Entscheidungsdatum
21.05.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G310 2254134-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2024, Zahl XXXX , betreffend den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2024, Zahl römisch 40 , betreffend den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2021 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, Verbrechens des Suchgifthandels, Vergehen des Diebstahls durch Einbruch, Vergehen der Urkundenunterdrückung sowie Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, Verbrechens des Suchgifthandels, Vergehen des Diebstahls durch Einbruch, Vergehen der Urkundenunterdrückung sowie Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Am 22.12.2021 sowie am 11.03.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2022, Zl XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2022, Zl römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet.
Gegen den Bescheid des BFA vom 11.03.2022 brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14.06.2022, Zl. W123 2254134-1/3E, wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Die Rückkehrentscheidung iVm dem Einreiseverbot erwuchs am 14.06.2022 in Rechtskraft.Gegen den Bescheid des BFA vom 11.03.2022 brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14.06.2022, Zl. W123 2254134-1/3E, wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot erwuchs am 14.06.2022 in Rechtskraft.
Mit weiterem Bescheid des BFA vom 11.03.2022, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 11.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF wurde am XXXX .2022 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Er reiste am XXXX .2022 freiwillig nach Serbien aus. Der BF wurde am römisch 40 .2022 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Er reiste am römisch 40 .2022 freiwillig nach Serbien aus.
Am 17.06.2024 stellte der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend wird darin ausgeführt, dass der BF am XXXX .2022 freiwillig nach Serbien ausgereist ist und seither nicht mehr in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Die Hälfte der verhängten Zeit des Einreiseverbotes sei mittlerweile abgelaufen. Der BF sei strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Lebensgefährtin des BF sei beim XXXX beschäftigt und verdiene EUR 2.028,00. Sie wohne mit der gemeinsamen Tochter in einer Gemeindewohnung. Der BF sei in seiner Heimat unbescholten. Es wurden Beweismittel in Vorlage gebracht. Am 17.06.2024 stellte der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend wird darin ausgeführt, dass der BF am römisch 40 .2022 freiwillig nach Serbien ausgereist ist und seither nicht mehr in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Die Hälfte der verhängten Zeit des Einreiseverbotes sei mittlerweile abgelaufen. Der BF sei strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Lebensgefährtin des BF sei beim römisch 40 beschäftigt und verdiene EUR 2.028,00. Sie wohne mit der gemeinsamen Tochter in einer Gemeindewohnung. Der BF sei in seiner Heimat unbescholten. Es wurden Beweismittel in Vorlage gebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbots gemäß 60 Abs 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 mit einer vierwöchigen Zahlungsfrist vorgeschrieben (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Jahr 2021 wegen eines Suchtgiftverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Zu seiner Person würden im kriminalpolizeilichen Aktenindex mehrere Einträge, unter anderem wiederholte Diebstähle, aufscheinen. Der BF habe seit seiner Ausreise nicht nachgewiesen, dass er in der Heimat oder anderswo einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Dass seine aktuelle Lebensgrundlage gesichert sei, sei nicht glaubhaft. Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit Erlassung des Einreiseverbots nicht entscheidungsrelevant verändert und seine Familienverhältnisse seien bereits ausreichend berücksichtigt worden. Seine familiären Bindungen seien nicht geeignet, die bestehende Gefährdungslage aus seinem Fehlverhalten auszulöschen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbots gemäß 60 Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 mit einer vierwöchigen Zahlungsfrist vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Jahr 2021 wegen eines Suchtgiftverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Zu seiner Person würden im kriminalpolizeilichen Aktenindex mehrere Einträge, unter anderem wiederholte Diebstähle, aufscheinen. Der BF habe seit seiner Ausreise nicht nachgewiesen, dass er in der Heimat oder anderswo einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Dass seine aktuelle Lebensgrundlage gesichert sei, sei nicht glaubhaft. Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit Erlassung des Einreiseverbots nicht entscheidungsrelevant verändert und seine Familienverhältnisse seien bereits ausreichend berücksichtigt worden. Seine familiären Bindungen seien nicht geeignet, die bestehende Gefährdungslage aus seinem Fehlverhalten auszulöschen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Dazu brachte der BF zusammengefasst vor, dass das Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF unberücksichtigt geblieben sei. Der BF sei nach seiner freiwilligen Ausreise nach Serbien sehr wohl einer legalen Beschäftigung bei der XXXX nachgegangen. Des Weiteren wird das Vorbringen im Antrag wiederholt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Dazu brachte der BF zusammengefasst vor, dass das Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF unberücksichtigt geblieben sei. Der BF sei nach seiner freiwilligen Ausreise nach Serbien sehr wohl einer legalen Beschäftigung bei der römisch 40 nachgegangen. Des Weiteren wird das Vorbringen im Antrag wiederholt.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Feststellungen:
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und spricht serbisch. Er ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.
Der BF ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Er besuchte in Serbien acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die höhere mittlere Schule, die er mit einer Ausbildung zum LKW-Fahrer abschloss. In Serbien leben der Vater und die Schwester des BF. Seine Familie besitzt dort ein Haus.
Der BF wurde erstmals am XXXX .2019 in XXXX beim illegalen Aufenthalt betreten. Anschließend wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und der BF reiste am XXXX .2019 aus dem Bundesgebiet aus. Der BF wurde erstmals am römisch 40 .2019 in römisch 40 beim illegalen Aufenthalt betreten. Anschließend wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und der BF reiste am römisch 40 .2019 aus dem Bundesgebiet aus.
Seit dem XXXX .2020 war der BF wieder im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers vom 17.03.2020 wurde abgewiesen. Seit dem römisch 40 .2020 war der BF wieder im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers vom 17.03.2020 wurde abgewiesen.
Der BF ging in Österreich keiner Beschäftigung nach. Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration.
In Österreich leben seine Mutter, die ungarische Staatsbürgerin ist, seine Lebensgefährtin sowie das am XXXX geborene Kind des BF. Die Lebensgefährtin ist bei der XXXX angestellt. Sowohl die Lebensgefährtin als auch das gemeinsame Kind sind serbische Staatsbürger.In Österreich leben seine Mutter, die ungarische Staatsbürgerin ist, seine Lebensgefährtin sowie das am römisch 40 geborene Kind des BF. Die Lebensgefährtin ist bei der römisch 40 angestellt. Sowohl die Lebensgefährtin als auch das gemeinsame Kind sind serbische Staatsbürger.
Der BF wurde am XXXX .2021 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach
§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am XXXX .2021 rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandles nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach , Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am römisch 40 .2021 rechtskräftig.
Dem Urteilsspruch zufolge wurde der BF für schuldig befunden, in XXXX Dem Urteilsspruch zufolge wurde der BF für schuldig befunden, in römisch 40
A:/ vorschriftswidrig Suchtgift
I./ 1./ am XXXX .2021 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar römisch eins./ 1./ am römisch 40 .2021 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar
26,7 Gramm Heroin mit einer Reinsubstan