Entscheidungsdatum
03.09.2025Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W142 2309901-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2025, Zl. 1322592602/250036713, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2025, Zl. 1322592602/250036713, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm. 68 AVG, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 68 AVG, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, 55,, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Erstes Asylverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.09.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In der Erstbefragung am 03.09.2022 gab er als Fluchtgrund zu Protokoll:
„Ich hatte einen Streit mit meinem Onkel bezüglich eines Grundstückes. Dies sind alle meine Fluchtgründe.“
Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „keine“.
1.3. Der BF wurde am 03.09.2022 gemäß § 19 Abs. 2 AsylG zum Verfahren zugelassen.1.3. Der BF wurde am 03.09.2022 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG zum Verfahren zugelassen.
1.4. Der BF verließ die Betreuungseinrichtung und erfolgte am 23.09.2022 eine entsprechende Eintragung im Betreuungsinformationssystem, wonach sein Aufenthaltsort unbekannt sei („Zuweisung Quartier unstet“). Am 27.09.2022 kehrte der BF in die Betreuungseinrichtung zurück. Am 06.10.2022 erfolgte neuerlich eine entsprechende Eintragung im Betreuungsinformationssystem, wonach sein Aufenthaltsort unbekannt sei.
1.5. Der BF verfügte von 29.09.2022 bis zum 11.10.2022 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
1.6. Mit Bescheid vom 14.11.2022, Zl. 1322592602/222749188, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.6. Mit Bescheid vom 14.11.2022, Zl. 1322592602/222749188, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Das BFA stellte insbesondere fest, der BF sei indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Punjabi an und bekenne sich zum Hinduismus. Er sei ledig und habe keine Sorge- und Obsorgepflichten. Der BF habe die Grundschule besucht und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Seine Familienangehörigen lebten in Indien. Der BF leide an keiner akuten physischen oder psychischen lebensbedrohenden Krankheit. Er beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung, verfüge über keinen Versicherungsschutz, sei nicht gemeldet, verfüge über keine Barmittel und sei daher als mittellos zu qualifizieren. Der BF habe am Asylverfahren nicht mitgewirkt und sei untergetaucht. Eine Gefährdungslage im Heimatland habe er nicht glaubhaft machen können. Es seien keine Umstände bekannt, wonach in Indien eine solche Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Im Bundesgebiet führe der BF kein Familienleben. Seine Familienangehörigen hielten sich im Herkunftsstaat auf. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich oder integrative Schritte seitens des BF hätten nicht festgestellt werden können. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots wurde festgestellt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots erfüllt seien.Das BFA stellte insbesondere fest, der BF sei indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Punjabi an und bekenne sich zum Hinduismus. Er sei ledig und habe keine Sorge- und Obsorgepflichten. Der BF habe die Grundschule besucht und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Seine Familienangehörigen lebten in Indien. Der BF leide an keiner akuten physischen oder psychischen lebensbedrohenden Krankheit. Er beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung, verfüge über keinen Versicherungsschutz, sei nicht gemeldet, verfüge über keine Barmittel und sei daher als mittellos zu qualifizieren. Der BF habe am Asylverfahren nicht mitgewirkt und sei untergetaucht. Eine Gefährdungslage im Heimatland habe er nicht glaubhaft machen können. Es seien keine Umstände bekannt, wonach in Indien eine solche Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Im Bundesgebiet führe der BF kein Familienleben. Seine Familienangehörigen hielten sich im Herkunftsstaat auf. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich oder integrative Schritte seitens des BF hätten nicht festgestellt werden können. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots wurde festgestellt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots erfüllt seien.
Im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Ausreisegründen des BF führte das BFA aus, dass gemäß § 24 Abs. 3 AsylG einer Entscheidung ohne vorangegangene Einvernahme nichts entgegensteht, weil der BF seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe. Es habe aufgrund seiner vagen und unkonkreten Angaben nicht festgestellt werden können, dass der BF in Indien Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel gehabt habe. Der BF habe weder angegeben, von welchem Onkel er konkret bedroht worden sei, noch habe er einen Zeitpunkt genannt, wann diese Vorfälle stattgefunden hätten. Beweismittel habe er nicht vorgelegt. Selbst bei Wahrunterstellung könne sich der BF in seinem Herkunftsstaat an die Gerichte wenden. Der BF habe nicht angegeben, in Indien aus politischen und/oder religiösen Gründen oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Er habe Indien legal per Flugzeug verlassen, und könne auch nicht von einer staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Zudem wäre es dem BF möglich, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer Rückkehr könne der männliche, gesunde und arbeitsfähige BF durch die Teilnahme am Berufsleben in seinem Herkunftsstaat wieder Fuß fassen. Es bestehe nach wie vor eine starke Bindung zum Herkunftsstaat und habe er den Großteil seines Lebens dort verbracht. Er könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, verfüge über Verwandte in seinem Herkunftsstaat und könne von diesen Unterstützung erhalten.Im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Ausreisegründen des BF führte das BFA aus, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG einer Entscheidung ohne vorangegangene Einvernahme nichts entgegensteht, weil der BF seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe. Es habe aufgrund seiner vagen und unkonkreten Angaben nicht festgestellt werden können, dass der BF in Indien Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel gehabt habe. Der BF habe weder angegeben, von welchem Onkel er konkret bedroht worden sei, noch habe er einen Zeitpunkt genannt, wann diese Vorfälle stattgefunden hätten. Beweismittel habe er nicht vorgelegt. Selbst bei Wahrunterstellung könne sich der BF in seinem Herkunftsstaat an die Gerichte wenden. Der BF habe nicht angegeben, in Indien aus politischen und/oder religiösen Gründen oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Er habe Indien legal per Flugzeug verlassen, und könne auch nicht von einer staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Zudem wäre es dem BF möglich, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer Rückkehr könne der männliche, gesunde und arbeitsfähige BF durch die Teilnahme am Berufsleben in seinem Herkunftsstaat wieder Fuß fassen. Es bestehe nach wie vor eine starke Bindung zum Herkunftsstaat und habe er den Großteil seines Lebens dort verbracht. Er könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, verfüge über Verwandte in seinem Herkunftsstaat und könne von diesen Unterstützung erhalten.
In der rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Zu Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weil gegen ihn aufgrund seiner Mittellosigkeit ein Einreiseverbot erlassen werde. Überdies habe der BF im gesamten Verfahren keine glaubhaften Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen ausgeführt und habe am weiteren Verfahren nicht mitgewirkt. Von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei gegenständlich gemäß § 55 Abs. 1a FPG abzusehen gewesen. Zu Spruchpunkt VIII. wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe am 04.12.2022 nach seiner Asylantragstellung die Betreuungseinrichtung verlassen und sei für die Behörde nicht greifbar. Es liege die Vermutung nahe, dass der BF einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen werde, zumal es sich bei ihm um eine mittellose Person handle. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens „(missbräuchliche Asylantragstellung, keine Mitwirkung, Untertauchen, gezeigtes Verhalten...)“ sei die Annahme, der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt.In der rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weil gegen ihn aufgrund seiner Mittellosigkeit ein Einreiseverbot erlassen werde. Überdies habe der BF im gesamten Verfahren keine glaubhaften Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen ausgeführt und habe am weiteren Verfahren nicht mitgewirkt. Von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei gegenständlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG abzusehen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch acht. wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe am 04.12.2022 nach seiner Asylantragstellung die Betreuungseinrichtung verlassen und sei für die Behörde nicht greifbar. Es liege die Vermutung nahe, dass der BF einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen werde, zumal es sich bei ihm um eine mittellose Person handle. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens „(missbräuchliche Asylantragstellung, keine Mitwirkung, Untertauchen, gezeigtes Verhalten...)“ sei die Annahme, der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt.
1.7. Mit „Beurkundung“ vom 16.11.2022 führte das BFA aus, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid vom 14.11.2022 werde daher gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt der Behörde hinterlegt.1.7. Mit „Beurkundung“ vom 16.11.2022 führte das BFA aus, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid vom 14.11.2022 werde daher gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt der Behörde hinterlegt.
1.8. Der Bescheid des BFA vom 14.11.2022, Zl. 1322592602/222749188, erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
2. Der BF verfügte von 08.02.2023 bis 27.03.2023 und von 10.05.2023 bis 29.02.2024 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
2. Am 21.09.2023 leistete der BF einer Ladung für die Beschaffung von Ersatzreisedokumenten Folge und wurde betreffend seinen Aufenthalt und die Durchsetzung und Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausreisentscheidung niederschriftlich einvernommen (vgl. die Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023).2. Am 21.09.2023 leistete der BF einer Ladung für die Beschaffung von Ersatzreisedokumenten Folge und wurde betreffend seinen Aufenthalt und die Durchsetzung und Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausreisentscheidung niederschriftlich einvernommen vergleiche die Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023).
2.1. Am 21.03.2024 erteilte das BFA der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag betreffend den BF. Gegen den BF bestehe eine seit 15.12.2022 rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und sei er nicht aufrecht gemeldet. Der BF sei für die Behörde somit nicht greifbar.2.1. Am 21.03.2024 erteilte das BFA der Landespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag betreffend den BF. Gegen den BF bestehe eine seit 15.12.2022 rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und sei er nicht aufrecht gemeldet. Der BF sei für die Behörde somit nicht greifbar.
2.2. Die indischen Behörden erteilten am 30.09.2024 ihre Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF.
3. Gegenständliches Verfahren (Folgeantragsverfahren):
3.1. Der BF stellte am 09.01.2025 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
3.2. Bei der Erstbefragung selben Tag gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei in XXXX / Indien geboren. Seine Muttersprache sei Hindi, diese beherrsche er in Wort und Schrift. Er bekenne sich zur Religion des Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an.3.2. Bei der Erstbefragung selben Tag gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei in römisch 40 / Indien geboren. Seine Muttersprache sei Hindi, diese beherrsche er in Wort und Schrift. Er bekenne sich zur Religion des Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an.
Er bejahte, Österreich seit der Vorentscheidung verlassen zu haben. Von Jänner 2024 bis März 2024 habe er sich in Italien aufgehalten. Von März 2024 bis September 2024 habe er sich in Indien aufgehalten. Daraufhin habe er sich für zwei Monate in Spanien, für ca. sechs Wochen in Portugal und wieder für ca. 10 Tage in Spanien aufgehalten.
Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert habe, gab er an, dass er Österreich verlassen habe, nachdem er einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Er sei dann in Etappen nach Indien zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr nach Indien habe sein Onkel wieder versucht, ihn zu ermorden. Sein Onkel wolle, dass der BF seine Grundstücke auf ihn überschreibe. Seine Mutter habe Angst um sein Leben gehabt und habe ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Das seien alle seine Fluchtgründe.
Er bejahte alle Ausreise-, Flucht oder Verfolgungsgründe genannt zu haben.
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, Angst um sein Leben zu haben.
Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe bzw. die Todesstrafe drohe oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, gebe es keine.
Befragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an: „Seit meiner Rückkehr nach Indien im Jahre 2024.“
Festgehalten wurde in der Niederschrift weiters, dass der BF noch nicht angefangen habe, Deutsch zu lernen.
3.3. Am 03.03.2025 wurde der BF durch das BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab der BF insbesondere an, er sei ledig und habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX XXXX , Bundesland Hariana (Indien) gelebt. Nach Österreich sei er am 04.01.2025 illegal über Spanien mit einem gefälschten Visum gelangt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter lebe derzeit im Haus des Großvaters mütterlicherseits in XXXX (Indien). Sein Bruder lebe in Gurgao (Indien). Der BF habe von 2021 bis 2021 die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung genossen. Seine Muttersprache sei Hindi, er spreche auch Punjabi.3.3. Am 03.03.2025 wurde der BF durch das BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab der BF insbesondere an, er sei ledig und habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 römisch 40 , Bundesland Hariana (Indien) gelebt. Nach Österreich sei er am 04.01.2025 illegal über Spanien mit einem gefälschten Visum gelangt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter lebe derzeit im Haus des Großvaters mütterlicherseits in römisch 40 (Indien). Sein Bruder lebe in Gurgao (Indien). Der BF habe von 2021 bis 2021 die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung genossen. Seine Muttersprache sei Hindi, er spreche auch Punjabi.
In der weiteren Einvernahme gab der BF an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung; A: BF):
„[…]
F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?
A: Gut.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?
A: Nein.
F: Haben Sie bereits eine Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Nein.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
A: Ja.
F: Leiden Sie an einer Erkrankung und stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
[…]
F: Haben Sie mittlerweile Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein. Meine Dokumente habe ich bei meiner ersten Einreise nach Österreich im Jahr 2022 verloren. Da ich hatte ich meinen originalen Reisepass dabei. Derzeit habe ich keine Dokumente.
F: Stehen Sie mit Ihrer Familie in Kontakt?
A: Alle zwei bis drei Monate telefoniere ich mit meiner Mutter.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder oder sonstige Verwandte (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Nein.
F: Haben Sie Verwandte in Ihrem Herkunftsland?
A: Meine Mutter und meinen Bruder, sonst habe ich niemanden.
F: Haben Sie irgendwo anders Verwandte?
A: Alle in Indien. Ich habe eine Tante mütterlicherseits und Cousins mütterlicherseits. Das wars.
F: Sprechen Sie Deutsch und haben Sie mittlerweile einen Deutschkurs besucht?
A: Nein.
F: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige Kontakte?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich vorbestraft?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie ein in Österreich Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals im Gefängnis?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Ich habe als Zeitungszusteller gearbeitet. Das war im Jänner 2025.
Vorhalt: Ihr erstes Asylverfahren wurde in I. Instanz rechtskräftig abgeschlossen. Sie haben sich nach der erstmaligen Antragsstellung dem Verfahren entzogen, woraufhin eine Entscheidung in Ihrer Abwesenheit getroffen wurde. Sie haben im Zuge dieses ersten Asylverfahrens angegeben, dass Sie Indien verlassen hätte, da Sie einen Grundstückstreit mit Ihrem Onkel gehabt hätten. Sind diese Angaben korrekt?Vorhalt: Ihr erstes Asylverfahren wurde in römisch eins. Instanz rechtskräftig abgeschlossen. Sie haben sich nach der erstmaligen Antragsstellung dem Verfahren entzogen, woraufhin eine Entscheidung in Ihrer Abwesenheit getroffen wurde. Sie haben im Zuge dieses ersten Asylverfahrens angegeben, dass Sie Indien verlassen hätte, da Sie einen Grundstückstreit mit Ihrem Onkel gehabt hätten. Sind diese Angaben korrekt?
A: Ja, das stimmt.
F: Wo haben Sie sich nach der ersten Antragsstellung aufgehalten?
A: Ich bin von Österreich nach Italien gegangen. Wohin genau weiß ich nicht.
F: Wie lange waren Sie in Italien?
A: Ca. zwei bis drei Monate.
F: Was haben Sie danach gemacht?
A: Ich bin nach Indien zurückgekehrt.
F: Wie haben Sie das gemacht?
A: Mit Hilfe eines Schleppers, mit einem gefälschten Reisepass und Visum.
F: Was hat das gekostet?
A: € 4.000,- - € 5.000,-. Ich habe mir das Geld von meiner Familie schicken lassen. Meine Mutter hat ein Grundstück verkauft.
F: Wie ist das Geld zu Ihnen gekommen?
A: Ich hatte in Österreich ein Konto und habe es dann dem Schlepper überwiesen.
F: Sie hatten in Österreich ein Konto?
A: Ich hatte einen Meldezettel und eine weiße Karte. Ich habe nur den jetzigen Meldezettel.
(Anmerkung: eine Meldung kann nicht nachgewiesen werden. ZMR wurde abgefragt.)
F: Wissen Sie noch, wo Sie da gemeldet waren, als Ihnen das Konto ausgestellt wurde?
A: Nein.
F: Bei welcher Bank hatten Sie das Konto?
A: Bei der Bawag.
F: Können Sie die Überweisungen nachweisen?
A: Nein, das Konto gibt es nicht mehr.
F: Warum sind Sie, wenn Sie schon in Europa waren, nochmals nach Indien zurück?
A: Meine Mutter hat mich zurückgerufen. Sie hat mir gesagt, dass wir im Haus meines Großvaters leben können.
F: Wie sind Sie dann nach Indien zurück?
A: Ich bin von Spanien nach Indien zurückgeflogen.
F: Nicht aus Italien?
A: Der Schlepper hat mich nach Spanien gerufen und mir gesagt, dass der Flug von dort aus startet. Ich bin aus Barcelona nach Indien zurück.
F: Wie lange waren Sie dann in Indien?
A: Fünf oder sechs Monate.
F: Wo haben Sie da gelebt?
A: Im Haus meines Großvaters, wo jetzt auch meine Mutter lebt.
F: Warum haben Sie Indien dann erneut verlassen?
A: Drei oder vier Monate lang war es in Ordnung. Dann hat der Streit mit dem Onkel, also dem Bruder meines Vaters, erneut begonnen. Meine Mutter sagte mir dann, dass ich ausreise soll und nicht mehr zurückkehren soll.
F: Um welches Grundstück ging es bei diesem Streit?
A: Es geht um unser Grundstück. Mein Onkel hat seinen Teil des Erbes erhalten, möchte aber auch unseres in Besitz nehmen.
F: Was ist dann mit dem Grundstück passiert?
A: Es läuft gerade ein Verfahren wegen des Grundstücks.
F: Wem gehörte das Grundstück ursprünglich?
A: Der Familie väterlicherseits. Meinem Großvater.
F: Warum aber sind Sie ausgereist, was hatten Sie zu befürchten?
A: Ich wurde mit dem Tod bedroht. Meine Mutter hatte Angst um mein Leben und hat deswegen die Entscheidung getroffen.
F: Wie sind Sie dann wieder nach Österreich gekommen?
A: Mit Hilfe desselben Schleppers, der mich aus Spanien nach Indien gebracht hat. Ich bin zunächst aus Indien nach Dubai geflogen, dann weiter nach Serbien und dort bin ich einen LKW eingestiegen, der mich bis nach Österreich brachte.
F: Haben Sie sich in Indien bezüglich dieser Drohungen an die Behörden gewandt?
A: Am Anfang, als der Streit im Jahr 2022 begann, war ich bei der Polizei. Die Polizei hat aber da keine rechtlichen Schritte unternommen. Im Gegenteil, sie fragten mich, was sie jetzt tun sollen.
F: Und bei der erneuten Ausreise?
A: Nein, ich war jetzt nicht bei der Polizei. Ich hatte Angst verhaftet zu werden und nicht ausreise zu können.
F: Warum hätten Sie verhaftet werden können?
A: Sie wissen nicht, wie das in Indien ist. Sie hätten falsche Anzeigen gegen mich machen können und mich verhaften können.
Vorhalt: Sie haben am 20.02.2025 eine Verfahrensanordnung des BFA gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des BFA in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass seitens des BFA die Absicht besteht, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen. Vorhalt: Sie haben am 20.02.2025 eine Verfahrensanordnung des BFA gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des BFA in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass seitens des BFA die Absicht besteht, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen.
A: Machen Sie das bitte nicht. Ich bin sogar bereit, hier in Haft zu kommen, aber nicht, nach Indien zurückzukehren.
Vorhalt: Sie können weder Ihre Rückkehr nach Indien und neuerliche Einreise nach Österreich durch Beweise belegen, noch können Sie einen Fluchtgrund anführen, der anders als im Vorverfahren zu bewerten wäre. Sie haben lediglich einen Streit mit Ihrem Onkel, also einer Privatperson. Diese Fluchtgründe sind nicht asylrelevant. Wollen Sie dazu etwas sagen?
A: Ich will nicht lügen. Ich habe mir keinen Anwalt genommen, aber ich hatte Angst das Haus zu verlassen oder mich frei zu bewegen, weil ich mit dem Tod bedroht wurde. Wir sind aufgrund dieser Gefahr zu meinem Großvater gezogen, aber die Gefahr verfolgte mich auch dort hin.
F: Wie weit ist dieser Wohnsitz von Ihrem Grundstück und Ihrem Onkel entfernt?
A: Ca. 30 Kilometer.
F: Was meinen Sie damit, dass Ihnen die Gefahr dorthin folgte?
A: Ich bekam dort einen Anruf. Mein Onkel, XXXX , hat mich angerufen und hat mir gesagt, dass ich das Grundstück übergeben soll, oder dass er mich töten lassen wird und dass das die letzte Warnung sei. A: Ich bekam dort einen Anruf. Mein Onkel, römisch 40 , hat mich angerufen und hat mir gesagt, dass ich das Grundstück übergeben soll, oder dass er mich töten lassen wird und dass das die letzte Warnung sei.
F: Wann genau war das?
A: Im September 2024. In Oktober bin ich dann ausgereist.
F: Warum sind Sie nicht ganz wo anders in Indien gezogen, wo niemand Ihren Aufenthaltsort kennt?
A: Das ist nicht möglich. Mein Bruder arbeitet in Gurgao und auch das hat mein Onkel erfahren.
F: Wird auch Ihr Bruder bedroht?
A: Nein, nur ich.
F: Warum nur Sie?
A: Das Grundstück wird in zwei Teile geteilt. Meine Mutter bekommt einen Teil und den zweiten Teil bekomme ich.
F: Wird Ihre Mutter auch bedroht?
A: Anfangs schon, aber derzeit nicht. Aber ich werde bedroht.
Vorhalt: Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, sich die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien ausfolgen zu lassen. Wollen Sie dies in Anspruch nehmen?
A: Nein.
Vorhalt: Sie stützen sich auf die gleichen Gründe wie im Vorverfahren, sind bringen auch keine Veränderungen vor, die eine andere Entscheidung als im Vorverfahren nach sich ziehen können. Wollen Sie dazu noch etwas sagen?