Entscheidungsdatum
22.09.2025Norm
AVG §78Spruch
,
W142 2270402-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. 1160036202/240870856, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. 1160036202/240870856, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 60 Abs. 1 FPG und § 78 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG und Paragraph 78, AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 18.07.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Student“ bei der österreichischen Botschaft in New-Delhi. Ihm wurde zur Abholung des Aufenthaltstitels ein Visum D gültig vom 16.03.2018 bis 15.07.2018 von der österreichischen Botschaft ausgestellt und reiste er erstmalig (legal) am 25.03.2018 in das Bundesgebiet ein. Der BF war in der Folge vom 21.02.2018 bis zum 25.09.2021 in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Student“. Einen weiteren Aufenthaltstitel hat der BF in Österreich nicht erhalten. Der BF war daher seit dem 25.09.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Mit dem ausgestellten Aufenthaltstitel war der BF auch nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen.
1.2. Im Zuge einer Schwerpunktaktion der Finanzpolizei am 05.10.2022 im Bereich 1210 Wien, XXXX , wurde der BF bei einer illegalen Erwerbstätigkeit (Anliefern von Zeitungen in einem weißen Lieferwagen) betreten, dies auch entsprechend dokumentiert und wurde festgestellt, dass der BF über keine gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügte.1.2. Im Zuge einer Schwerpunktaktion der Finanzpolizei am 05.10.2022 im Bereich 1210 Wien, römisch 40 , wurde der BF bei einer illegalen Erwerbstätigkeit (Anliefern von Zeitungen in einem weißen Lieferwagen) betreten, dies auch entsprechend dokumentiert und wurde festgestellt, dass der BF über keine gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügte.
1.3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch „BFA“) vom 16.12.2022 erfolgte ein schriftliches Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes.
1.4. Mit Eingabe vom 29.12.2022 erfolgte eine Vertreterbekanntgabe der damaligen Rechtsvertretung, verbunden mit einem Antrag auf Fristerstreckung.
1.5. Am 16.01.2023 erfolgte eine Stellungnahme durch die damalige Rechtsvertretung.
1.6. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2023 wurde unter Spruchteil I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, unter Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie unter Spruchpunkt VI. gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2023 wurde unter Spruchteil römisch eins. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie unter Spruchpunkt römisch sechs. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen.
In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass der BF nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung („Student“) am 25.09.2021 illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 05.10.2022 im Zuge einer Schwerpunktaktion der Finanzpolizei im 21. Wiener Gemeindebezirk beim Anliefern von Zeitungen angetroffen worden sei und keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung habe vorlegen können. Durch dieses Verhalten werde die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet. Es sei auch eine negative Zukunftsprognose zu erstellen, weil der BF beharrlich sich illegal in Österreich aufgehalten habe und bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des BF und des Fehlens eines legalen Einkommens sei von einer „Rückfälligkeit“ auszugehen. Bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens sowie der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte sei die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren gerechtfertigt.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde und legte unter einem Integrationsunterlagen vor.
1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2023, Zl. W159 2270402-1/2E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des Bescheides gemäß §§ 57, 10 Abs. 2 AsylG, 9 BFA-VG sowie 52 Abs. 9, 46 und 55 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides jedoch stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auf drei Jahre herabgesetzt.1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2023, Zl. W159 2270402-1/2E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz 2, AsylG, 9 BFA-VG sowie 52 Absatz 9, 46 und 55 FPG sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides jedoch stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auf drei Jahre herabgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Bescheidbegründung des BFA im Wesentlichen an. In Bezug auf sein Privat- und Familienleben hielt es im Wesentlichen fest, dass es keine Hinweise auf ein schützenswertes Familienleben in Österreich gebe, der BF habe auch keine Deutschkenntnisse nachgewiesen, sondern lediglich Empfehlungsschreiben von Freuden vorgelegt. Ein intensiveres Privatleben und eine tiefergehende Integration habe nicht festgestellt werden können. In Bezug auf das Einreiseverbot führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG im gegenständlichen Fall ohne Zweifel vorliege. Der BF sei bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Besondere private oder familiäre Interessen habe er nicht darlegen können. Das Einreiseverbot sei dem Grunde nach zu bestätigen gewesen. Zu Gunsten des BF sei zu berücksichtigen, dass er zumindest bis zum Jahr 2021 – und damit während mehr als der Hälfte seines bisherigen Aufenthalts – über eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung verfügt und in Österreich doch gewisse freundschaftliche Kontakte aufgebaut habe. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der BF lediglich einmal bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Die Herabsetzung des Einreiseverbotes auf drei Jahre erscheine daher angemessen.Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Bescheidbegründung des BFA im Wesentlichen an. In Bezug auf sein Privat- und Familienleben hielt es im Wesentlichen fest, dass es keine Hinweise auf ein schützenswertes Familienleben in Österreich gebe, der BF habe auch keine Deutschkenntnisse nachgewiesen, sondern lediglich Empfehlungsschreiben von Freuden vorgelegt. Ein intensiveres Privatleben und eine tiefergehende Integration habe nicht festgestellt werden können. In Bezug auf das Einreiseverbot führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG im gegenständlichen Fall ohne Zweifel vorliege. Der BF sei bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Besondere private oder familiäre Interessen habe er nicht darlegen können. Das Einreiseverbot sei dem Grunde nach zu bestätigen gewesen. Zu Gunsten des BF sei zu berücksichtigen, dass er zumindest bis zum Jahr 2021 – und damit während mehr als der Hälfte seines bisherigen Aufenthalts – über eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung verfügt und in Österreich doch gewisse freundschaftliche Kontakte aufgebaut habe. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der BF lediglich einmal bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Die Herabsetzung des Einreiseverbotes auf drei Jahre erscheine daher angemessen.
Die rechtswirksame Zustellung des Erkenntnisses an die damalige Rechtsvertretung des BF erfolgte am 02.05.2023.
1.9. Am 11.05.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF in Bezug auf seine geplante Abschiebung am 16.05.2023. Seitens Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde im Zeitraum vom 11.05.2023 bis 15.05.2023 mehrmals erfolglos versucht, den BF an seiner Meldeadresse festzunehmen, wobei dieser dort nicht angetroffen wurde. Es wurden lediglich Mitbewohner des BF angetroffen. Der Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, weshalb die geplante Abschiebung am 16.05.2023 nicht durchgeführt werden konnte.
1.10. Der BF stellte am 16.05.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.11. Am selben Tag wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt und erfolgte am 01.08.2023 vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren.
1.12. Am 23.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welcher am 24.10.2023 vom BFA genehmigt wurde.
1.13. Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.05.2023 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1.13. Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.05.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
1.14. Der BF reiste am 13.11.2023 im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Indien aus.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 03.06.2024 stellte der BF durch seine damalige Rechtsvertretung den Antrag, das gegen den BF erlassene Einreiseverbot aufzuheben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 13.11.2023 freiwillig durch die BBU nach Indien ausgereist sei, er lebe seitdem in Indien und habe nicht die Absicht, in Österreich einzureisen. Im Falle des BF liege eine günstige Zukunftsprognose vor, die der BF durch sein Wohlverhalten seitdem belegt habe. Der Zweck des Einreiseverbotes sei bereits jetzt erreicht. Für ein weiteres Bestehen des Einreiseverbotes bestehe daher kein Anlass. Beigelegt waren u.a. ein elektronischer Flugticketbeleg sowie Kopien von Reisepassseiten des BF.
2.2. Mit Schreiben des BFA vom 23.06.2024 wurde der BF über seine Rechtsvertretung zur Stellungnahme und näheren Erläuterung seiner Antragsgründe aufgefordert.
2.3. Am 02.07.2024 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass seit der Erlassung des Einreiseverbotes bereits mehr als ein Jahr vergangen sei, der BF Österreich freiwillig verlassen und den behördlichen Anforderungen Folge geleistet habe. In Anbetracht des Zeitablaufes seit der Erteilung des Einreiseverbotes und des Wohlverhaltens des BF wäre daher festzustellen, dass ein positiver Gesinnungswandel bei ihm in der Zwischenzeit stattgefunden habe und damit der eigentliche Grund für die Erteilung des Einreiseverbotes mittlerweile weggefallen sei. Für ein weiteres Bestehen des Einreiseverbotes bestehe daher kein Anlass. Es wurde um neuerliche Überprüfung und um Stattgabe des Antrages ersucht.
2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.07.2024 wurde der Antrag des BF vom 03.06.2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 10.03.2023 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie ausgesprochen, dass der BF gemäß § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist 2 Wochen betrage (Spruchpunkt II.).2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.07.2024 wurde der Antrag des BF vom 03.06.2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 10.03.2023 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist 2 Wochen betrage (Spruchpunkt römisch zwei.).
In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF abgesehen von seiner freiwilligen Ausreise, der Befolgung des Einreiseverbotes sowie dem behaupteten Gesinnungswandel, keine neuen Gründe in Bezug auf die Aufhebung des Einreiseverbotes vorgebracht habe. Angesichts des Vorverhaltens des BF sei davon auszugehen, dass ein vollständiger Abbau der Gefährlichkeit noch nicht erfolgt sei. Die erfolgte freiwillige Ausreise allein könne eine Änderung der seinerzeit zur Verhängung des Einreiseverbotes geführt habenden Umstände nicht herbeiführen. Aufgrund dessen, dass der BF keinerlei neuen Gründe in Bezug auf die beantragte Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes hervorgebracht habe, sei sein Antrag gemäß 60 Abs. 1 FPG abzuweisen.In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF abgesehen von seiner freiwilligen Ausreise, der Befolgung des Einreiseverbotes sowie dem behaupteten Gesinnungswandel, keine neuen Gründe in Bezug auf die Aufhebung des Einreiseverbotes vorgebracht habe. Angesichts des Vorverhaltens des BF sei davon auszugehen, dass ein vollständiger Abbau der Gefährlichkeit noch nicht erfolgt sei. Die erfolgte freiwillige Ausreise allein könne eine Änderung der seinerzeit zur Verhängung des Einreiseverbotes geführt habenden Umstände nicht herbeiführen. Aufgrund dessen, dass der BF keinerlei neuen Gründe in Bezug auf die beantragte Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes hervorgebracht habe, sei sein Antrag gemäß 60 Absatz eins, FPG abzuweisen.
2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die damalige Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der insbesondere vorgebracht wurde, dass die Begründung des Bescheides die Argumente, welche für das Entfallen der maßgeblichen Gefährdung sprechen, völlig unberücksichtigt gelassen habe. Der BF sei in seiner Persönlichkeit gereift und habe sich in weiterer Folge auch an die österreichischen Gesetze gehalten. Die Behörde sei auch nicht auf die Tatsachen eingegangen, dass der BF nunmehr große Anstrengungen unternommen habe, einen anständigen Lebenswandel zu führen und die österreichischen Gesetze zu achten. Für die Beibehaltung des Einreiseverbotes bestehe kein Anlass mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Der BF ist Staatsbürger von Indien. Er war vom 21.02.2018 bis 25.09.2021 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“, ein weiterer Aufenthaltstitel ist nicht erteilt worden und war auch kein diesbezügliches Verfahren anhängig. Er war seit dem 25.09.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF wurde am 05.10.2022 bei einer illegalen Erwerbstätigkeit (Ausliefern von Zeitungen) von der Finanzpolizei betreten, wobei der BF im Zuge dessen u.a. angab, seit 15.11.2021 als Zeitungszusteller nichtselbstständig tätig zu sein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2023, Zl. W159 2270402-1/2E, wurde die gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 10.03.2023 erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt sowie das gegen ihn erlassene Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auf drei Jahre herabgesetzt. Dem lag zugrunde, dass der BF bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2023, Zl. W159 2270402-1/2E, wurde die gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 10.03.2023 erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt sowie das gegen ihn erlassene Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auf drei Jahre herabgesetzt. Dem lag zugrunde, dass der BF bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen.
Der BF kam dieser Ausreiseverpflichtung nicht nach. Es wurde im Zeitraum vom 11.05.2023 bis 15.05.2023 mehrmals versucht den BF in Vollziehung eines Festnahmeauftrages zwecks seiner geplanten Abschiebung am 16.05.2023 festzunehmen, jedoch konnte dieser an seiner damaligen Meldeadresse nicht angetroffen werden.
Am 16.05.2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2023 wurde sein Antrag vollinhaltlich abgewiesen. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Der BF stellte einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz, um seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vorübergehend zu prolongieren.
Auch nach Erlassung des Einreiseverbotes war der BF während seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet weiterhin als Zeitungszusteller tätig.
Am 13.11.2023 reiste der BF im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Indien aus.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die getroffenen Feststellungen zur Person sowie zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, insbesondere auch, dass der BF nach dem 25.09.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass er am 05.10.2022 bei einer illegalen Erwerbstätigkeit (Ausliefern von Zeitungen) von der Finanzpolizei betreten wurde, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt (vgl. auch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2023). Die getroffenen Feststellungen zur Person sowie zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, insbesondere auch, dass der BF nach dem 25.09.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass er am 05.10.2022 bei einer illegalen Erwerbstätigkeit (Ausliefern von Zeitungen) von der Finanzpolizei betreten wurde, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt vergleiche auch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2023).
Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt. Der BF war (spätestens) nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2023 zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet, zumal auch eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestand. Dass im Zeitraum vom 11.05.2023 bis 15.05.2023 mehrmals versucht wurde, den BF in Vollziehung eines Festnahmeauftrages zwecks seiner geplanten Abschiebung am 16.05.2023 festzunehmen, dieser jedoch an seiner damaligen Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte, ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 423).
Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem vorliegenden Asylakt. Dass der BF offensichtlich seinen Antrag in der Absicht stellte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vorübergehend zu prolongieren, ist für das Bundesverwaltungsgericht ohne Zweifel. So konnte der BF keine schlüssig nachvollziehbare Erklärung in seinem Asylverfahren geben, warum er den Antrag erst im Jahr 2023 stellte, obwohl sich die angeblichen Vorfälle insbesondere bereits im September 2021 abgespielt hätten, als der BF angeblich in Indien gewesen sei (Asylakt AS 99). Auch machte der BF in seinem fremdenrechtlichen Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Jahr 2022/23 keine derartigen Gründe geltend, die seiner Rückkehr entgegenstehen würden, obwohl er hierzu im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs sogar ausdrücklich befragt wurde (AS 53). Insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung unmittelbar nach rechtskräftiger Bestätigung seiner Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbotes sowie nach erfolglosen Festnahmeversuchen an seiner Meldeadresse, lassen nur den Schluss zu, dass er den Antrag gestellt hat, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vorübergehend zu prolongieren. Auch wenn der BF dann letztlich doch noch vor (rechtskräftigem negativen) Abschluss seines Asylverfahrens nach Indien im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr zurückgekehrt ist, so wird dadurch nur deutlicher, dass der BF nicht aufgrund einer vorliegenden Bedrohung bzw. Gefährdung seiner Person Schutz suchte, wobei im in Rechtskraft erwachsenen Bescheid das Vorbringen des BF auch sonst als nicht glaubhaft beurteilt wurde. Im Übrigen gab der BF vor dem BFA im Asylverfahren tatsachenwidrig an, in Österreich ein neues „Visum“ beantragt zu haben, aber keine Rückmeldung bekommen zu haben, obwohl er vor sowie nach Ablauf seines letzten Aufenthaltstitels gar keinen Verlängerungsantrag gestellt hat bzw. auch ein sonstiger Antrag nicht aktenkundig ist (Asylakt AS 97, 99). In diesem Zusammenhang erwähnte der BF nur beiläufig „einmal kontrolliert“ worden zu sein. Dass er jedoch bereits bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten wurde (und in der Folge mit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme konfrontiert war und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde), erwähnte er von sich aus nicht, obwohl er im Asylverfahren vor dem BFA auch befragt wurde, ob er schon mit Probleme mit österreichischen Behörden hatte (Asylakt AS 97).
Dass der BF nach Erlassung des Einreiseverbotes während seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet weiterhin als Zeitungszusteller tätig war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Asylverfahren in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, wo er angab, dass er Zeitungen zustelle, und befragt dann aber verneinte, eine Bewilligung dafür inne zu haben (Asylakt AS 96). Darauf angesprochen, gab der BF dann lediglich lapidar an, sich da nicht auszukennen (aaO), woraus schon folgt, dass der BF, auch nachdem gegen ihn ein Einreiseverbot aufgrund einer unerlaubten Tätigkeit im Bundesgebiet erlassen wurde, offensichtlich kein Interesse zeigt, sich über die maßgeblichen Vorschriften in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu informieren und sich rechtskonform zu verhalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zum Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. des BescheidesZu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides
Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 60, FPG lautet:
„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
[ … ]
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. (5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
§ 73 StGB gilt.Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Im Fall eines Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 wird nach der Rechtsprechung des VwGH eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos. § 59 Abs. 6 FPG, welcher die vorübergehende Undurchführbarkeit einer Rückkehrentscheidung für den Fall der (neuerlichen) Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz vorsieht, zeigt, dass dem Asylwerber durch die Zulassung seines Asylverfahrens (nur) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht (§ 13 Abs. 1 AsylG 2005) zukommt und die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot - anders als bei einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot - nach wie vor aufrecht ist (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287).Im Fall eines Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 wird nach der Rechtsprechung des VwGH eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos. Paragraph 59, Absatz 6, FPG, welcher die vorübergehende Undurchführbarkeit einer Rückkehrentscheidung für den Fall der (neuerlichen) Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz vorsieht, zeigt, dass dem Asylwerber durch die Zulassung seines Asylverfahrens (nur) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht (Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005) zukommt und die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot - anders als bei einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot - nach wie vor aufrecht ist vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287).
Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) Im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung sind auch Änderungen im Bereich des Privat- und Familienlebens zu beachten und entsprechend zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [15.01.2016], § 60 FPG, K9). Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen und liegen auch die anderen zwingenden Bedingungen vor, ist das Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben (vgl. Szymanski in Schrefler/König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [1.1.2015], Anm. 5 zu § 60 FPG).Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsve