TE Bvwg Erkenntnis 2025/9/2 G306 2311049-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2025
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Entscheidungsdatum

02.09.2025

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G306 2311049-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2024 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2024 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.

2. Mit Schreiben vom 29.02.2024, vom BF übernommen am 06.03.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme, in eventu Verhängung der Schubhaft, binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

3. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 1. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 4. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1, 1. Satz 2. Fall, Abs. 2 und 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, 2. Satz, Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, eins, Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 und 6, Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 4, Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, eins, Satz 2. Fall, Absatz 2 und 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2, Satz, Absatz 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF am 18.03.2025 übernommen, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF am 18.03.2025 übernommen, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

6. Mit Schriftsatz vom 11.04.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 6. Mit Schriftsatz vom 11.04.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Darin wurde beantragt, eine mündliche anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 11.04.2025 vorgelegt, wo sie am 15.04.2025 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger, gesund, arbeitsfähig, ledig und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch.

Er wurde in Serbisch geboren und hat dort den Großteil seines Lebens verbracht. Der BF will nach seiner Haftentlassung wieder in den Herkunftsstaat zurückkehren.

Der BF ist einkommens- und vermögenslos.

1.2. Der BF weist in Österreich – abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltung in der JA seit dem XXXX .2024 – keine Wohnsitzmeldung auf.1.2. Der BF weist in Österreich – abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltung in der JA seit dem römisch 40 .2024 – keine Wohnsitzmeldung auf.

1.3. Ein Sozialversicherungsdatenauszug mit den Identitätsdaten des BF blieb ergebnislos.

1.4. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilung auf:

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 1. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 4. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1, 1. Satz 2. Fall, Abs. 2 und 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, 2. Satz, Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, eins, Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 und 6, Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 4, Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, eins, Satz 2. Fall, Absatz 2 und 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2, Satz, Absatz 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, ab dem XXXX .2018 bis XXXX .2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben dem BF noch 29 weitere namentlich genannte Personen sowie zahlreiche weitere bekannte und unbekannte Täter angehören, vorschriftswidrigDer BF wurde für schuldig befunden, ab dem römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben dem BF noch 29 weitere namentlich genannte Personen sowie zahlreiche weitere bekannte und unbekannte Täter angehören, vorschriftswidrig

I.       Suchtgifte, nämlich Cannabiskraut, Speed und Kokain in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Mengerömisch eins. Suchtgifte, nämlich Cannabiskraut, Speed und Kokain in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge

A.       erzeugt zu haben, nämlich Cannabiskraut, indem er Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung von Suchtgift anbaute, bis zur Erntereife aufzog und erntete, und zwar

1.       ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX .2020 zumindest 41.500g in einer Plantage,1. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2020 zumindest 41.500g in einer Plantage,

2.       ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX .2020 zumindest 13.000g in einer Plantage2. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2020 zumindest 13.000g in einer Plantage

3.       ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX .2020 zumindest 20.000g in einer Plantage3. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2020 zumindest 20.000g in einer Plantage

4.       ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX .2021 zumindest 30.000g in einer Plantage4. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2021 zumindest 30.000g in einer Plantage

B.       überlassen zu haben, indem er nachgenannte Suchtgifte an unbekannte Abnehmer entgeltlich verkaufte, und zwar

1.       am XXXX .2020 2.000g Speed1. am römisch 40 .2020 2.000g Speed

2.       am XXXX .2021 25.000g Cannabiskraut für € 100.000,002. am römisch 40 .2021 25.000g Cannabiskraut für € 100.000,00

3.       am XXXX .2021 25.000g Cannabiskraut für € 97.500,003. am römisch 40 .2021 25.000g Cannabiskraut für € 97.500,00

C.       verschafft – teilweise zu verschaffen versucht – zu haben, indem er die Übergabe der nachgenannten Suchtgifte an unbekannte Abnehmer – teilweise die Übernahmen – durch Mitglieder der oben genannten kriminellen Vereinigung organisierte, und zwar

1.       am XXXX .2020 die Übergabe von 8.000g Cannabiskraut1. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 8.000g Cannabiskraut

2.       am XXXX .2020 die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut2. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut

3.       am XXXX .2020 die Übernahme von 2.000g Cannabiskraut3. am römisch 40 .2020 die Übernahme von 2.000g Cannabiskraut

4.       am XXXX .2020 die Übergabe von 10.000g Cannabiskraut4. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 10.000g Cannabiskraut

5.       am XXXX .2020 die Übergabe von 952g Kokain5. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 952g Kokain

6.       am XXXX .2020 die Übergabe von 100g Kokain6. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 100g Kokain

7.       am XXXX .2020 die Übergabe von 500g Kokain7. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 500g Kokain

8.       am XXXX .2020 die Übergabe von 14.000g Cannabiskraut8. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 14.000g Cannabiskraut

9.       am XXXX .2020 die Übergabe von 3.000g Cannabiskraut9. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 3.000g Cannabiskraut

10.      am XXXX .202010. am römisch 40 .2020

i.       die Übergabe von 4.000g Cannabiskraut

ii.      die Übergabe von 8.850g Cannabiskraut

11.      am XXXX .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut11. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut

12.      am XXXX 2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut12. am römisch 40 2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut

13.      am XXXX .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut13. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut

14.      am XXXX .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut14. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut

15.      am XXXX .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut15. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut

16.      am XXXX .2020 die Übergabe von 6.000g Cannabiskraut16. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 6.000g Cannabiskraut

17.      am XXXX .2020 die Übergabe von 2.000g Cannabiskraut17. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 2.000g Cannabiskraut

18.      am XXXX .2020 die Übergabe von 8.000g Cannabiskraut18. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 8.000g Cannabiskraut

19.      am XXXX .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut19. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut

20.      am XXXX 2020 die Übergabe von 1.500g Cannabiskraut zum Preis von € 7.200,0020. am römisch 40 2020 die Übergabe von 1.500g Cannabiskraut zum Preis von € 7.200,00

21.      am XXXX .2020 die Übergabe von 1.500g Cannabiskraut zum Preise von € 7.050,0021. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 1.500g Cannabiskraut zum Preise von € 7.050,00

22.      am XXXX .202022. am römisch 40 .2020

i.       die Übergabe von insgesamt 4.000g Cannabiskraut zum Preis von insgesamt € 18.000,00

ii.      die Übergabe von 4.000g Cannabiskraut

23.      am XXXX 2020 die Übergabe von 2.000g Cannabiskraut23. am römisch 40 2020 die Übergabe von 2.000g Cannabiskraut

24.      am XXXX .202024. am römisch 40 .2020

i.       die Übergabe von 2.000g Cannabiskraut zum Preis von € 9.000,00

ii.      die Übergabe von 3.000g Cannabiskraut zum Preis von € 13.200,00

iii.    die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut, wobei die Übergabe am XXXX .2020 stattfandiii. die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut, wobei die Übergabe am römisch 40 .2020 stattfand

25.      am XXXX .2020 die Übergabe von 11.500g Cannabiskraut25. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 11.500g Cannabiskraut

26.      am XXXX .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut26. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut

27.      am XXXX .2020 die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut27. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut

28.      in einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX .2020 die Übergaben von insgesamt 6.700g Cannabiskraut28. in einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2020 die Übergaben von insgesamt 6.700g Cannabiskraut

29.      am XXXX .2020 die Übergabe von 3.000g Cannabiskraut zu einem Preis von € 12.600,0029. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 3.000g Cannabiskraut zu einem Preis von € 12.600,00

30.      am XXXX .2020 30. am römisch 40 .2020

i.       einem Mitglied der Vereinigung einen Käufer für 6.000g Cannabiskraut zum Preis von € 24.000,00 vermittelte, wobei es zur Suchtgiftübernahme in weiterer Folge nicht kam

ii.      die Übergabe von 6.000g Cannabiskraut, wobei es zur Suchtgiftübergabe in weiterer Folge nicht kam

31.      am XXXX .2020 31. am römisch 40 .2020

i.       die Übergabe von 10.000g Cannabiskraut

ii.      die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut zum Preis von € 23.000,00

32.      am XXXX .2021 die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut zum Preis von € 20.000,0032. am römisch 40 .2021 die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut zum Preis von € 20.000,00

33.      am XXXX .2021 die Übergabe von 6.730g Cannabiskraut zum Preis von € 28.090,0033. am römisch 40 .2021 die Übergabe von 6.730g Cannabiskraut zum Preis von € 28.090,00

34.      am XXXX .2021 die Übergabe von34. am römisch 40 .2021 die Übergabe von

i.       3.500g Cannabiskraut

ii.      3.000g Cannabiskraut zum Preis von € 11.700,00

35.      am XXXX .2021 die Übergabe 35. am römisch 40 .2021 die Übergabe

i.       2.000g Cannabiskraut

ii.      2.000g Cannabiskraut

36.      am XXXX .2021 die Übergabe von 36. am römisch 40 .2021 die Übergabe von

i.       4.000g Cannabiskraut zum Preis von € 16.000,00

ii.      4.000g Cannabiskraut

37.      am XXXX .2021 die Übergabe von 500g Cannabiskraut37. am römisch 40 .2021 die Übergabe von 500g Cannabiskraut

38.      am XXXX .2021 die Übergabe von 600g Kokain zum Preis von € 19.200,0038. am römisch 40 .2021 die Übergabe von 600g Kokain zum Preis von € 19.200,00

D.       angeboten zu haben, indem er am XXXX .2020 30.000g Cannabiskraut zum Preis von € 4.000,00 pro Kilogramm, somit gesamt € 120.000,00 einem unbekannten Abnehmer anbotD. angeboten zu haben, indem er am römisch 40 .2020 30.000g Cannabiskraut zum Preis von € 4.000,00 pro Kilogramm, somit gesamt € 120.000,00 einem unbekannten Abnehmer anbot

II.      Suchtgifte, nämlich Cannabiskraut und Speed in einer die Grenzmenge um das 15-fache übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass sie in Verkehr gesetzt werden, und zwarrömisch zwei. Suchtgifte, nämlich Cannabiskraut und Speed in einer die Grenzmenge um das 15-fache übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass sie in Verkehr gesetzt werden, und zwar

A.       am XXXX .2019 10.000g CannabiskrautA. am römisch 40 .2019 10.000g Cannabiskraut

B.       am XXXX .2020 25.000g CannabiskrautB. am römisch 40 .2020 25.000g Cannabiskraut

C.       am XXXX .2020 18.000g SpeedC. am römisch 40 .2020 18.000g Speed

D.       am XXXX .2020 20.000g CannabiskrautD. am römisch 40 .2020 20.000g Cannabiskraut

E.       am XXXX .2020 zumindest 6.000g CannabiskrautE. am römisch 40 .2020 zumindest 6.000g Cannabiskraut

F.       am XXXX .2020 17.000g CannabiskrautF. am römisch 40 .2020 17.000g Cannabiskraut

G.       am XXXX .2020 3.200g CannabiskrautG. am römisch 40 .2020 3.200g Cannabiskraut

III.    882 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnbringung einer die Grenzmenge um das 15-fache übersteigenden Menge Suchtgift in Form von THCA-hältigen Cannabiskraut mit dem Vorsatz angebaut zu haben, dass sie in Verkehr gesetzt werden, indem er sie bis zur Erntereife aufzog, und zwarrömisch drei. 882 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnbringung einer die Grenzmenge um das 15-fache übersteigenden Menge Suchtgift in Form von THCA-hältigen Cannabiskraut mit dem Vorsatz angebaut zu haben, dass sie in Verkehr gesetzt werden, indem er sie bis zur Erntereife aufzog, und zwar

A.       ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX 2018 in einer Indoor-Plantage zumindest 570 CannabispflanzenA. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 2018 in einer Indoor-Plantage zumindest 570 Cannabispflanzen

B.       ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX .2020 in einer Indoor-Plantage zumindest 42 CannabispflanzenB. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2020 in einer Indoor-Plantage zumindest 42 Cannabispflanzen

C.       ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX .2020 in einer Indoor-Plantage zumindest 270 Cannabispflanzen.C. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2020 in einer Indoor-Plantage zumindest 270 Cannabispflanzen.

Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis mit der damit einhergehenden Verfahrensverkürzung und die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und das jeweils deutlich mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2024 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2026 (1/2) und der XXXX .2027 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2024 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2026 (1/2) und der römisch 40 .2027 (2/3)).

1.5. Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden, insbesondere ist er weder beruflich, sprachlich, familiär noch sozial in Österreich integriert. Er war in Österreich bis dato nicht erwerbstätig, hat –abgesehen von Zeiten der Anhaltung in Haft – keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, ist nicht sozialversichert und verfügt über keine Deutschkenntnisse.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien.

1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat des BF, Serbien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.

1.7. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides.1.7. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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