TE Bvwg Erkenntnis 2025/9/2 W142 2268887-3

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Veröffentlicht am 02.09.2025
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Entscheidungsdatum

02.09.2025

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W142 2268887-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025, Zl. 1306210602/222866273, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025, Zl. 1306210602/222866273, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Asylverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In der Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an: „Es herrscht Armut und Hunger. Ich hatte ein Stück Grund. Das habe ich verkauft, um meine Ausreise finanzieren zu können. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragsstellung.“

Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an: „Ich habe kein Vermögen bzw. finanzielle Mittel dort, um überleben zu können. Mein Bruder ist noch sehr jung und mein Vater ist nicht mehr arbeitsfähig.“

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Keine“.

1.3. Der BF verließ seine Betreuungseinrichtung ohne Bekanntgabe einer neuen Meldeadresse. Im Betreuungsinformationssystem erfolgte am 19.05.2022 die Eintragung „unstet aufgrund Abwesenheit über 48 Std. – ubk. Aufenthalt“. Am selben Tag erfolgte eine Abmeldung des BF aus dem Zentralen Melderegister.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.05.2022, Zl. 1306210602/221441797, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.05.2022 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.05.2022, Zl. 1306210602/221441797, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.05.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

1.5. Der Bescheid wurde mangels dem Bekanntsein einer behördlichen Meldeadresse des BF am 24.05.2022 gemäß § 23 ZustG ordnungsgemäß im Akt hinterlegt und erwuchs am 22.06.2022 in Rechtskraft.1.5. Der Bescheid wurde mangels dem Bekanntsein einer behördlichen Meldeadresse des BF am 24.05.2022 gemäß Paragraph 23, ZustG ordnungsgemäß im Akt hinterlegt und erwuchs am 22.06.2022 in Rechtskraft.

2. Zweites Asylverfahren:

2.1. Der seit dem 07.06.2022 wieder im Bundesgebiet gemeldete BF stellte am 13.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Jat an.

Er verneinte, Österreich seit der Vorentscheidung verlassen zu haben.

Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert habe, gab er an:

„Bevor ich aus Indien ausgereist bin, hat meine Familie und ich die Partei von Simranjit SINGH MANN unterstützt. Wir wollen aus dem Bundesstaat Punjab einen eigenen Staat kreieren und deshalb hat mein Vater und ich Demonstrationen organisiert. Wir gehören dem Sikhismus an. Weil wir einen eigenen Staat gründen möchten sind uns die Hindus hinterher. Mann hat zweimal versucht mich zu töten, aber mein Vater konnte mich noch retten. Ich kann eine Bestätigung von Simranjit SINGH MANN vorlegen, dass ich Anhänger seiner Partei bin. Ich und meine Familie sind gläubige Sikhs. Ich hatte vor meiner Einreise in Ö. lange Haare und trug einen Turban. Die Haare habe ich verpackt und in den Fluss abgegeben. Ich musste mein Aussehen ändern, damit ich einen neuen Reisepass organisieren und fliehen konnte.“

Er bejahte, alle Ausreise-, Flucht oder Verfolgungsgründe genannt zu haben.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an: „Ich werde getötet.“

Befragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an: „2-3 Jahren.“

2.2. Am 08.11.2022 wurde der BF durch das BFA unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde im Wesentlichen angegeben (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung; VP: BF) [sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert]:

„[…]

LA: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund

und können Sie die an Sie gestellten Fragen beantworten?

VP: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, an mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich bin auch gesund.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen?

VP: Nein.

LA: Welches Land ist Ihr Heimatland?

VP: Indien

LA: Wenn ich in weiteren Folge Heimatland sage, meine ich damit Indien. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

VP: Indische

Anm.: Gefragt gibt die VP an, keine weiteren Staatsangehörigkeiten zu besitzen.Anmerkung, Gefragt gibt die VP an, keine weiteren Staatsangehörigkeiten zu besitzen.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja, es war alles in Ordnung und ich habe immer die Wahrheit gesagt.

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem

Umfang?

VP: Ja, vom MigrantInnenverein. Es liegt eine Vollmacht vor.

LA: Sind Sie einverstanden die Einvernahme ohne Ihre rechtliche Vertretung zu führen?

VP: Ja, das ist kein Problem

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Nein.

LA: Wo befinden sich Ihre Dokumente wie z.B. Reisepass, Geburtsurkunde, ID-Card, Zeugnisse, etc.?

VP: Ich habe diese verloren

LA: Können Sie sonstige Unterlagen oder Beweismittel vorlegen, die Sie bisher nicht vorgelegt haben?

VP: Ja, ich kann folgendes im Original (Anm. es sind keine Originaldokumente, sondern ausgedruckte Kopien) vorlegenVP: Ja, ich kann folgendes im Original Anmerkung es sind keine Originaldokumente, sondern ausgedruckte Kopien) vorlegen

- Bestätigung über die Mitgliedschaft in einer politischen Partei

- Unterlagen über die Tätigkeit in der politischen Partei (Zeitungsberichte)

- „Meldezettel“

Anm.: Die vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen und im Anschluss an die Partei retourniert.Anmerkung, Die vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen und im Anschluss an die Partei retourniert.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Punjabi

LA: Sind Sie in Österreich arbeitstätig?

VP: Nein

LA: Wovon leben Sie in Österreich?

VP: Ich habe als Zeitungzusteller gearbeitet und ca. € 400 verdient. Seit gestern mache ich die Arbeit nicht mehr.

LA: Wovon lebten Sie in Ihrem Heimatland, welcher Arbeitstätigkeit gingen Sie zuhause nach?

VP: Ich habe als Landwirt gearbeitet. Ich habe keinen Beruf erlernt.

LA: Welche Arbeitstätigkeit könnten Sie denn in Österreich ausführen?

VP: Hilfstätigkeiten

LA: Wo wohnen Sie?

[…]

LA: Wie viele Personen leben dort?

VP: 4

LA: Kommen Sie selbst für die Miete auf?

VP: Ja, ich zahle 200 Euro Miete. Gefragt gebe ich an aus Indien keine finanzielle Unterstützung zu bekommen.

LA: Leben oder lebten Sie je in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?

VP: Nein, ich bin ledig und habe keine Kinder.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Nein

LA: Welche Angehörigen leben in Ihrem Heimatland?

VP: Meine Eltern, mein Bruder, Onkel und Tanten

LA: Wie oft haben Sie Kontakt mit den Angehörigen im Heimatland?

VP: 1x pro Woche

LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit den Angehörigen in Indien?

VP: Heute

LA: Wie geht es Ihren Angehörigen in Indien?

VP: Sie leben in Unsicherheit und werden ständig bedroht. Gefragt gebe ich an, dass sie seit 2019 bedroht werden

LA: Haben Sie Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert?

VP: Nein

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein

LA: Können Sie Integrationsnachweise in Vorlage bringen (Zeugnisse, Mitgliedsausweise, Bestätigungen), welche Sie bisher nicht vorgelegt haben?

VP: Nein

LA: Hat sich seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres vorherigen Asylverfahren am 22.06.2022 etwas in Hinsicht auf Ihren gesundheitlichen Zustand geändert?

VP: Nein

LA: Hat sich seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres vorherigen Asylverfahren am 22.06.2022 etwas in Hinsicht auf Ihr Privat- und Familienleben geändert?

VP: Nein, es hat sich nichts geändert. Das einzige ist, dass ich mich hier in Österreich sicher fühle

LA: Hat sich seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres vorherigen Asylverfahren am 22.06.2022 etwas in Hinsicht der Fluchtgründe geändert?

VP: Nein.

LA: Welche Gründe haben Sie für das Verlassen Ihres Heimatlandes im ersten Verfahren angegeben?

VP: Ich war sehr unsicher und es hat mir jemand gedroht nicht die Wahrheit zu sagen. Deshalb habe ich nur die

schlechte wirtschaftliche Situation erwähnt und die Wahrheit verschwiegen.

LA: Wer hat Ihnen gedroht die Wahrheit zu verschweigen?

VP: Die Kongresspartei hat meiner Familie in Indien telefonisch gedroht.

LA: Sie wurden bei der ersten Asylantragstellung über Ihre Rechte und Pflichten in einer für Sie verständlichen Sprache informiert. Warum sind Sie Ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und haben Sie sich dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen?

VP: Ich wollte mich nach dem Verlassen des Camps bei der Caritas anmelden, aber das hat nicht funktioniert.

LA: Wollen Sie eine Pause machen?

VP: Nein

LA: Können Sie sich weiterhin konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?

VP: Ja.

LA: Sie haben bereits ein negatives Asylverfahren in Österreich. Ihr letzter Antrag wurde im Juni 2022 in 1.Instanz

negativ rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der

Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.

VP: Ich habe beim ersten Verfahren die Wahrheit verschwiegen. Aber ich fühle mich hier in Österreich sehr sicher. Ich kann meine Meinung hier äußern.

LA: Was ist die Wahrheit, die Sie im ersten Verfahren verschwiegen haben?

VP: Ich bin Mitglied der Shiromani Akali Dal Partei. Ich bin politisch sehr aktiv und habe alle mir übertragenen Aufgaben effektiv erledigt. Der gegnerischen Kongresspartei hat das überhaupt nicht gefallen und sie haben mich

immer wieder bedroht. Ich will auch für ein neues Land „Khalistan“ kämpfen. Meine Gegner haben mir immer wieder gedroht. Ich habe am Feld gearbeitet. Es kamen Gegner vorbei und haben mich geschlagen und mir den Arm gebrochen. Ich kann es Ihnen auch zeigen. Als es die Leute bemerkt haben, sind die Gegner weggelaufen und ich wurde von mir unbekannten Menschen medizinisch versorgt. Ich habe einen Gips am rechten Arm bekommen und war länger zu Hause. Trotzdem wurde ich immer wieder bedroht und belästigt. Ich bin dann nach Delhi gefahren. Ich habe Tickets nach Doha gekauft und bin mit dem Flugzeug ausgereist. Nach zwei Monaten bin ich nach Serbien weiter, da es die einzige Möglichkeit war, visumsfrei einzureisen. In Serbien habe ich mir Gedanken gemacht, wo ich mich sicher aufhalten könnte. Ich bin dann zu Fuß weiter nach Österreich.

LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein, nur die genannten politischen Gründe.

LA: Haben Sie den genannten Fluchtgründen noch etwas hinzuzufügen?

VP: Ich bekommen noch immer Drohungen. Wenn ich nach Indien zurückkehre, werde ich getötet werden. Gefragt gebe ich an, dass ich von der Kongresspartei bedroht werde und diese von meiner Familie weiß, dass ich in Österreich bin. Gefragt gebe ich an, dass sie über meine Familie die Drohungen an mich aussprechen.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?

VP: Ja, ich habe alles gesagt.

LA: Ich weise Sie auf das Neuerungsverbot hin, d.h. alles was Sie heute zu den Fluchtgründen sagen können, kann in einem etwaigen Beschwerdeverfahren nicht als neuer oder ergänzender Fluchtgrund angegeben werden. Daher frage ich nochmals, ob Sie alles Ihre Fluchtgründe angegeben haben?

VP: Ja, ich habe alles gesagt.

LA: Sind Sie einverstanden, dass das Bundesamt zur Überprüfung Ihres Vorbringens gegebenenfalls Recherchen in Ihrem Heimatland durchführt, wobei persönliche Daten gem. Datenschutz nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

VP: Ja.

LA: Seit wann genau besteht die politische Bedrohung?

VP: Seit 2018

LA: Warum haben Sie die neuen Fluchtgründe nicht schon in den früheren Verfahren angegeben?

VP: Ich war sehr nervös und konnte die Wahrheit nicht äußern.

LA: Wann haben Sie Indien verlassen?

VP: Im April 2019. Gefragt gebe ich an, dass ich über Doha weiter nach Serbien.

LA: Wo waren Sie bis zu Ihrer Einreise in Österreich?

VP: Ich bin immer zu Fuß nach Österreich gekommen. Gefragt gebe ich an, im Mai 2022 nach gekommen zu sein.

LA: Waren Sie jemals in Griechenland?

VP: Ja, Ende 2019. Gefragt gebe ich an dort keinen Asylantrag gestellt zu haben, weil die Kongresspartei dort viele Sympathisanten hatte und ich dort auch nicht sicher war. Gefragt gebe ich an ca. 1 ½ Jahre in Griechenland gewesen zu sein.

LA: Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen […].

VP: Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme einbringen.

Anm.: Mit der rechtlichen Vertretung wurde eine Frist bis 23.11.2022 vereinbart, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Anmerkung, Mit der rechtlichen Vertretung wurde eine Frist bis 23.11.2022 vereinbart, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Gab es Verständigungsprobleme? Haben Sie den Dolmetscher somit klar verstanden?

VP: Ich habe alles gut verstanden und es gab keine Verständigungsprobleme.

LA: Fühlten Sie sich während dieser Einvernahme auch wohl?

VP: Ja.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und

vollständig protokolliert?

VP: Ich habe keine Einwände

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja.

[…]“

2.3. Die Landespolizeidirektion Wien übermittelte dem BFA eine Meldung vom 22.02.2023 betreffend den BF, wonach dieser aufgrund einer Verwaltungsübertretung für die Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei. Im Zuge der weiteren Amtshandlung habe sich der BF vorerst mit einem gefälschten indischen Führerschein und erst nach einer diesbezüglichen Aufforderung mit der weißen Verfahrenskarte gemäß § 51 AsylG ausgewiesen. Im Zuge der Amtshandlung sei festgestellt worden, dass dem BF am 15.09.2022 eine neue Verfahrenskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt worden sei, weshalb die vom BF ausgehändigte Karte diesem abgenommen worden sei und dem BFA zur Vernichtung übermittelt werde.2.3. Die Landespolizeidirektion Wien übermittelte dem BFA eine Meldung vom 22.02.2023 betreffend den BF, wonach dieser aufgrund einer Verwaltungsübertretung für die Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei. Im Zuge der weiteren Amtshandlung habe sich der BF vorerst mit einem gefälschten indischen Führerschein und erst nach einer diesbezüglichen Aufforderung mit der weißen Verfahrenskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgewiesen. Im Zuge der Amtshandlung sei festgestellt worden, dass dem BF am 15.09.2022 eine neue Verfahrenskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt worden sei, weshalb die vom BF ausgehändigte Karte diesem abgenommen worden sei und dem BFA zur Vernichtung übermittelt werde.

2.4. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2023, Zl. 1306210602/222866273, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 2.4. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2023, Zl. 1306210602/222866273, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

2.5. Gegen den am 07.03.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 16.03.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023, Zl. W126 2268887-1/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.2.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023, Zl. W126 2268887-1/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei in Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nur einer Erstbefragung unterzogen worden. Die belangte Behörde habe im ersten Verfahren eine Sachentscheidung getroffen, nachdem sie den BF zu keinem Zeitpunkt zu seinen Fluchtgründen befragt oder gehört habe. Bei der Abweisung des Asylantrags habe sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Angaben des BF in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestützt, welche jedoch insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Im gegenständlichen Verfahren habe der BF jedoch konkret vorgebracht, er werde durch Mitglieder einer gegnerischen Partei verfolgt. Der rechtskräftige Bescheid des BFA vom 19.05.2022 biete im konkreten Fall kein ausreichendes Substrat als Vergleichsmöglichkeit zum Folgeverfahren, weil sich dessen Feststellungen alleine auf der kurzen Niederschrift der Erstbefragung basieren. Somit sei die Beurteilung der verfahrenswesentlichen Frage, nämlich ob es sich bei dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen um ein bereits behandeltes und damit präkludiertes Vorbringen handelt, im konkreten Fall nicht möglich.

2.7. Am 06.06.2023 wurde der BF durch das BFA unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde im Wesentlichen angegeben (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung; VP: BF) [sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert]:

„[…]

LA: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund

und können Sie die an Sie gestellten Fragen beantworten?

VP: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, an mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich bin auch gesund.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja.

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem

Umfang?

VP: Ja, von XXXX (Anm. Angestellter vom MigrantInnenverein)VP: Ja, von römisch 40 Anmerkung Angestellter vom MigrantInnenverein)

LA: Ihre Vertretung ist heute nicht erschienen, obwohl sie vom Termin Kenntnis hatte. Sind Sie einverstanden die

Einvernahme ohne Ihre rechtliche Vertretung zu führen?

VP: Ja, ich bin einverstanden

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Nein

LA: Wo befinden sich Ihre Dokumente wie z.B. Reisepass, Geburtsurkunde, ID-Card, Zeugnisse, etc.?

VP: Nein

LA: Können Sie sonstige Unterlagen oder Beweismittel vorlegen, die Sie bisher nicht vorgelegt haben?

VP: Nein

LA: Warum haben Sie sich bis jetzt keine neuen Identitätsdokumente besorgt?

VP: Alles, was ich beschaffen konnte, habe ich bereits vorgelegt.

LA: Hat sich seit der letzten Einvernahme am 09.11.2022 etwas in Hinsicht auf Ihren gesundheitlichen Zustand geändert?

VP: Nein

LA: Hat sich seit der letzten Einvernahme am 09.11.2022 etwas in Hinsicht auf Ihr Privat- und Familienleben geändert?

VP: Nein, es hat sich nichts geändert.

LA: Welche integrativen Schritte (Kurse, Ausbildungen, Mitgliedschaften in Vereinen, ehrenamtliche Tätigkeiten, etc.) haben Sie seit Ihrer Ankunft in Österreich gesetzt?

VP: Keine

LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland bzw. haben Sie gegenständlichen Asylantrag gestellt? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann. Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit.

VP: Ich bin Sikh und mit Mitglied der Simranjit Singh Man Partei. Das ist die Oppositionspartei zur regierenden Kongresspartei. Die Kongresspartei hat versucht mich an meiner Arbeit zu hindern. Wie wollen Khalistan als Staat

haben und die Kongresspartei ist dagegen. Alle Tätigkeiten, die ich für die Partei ausführen wollten, hat die Kongresspartei verhindert. Eines Tages habe ich am Feld gearbeitet, als vier oder fünf Männer der Partei gekommen sind. Sie haben meinen rechten Arm gebrochen. Einer ist mit dem Fuß auf meinen rechten Arm getreten, dadurch ist dieser gebrochen. Als die Passanten uns gehört haben, haben sie mich gerettet. Ich wurde behandelt am Arm. Später wurde ich öfters bedroht, dass sie mich erschießen würden, wenn ich nicht aufhöre gegen die Partei zu reden. Wegen ihnen musste ich auch meinen Turban ablegen und bin schließlich 2019 aus dem Land geflüchtet. Ich bin für zwei Jahre nach Griechenland geflohen. Ich Griechenland fühlte ich mich auch nicht sicher. Auch in Griechenland habe ich Drohungen der Partei bekommen. Es war so schlimm, dass ich auch Griechenland verlassen musste. Im Jahr 2022 bin ich hierhergekommen, erst hier habe ich mich sicher gefühlt. Hier ich keine solche Drohungen bekommen, deshalb fühle ich mich hier sicher. Die andere Partei bedroht meine Familie noch immer, dass sie mich umbringen werden, wenn ich nach Indien zurückkehre. Sie belästigen meine Familie, dass sie mich erschießen, wenn ich zurückkomme. Sie setzen meine Familie unter Druck, dass sie ihnen meine Kontaktdaten geben. Meine Familie hat aber niemandem gesagt, dass ich in Österreich bin. Das ist alles.

LA: Das sind vage Angaben. Schildern Sie ein konkretes, Sie persönlich betreffendes, detailliertes Ereignis (Datum,

Vorfallsörtlichkeit, beteiligte Personen)!

VP: An ein Datum kann ich mich nicht erinnern. Es war Anfang 2019. Es waren Mitglieder der Kongresspartei. Den Namen der Leute kenne ich nicht. Es waren wahrscheinlich Leute, die beauftragt wurden, uns zu schlagen. Ich war auch bei der Polizei und habe eine Anzeige gemacht, aber die Polizei hat das nicht weiterverfolgt. Als ich auch dem Spital kam, haben sie wieder begonnen mich zu bedrohen. Meine Familie hat mich zu Verwandte nach Amritsar geschickt. Dort habe ich mir einen neuen Reisepass machen lassen und habe die Reise organisiert. Ich bin von Delhi nach Serbien geflogen, weil ich dort bei der Einreise ein Visum bekommen habe. Von Serbien bin ich am Landweg nach Griechenland gefahren. Dort habe ich mic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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