Haushalt. Die Genannten sind ebenfalls deutsche Staatsangehörige.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2023 wurde die Revisionswerberin wegen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem Ehemann im Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2023 begangenen gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Landesgericht XXXX verhängte über die Revisionswerberin mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX 2024 dann noch eine bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wegen am XXXX 2023 wiederum gemeinsam mit ihrem Ehemann begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2023 wurde die Revisionswerberin wegen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem Ehemann im Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 begangenen gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Landesgericht römisch 40 verhängte über die Revisionswerberin mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 2024 dann noch eine bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wegen am römisch 40 2023 wiederum gemeinsam mit ihrem Ehemann begangenen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB.

Mit Bescheid vom 16. November 2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Ehemann der Revisionswerberin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem am 27. Juni 2024 verkündeten und mit 30. September 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis nicht statt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss VwGH 27.2.2025, XXXX , mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zurück. Mit Bescheid vom 16. November 2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Ehemann der Revisionswerberin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem am 27. Juni 2024 verkündeten und mit 30. September 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis nicht statt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss VwGH 27.2.2025, römisch 40 , mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurück.

Auch gegen die Revisionswerberin hatte das BFA mit Bescheid vom 16. November 2023 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das BVwG mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 12. August 2024 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Auch gegen die Revisionswerberin hatte das BFA mit Bescheid vom 16. November 2023 gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das BVwG mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 12. August 2024 als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die zu Recht nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose und die nach § 9 BFA-VG durchgeführte, auch auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht nehmende Interessenabwägung bekämpft wird. Die Revision erweist sich aus den im erwähnten, im Verfahren des Ehemannes des Revisionswerberin ergangenen Beschluss VwGH 27.2.2025, XXXX , näher dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.“Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die zu Recht nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose und die nach Paragraph 9, BFA-VG durchgeführte, auch auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht nehmende Interessenabwägung bekämpft wird. Die Revision erweist sich aus den im erwähnten, im Verfahren des Ehemannes des Revisionswerberin ergangenen Beschluss VwGH 27.2.2025, römisch 40 , näher dargestellten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.“

3.3.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zuletzt: Ra 2024/14/0186 vom 29.01.2025) sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).3.3.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zuletzt: Ra 2024/14/0186 vom 29.01.2025) sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).

3.3.5. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG sind bei (der Erlassung) einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, von der Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).3.3.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG sind bei (der Erlassung) einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, von der Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).

3.3.6. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.04.1987, Zahl 87/01/0053 unter anderem erwogen, dass – wenn auch im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes über Antrag des Fremden bei Gericht ein Verfahren auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (hier: wegen unerlaubten Glückspiels nach § 168 StGB) anhängig gewesen sein mag – der VwGH nicht erkennen kann, welche verfahrensentscheidende Bedeutung der Kenntnisnahme dieses Umstandes durch die belangte Behörde hätte zukommen sollen, weil das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 361 StPO selbst den Vollzug der Strafe nicht hemmt. Die belangte Behörde konnte sohin zu Recht vom Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden wegen verbotenen Glückspiels ausgehen. Abgesehen davon wurde der von der StA Innsbruck gestellte Wiederaufnahmeantrag mittlerweile rechtskräftig abgewiesen.3.3.6. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.04.1987, Zahl 87/01/0053 unter anderem erwogen, dass – wenn auch im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes über Antrag des Fremden bei Gericht ein Verfahren auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (hier: wegen unerlaubten Glückspiels nach Paragraph 168, StGB) anhängig gewesen sein mag – der VwGH nicht erkennen kann, welche verfahrensentscheidende Bedeutung der Kenntnisnahme dieses Umstandes durch die belangte Behörde hätte zukommen sollen, weil das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 361, StPO selbst den Vollzug der Strafe nicht hemmt. Die belangte Behörde konnte sohin zu Recht vom Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden wegen verbotenen Glückspiels ausgehen. Abgesehen davon wurde der von der StA Innsbruck gestellte Wiederaufnahmeantrag mittlerweile rechtskräftig abgewiesen.

Ferner hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.09.1989, Zahl 87/01/0053, hervorgehoben, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um keine Rechtsfolge gemäß § 27 StGB (hier: Wiederaufnahme eines gerichtlichen Strafverfahrens betreffend eine Verurteilung, auf die ein Aufenthaltsverbot gesetzt war, Bedeutung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) handelt.Ferner hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.09.1989, Zahl 87/01/0053, hervorgehoben, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um keine Rechtsfolge gemäß Paragraph 27, StGB (hier: Wiederaufnahme eines gerichtlichen Strafverfahrens betreffend eine Verurteilung, auf die ein Aufenthaltsverbot gesetzt war, Bedeutung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) handelt.

3.3.7. Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich somit Folgendes:

Die aufenthaltsbeendenden Verfahren der Eltern der BF sind auf höchstgerichtlicher Ebene abgeschlossen. Diese leben mit ihnen im gemeinsamen Haushalt, ist ein Entzug der Obsorge durch eine inländische Jugendwohlfahrtsbehörde nicht aktenkundig und daher davon auszugehen, dass die minderjährigen BF auch außerhalb Österreichs mit den Eltern zusammenleben werden.

Was den von der StA XXXX gestellten Wiederaufnahmeantrag betrifft, so ändert dies vor dem Hintergrund der soeben erwähnten Erkennntisse des VwGH zu dieser Thematik nichts an der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts, zumal dieser bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Was den von der StA römisch 40 gestellten Wiederaufnahmeantrag betrifft, so ändert dies vor dem Hintergrund der soeben erwähnten Erkennntisse des VwGH zu dieser Thematik nichts an der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts, zumal dieser bereits rechtskräftig abgewiesen wurde.

Die Ausweisung greift zwar nicht in das Familienleben, wohl aber in das Privatleben der BF (vorwiegend BF1 und BF2) ein. Es wird ihnen aber möglich sein, die Kontakte zu allenfalls in Österreich lebenden (Schul)Freunden und Bekannten über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und (denkbare) Besuche in Deutschland (oder einem anderen (Nachbar)Staat Österreichs) aufrechtzuerhalten. Ferner sind die BF der Sprache ihres Herkunftsstaates mächtig, welche dieselbe ist wie in Österreich.

Die Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das Privat- und Familienleben der minderjährigen BF durch deren Ausweisung nicht derart beeinträchtigt ist, dass es einen Verbleib in Österreich rechtfertigte, zumal deren Eltern ja über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr verfügen und der Familienzusammenhalt gesichert scheint.Die Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das Privat- und Familienleben der minderjährigen BF durch deren Ausweisung nicht derart beeinträchtigt ist, dass es einen Verbleib in Österreich rechtfertigte, zumal deren Eltern ja über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr verfügen und der Familienzusammenhalt gesichert scheint.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist Fremden bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist Fremden bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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