Entscheidungsdatum
05.06.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G316 2305794-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.07.2024 wurde die serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.07.2024 wurde die serbische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die BF brachte durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.
Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 14.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 31.03.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihres Rechtsvertreters sowie im Beisein einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde in XXXX (Serbien) geboren. 1.1. Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde in römisch 40 (Serbien) geboren.
Die BF reiste im Jahr 2009 erstmals nach Österreich, um Freundinnen zu besuchen. Im Zeitraum von 2012 bis 2018 pendelte sie regelmäßig zwischen Serbien und Österreich, wo sie bei Freunden im Bundesgebiet wohnte. In dieser Zeit ging sie im Bundesgebiet keiner angemeldeten Beschäftigung nach und hielt sich hier lediglich zu Besuchszwecken auf. In Serbien lebten in dieser Zeit ihre damals noch minderjährigen Kinder beim Kindesvater.
Die BF hält sich nunmehr seit August 2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf.
1.2. Am XXXX .07.2018 ehelichte die BF einen im Bundesgebiet wohnhaften ungarischen Staatsangehörigen und stellte am 23.08.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Diese übermittelte den Akt aufgrund des Verdachts einer Aufenthaltsehe an die zuständige Landespolizeidirektion, welche den Verdacht jedoch nicht bestätigte. 1.2. Am römisch 40 .07.2018 ehelichte die BF einen im Bundesgebiet wohnhaften ungarischen Staatsangehörigen und stellte am 23.08.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Diese übermittelte den Akt aufgrund des Verdachts einer Aufenthaltsehe an die zuständige Landespolizeidirektion, welche den Verdacht jedoch nicht bestätigte.
Bis Juni 2020 führte die BF ein eheliches Verhältnis mit ihrem Ehegatten, welcher am XXXX .06.2020 amtlich abgemeldet wurde und ab XXXX .06.2019 über keinerlei Versicherungszeiten im Bundesgebiet mehr verfügte. Die BF und ihr Ehegatte trennten sich schließlich im Jahr 2020, wobei die Ehe noch aufrecht ist. Bis Juni 2020 führte die BF ein eheliches Verhältnis mit ihrem Ehegatten, welcher am römisch 40 .06.2020 amtlich abgemeldet wurde und ab römisch 40 .06.2019 über keinerlei Versicherungszeiten im Bundesgebiet mehr verfügte. Die BF und ihr Ehegatte trennten sich schließlich im Jahr 2020, wobei die Ehe noch aufrecht ist.
Die BF wurde in dieser Zeit durch Ihren Ehegatten finanziert.
Die beantragte Ausstellung der Aufenthaltskarte erfolgte nicht, sondern erging am 21.06.2022 eine Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG an die belangte Behörde.Die beantragte Ausstellung der Aufenthaltskarte erfolgte nicht, sondern erging am 21.06.2022 eine Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG an die belangte Behörde.
1.3. Die BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit einem anderen Mann, mit dem sie jedoch keine Beziehung führt und der für die Erhaltungskosten der BF aufkommt.
Die BF hält in Österreich Kontakt zu drei Freundinnen, von denen sie regelmäßig Besuch bekommt oder die sie zum Spazierengehen trifft. Sie verfügt über keine finanziellen Mittel. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert.
Die BF ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Sie begann im Bundesgebiet als Reinigungskraft in privaten Wohnung zu arbeiten und geht derzeit im Ausmaß von etwa vier bis fünf Mal in der Woche dieser unangemeldeten Beschäftigung nach. Die BF ist sich der Unrechtmäßigkeit dieser Beschäftigung bewusst und bezieht hierzu etwa € 20 bis 30 pro Tag. Laut Sozialversicherungsdatenauszug ist sie nach wie vor bei ihrem Ehegatten mitversichert. Die BF verfügt weiters über eine Einstellungszusage der Firma XXXX . Die BF ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Sie begann im Bundesgebiet als Reinigungskraft in privaten Wohnung zu arbeiten und geht derzeit im Ausmaß von etwa vier bis fünf Mal in der Woche dieser unangemeldeten Beschäftigung nach. Die BF ist sich der Unrechtmäßigkeit dieser Beschäftigung bewusst und bezieht hierzu etwa € 20 bis 30 pro Tag. Laut Sozialversicherungsdatenauszug ist sie nach wie vor bei ihrem Ehegatten mitversichert. Die BF verfügt weiters über eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 .
Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
Die BF reist mehrmals pro Jahr nach Serbien und hält sich dort bei ihren erwachsenen Töchtern, welche in Serbien leben, auf. Der Vater der BF lebt ebenso in Serbien.
Die BF nimmt laut eigenen Angaben Medikamente gegen Bluthochdruck, ist jedoch gesund und arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der BF steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie ihres gültigen serbischen Reisepasses fest.
Die Feststellungen zu den Aufenthalten der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wo sie auf mehrmalige Nachfrage hin angab, einmal im Jahr 2009 in Österreich gewesen zu sein und danach zwischen 2012 und 2018 zwischen Österreich und Serbien hin- und hergereist zu sein. Den Eintragungen im Zentralen Melderegister mit Wohnsitzen ab 2007 konnte daher nicht gefolgt werden.
Auch die Eintragung im Zentralen Fremdenregister, wonach die BF ab XXXX über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (ausgenommen unselbständiger Erwerb) verfügte, welcher laut Auskunft der Niederlassungsbehörde aufgrund der längeren Abwesenheiten im Bundesgebiet bzw. der Meldelücken im Zentralen Melderegister nicht mehr gültig sei, konnte aufgrund der Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung, keinen solchen Aufenthaltstitel besessen zu haben, nicht festgestellt werden.Auch die Eintragung im Zentralen Fremdenregister, wonach die BF ab römisch 40 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (ausgenommen unselbständiger Erwerb) verfügte, welcher laut Auskunft der Niederlassungsbehörde aufgrund der längeren Abwesenheiten im Bundesgebiet bzw. der Meldelücken im Zentralen Melderegister nicht mehr gültig sei, konnte aufgrund der Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung, keinen solchen Aufenthaltstitel besessen zu haben, nicht festgestellt werden.
Zum Zweck ihrer Aufenthalte gab die BF in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, sich lediglich bei ihren Freundinnen aufgehalten zu haben und aufgrund ihrer damals noch minderjährigen Kinder immer wieder nach Serbien zurückgekehrt zu sein.
Der Aufenthalt ab 2018 beruht ebenso auf den Angaben der BF und erscheint im Hinblick auf die Eheschließung im Jahr 2018 plausibel.
2.2. Die Eheschließung der BF ergibt aus dem gesamten Akteninhalt und ist unbestritten. Der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und der damalige Verdacht der Aufenthaltsehe ergibt sich aus der aktenkundigen Mitteilung der Niederlassungsbehörde an die belangte Behörde vom 21.06.2022.
Die Trennung der BF von ihrem Ehegatten beruht auf der Stellungnahme der BF vom 21.11.2022, dem Beschwerdeschriftsatz sowie den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung.
Dass die Ehe mittlerweile geschieden worden sei, konnte aufgrund der Angaben der BF sowie einem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungsdaten ausgeschlossen werden.
In der Beschwerdeverhandlung gab die BF an, dass sie von ihrem Ehegatten finanziert wurde.
2.3. Die Feststellungen zur derzeitigen Wohnsituation der BF beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung brachte die BF von sich aus vor, im Bundesgebiet einer unangemeldeten Beschäftigung (Schwarzarbeit) als Reinigungs- und Pflegekraft in privaten Wohnungen nachzugehen. Dass sie sich dabei der Unrechtmäßigkeit dieser Beschäftigung bewusst ist, ergibt sich aus ihren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung.
Dass die BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie solche im Verfahren nicht vorbrachte und lediglich angab, im Alltag Freundinnen zu treffen sowie für 2 bis 3 Stunden am Tag der oben angeführten unangemeldeten Beschäftigung nachzugehen.
Die Einstellungszusage wurde von der BF vorgelegt.
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der aktenkundigen Strafregisterauskunft.
Die Feststellungen zu den Reisen der BF nach Serbien und ihren dortigen Verhältnissen ergeben sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand beruhen auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit der BF beruht auf dem Umstand, dass sie derzeit laut eigenen Angaben einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Ausweisung der BF auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG gestützt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Ausweisung der BF auf Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG gestützt.
3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben. Im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben. Im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
§ 51 NAG lautet:Paragraph 51, NAG lautet:
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
§ 54 NAG lautet:Paragraph 54, NAG lautet:
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
§ 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet:
(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
3.1.2. Die BF ehelichte im am XXXX .07.2018 einen ungarischen Staatsangehörigen und berief sich in ihrer Antragstellung auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte am 23.08.2018 auf diese eingegangene Ehe. 3.1.2. Die BF ehelichte im am römisch 40 .07.2018 einen ungarischen Staatsangehörigen und berief sich in ihrer Antragstellung auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte am 23.08.2018 auf diese eingegangene Ehe.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Ehegatte der BF im Juni 2020 sowohl den gemeinsamen Haushalt als auch das österreichische Bundesgebiet verlassen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Ehegatte der BF somit ein Freizügigkeitsrecht nicht mehr ausgeübt und erfüllte die BF damit nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt in Österreich (vgl. dazu VwGH vom 24.08.2021, Ra 2020/21/0076). Aufgrund des Wegzugs des Ehegatten der BF erlosch somit ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht ab diesem Zeitpunkt (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14).Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Ehegatte der BF im Juni 2020 sowohl den gemeinsamen Haushalt als auch das österreichische Bundesgebiet verlassen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Ehegatte der BF somit ein Freizügigkeitsrecht nicht mehr ausgeübt und erfüllte die BF damit nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt in Österreich vergleiche dazu VwGH vom 24.08.2021, Ra 2020/21/0076). Aufgrund des Wegzugs des Ehegatten der BF erlosch somit ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht ab diesem Zeitpunkt vergleiche EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14).
Stellt die Niederlassungsbehörde – wie hier – im Rahmen der Prüfung des Fortbestands des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fest, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, hat sie gemäß § 55 Abs. 3 NAG vorzugehen und das BFA sowie den Betroffenen darüber zu informieren. Das BFA prüft wiederum die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG, auf eine Eigenschaft des Fremden als begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG kommt es nicht mehr an (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).Stellt die Niederlassungsbehörde – wie hier – im Rahmen der Prüfung des Fortbestands des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fest, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, hat sie gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorzugehen und das BFA sowie den Betroffenen darüber zu informieren. Das BFA prüft wiederum die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG, auf eine Eigenschaft des Fremden als begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG kommt es nicht mehr an vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).
Damit ging die belangte Behörde zu Recht gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG mit einer Ausweisung vor.Damit ging die belangte Behörde zu Recht gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit einer Ausweisung vor.
Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), - die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,),
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,),
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,),
- der Grad der Integration (Z 4), - der Grad der Integration (Ziffer 4,),
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,),
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), - die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,),
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,),
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,)
- und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). - und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Die BF lebte mit ihrem Ehegatten bis Juni 2020 im selben Haushalt und sie führten ein eheliches Verhältnis. Der Ehegatte hat jedoch mittlerweile sowohl den gemeinsamen Haushalt sowie das österreichische Bundesgebiet verlassen und die BF lebt derzeit zusammen mit einem anderen Mann, mit dem sie keine Beziehung führt, in einer Mietwohnung in Österreich. Die BF verfügt im Bundesgebiet somit über keine Familienangehörigen und führt auch keine intensiven sozialen Beziehungen. Ein Bestehen eines Familienlebens in Österreich und ein Eingriff in ein solches war deshalb zu verneinen.
Es bleibt folglich zu prüfen, ob durch eine Ausweisung der BF ein Eingriff in deren Privatleben vorliegen würde.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Hinsichtlich des Privatlebens ist zunächst auf einen durchgehenden Aufenthalt der BF in Österreich seit August 2018 zu verweisen. Die vorliegende Aufenthaltsdauer bewirkt im konkreten Fall daher für sich genommen eine Verstärkung der persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich.
Die BF ist im Bundesgebiet jedoch zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig gewesen und hat lediglich geringe Basiskenntnisse der deutschen Sprache. Sie hat keine intensiven sozialen Kontakte in Österreich geltend gemacht. Hinsichtlich der vorgebrachten privaten Bindungen in Form von Freunden und Bekannten ist anzumerken, dass diese durch moderne Kommunikationsmittel oder gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden können.
Der BF ist zudem besonders anzulasten, dass sie im Bundesgebiet einer illegalen Beschäftigung nachgeht. Sie ist sich zudem der Unrechtmäßigkeit dieser Tätigkeit bewusst, wodurch sie gegen die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften verstoßen und durch die ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit die öffentlichen Interessen gefährdet hat (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Der BF ist zudem besonders anzulasten, dass sie im Bundesgebiet einer illegalen Beschäftigung nachgeht. Sie ist sich zudem der Unrechtmäßigkeit dieser Tätigkeit bewusst, wodurch sie gegen die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften verstoßen und durch die ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit die öffentlichen Interessen gefährdet hat vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).
Die BF legte zwar eine (bedingte) Einstellungszusage vor. Dieser Umstand vermochte ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken.
Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vor.
Insgesamt ist angesichts der obigen Ausführungen jedenfalls nicht von einer außergewöhnlichen Integration auszugehen, die dazu führen würde, dass eine Ausweisung der BF einen unrechtmäßigen Eingriff in deren Privatleben in Österreich darstellen würde.
Abschließend ist festzuhalten, dass die BF den Großteil ihres Lebens in Serbien verbrachte, sich sowohl ihr Vater als auch ihre zwei erwachsenen Töchter dort aufhalten und die BF mehrmals pro Jahr nach Serbien reist, weshalb davon auszugehen ist, dass nach wie vor Bindungen zu ihrem Heimatland bestehen. Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft in Serbien wäre somit jedenfalls möglich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „A