Entscheidungsdatum
11.06.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G306 2226889-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2025, Zahl XXXX , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2025, Zahl römisch 40 , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2016 eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2019, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 296 Abs. 1 3. und 4. Fall und des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2019, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, 296, Absatz eins, 3. und 4. Fall und des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.11.2019, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.11.2019, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), Zahl G314 2226889-1/11E, vom 03.11.2021 wurde die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt.
5. Der BF reiste im Zeitraum 2020 bis 2024 wiederholt – trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – in das Bundesgebiet ein und wurde mehrfach nach Ungarn abgeschoben.
6. Am XXXX .2024 wurde der BF erneut im Bundesgebiet fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.6. Am römisch 40 .2024 wurde der BF erneut im Bundesgebiet fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.
7. Mit Schreiben vom 12.09.2024, vom BF übernommen am 18.09.2024, forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides binnen zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
8. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
9. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 3 StGB, des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs. 1 StGB (§ 84 Abs. 4 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF wurde in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.9. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 15, StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF wurde in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.
10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 05.02.2025, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 05.02.2025, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)
11. Mit am 14.02.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 11. Mit am 14.02.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
12. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 14.02.2025 vorgelegt und langten am 19.02.2025 ein.
13. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 26.02.2025, Zahl G306 2226889-2/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist ungarischer Staatsangehöriger, nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Ungarisch. Er ist ledig und kinderlos.
Beim BF liegt eine schwerwiegende unbehandelte Suchterkrankung mit geistigem Abbau vor. Seine kognitiven Leistungen sind eingeschränkt. Hinzu kommt eine chronische psychotische Störung. Unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Gesamtstörung seiner Persönlichkeit bringt sich der BF regelmäßig in Rauschzustände, die schließlich auch durch die Psychose verstärkt werden und in denen er dann entsprechende schwerwiegenden Straftaten setzt.
1.2. Der BF wurde in Ungarn geboren und wuchs dort auf.
Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des BF sind im Herkunftsstaat wohnhaft.
1.3. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 09.05.2016 – 26.08.2016 Nebenwohnsitz
? 26.08.2016 – 06.06.2017 Hauptwohnsitz
? 07.06.2017 – 05.06.2019 Lücke
? 06.06.2019 – 22.09.2020 Hauptwohnsitz
? XXXX .2019 – XXXX .2020 Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2019 – römisch 40 .2020 Nebenwohnsitz JA
? XXXX .2020 – XXXX .2020 Nebenwohnsitz PAZ? römisch 40 .2020 – römisch 40 .2020 Nebenwohnsitz PAZ
? XXXX .2020 – XXXX .2020 Nebenwohnsitz PAZ? römisch 40 .2020 – römisch 40 .2020 Nebenwohnsitz PAZ
? 22.09.2020 – 07.09.2024 Lücke
? XXXX .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA
1.4. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergibt sich eine Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet als Arbeiter von 12.01.2016 bis 17.02.2016.
1.5. Der BF weist in Ungarn zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde er wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung (Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2015) zu einer für eine zweijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 1. Mit Urteil vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wurde er wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung (Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2015) zu einer für eine zweijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
2. Mit Urteil vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, wurde er wegen Diebstahls sowie wegen des Aussetzens oder Verlassens von Minderjährigen oder hilflosen Personen (Datum der letzten Tathandlung: XXXX 2014) zu einer zweijährigen, für eine vierjährige Probezeit bedingt nachgesehene, Freiheitsstrafe verurteilt.2. Mit Urteil vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wurde er wegen Diebstahls sowie wegen des Aussetzens oder Verlassens von Minderjährigen oder hilflosen Personen (Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 2014) zu einer zweijährigen, für eine vierjährige Probezeit bedingt nachgesehene, Freiheitsstrafe verurteilt.
1.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 296 Abs. 1 3. und 4. Fall und des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, 296, Absatz eins, 3. und 4. Fall und des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2019 in XXXX versucht habe, einen anderen schwer zu verletzen, indem er seinem Opfer mehrere Faustschläge versetzte und anschließend mehrmals gegen den Kopf seines zu Boden gegangenen Opfers trat, welches dadurch eine blutende Nase, Abschürfungen am Bein und an den Fingern, Kratzverletzungen an den Unterarmen und eine Rissquetschwunde am linken Scheitelbein erlitt. Danach habe er versucht, einschreitende Polizeibeamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an seiner Festnahme und Fixierung zu hindern, indem er einen Polizisten wüst beschimpfte und damit bedrohte, ihn zu schlagen und fertig zu machen, wobei er mit seinen zu Fäusten geballten Händen um sich schlug und mehrmals versuchte, insgesamt sechs Beamten Faustschläge und Fußtritte zu versetzen, und schließlich ein Messer ergriff. Dabei verletzte er eine Polizistin, die eine Prellung im Bereich des linken Knies sowie Hautabschürfungen erlitt, während der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2019 in römisch 40 versucht habe, einen anderen schwer zu verletzen, indem er seinem Opfer mehrere Faustschläge versetzte und anschließend mehrmals gegen den Kopf seines zu Boden gegangenen Opfers trat, welches dadurch eine blutende Nase, Abschürfungen am Bein und an den Fingern, Kratzverletzungen an den Unterarmen und eine Rissquetschwunde am linken Scheitelbein erlitt. Danach habe er versucht, einschreitende Polizeibeamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an seiner Festnahme und Fixierung zu hindern, indem er einen Polizisten wüst beschimpfte und damit bedrohte, ihn zu schlagen und fertig zu machen, wobei er mit seinen zu Fäusten geballten Händen um sich schlug und mehrmals versuchte, insgesamt sechs Beamten Faustschläge und Fußtritte zu versetzen, und schließlich ein Messer ergriff. Dabei verletzte er eine Polizistin, die eine Prellung im Bereich des linken Knies sowie Hautabschürfungen erlitt, während der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Verwirklichung des dritten und des vierten Falls des § 269 Abs. 1 StGB und die brutale Vorgangsweise.Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Verwirklichung des dritten und des vierten Falls des Paragraph 269, Absatz eins, StGB und die brutale Vorgangsweise.
Der BF befand sich deswegen von XXXX .2019 bis XXXX .2020 in Haft.Der BF befand sich deswegen von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 in Haft.
1.7. Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2019, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1.7. Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2019, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.8. Der BF wurde am XXXX .2020 festgenommen und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 70 Abs. 1 FPG iVm § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zl. XXXX , vom XXXX .2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX .2020 wurde der BF nach Ungarn abgeschoben.1.8. Der BF wurde am römisch 40 .2020 festgenommen und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 .2020 wurde der BF nach Ungarn abgeschoben.
Am XXXX .2020 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Weiters wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, Abs. 1 FPG angezeigt. Am XXXX .2020 wurde der BF erneut nach Ungarn abgeschoben.Am römisch 40 .2020 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Weiters wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a,, Absatz eins, FPG angezeigt. Am römisch 40 .2020 wurde der BF erneut nach Ungarn abgeschoben.
Am XXXX .2020 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Weiters wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 70 Abs. 1 FPG iVm § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. Am XXXX .2020 wurde der BF erneut nach Ungarn abgeschoben. Am römisch 40 .2020 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Weiters wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. Am römisch 40 .2020 wurde der BF erneut nach Ungarn abgeschoben.
1.9. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl G314 2226889-1/11E, vom 03.11.2021 wurde die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt.
Das Aufenthaltsverbot hat(te) sohin eine Gültigkeit bis XXXX .2026.Das Aufenthaltsverbot hat(te) sohin eine Gültigkeit bis römisch 40 .2026.
1.10. In der Folge reiste der BF – trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – wiederholt in das Bundesgebiet ein:
Am XXXX .2023 wurde er im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Weiters wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1c Z 1 iVm §§ 67, 53 FPG angezeigt. Am XXXX .2023 wurde der BF nach Ungarn abgeschoben.Am römisch 40 .2023 wurde er im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Weiters wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins c, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 67, 53, FPG angezeigt. Am römisch 40 .2023 wurde der BF nach Ungarn abgeschoben.
Am XXXX .2023 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Weiters wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, Abs. 1 FPG angezeigt. Am XXXX .2023 wurde der BF erneut nach Ungarn abgeschoben.Am römisch 40 .2023 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Weiters wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a,, Absatz eins, FPG angezeigt. Am römisch 40 .2023 wurde der BF erneut nach Ungarn abgeschoben.
Am XXXX .2023 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Weiters wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1c Z 1 iVm §§ 67, 53 FPG angezeigt. Am XXXX .2023 wurde der BF erneut nach Ungarn abgeschoben.Am römisch 40 .2023 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Weiters wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins c, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 67, 53, FPG angezeigt. Am römisch 40 .2023 wurde der BF erneut nach Ungarn abgeschoben.
Am XXXX .2023 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Weiters wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, Abs. 1 FPG angezeigt. Am XXXX .2023 wurde der BF erneut nach Ungarn abgeschoben.Am römisch 40 .2023 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Weiters wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a,, Absatz eins, FPG angezeigt. Am römisch 40 .2023 wurde der BF erneut nach Ungarn abgeschoben.
Am XXXX 2024 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Weiters wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 70 Abs. 1 FPG iVm § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. Am XXXX .2024 wurde der BF erneut nach Ungarn abgeschoben.Am römisch 40 2024 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Weiters wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. Am römisch 40 .2024 wurde der BF erneut nach Ungarn abgeschoben.
1.11. Am XXXX .2024 wurde der BF im Bundesgebiet fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.1.11. Am römisch 40 .2024 wurde der BF im Bundesgebiet fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 3 StGB, des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs. 1 StGB (§ 84 Abs. 4 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF wurde in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 15, StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF wurde in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF
A. am XXXX .2023 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Wodka im Wert von € 13,99 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht habe, indem er die Falsche in seiner Hose verbarg und in weiterer Folge die Kassazone passierte und das Geschäft, ohne die Ware zu bezahlen, verließ, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil er bei der Tat beobachtet und von einem Ladendetektiv angehalten wurde;A. am römisch 40 .2023 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Wodka im Wert von € 13,99 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht habe, indem er die Falsche in seiner Hose verbarg und in weiterer Folge die Kassazone passierte und das Geschäft, ohne die Ware zu bezahlen, verließ, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil er bei der Tat beobachtet und von einem Ladendetektiv angehalten wurde;
B. am XXXX .2020 fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Parkbänke und ein öffentliches Denkmal beschädigt bzw. verunstaltet habe, indem er auf diese mit einer Lacksprühdose den Schriftzug „Kill All Blau“ sprühte, wobei sich die Kosten für die Reinigung des Denkmals auf etwa € 2.000,00 belaufen;B. am römisch 40 .2020 fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Parkbänke und ein öffentliches Denkmal beschädigt bzw. verunstaltet habe, indem er auf diese mit einer Lacksprühdose den Schriftzug „Kill All Blau“ sprühte, wobei sich die Kosten für die Reinigung des Denkmals auf etwa € 2.000,00 belaufen;
C. am XXXX .2020C. am römisch 40 .2020
I. Verfügungsberechtigten eines Geschäftes eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Lackspraydose im Wert von € 15,00, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen habe, indem er die Lackspraydose durch Einstecken in den Hosenbund am Körper verbarg und, ohne zu bezahlen, den Kassabereich passierte;römisch eins. Verfügungsberechtigten eines Geschäftes eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Lackspraydose im Wert von € 15,00, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen habe, indem er die Lackspraydose durch Einstecken in den Hosenbund am Körper verbarg und, ohne zu bezahlen, den Kassabereich passierte;
II. im Anschluss an die unter Punkt I. genannte Taghandlung den Ladendetektiv, der im Begriff stand, ihn wegen der unter Punkt I. genannten Tathandlung nach § 80 StPO anzuhalten, mit Gewalt, nämlich durch Versetzen eines Stoßes gegen dessen Körper, wodurch dieser gegen eine Glasscheibe fiel, zur Unterlassung der Anhaltung genötigt habe;römisch zwei. im Anschluss an die unter Punkt römisch eins. genannte Taghandlung den Ladendetektiv, der im Begriff stand, ihn wegen der unter Punkt römisch eins. genannten Tathandlung nach Paragraph 80, StPO anzuhalten, mit Gewalt, nämlich durch Versetzen eines Stoßes gegen dessen Körper, wodurch dieser gegen eine Glasscheibe fiel, zur Unterlassung der Anhaltung genötigt habe;
III. den Landedetektiv durch die unter Punkt II. genannte Tathandlung am Körper verletzt habe, wodurch dieser ein Hämatom und Abschürfungen an der linken Hand und am Ellbogen sowie eine Prellung und Schwellung am linken Ringfinger erlitt;römisch drei. den Landedetektiv durch die unter Punkt römisch zwei. genannte Tathandlung am Körper verletzt habe, wodurch dieser ein Hämatom und Abschürfungen an der linken Hand und am Ellbogen sowie eine Prellung und Schwellung am linken Ringfinger erlitt;
D. sich am XXXX .2024, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels, nämlich Cannabis, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt habe und im Rausch eine Person am Körper verletzt habe und dadurch eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit und eines an sich schwere Verletzung (§ 84 Abs. 4 StGB) herbeigeführt habe, indem er der Person einen heftigen Schlag versetzte, wodurch diese zu Boden fiel, und sodann, als das Opfer am Boden lag, mehrmals auf es eintrat und mit dem Fäusten einschlug, wodurch dieses einen Bruch des Nasenbeins, einen Bruch des Siebbeines, eine Schädelprellung mit Hämatomen und zahlreiche Hämatome im Armbereich erlitt, somit eine Handlung begangen habe, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zugerechnet werden würde.D. sich am römisch 40 .2024, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels, nämlich Cannabis, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt habe und im Rausch eine Person am Körper verletzt habe und dadurch eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit und eines an sich schwere Verletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) herbeigeführt habe, indem er der Person einen heftigen Schlag versetzte, wodurch diese zu Boden fiel, und sodann, als das Opfer am Boden lag, mehrmals auf es eintrat und mit dem Fäusten einschlug, wodurch dieses einen Bruch des Nasenbeins, einen Bruch des Siebbeines, eine Schädelprellung mit Hämatomen und zahlreiche Hämatome im Armbereich erlitt, somit eine Handlung begangen habe, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zugerechnet werden würde.
Als mildernd wertete das Gericht, dass es teils beim Versuch geblieben ist, das in weiten Teilen reumütige Geständnis und die Begehung teils unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustandes, als erschwerend das Zusammentreffen von fünf Vergehen, die drei einschlägigen Vorstrafen sowie den raschen Rückfall.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF befindet sich seit XXXX .2024 in Haft bzw. einem forensisch-therapeutischen Zentrum (errechnetes Strafende: XXXX .2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2025 (1/2) und der XXXX .2025 (2/3)). Der BF befindet sich seit römisch 40 .2024 in Haft bzw. einem forensisch-therapeutischen Zentrum (errechnetes Strafende: römisch 40 .2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2025 (1/2) und der römisch 40 .2025 (2/3)).
1.12. Im Bundesgebiet lebt eine Schwester des BF mit ihrer Familie. Der BF hat Kontakt zu dieser. Es besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen.
Es sind keine Anhaltspunkte für sonstige familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten.
Es sind weiters keine Hinweise auf eine nachhaltige Integration des BF im Bundesgebiet hervorgekommen.
1.13. Der BF ist vermögens- und mittellos. Er war vor seiner Inhaftierung nicht legal erwerbstätig, sondern brachte seinen Angaben vor dem Strafgericht zu Folge ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.800,00 durch eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit in einem Restaurant ins Verdienen. Er weist Schulden in der Höhe von € 2.000,00 auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Weiters wurde Einsicht in den Akt des Vorverfahrens zu Zahl G314 2226889-1 genommen.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Sprachkenntnissen des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben des BF. Ferner liegt eine Kopie des ungarischen Personalausweises des BF im Akt ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF fußen insbesondere auf dem psychiatrischen Sachverständigengutachten im Strafverfahren bzw. den darauf aufbauenden Ausführungen des LG für Strafsachen XXXX im Urteil vom XXXX .2024. Das Gericht führte aus, dass beim BF eine schwerwiegende unbehandelte Suchterkrankung mit geistigem Abbau vorliege. Die Persönlichkeit des BF sei durch den jahrelangen Alkoholismus und Drogenmissbrauch primitivisiert. Die kognitiven Leistungen seien eingeschränkt. Hinzu komme eine chronische psychotische Störung, die seit 2017 in Österreich dokumentiert sei. Diese Gesamtstörung sei schwerwiegend und nachhaltig. Unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Gesamtstörung seiner Persönlichkeit bringe sich der BF regelmäßig in Rauschzustände, die schließlich auch durch die Psychose verstärkt werden und in denen er dann entsprechende schwerwiegenden Straftaten setze, wie schwere und absichtliche Körperverletzungsdelikte. Es gehe vom BF die große Gefahr aus, mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erneut unter dem maßgeblichen Einfluss seiner Gesamtstörung solche strafbaren Handlungen mit schweren Folge zu setzen. Es sei davon auszugehen, dass er, auf sich alleine gestellt, sofort wieder seinen Lebensstil aufnehmen und Alkohol sowie Drogen konsumieren werde. Die Problem- und Krankheitseinsicht des BF bezüglich des Gesamtstörungskomplexes, ebenso die Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung sei eingeschränkt. Kritische Deliktarbeit sei ihm nicht möglich. Die soziale Perspektive sei ungünstig. Es gebe niemanden, auf den er höre, und niemanden, der ihn sozial kontrollieren könnte. Es gebe auch keinen entsprechenden sozialen Empfangsraum. Eine erfolgversprechende Behandlung des BF könne nur durch eine psychiatrische Behandlung in einer entsprechenden forensisch-therapeutischen Einrichtung erfolgen. In allen Tatzeitpunkten sei weder eine Geisteskrankheit, eine geistige Behinderung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung noch eine andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störung vorgelegen, die den BF unfähig gemacht habe, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Steuerungsfähigkeit des BF sei, wenn auch aufgrund seiner Gesamtstörung eingeschränkt, noch vorhanden. Die festgestellte und beschriebene Störung des BF in Form einer Gesamtstörung aufgrund einer schwerwiegenden Suchterkrankung und einer chronisch psychotischen Störung sei rechtlich als schwerwiegende nachhaltige Störung einzustufen. Des Weiteren seien die festgestellten Prognosetaten nicht nur hypothetisch abstrakt zu besorgen, sondern real und konkret, also mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, sodass mit ihrem Eintreten bei realistischer Betrachtungsweise naheliegend zu rechnen sei. Die prognostizierten neuerlichen Taten gegen Leib und Leben (schwere Körperverletzungsdelikte) seien als Taten mit schweren Folgen zu qualifizieren. Die Gefährlichkeitsprognose sei damit als ungünstig anzusehen. Auch bedürfe der BF, wie vom Sachverständigen ausführlich dargetan, einer Behandlung in einer forensisch-therapeutischen Einrichtung. Es sei daher spruchgemäß die Unterbringung des BF nach § 21 Abs. 2 StGB anzuordnen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF fußen insbesondere auf dem psychiatrischen Sachverständigengutachten im Strafverfahren bzw. den darauf aufbauenden Ausführungen des LG für Strafsachen römisch 40 im Urteil vom römisch 40 .2024. Das Gericht führte aus, dass beim BF eine schwerwiegende unbehandelte Suchterkrankung mit geistigem Abbau vorliege. Die Persönlichkeit des BF sei durch den jahrelangen Alkoholismus und Drogenmissbrauch primitivisiert. Die kognitiven Leistungen seien eingeschränkt. Hinzu komme eine chronische psychotische Störung, die seit 2017 in Österreich dokumentiert sei. Diese Gesamtstörung sei schwerwiegend und nachhaltig. Unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Gesamtstörung seiner Persönlichkeit bringe sich der BF regelmäßig in Rauschzustände, die schließlich auch durch die Psychose verstärkt werden und in denen er dann entsprechende schwerwiegenden Straftaten setze, wie schwere und absichtliche Körperverletzungsdelikte. Es gehe vom BF die große Gefahr aus, mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erneut unter dem maßgeblichen Einfluss seiner Gesamtstörung solche strafbaren Handlungen mit schweren Folge zu setzen. Es sei davon auszugehen, dass er, auf sich alleine gestellt, sofort wieder seinen Lebensstil aufnehmen und Alkohol sowie Drogen konsumieren werde. Die Problem- und Krankheitseinsicht des BF bezüglich des Gesamtstörungskomplexes, ebenso die Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung sei eingeschränkt. Kritische Deliktarbeit sei ihm nicht möglich. Die soziale Perspektive sei ungünstig. Es gebe niemanden, auf den er höre, und niemanden, der ihn sozial kontrollieren könnte. Es gebe auch keinen entsprechenden sozialen Empfangsraum. Eine erfolgversprechende Behandlung des BF könne nur durch eine psychiatrische Behandlung in einer entsprechenden forensisch-therapeutischen Einrichtung erfolgen. In allen Tatzeitpunkten sei weder eine Geisteskrankheit, eine geistige Behinderung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung noch eine andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störung vorgelegen, die den BF unfähig gemacht habe, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Steuerungsfähigkeit des BF sei, wenn auch aufgrund seiner Gesamtstörung eingeschränkt, noch vorhanden. Die festgestellte und beschriebene Störung des BF in Form einer Gesamtstörung aufgrund einer schwerwiegenden Suchterkrankung und einer chronisch psychotischen Störung sei rechtlich als schwerwiegende nachhaltige Störung einzustufen. Des Weiteren seien die festgestellten Prognosetaten nicht nur hypothetisch abstrakt zu besorgen, sondern real und konkret, also mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, sodass mit ihrem Eintreten bei realistischer Betrachtungsweise naheliegend zu rechnen sei. Die prognostizierten neuerlichen Taten gegen Leib und Leben (schwere Körperverletzungsdelikte) seien als Taten mit schweren Folgen zu qualifizieren. Die Gefährlichkeitsprognose sei damit als ungünstig anzusehen. Auch bedürfe der BF, wie vom Sachverständigen ausführlich dargetan, einer Behandlung in einer forensisch-therapeutischen Einrichtung. Es sei daher spruchgemäß die Unterbringung des BF nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB anzuordnen.
2.2.2. Die Feststellungen zum Leben des BF im Herkunftsstaat gründen auf dem Akteninhalt und den Angaben des BF vor dem BFA im Vorverfahren.
2.2.3. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorverfahren, insbesondere zur rechtkräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die unrechtmäßigen Wiedereinreisen in das Bundesgebiet trotz Bestehens eines bis 2026 gültigen Aufenthaltsverbotes und die wiederholten Abschiebungen des BF fußen auf dem Akteninhalt, den Feststellungen des BVwG im Vorverfahren sowie insbesondere den im Akt einliegenden Anzeigen der LPD und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
2.2.5. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS), den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen sowie den Feststellungen im Vorverfahren. Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Die Zeitpunkte der Festnahme des BF, der Einlieferung in die JA und die Termine zur (bedingten) Entlassung des BF aus der Haft ergeben sich aus den im Akt einliegenden Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden.
2.2.6. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Bescheid und den Angaben des BF in der Beschwerde, wonach seine Schwester in Österreich wohnhaft sei. Diese besuche den BF regelmäßig in der Haft; es bestehe eine enge Geschwisterbeziehung.
2.2.7. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF ergeben sich aus den Ausführungen des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024. Insoweit in der Beschwerde aus Februar 2025 ausgeführt wird, dass der BF in Ungarn versichert sei und über ausreichend Existenzmittel verfüge, da er bis vor einer Woche erwerbstätig gewesen sei, ist auszuführen, dass diesbezüglich keine Nachweise erbracht wurden. Auch ist darauf zu verweisen, dass sich der BF bereits seit September 2024 in Haft befindet.2.2.7. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF ergeben sich aus den Ausführungen des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024. Insoweit in der Beschwerde aus Februar 2025 ausgeführt wird, dass der BF in Ungarn versichert sei und über ausreichend Existenzmittel verfüge, da er bis vor einer Woche erwerbstätig gewesen sei, ist auszuführen, dass diesbezüglich keine Nachweise erbracht wurden. Auch ist darauf zu verweisen, dass sich der BF bereits seit September 2024 in Haft befindet.
2.2.8. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. 2.2.8. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.200