Entscheidungsdatum
02.10.2025Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
,
L518 1312809-8/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RAe DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.10.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. wird stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger vom Armenien. Er reiste mit seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte, vertreten von seiner Mutter, am 30.03.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger vom Armenien. Er reiste mit seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte, vertreten von seiner Mutter, am 30.03.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2007 als unzulässig zurückgewiesen und wurde der BF nach Frankreich ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat stattgegeben. Am 20.08.2008 wurde das Asylverfahren des BF zugelassen.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien für zulässig erklärt. Nach Erhebung einer Berufung wurde dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2011 erteilt. Diese wurde laufend, zuletzt bis 21.10.2018, verlängert.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien für zulässig erklärt. Nach Erhebung einer Berufung wurde dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2011 erteilt. Diese wurde laufend, zuletzt bis 21.10.2018, verlängert.
I.3. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 20.12.2012, rk. 23.05.2013, XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.römisch eins.3. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 20.12.2012, rk. 23.05.2013, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des LG Innsbruck vom 26.07.2012, rk. 26.06.2013, XXXX , wurde der BF wegen §§ 12, 2. Fall, § 133 (1), § 293 (1) und § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 027 HV 128/2012b verurteilt.Mit Urteil des LG Innsbruck vom 26.07.2012, rk. 26.06.2013, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 12, 2, Fall, Paragraph 133, (1), Paragraph 293, (1) und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 027 HV 128/2012b verurteilt.
Mit Urteil des LG Innsbruck vom 21.06.2016, rk. 27.06.2016, XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG und § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des LG Innsbruck vom 21.06.2016, rk. 27.06.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des LG Innsbruck vom 28.06.2016, rk. 02.07.2016, XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 023 HV 41/2016k RK verurteilt.Mit Urteil des LG Innsbruck vom 28.06.2016, rk. 02.07.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 023 HV 41/2016k RK verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG Innsbruck vom 09.08.2018, XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und §§ 28a (3) 1. Halbsatz iVm §28a Abs. 1 2. Fall SMG, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG Innsbruck vom 09.08.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG und Paragraphen 28 a, (3) 1. Halbsatz in Verbindung mit §28a Absatz eins, 2. Fall SMG, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
I.3. Am 17.12.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.römisch eins.3. Am 17.12.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.
Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2019, Zahl 13-770314806 – 161027551, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für unzulässig erklärt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2020, GZ L515 1312809-5/15E als unbegründet abgewiesen. Jener Teil des angefochtenen Bescheides, in dem über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wurde, war mangels Anfechtung nicht Beschwerdegegenstand, wodurch der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet war.
Die dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 27.11.2020, XXXX , zurückgewiesen.Die dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 27.11.2020, römisch 40 , zurückgewiesen.
I.4. Am 07.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG. römisch eins.4. Am 07.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG.
Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 07.01.2021 gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 FPG, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 16.11.2021 in Rechtskraft erster Instanz.Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 07.01.2021 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 FPG, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 16.11.2021 in Rechtskraft erster Instanz.
I.5. Mit weiteren Bescheid des BFA vom 11.01.2021, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.01.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005, zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Abschiebung mit Erkenntnis des BVwG vom 10.06.2022, W242 1312809-6/6E, behoben, woraus eine Duldung mit Gültigkeit vom 14.06.2022 bis zum 14.06.2023 erwuchs.römisch eins.5. Mit weiteren Bescheid des BFA vom 11.01.2021, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.01.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Abschiebung mit Erkenntnis des BVwG vom 10.06.2022, W242 1312809-6/6E, behoben, woraus eine Duldung mit Gültigkeit vom 14.06.2022 bis zum 14.06.2023 erwuchs.
I.6. Mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 14.09.2023, XXXX , wurde gegen den BF wegen massiver Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 38 Abs 5, 18 Abs 1 und 99 Abs 1 lit. c StVO und § 106 Abs 5 Z 2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.115,- ausgesprochen.römisch eins.6. Mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 14.09.2023, römisch 40 , wurde gegen den BF wegen massiver Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 38, Absatz 5, 18, Absatz eins und 99 Absatz eins, Litera c, StVO und Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.115,- ausgesprochen.
Mit Mandatsbescheid der LPD Tirol vom 31.05.2023, XXXX , wurde dem BF seine Lenkberechtigung der Klasse(n) AM/B entzogen und ihm die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sieben Monaten aberkennt und die Nachschulung gemäß § 4 FSG-NV Suchtmittelbeeinträchtigung Fahrzeuglenker aufgetragen.Mit Mandatsbescheid der LPD Tirol vom 31.05.2023, römisch 40 , wurde dem BF seine Lenkberechtigung der Klasse(n) AM/B entzogen und ihm die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sieben Monaten aberkennt und die Nachschulung gemäß Paragraph 4, FSG-NV Suchtmittelbeeinträchtigung Fahrzeuglenker aufgetragen.
I.7. Mit Eingabe vom 14.09.2023 teilte die LPD Tirol mit, dass der BF seiner auferlegten Meldeverpflichtung nachweislich zu keiner Zeit nachkam.römisch eins.7. Mit Eingabe vom 14.09.2023 teilte die LPD Tirol mit, dass der BF seiner auferlegten Meldeverpflichtung nachweislich zu keiner Zeit nachkam.
I.8. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 09.10.2023, Zl. XXXX , wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 46a FPG wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen (Spruchpunkt VII.) und der Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses gemäß AVG iVm § 39 BFA-VG, zurückgewiesen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.8. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 09.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Gemäß Paragraph 46 a, FPG wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.) und der Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses gemäß AVG in Verbindung mit Paragraph 39, BFA-VG, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich über geringe, in keinster Weise ausreichende, Barmittel und Vermögenswerte verfügt. Insbesondere seine Mittellosigkeit sowie der Umstand, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt, lassen die Behörde zu dem Schluss kommen, dass im vorliegenden Fall erhebliche Wiederholungsgefahr vorliegt. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde festgehalten, dass der BF insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt und mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen von der Strafbehörde der Landeshauptstadt Innsbruck bestraft wurde. Er komme der gerichtlich angeordneten Zahlung des Unterhalts für seinen Sohn und auch der vom BFA auferlegten Meldeverpflichtung nicht nach. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung mehr nach und ist nicht mehr sozialversichert. Er lebe von der finanziellen Unterstützung seines Vaters. Aufgrund einer Gesamtschau des bisherigen Verhaltens steht fest, dass der BF eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt. Es besteht daher der dringende Verdacht, dass er im Falle eines weiteren Aufenthaltes in Österreich erneut rechtswidrige Handlungen setzen werde.
I.9. Gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des gegenständlichen Bescheides wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass vom BFA veraltete Länderfeststellungen dem Bescheid zugrunde gelegt wurden. Für den Fall einer Rückkehr nach Armenien würde er wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Zudem würden gegen den BF Freiheitsstrafen lediglich in der Dauer von 20 Monaten und nicht in der Dauer von 30 Monaten verhängt, wie das vom BFA ausgeführt wurde. Zudem habe der BF seit dem 31.01.2018 und damit seit 6 Jahren keine Straftat mehr begangen. Die Ursache bei den Suchtgiftdelikten lag unter anderem in seinem Freundeskreis und in seiner Gewöhnung an Suchtmittel. Der BF hat nach dem 31.01.2018 den Freundeskreis gewechselt und hat erfolgreich eine Suchttherapie durchgeführt, welche gemäß Schreiben der Suchtberatung Tirol vom 02.03.2020 erfolgreich geendet hat. Weiters hat er erfolgreich eine Anti-Aggressionstherapie und eine Anti-Gewalttherapie in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 absolviert. Weiters hält sich der BF bereits seit 2007 im Bundesgebiet auf, schloss die Schule ab und ging legalen Tätigkeiten nach. Aktuell hat er die Prüfung zum Buchhalter absolviert.römisch eins.9. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass vom BFA veraltete Länderfeststellungen dem Bescheid zugrunde gelegt wurden. Für den Fall einer Rückkehr nach Armenien würde er wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Zudem würden gegen den BF Freiheitsstrafen lediglich in der Dauer von 20 Monaten und nicht in der Dauer von 30 Monaten verhängt, wie das vom BFA ausgeführt wurde. Zudem habe der BF seit dem 31.01.2018 und damit seit 6 Jahren keine Straftat mehr begangen. Die Ursache bei den Suchtgiftdelikten lag unter anderem in seinem Freundeskreis und in seiner Gewöhnung an Suchtmittel. Der BF hat nach dem 31.01.2018 den Freundeskreis gewechselt und hat erfolgreich eine Suchttherapie durchgeführt, welche gemäß Schreiben der Suchtberatung Tirol vom 02.03.2020 erfolgreich geendet hat. Weiters hat er erfolgreich eine Anti-Aggressionstherapie und eine Anti-Gewalttherapie in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 absolviert. Weiters hält sich der BF bereits seit 2007 im Bundesgebiet auf, schloss die Schule ab und ging legalen Tätigkeiten nach. Aktuell hat er die Prüfung zum Buchhalter absolviert.
Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, weiters den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, ersatzlos zu beheben, sowie den Spruchpunkt Il. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG für Dauer von einem Jahr erteilt wird sowie die Spruchpunkte III., V., VI. ersatzlos zu behoben; in eventu Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig ist; den Spruchpunkt V. s dahingehend abzuändern, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 1 Monat gewährt wird; Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr zu befristen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, weiters den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, ersatzlos zu beheben, sowie den Spruchpunkt römisch eins l. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG für Dauer von einem Jahr erteilt wird sowie die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf., römisch sechs. ersatzlos zu behoben; in eventu Spruchpunkt römisch drei. dahingehend abzuändern, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig ist; den Spruchpunkt römisch fünf. s dahingehend abzuändern, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 1 Monat gewährt wird; Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr zu befristen.
I.10. Am 18.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Als Zeugen wurden die ehemalige Lebensgefährtin und der Bruder gehört. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte ll. bis Vl. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als dass das Einreiseverbot mit 3 Jahren befristet wurde. römisch eins.10. Am 18.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Als Zeugen wurden die ehemalige Lebensgefährtin und der Bruder gehört. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte ll. bis römisch fünf l. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als dass das Einreiseverbot mit 3 Jahren befristet wurde.
Mit Eingabe vom 29.12.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. Das schriftliche Erkenntnis erging am 16.02.2024.
I.11. Gegen das Erkenntnis des BVwG wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung eine außerordentliche Revision erhoben. römisch eins.11. Gegen das Erkenntnis des BVwG wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung eine außerordentliche Revision erhoben.
Mit Beschluss des VwGH vom 05.04.2024, XXXX , wurde dem Antrag, der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben. Mit Beschluss des VwGH vom 05.04.2024, römisch 40 , wurde dem Antrag, der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.
I.12. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.04.2025, XXXX wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt: „Nach der auch in der Revision angesprochenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt im Hinblick auf eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die (in der Folge in Betracht gezogene) gegenteilige Feststellung voraus, dass sich nach Erlassung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, sodass eine neue Sache vorliegt (vgl. etwa VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0238, Rn. 14, und VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002, Rn. 13/14, jeweils mit Hinweis auf VwGH 24.1.2019, Ro 2018/21/0011, insbesondere Rn. 15 ff.)“.römisch eins.12. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.04.2025, römisch 40 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt: „Nach der auch in der Revision angesprochenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt im Hinblick auf eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die (in der Folge in Betracht gezogene) gegenteilige Feststellung voraus, dass sich nach Erlassung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, sodass eine neue Sache vorliegt vergleiche etwa VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0238, Rn. 14, und VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002, Rn. 13/14, jeweils mit Hinweis auf VwGH 24.1.2019, Ro 2018/21/0011, insbesondere Rn. 15 ff.)“.
Eine derartige Änderung zeigte das BVwG im gegenständlichen Fall jedoch nicht auf. Es verneinte vielmehr ausdrücklich, dass sich hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Armenien die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert habe. Demzufolge hätte das BVwG die in der Rn. 10 dargestellte, aus der Rechtskraft folgende Bindungswirkung des zuletzt mit Erkenntnis vom 10. Juni 2022 getroffenen rechtskräftigen Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Armenien beachten müssen. Indem das BVwG jedoch die Beschwerde gegen die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Armenien zulässig sei, abwies, erweist sich das angefochtene Erkenntnis zunächst in diesem Umfang als inhaltlich rechtswidrig.Eine derartige Änderung zeigte das BVwG im gegenständlichen Fall jedoch nicht auf. Es verneinte vielmehr ausdrücklich, dass sich hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Armenien die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert habe. Demzufolge hätte das BVwG die in der Rn. 10 dargestellte, aus der Rechtskraft folgende Bindungswirkung des zuletzt mit Erkenntnis vom 10. Juni 2022 getroffenen rechtskräftigen Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Armenien beachten müssen. Indem das BVwG jedoch die Beschwerde gegen die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Armenien zulässig sei, abwies, erweist sich das angefochtene Erkenntnis zunächst in diesem Umfang als inhaltlich rechtswidrig.
Ausgehend von der aufrechten rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat Armenien erweist sich daher das angefochtene Erkenntnis auch im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die damit zusammenhän