Entscheidungsdatum
02.09.2025Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
G306 2311049-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2024 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2024 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.
2. Mit Schreiben vom 29.02.2024, vom BF übernommen am 06.03.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme, in eventu Verhängung der Schubhaft, binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
3. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 1. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 4. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1, 1. Satz 2. Fall, Abs. 2 und 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, 2. Satz, Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, eins, Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 und 6, Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 4, Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, eins, Satz 2. Fall, Absatz 2 und 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2, Satz, Absatz 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF am 18.03.2025 übernommen, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF am 18.03.2025 übernommen, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Mit Schriftsatz vom 11.04.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 6. Mit Schriftsatz vom 11.04.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Darin wurde beantragt, eine mündliche anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 11.04.2025 vorgelegt, wo sie am 15.04.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger, gesund, arbeitsfähig, ledig und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch.
Er wurde in Serbisch geboren und hat dort den Großteil seines Lebens verbracht. Der BF will nach seiner Haftentlassung wieder in den Herkunftsstaat zurückkehren.
Der BF ist einkommens- und vermögenslos.
1.2. Der BF weist in Österreich – abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltung in der JA seit dem XXXX .2024 – keine Wohnsitzmeldung auf.1.2. Der BF weist in Österreich – abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltung in der JA seit dem römisch 40 .2024 – keine Wohnsitzmeldung auf.
1.3. Ein Sozialversicherungsdatenauszug mit den Identitätsdaten des BF blieb ergebnislos.
1.4. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilung auf:
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 1. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 4. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1, 1. Satz 2. Fall, Abs. 2 und 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, 2. Satz, Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, eins, Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 und 6, Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 4, Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, eins, Satz 2. Fall, Absatz 2 und 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2, Satz, Absatz 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der BF wurde für schuldig befunden, ab dem XXXX .2018 bis XXXX .2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben dem BF noch 29 weitere namentlich genannte Personen sowie zahlreiche weitere bekannte und unbekannte Täter angehören, vorschriftswidrigDer BF wurde für schuldig befunden, ab dem römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben dem BF noch 29 weitere namentlich genannte Personen sowie zahlreiche weitere bekannte und unbekannte Täter angehören, vorschriftswidrig
I. Suchtgifte, nämlich Cannabiskraut, Speed und Kokain in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Mengerömisch eins. Suchtgifte, nämlich Cannabiskraut, Speed und Kokain in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge
A. erzeugt zu haben, nämlich Cannabiskraut, indem er Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung von Suchtgift anbaute, bis zur Erntereife aufzog und erntete, und zwar
1. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX .2020 zumindest 41.500g in einer Plantage,1. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2020 zumindest 41.500g in einer Plantage,
2. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX .2020 zumindest 13.000g in einer Plantage2. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2020 zumindest 13.000g in einer Plantage
3. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX .2020 zumindest 20.000g in einer Plantage3. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2020 zumindest 20.000g in einer Plantage
4. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX .2021 zumindest 30.000g in einer Plantage4. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2021 zumindest 30.000g in einer Plantage
B. überlassen zu haben, indem er nachgenannte Suchtgifte an unbekannte Abnehmer entgeltlich verkaufte, und zwar
1. am XXXX .2020 2.000g Speed1. am römisch 40 .2020 2.000g Speed
2. am XXXX .2021 25.000g Cannabiskraut für € 100.000,002. am römisch 40 .2021 25.000g Cannabiskraut für € 100.000,00
3. am XXXX .2021 25.000g Cannabiskraut für € 97.500,003. am römisch 40 .2021 25.000g Cannabiskraut für € 97.500,00
C. verschafft – teilweise zu verschaffen versucht – zu haben, indem er die Übergabe der nachgenannten Suchtgifte an unbekannte Abnehmer – teilweise die Übernahmen – durch Mitglieder der oben genannten kriminellen Vereinigung organisierte, und zwar
1. am XXXX .2020 die Übergabe von 8.000g Cannabiskraut1. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 8.000g Cannabiskraut
2. am XXXX .2020 die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut2. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut
3. am XXXX .2020 die Übernahme von 2.000g Cannabiskraut3. am römisch 40 .2020 die Übernahme von 2.000g Cannabiskraut
4. am XXXX .2020 die Übergabe von 10.000g Cannabiskraut4. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 10.000g Cannabiskraut
5. am XXXX .2020 die Übergabe von 952g Kokain5. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 952g Kokain
6. am XXXX .2020 die Übergabe von 100g Kokain6. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 100g Kokain
7. am XXXX .2020 die Übergabe von 500g Kokain7. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 500g Kokain
8. am XXXX .2020 die Übergabe von 14.000g Cannabiskraut8. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 14.000g Cannabiskraut
9. am XXXX .2020 die Übergabe von 3.000g Cannabiskraut9. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 3.000g Cannabiskraut
10. am XXXX .202010. am römisch 40 .2020
i. die Übergabe von 4.000g Cannabiskraut
ii. die Übergabe von 8.850g Cannabiskraut
11. am XXXX .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut11. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut
12. am XXXX 2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut12. am römisch 40 2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut
13. am XXXX .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut13. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut
14. am XXXX .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut14. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut
15. am XXXX .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut15. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut
16. am XXXX .2020 die Übergabe von 6.000g Cannabiskraut16. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 6.000g Cannabiskraut
17. am XXXX .2020 die Übergabe von 2.000g Cannabiskraut17. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 2.000g Cannabiskraut
18. am XXXX .2020 die Übergabe von 8.000g Cannabiskraut18. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 8.000g Cannabiskraut
19. am XXXX .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut19. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut
20. am XXXX 2020 die Übergabe von 1.500g Cannabiskraut zum Preis von € 7.200,0020. am römisch 40 2020 die Übergabe von 1.500g Cannabiskraut zum Preis von € 7.200,00
21. am XXXX .2020 die Übergabe von 1.500g Cannabiskraut zum Preise von € 7.050,0021. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 1.500g Cannabiskraut zum Preise von € 7.050,00
22. am XXXX .202022. am römisch 40 .2020
i. die Übergabe von insgesamt 4.000g Cannabiskraut zum Preis von insgesamt € 18.000,00
ii. die Übergabe von 4.000g Cannabiskraut
23. am XXXX 2020 die Übergabe von 2.000g Cannabiskraut23. am römisch 40 2020 die Übergabe von 2.000g Cannabiskraut
24. am XXXX .202024. am römisch 40 .2020
i. die Übergabe von 2.000g Cannabiskraut zum Preis von € 9.000,00
ii. die Übergabe von 3.000g Cannabiskraut zum Preis von € 13.200,00
iii. die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut, wobei die Übergabe am XXXX .2020 stattfandiii. die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut, wobei die Übergabe am römisch 40 .2020 stattfand
25. am XXXX .2020 die Übergabe von 11.500g Cannabiskraut25. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 11.500g Cannabiskraut
26. am XXXX .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut26. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 1.000g Cannabiskraut
27. am XXXX .2020 die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut27. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut
28. in einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX .2020 die Übergaben von insgesamt 6.700g Cannabiskraut28. in einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2020 die Übergaben von insgesamt 6.700g Cannabiskraut
29. am XXXX .2020 die Übergabe von 3.000g Cannabiskraut zu einem Preis von € 12.600,0029. am römisch 40 .2020 die Übergabe von 3.000g Cannabiskraut zu einem Preis von € 12.600,00
30. am XXXX .2020 30. am römisch 40 .2020
i. einem Mitglied der Vereinigung einen Käufer für 6.000g Cannabiskraut zum Preis von € 24.000,00 vermittelte, wobei es zur Suchtgiftübernahme in weiterer Folge nicht kam
ii. die Übergabe von 6.000g Cannabiskraut, wobei es zur Suchtgiftübergabe in weiterer Folge nicht kam
31. am XXXX .2020 31. am römisch 40 .2020
i. die Übergabe von 10.000g Cannabiskraut
ii. die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut zum Preis von € 23.000,00
32. am XXXX .2021 die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut zum Preis von € 20.000,0032. am römisch 40 .2021 die Übergabe von 5.000g Cannabiskraut zum Preis von € 20.000,00
33. am XXXX .2021 die Übergabe von 6.730g Cannabiskraut zum Preis von € 28.090,0033. am römisch 40 .2021 die Übergabe von 6.730g Cannabiskraut zum Preis von € 28.090,00
34. am XXXX .2021 die Übergabe von34. am römisch 40 .2021 die Übergabe von
i. 3.500g Cannabiskraut
ii. 3.000g Cannabiskraut zum Preis von € 11.700,00
35. am XXXX .2021 die Übergabe 35. am römisch 40 .2021 die Übergabe
i. 2.000g Cannabiskraut
ii. 2.000g Cannabiskraut
36. am XXXX .2021 die Übergabe von 36. am römisch 40 .2021 die Übergabe von
i. 4.000g Cannabiskraut zum Preis von € 16.000,00
ii. 4.000g Cannabiskraut
37. am XXXX .2021 die Übergabe von 500g Cannabiskraut37. am römisch 40 .2021 die Übergabe von 500g Cannabiskraut
38. am XXXX .2021 die Übergabe von 600g Kokain zum Preis von € 19.200,0038. am römisch 40 .2021 die Übergabe von 600g Kokain zum Preis von € 19.200,00
D. angeboten zu haben, indem er am XXXX .2020 30.000g Cannabiskraut zum Preis von € 4.000,00 pro Kilogramm, somit gesamt € 120.000,00 einem unbekannten Abnehmer anbotD. angeboten zu haben, indem er am römisch 40 .2020 30.000g Cannabiskraut zum Preis von € 4.000,00 pro Kilogramm, somit gesamt € 120.000,00 einem unbekannten Abnehmer anbot
II. Suchtgifte, nämlich Cannabiskraut und Speed in einer die Grenzmenge um das 15-fache übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass sie in Verkehr gesetzt werden, und zwarrömisch zwei. Suchtgifte, nämlich Cannabiskraut und Speed in einer die Grenzmenge um das 15-fache übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass sie in Verkehr gesetzt werden, und zwar
A. am XXXX .2019 10.000g CannabiskrautA. am römisch 40 .2019 10.000g Cannabiskraut
B. am XXXX .2020 25.000g CannabiskrautB. am römisch 40 .2020 25.000g Cannabiskraut
C. am XXXX .2020 18.000g SpeedC. am römisch 40 .2020 18.000g Speed
D. am XXXX .2020 20.000g CannabiskrautD. am römisch 40 .2020 20.000g Cannabiskraut
E. am XXXX .2020 zumindest 6.000g CannabiskrautE. am römisch 40 .2020 zumindest 6.000g Cannabiskraut
F. am XXXX .2020 17.000g CannabiskrautF. am römisch 40 .2020 17.000g Cannabiskraut
G. am XXXX .2020 3.200g CannabiskrautG. am römisch 40 .2020 3.200g Cannabiskraut
III. 882 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnbringung einer die Grenzmenge um das 15-fache übersteigenden Menge Suchtgift in Form von THCA-hältigen Cannabiskraut mit dem Vorsatz angebaut zu haben, dass sie in Verkehr gesetzt werden, indem er sie bis zur Erntereife aufzog, und zwarrömisch drei. 882 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnbringung einer die Grenzmenge um das 15-fache übersteigenden Menge Suchtgift in Form von THCA-hältigen Cannabiskraut mit dem Vorsatz angebaut zu haben, dass sie in Verkehr gesetzt werden, indem er sie bis zur Erntereife aufzog, und zwar
A. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX 2018 in einer Indoor-Plantage zumindest 570 CannabispflanzenA. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 2018 in einer Indoor-Plantage zumindest 570 Cannabispflanzen
B. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX .2020 in einer Indoor-Plantage zumindest 42 CannabispflanzenB. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2020 in einer Indoor-Plantage zumindest 42 Cannabispflanzen
C. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum XXXX .2020 in einer Indoor-Plantage zumindest 270 Cannabispflanzen.C. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2020 in einer Indoor-Plantage zumindest 270 Cannabispflanzen.
Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis mit der damit einhergehenden Verfahrensverkürzung und die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und das jeweils deutlich mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX .2024 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2026 (1/2) und der XXXX .2027 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2024 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2026 (1/2) und der römisch 40 .2027 (2/3)).
1.5. Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden, insbesondere ist er weder beruflich, sprachlich, familiär noch sozial in Österreich integriert. Er war in Österreich bis dato nicht erwerbstätig, hat –abgesehen von Zeiten der Anhaltung in Haft – keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, ist nicht sozialversichert und verfügt über keine Deutschkenntnisse.
Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien.
1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat des BF, Serbien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
1.7. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides.1.7. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.D