TE Bvwg Erkenntnis 2025/10/7 L518 2310458-1

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Entscheidungsdatum

07.10.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Anmerkung

VfGH-Erkenntnis: E 3361/2025-10 vom 02.03.2026 Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden. Das Erkenntnis wird aufgehoben.

Spruch


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L518 2310458-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 13.03.2025, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 13.03.2025, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2025, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Am 03.09.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aufnahmeersuchen hinsichtlich der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet) ein. Nach Zustimmung mit Schreiben vom 03.11.2024 wurde die BF am 17.02.2025 nach Österreich überstellt. römisch eins.1. Am 03.09.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aufnahmeersuchen hinsichtlich der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet) ein. Nach Zustimmung mit Schreiben vom 03.11.2024 wurde die BF am 17.02.2025 nach Österreich überstellt.

Noch am gleichen Tag brachte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Zuge der Erstbefragung brachte sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt vor, dass sie unter Lungenkrebs leide und medizinische Hilfe benötige. In der Heimat hätte sie keine Chance.

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF am 26.02.2025 vor dem BFA, EAST West, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie zu den Ausreisegründen befragt vor, dass sie Armenien ausschließlich zu medizinischen Zwecken verlassen hat. In Armenien würde sie nicht die benötigte medizinische Behandlung bekommen. Zudem sei das Medikament sehr teuer. römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF am 26.02.2025 vor dem BFA, EAST West, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie zu den Ausreisegründen befragt vor, dass sie Armenien ausschließlich zu medizinischen Zwecken verlassen hat. In Armenien würde sie nicht die benötigte medizinische Behandlung bekommen. Zudem sei das Medikament sehr teuer.

I.3. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurden mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.3. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurden mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass keinerlei Gefahr oder Bedrohung für die BF in Armenien bestehe. Der geschilderte Fluchtgrund lasse keine personenbezogene Gefährdung im Sinne der GFK erkennen. Die BF kann ihre Lebenserhaltungskosten im Herkunftsstaat selbstständig decken. Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, dass ihr bei einer Rückkehr die Bestreitung der Lebenserhaltungskosten nicht möglich wäre.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.

I.4. Gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des im Spruch genannten Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch eins.4. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des im Spruch genannten Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF ärztliche Unterlagen sowohl aus Armenien als auch aus Deutschland vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass sie auf die Behandlung bzw. das Medikament „Alectinib“ angewiesen ist. In der Beweiswürdigung wird dies zwar gewürdigt, kommt die belangte Behörde aber fälschlicherweise zum Schluss, dass die BF in Armenien adäquat behandelt werden würde. Dies ist eben nicht der Fall. Das BFA hat sich zudem mit dem konkreten Gesundheitszustand der BF und im Rahmen einer Gesamtschau ihrer persönlichen Situation nicht ausreichend auseinandergesetzt und es völlig unterlassen Ermittlungen dazu anzustellen.

Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und der BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen. Zudem wird angeregt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und der BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen. Zudem wird angeregt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

I.5. Mit Schreiben vom 06.05.2025 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme eingebracht. Ausgeführt wird darin, dass sich die Notwendigkeit einer fortgesetzten Therapie mit Alectinib wird aus den medizinischen Unterlagen eindrücklich ergebe. Die Erkrankung der BF ist nicht abstrakt, sondern konkret fortgeschritten, wobei sowohl die internationale medizinische Fachmeinung als auch die einschlägigen klinischen Behandlungsprotokolle eindeutig eine dauerhafte Alectinib-Therapie fordern.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 06.05.2025 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme eingebracht. Ausgeführt wird darin, dass sich die Notwendigkeit einer fortgesetzten Therapie mit Alectinib wird aus den medizinischen Unterlagen eindrücklich ergebe. Die Erkrankung der BF ist nicht abstrakt, sondern konkret fortgeschritten, wobei sowohl die internationale medizinische Fachmeinung als auch die einschlägigen klinischen Behandlungsprotokolle eindeutig eine dauerhafte Alectinib-Therapie fordern.

I.6. Am 08.05.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Armenisch durchgeführt. römisch eins.6. Am 08.05.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Armenisch durchgeführt.

I.7. Am 15.05.2025 wurde der BF, sowie ihrer rechtsfreundlichen Vertretung unter anderem eine Anfragebeantwortung, Berichte des Auswärtigen Amtes sowie das LIB von Armenien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Dazu wurde eine Frist von einer Woche für die Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mit Eingabe vom 27.05.2025 ein Arztbrief des Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum XXXX vom 12.05.2025 übermittelt.römisch eins.7. Am 15.05.2025 wurde der BF, sowie ihrer rechtsfreundlichen Vertretung unter anderem eine Anfragebeantwortung, Berichte des Auswärtigen Amtes sowie das LIB von Armenien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Dazu wurde eine Frist von einer Woche für die Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mit Eingabe vom 27.05.2025 ein Arztbrief des Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum römisch 40 vom 12.05.2025 übermittelt.

I.8. Mit Schreiben vom 15.05.2025 wurde der Vertrauensanwalt von Armenien, Hr. RA XXXX , zur Durchführung von Recherchen in Armenien und der Beantwortung fallspezifischer Fragen ersucht. Die Anfragebeantwortung langte am 02.06.2025 ein und wurde darin unter anderem mitgeteilt, dass das von der BF benötigte Medikament verfügbar ist. römisch eins.8. Mit Schreiben vom 15.05.2025 wurde der Vertrauensanwalt von Armenien, Hr. RA römisch 40 , zur Durchführung von Recherchen in Armenien und der Beantwortung fallspezifischer Fragen ersucht. Die Anfragebeantwortung langte am 02.06.2025 ein und wurde darin unter anderem mitgeteilt, dass das von der BF benötigte Medikament verfügbar ist.

Mit Schreiben vom 26.06.2025 wurde der BF und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Anfragebeantwortung übermittelt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung langte am 10.07.2025 ein. Inhaltlich wurde dabei ausgeführt, dass das Medikament in Armenien zwar verfügbar sein mag, die Kosten für die BF jedoch nicht leistbar wären.

I.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die BF führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und Christin. Die BF wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte bis 1998 in Aserbaidschan, wo sie die Schule besuchte. Nachdem sie aufgrund bestehender Spannungen mit ihren Eltern nach Armenien zog, war sie dort 35 Jahre als Schriftführerin bei der Telekom Armenia beruflich tätig. Die Identität des BF1 steht fest. Die BF führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und Christin. Die BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte bis 1998 in Aserbaidschan, wo sie die Schule besuchte. Nachdem sie aufgrund bestehender Spannungen mit ihren Eltern nach Armenien zog, war sie dort 35 Jahre als Schriftführerin bei der Telekom Armenia beruflich tätig. Die Identität des BF1 steht fest.

Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Der BF leidet unter einem metastasierten Bronchialkarzinom und wird im Bundesgebiet palliativ behandelt. Der Krebs wurde 2018/2019 in Armenien diagnostiziert. Sie wäre in Armenien drei Jahre lang mit dem Medikament Xalkori, anschließend mit dem Medikament Alectinib behandelt worden. Dieses Präparat hätte sie sich privat besorgt.

Wie sich aus den Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes von Armenien vom 02.06.2025 ergibt, ist die für die BF notwendigen Medikation in Armenien erhältlich.

In Armenien hält sich noch ein Bruder auf. Er bewohnt eine Eigentumswohnung, welcher der BF und ihrem Bruder gemeinsam gehört. Weiters halten sich noch sechs bis sieben weitere Verwandte in Armenien auf. Die BF hat täglich Kontakt zu ihrem Bruder.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

Die BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft.

Die BF hält sich seit 17.02.2025 in Österreich auf. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Die BF hat im Bundesgebiet keine Verwandten und ist für niemanden sorgepflichtig. Sie besucht keine Deutschkurse und ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sie hat keine österreichischen Freunde, Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben wurden nicht vorgelegt.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

Die Abschiebung der BF nach Armenien ist zulässig und möglich.

II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch zwei.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.

Zur aktuellen Lage in Armenien werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2024-11-15 17:25

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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