Entscheidungsdatum
06.06.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G307 2307560-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA.: Rumänien, geboren am XXXX , StA.: Bulgarien, vertreten durch Alina KUGLER und Sarah PDTRATZKY der Caritas Salzburg gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024, Zahl XXXX nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Rumänien, geboren am römisch 40 , StA.: Bulgarien, vertreten durch Alina KUGLER und Sarah PDTRATZKY der Caritas Salzburg gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024, Zahl römisch 40 nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom XXXX .2024, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) persönlich ausgehändigt am selben Tag forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diese im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (im Folgenden: VEB) auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Ausweisung binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und ihre persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben. Zugleich wurde sie mittels am selben Tag zugestellten Bescheides angehalten, gemäß § 10 Abs. 1 ZustellG einen Zustellbevollmächtigen namhaft zu machen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).1. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) persönlich ausgehändigt am selben Tag forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diese im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (im Folgenden: VEB) auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Ausweisung binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und ihre persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben. Zugleich wurde sie mittels am selben Tag zugestellten Bescheides angehalten, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ZustellG einen Zustellbevollmächtigen namhaft zu machen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
2. Hierauf gab die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) am 08.07.2024 eine Stellungnahme ab.2. Hierauf gab die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage am 08.07.2024 eine Stellungnahme ab.
3. Mit Bescheid vom 24.10.2024, der RV der BF zugestellt am 30.10.2024 wurde diese gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 2 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 1 FPG ein Durchsetzungsaufschub im Ausmaß eines Monats eingeräumt (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid vom 24.10.2024, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 30.10.2024 wurde diese gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG ein Durchsetzungsaufschub im Ausmaß eines Monats eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.).
4. Dagegen richtete sich die am 20.11.2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den hier angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG zur KIärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. 4. Dagegen richtete sich die am 20.11.2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den hier angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG zur KIärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
5. Hierauf erließ das Bundesamt gemäß § 14 VwGVG am 13.12.2024 eine Beschwerdevorentscheidung, wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des ursprünglich erlassenen Bescheides gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 14 VwGVG ab (Spruchpunkt I.), wies die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt III.). 5. Hierauf erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 14, VwGVG am 13.12.2024 eine Beschwerdevorentscheidung, wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des ursprünglich erlassenen Bescheides gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Am 16.01.2025 erstattete die BF durch ihre RV einen Vorlageantrag, der am selben Tag bi bei der belangten Behörde eintraf und fügte diesem ein medizinisches Dokument bei.6. Am 16.01.2025 erstattete die BF durch ihre Regierungsvorlage einen Vorlageantrag, der am selben Tag bi bei der belangten Behörde eintraf und fügte diesem ein medizinisches Dokument bei.
7. Am 29.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstellte Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, ihre beiden RV persönlich und ein Organ des BFA via Zoom teilnahmen, ihr Ehegatte als Zeuge befragt und eine Dolmetscherin der Sprache Rumänisch beigezogen wurde.7. Am 29.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstellte Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, ihre beiden Regierungsvorlage persönlich und ein Organ des BFA via Zoom teilnahmen, ihr Ehegatte als Zeuge befragt und eine Dolmetscherin der Sprache Rumänisch beigezogen wurde.
8. Am 07.05.2025 legte die BF noch eine rumänische Meldebestätigung samt abschließender Stellungnahme vor, welche am 09.05.2025 hierorts einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänische Staatsangehörige, mit dem am XXXX geborenen rumänischen Staatsbürger XXXX verheiratet und hat mit diesem 3 gemeinsame Kinder im Alter von 18, 19 und 20 Jahren. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Rumänien. Dort bewohnt sie ein 16 m² großes Haus mit einem 5 m² großem Garten. Im Herkunftsstaat lebt sie vom Bezug von Sozialhilfe – und außerhalb dieser Zeiten durch die Vornahme von Gelegenheitsarbeiten im Inland sowie Tätigkeiten in der Landwirtschaft im EU-Ausland. 1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänische Staatsangehörige, mit dem am römisch 40 geborenen rumänischen Staatsbürger römisch 40 verheiratet und hat mit diesem 3 gemeinsame Kinder im Alter von 18, 19 und 20 Jahren. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Rumänien. Dort bewohnt sie ein 16 m² großes Haus mit einem 5 m² großem Garten. Im Herkunftsstaat lebt sie vom Bezug von Sozialhilfe – und außerhalb dieser Zeiten durch die Vornahme von Gelegenheitsarbeiten im Inland sowie Tätigkeiten in der Landwirtschaft im EU-Ausland.
1.2. Die BF reiste mit ihrem Mann erstmalige am 27.05.2024 nach Österreich ein. Sie nahm mit ihm zusammen in einem Unterstandslosenquartier in der Nähe des XXXX Bahnhofs unangemeldet Unterkunft, finanzierte ihren Lebensunterhalt im Inland durch Bettelei, war und ist bis dato nicht im Bundesgebiet gemeldet. Sie ging im Inland bisher keiner legalen Beschäftigung nach.1.2. Die BF reiste mit ihrem Mann erstmalige am 27.05.2024 nach Österreich ein. Sie nahm mit ihm zusammen in einem Unterstandslosenquartier in der Nähe des römisch 40 Bahnhofs unangemeldet Unterkunft, finanzierte ihren Lebensunterhalt im Inland durch Bettelei, war und ist bis dato nicht im Bundesgebiet gemeldet. Sie ging im Inland bisher keiner legalen Beschäftigung nach.
1.3 Am XXXX 2024 wurden die BF und ihr Ehegatte von Organen der Landespolizeidirektion, des Magistrats und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. In deren Zuge wurden ihr die unter I.1. erwähnten behördlichen Schriftstücke ausgehändigt. 1.3 Am römisch 40 2024 wurden die BF und ihr Ehegatte von Organen der Landespolizeidirektion, des Magistrats und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. In deren Zuge wurden ihr die unter römisch eins.1. erwähnten behördlichen Schriftstücke ausgehändigt.
1.4. Am XXXX .2024 verließen die BF und ihr Ehegatte Österreich und begaben sich wieder nach Rumänien zurück. 1.4. Am römisch 40 .2024 verließen die BF und ihr Ehegatte Österreich und begaben sich wieder nach Rumänien zurück.
1.5. Im August 2024 reisten die BF und ihr Mann nach Frankreich wo sie rund 400 bis 500 km südwestlich von XXXX in der Landwirtschaft tätig und mit der Ernte von Fisolen beschäftigt waren. Dort verblieben sie bis Oktober 2024 und fuhren danach wieder nach Rumänien.1.5. Im August 2024 reisten die BF und ihr Mann nach Frankreich wo sie rund 400 bis 500 km südwestlich von römisch 40 in der Landwirtschaft tätig und mit der Ernte von Fisolen beschäftigt waren. Dort verblieben sie bis Oktober 2024 und fuhren danach wieder nach Rumänien.
1.6. Von Oktober 2024 bis 23.12.2024 befanden sich die BF und ihr Mann in Rumänien, ehe sie am 01.12.2024 wieder nach Österreich reisten und hier bis 23.12.2024 verweilte. Danach verblieb sie bis zum Tag der Verhandlung, dem 29.04.2025 in Rumänien. Ein aktueller Aufenthalt im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.
1.7. Die BF verfügt im Bundesgebiet über keinen Bekannten- oder Verwandtenkreis. Sie ist seit 28.05.2025 in Österreich bei der Caritas XXXX gemeldet.1.7. Die BF verfügt im Bundesgebiet über keinen Bekannten- oder Verwandtenkreis. Sie ist seit 28.05.2025 in Österreich bei der Caritas römisch 40 gemeldet.
1.8. Die BF besitzt keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus.
1.9. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die BF legte zum Beweis ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden rumänischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Ehe mit XXXX , dessen Identität, der Lebensmittelpunkt in Rumänien und die Anzahl der Kinder erschließen sich aus den Feststellungen im Bescheid und den dahingehend übereinstimmenden Angaben der BF wie ihres Mannes in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.2.2.1. Die BF legte zum Beweis ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden rumänischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Ehe mit römisch 40 , dessen Identität, der Lebensmittelpunkt in Rumänien und die Anzahl der Kinder erschließen sich aus den Feststellungen im Bescheid und den dahingehend übereinstimmenden Angaben der BF wie ihres Mannes in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.2.2. Die Betretung der BF am XXXX .2024 in Salzburg folgt dem Inhalt des Berichts des BFA XXXX (Oz 7), dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung und der von der BF am XXXX .2025 vorgelegten Liste (Oz 6), welche die jeweiligen Aufenthaltszeiten und –orte nachvollziehbar wiedergibt. In der mündlichen Verhandlung schilderte die BF – in Übereinstimmung mit der soeben erwähnten tabellarischen Aufzeichnung und den Aussagen ihres Mannes – wo sie sich wie lange und zu welchem Zweck aufgehalten hat. Die in Oz 6 dem Verwaltungsgericht übermittelten Beilagen verstärken die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Ferner gibt es zwischen den Aussagen ihres als Zeugen vernommenen Mannes und dem Vorbringen der BF de facto keine, oder nur geringe Abweichungen, die ihre Glaubwürdigkeit jedoch nicht in Frage stellen. Dem gegenüber vermochte der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht darzutun, dass sich die BF im Zeitpunkt der Anhaltung oder ihrer Ausreise nach ihrer Betretung am XXXX .2025 noch weiter – in Summe mehr als 3 Monate – im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zudem ist der Bestätigung der Gemeinde XXXX vom XXXX .2025 (Oz 9) zu entnehmen, dass die BF in der dortigen Gemeinde in der Straße XXXX , wohnhaft ist und ein Haus mit 16 m² bewohnt sowie einen 5 m² großen Garten besitzt.2.2.2. Die Betretung der BF am römisch 40 .2024 in Salzburg folgt dem Inhalt des Berichts des BFA römisch 40 (Oz 7), dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung und der von der BF am römisch 40 .2025 vorgelegten Liste (Oz 6), welche die jeweiligen Aufenthaltszeiten und –orte nachvollziehbar wiedergibt. In der mündlichen Verhandlung schilderte die BF – in Übereinstimmung mit der soeben erwähnten tabellarischen Aufzeichnung und den Aussagen ihres Mannes – wo sie sich wie lange und zu welchem Zweck aufgehalten hat. Die in Oz 6 dem Verwaltungsgericht übermittelten Beilagen verstärken die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Ferner gibt es zwischen den Aussagen ihres als Zeugen vernommenen Mannes und dem Vorbringen der BF de facto keine, oder nur geringe Abweichungen, die ihre Glaubwürdigkeit jedoch nicht in Frage stellen. Dem gegenüber vermochte der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht darzutun, dass sich die BF im Zeitpunkt der Anhaltung oder ihrer Ausreise nach ihrer Betretung am römisch 40 .2025 noch weiter – in Summe mehr als 3 Monate – im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zudem ist der Bestätigung der Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 .2025 (Oz 9) zu entnehmen, dass die BF in der dortigen Gemeinde in der Straße römisch 40 , wohnhaft ist und ein Haus mit 16 m² bewohnt sowie einen 5 m² großen Garten besitzt.
Wie bereits in der Verhandlung ins Treffen geführt und in der abschließenden Stellungnahme vorgebracht, fand am XXXX .2024 keine polizeiliche Kontrolle der BF in XXXX statt. Da die BF – ihren glaubwürdigen Angaben zufolge – erst am 27.05.2024 einreiste und der Bericht des BFA – wie auch der Bescheid – selbst von einer Anhaltung am XXXX .2024 spricht, muss es sich dabei um einen Irrtum bzw. Tippfehler der belangten Behörde im Bescheid handeln.Wie bereits in der Verhandlung ins Treffen geführt und in der abschließenden Stellungnahme vorgebracht, fand am römisch 40 .2024 keine polizeiliche Kontrolle der BF in römisch 40 statt. Da die BF – ihren glaubwürdigen Angaben zufolge – erst am 27.05.2024 einreiste und der Bericht des BFA – wie auch der Bescheid – selbst von einer Anhaltung am römisch 40 .2024 spricht, muss es sich dabei um einen Irrtum bzw. Tippfehler der belangten Behörde im Bescheid handeln.
2.2.3. Die Feststellungen zum Leben der BF im Herkunftsstaat, die dort durchschnittlich pro Jahr verbrachte Zeit von 6 Monaten, der Bezug von Sozialhilfe und die Sicherung der Existenz durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten haben die BF und ihr Mann in der mündlichen Verhandlung dargetan.
2.2.4. Durch Einsichtnahme in das ZMR konnte die oben angeführte Meldung der BF zu Tage gefördert werden.
2.2.5. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.6. Die BF nannte in der Verhandlung, zur Existenz von Freunden befragt, zwar den Namen einer gewissen XXXX , die in der Nähe des XXXX Europaparks wohne, konnte aber die diesbezügliche Anschrift nicht nennen. Da die BF dezidiert angab, es gäbe keine weiteren Personen in Österreich, zu denen eine enge Beziehung bestünde, kann ausgeschlossen werden, dass die BF im Inland (intensive) Kontakte zu hier wohnhaften Personen pflegt. 2.2.6. Die BF nannte in der Verhandlung, zur Existenz von Freunden befragt, zwar den Namen einer gewissen römisch 40 , die in der Nähe des römisch 40 Europaparks wohne, konnte aber die diesbezügliche Anschrift nicht nennen. Da die BF dezidiert angab, es gäbe keine weiteren Personen in Österreich, zu denen eine enge Beziehung bestünde, kann ausgeschlossen werden, dass die BF im Inland (intensive) Kontakte zu hier wohnhaften Personen pflegt.
2.2.7. Der Inhalt des auf den Namen der BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte keine Erwerbstätigkeit zu Tage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Gemäß § 15a FPG genießen EWR-Bürger und Schweizer Bürger Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.Gemäß Paragraph 15 a, FPG genießen EWR-Bürger und Schweizer Bürger Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.
3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Die BF ist aufgrund ihrer rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin iSd genannten Bestimmung und daher – vermittelt durch § 15a FPG – zu einem Inlandsaufenthalt bis zu drei Monaten berechtigt.Die BF ist aufgrund ihrer rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin iSd genannten Bestimmung und daher – vermittelt durch Paragraph 15 a, FPG – zu einem Inlandsaufenthalt bis zu drei Monaten berechtigt.
3.1.3. Eine Ausweisung gemäß § 66 FPG setzt einen Inlandsaufenthalt voraus (siehe VwGH vom 19.09.2019, Zahl Ro 2019/21/0011 Randzahl 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Zahl Ra 2017/21/0237). 3.1.3. Eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG setzt einen Inlandsaufenthalt voraus (siehe VwGH vom 19.09.2019, Zahl Ro 2019/21/0011 Randzahl 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Zahl Ra 2017/21/0237).
Wie bereits ausgeführt, ist die BF zwar aktuell – jedoch erst seit rund einer Woche – sie war jedoch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr im Bundesgebiet wohnhaft bzw. aufhältig. Somit lag weder zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzung den Ausspruch einer Ausweisung vor noch trifft dies auf die Gegenwart zu, zumal sie sich für 3 Monate im Inland aufhalten darf, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Vor dem Hintergrund einer teleleologischen Auslegung im Hinblick auf § 9 BFA-VG und § 66 Abs. 1 FPG sowie dem diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Wortlaut wie auch der oben zitierten unmissverständlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung war auf die (aktuelle) Beschäftigungslosigkeit und damit verbunden die Sicherung ihrer Existenz in Österreich (gar) nicht mehr einzugehen, zumal sich die BF auch in der Vergangenheit nie länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Vor dem Hintergrund einer teleleologischen Auslegung im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 66, Absatz eins, FPG sowie dem diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Wortlaut wie auch der oben zitierten unmissverständlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung war auf die (aktuelle) Beschäftigungslosigkeit und damit verbunden die Sicherung ihrer Existenz in Österreich (gar) nicht mehr einzugehen, zumal sich die BF auch in der Vergangenheit nie länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Schließlich ist für die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgeblich (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 und zuletzt 29.08.2024, Ra 2021/21/0163).
Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid daher zur Gänze aufzuheben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung DurchsetzungsaufschubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G307.2307560.1.00Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026