TE Bvwg Beschluss 2025/10/24 W187 2318343-4

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Veröffentlicht am 24.10.2025
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Entscheidungsdatum

24.10.2025

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §339 Abs1
BVergG 2018 §340 Abs1
BVergG 2018 §341
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §344
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W187 2318343-4/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Sabine SACHS, MAS als fachkundigen Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der XXXX , vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, auf Rückerstattung der Pauschalgebühr im Vergabeverfahren „Lieferung von Feuerwehrfahrzeugen mit einem HZG zw. 3,5t und 14t sowie 18t inkl. Wartung und Ersatzteilen, BBG-GZ. 2801.04598“ Los 8 der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166 bis 168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, vom 8. September 2025 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Sabine SACHS, MAS als fachkundigen Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, auf Rückerstattung der Pauschalgebühr im Vergabeverfahren „Lieferung von Feuerwehrfahrzeugen mit einem HZG zw. 3,5t und 14t sowie 18t inkl. Wartung und Ersatzteilen, BBG-GZ. 2801.04598“ Los 8 der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der Paragraphen 4, 166 bis 168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, vom 8. September 2025 beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Rückerstattung der Pauschalgebühr wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der XXXX gemäß § 340 Abs 1 Z 1, 4, 6 und 7 BVergG 2018 iVm §§ 1 und 2 Abs 2 Z 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 der Betrag von € 4.860 zu Handen ihrer Rechtsvertreter zurückzuerstatten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.Dem Antrag auf Rückerstattung der Pauschalgebühr wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der römisch 40 gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 7 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 Absatz 2, Ziffer eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 der Betrag von € 4.860 zu Handen ihrer Rechtsvertreter zurückzuerstatten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 28. August 2025 beantragte die XXXX , vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Einleitung eines Verfärbens zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll vom 18. August 2025 hinsichtlich Los 8 (von den Auftraggebern mit Schreiben vom 18. August 2025 auch als „Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung“ bezeichnet), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Ausnahme näher bezeichneter Teile von der Akteneinsicht, und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen Los 8 des Vergabeverfahrens „Lieferung von Feuerwehrfahrzeugen mit einem HZG zw. 3,5t und 14t sowie 18t inkl. Wartung und Ersatzteilen, BBG-GZ. 2801.04598“ der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166 bis 168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien. Gleichzeitig stellte die Antragstellerin gleichartige Anträge an das in der Ausschreibung als für die Nachprüfung zuständige Verwaltungsgericht genannte Landesverwaltungsgericht Steiermark.1. Mit Schriftsatz vom 28. August 2025 beantragte die römisch 40 , vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Einleitung eines Verfärbens zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll vom 18. August 2025 hinsichtlich Los 8 (von den Auftraggebern mit Schreiben vom 18. August 2025 auch als „Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung“ bezeichnet), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Ausnahme näher bezeichneter Teile von der Akteneinsicht, und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen Los 8 des Vergabeverfahrens „Lieferung von Feuerwehrfahrzeugen mit einem HZG zw. 3,5t und 14t sowie 18t inkl. Wartung und Ersatzteilen, BBG-GZ. 2801.04598“ der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der Paragraphen 4, 166 bis 168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien. Gleichzeitig stellte die Antragstellerin gleichartige Anträge an das in der Ausschreibung als für die Nachprüfung zuständige Verwaltungsgericht genannte Landesverwaltungsgericht Steiermark.

2. Mit Schriftsatz vom 2. September 2025 legte die Antragstellerin den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 2. September 2025, LVwG 45.20-3681/2025-7, vor, mit dem dieses der Auftraggeberin den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Los 8 des gegenständlichen Vergabeverfahrens bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark im Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Nichtigkeit den Abschluss der Rahmenvereinbarung untersagte.

3. Mit Schriftsatz vom 3. September 2025 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte und teilte ua mit, dass der Anteil der Rahmenvereinbarung, der für Auftraggeber im Vollziehungsbereich der Länder gedacht sei, 100 % betrage.

4. Mit Schriftsatz vom 4. September 2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 5. September 2025 eingelangt, zog die Antragstellerin sämtliche Anträge zurück, soweit sie sich auf das Nachprüfungsverfahren und das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezögen. Sie ließ jedoch die Anträge an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aufrecht. Für letzteren stellte sie ergänzendes Vorbringen für den 8. September 2025 in Aussicht.

5. Mit Schriftsatz vom 8. September 2025 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Rückerstattung der Pauschalgebühr und zog den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 BVergG 2018 zurück.5. Mit Schriftsatz vom 8. September 2025 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Rückerstattung der Pauschalgebühr und zog den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 zurück.

5.1 Zum Antrag auf Rückerstattung der gesamten entrichteten Pauschalgebühr gab sie im Wesentlichen an, dass die Auftraggeberin an keiner Stelle offengelegt habe, welcher der beteiligten Auftraggeber welchen Anteil am geschätzten Auftragswert halte. Damit sei die zuständige Vergabekontrollstelle nicht erkennbar gewesen. Punkt 2.7 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen und Abschnitt VI der Bekanntmachung hätten das Landesverwaltungsgericht Steiermark genannt und damit darauf hingewiesen, dass die Länder einen überwiegenden Anteil am Auftrag gehalten hätten. Mangels diesbezüglicher Angaben in den gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen sei dies für die Antragstellerin – vor Einbringung des gegenständlichen Nichtigerklärungs- und Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ua beim BVwG – aber nicht nachvollziehbar gewesen.5.1 Zum Antrag auf Rückerstattung der gesamten entrichteten Pauschalgebühr gab sie im Wesentlichen an, dass die Auftraggeberin an keiner Stelle offengelegt habe, welcher der beteiligten Auftraggeber welchen Anteil am geschätzten Auftragswert halte. Damit sei die zuständige Vergabekontrollstelle nicht erkennbar gewesen. Punkt 2.7 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen und Abschnitt römisch sechs der Bekanntmachung hätten das Landesverwaltungsgericht Steiermark genannt und damit darauf hingewiesen, dass die Länder einen überwiegenden Anteil am Auftrag gehalten hätten. Mangels diesbezüglicher Angaben in den gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen sei dies für die Antragstellerin – vor Einbringung des gegenständlichen Nichtigerklärungs- und Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ua beim BVwG – aber nicht nachvollziehbar gewesen.

5.2 Die Antragstellerin habe daher zum Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit die korrekte Gebührenhöhe nicht verlässlich bestimmen können. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache EPIC verstoße eine nationale Gebührenregelung gegen Art 47 GRC, wenn der Rechtsuchende Pauschalgebühren in unkalkulierbarer Höhe leisten müsse, weil der öffentliche Auftraggeber auf eine Bekanntmachung oder auf die Offenlegung des geschätzten Auftragswertes verzichte oder diese unterlasse – zumal der Rechtsuchende dann nicht wissen könne, wie hoch der (maßgebliche) Wert des Auftrags sei und wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen für die Gebührenbemessung heranzuziehen wären. Der Antragsteller müsse in der Lage sein, die anfallenden Pauschalgebühren zu berechnen, um so auch das Gebührenrisiko abschätzen zu können. Daher seien die Regelungen über die Pauschalgebühren wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unangewendet zu lassen.5.2 Die Antragstellerin habe daher zum Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit die korrekte Gebührenhöhe nicht verlässlich bestimmen können. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache EPIC verstoße eine nationale Gebührenregelung gegen Artikel 47, GRC, wenn der Rechtsuchende Pauschalgebühren in unkalkulierbarer Höhe leisten müsse, weil der öffentliche Auftraggeber auf eine Bekanntmachung oder auf die Offenlegung des geschätzten Auftragswertes verzichte oder diese unterlasse – zumal der Rechtsuchende dann nicht wissen könne, wie hoch der (maßgebliche) Wert des Auftrags sei und wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen für die Gebührenbemessung heranzuziehen wären. Der Antragsteller müsse in der Lage sein, die anfallenden Pauschalgebühren zu berechnen, um so auch das Gebührenrisiko abschätzen zu können. Daher seien die Regelungen über die Pauschalgebühren wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unangewendet zu lassen.

5.3 Die Angabe eines Gerichts in den Ausschreibungsunterlagen begründe keine tatsächliche Zuständigkeit. Es sei daher auch mit dieser Angabe in der Bekanntmachung und in den Ausschreibungsunterlagen nicht gesichert gewesen, dass das von der Antragsgegnerin angegebene LVwG Steiermark das zuständige Gericht für die Einbringung sei. Durch die Regelung des § 344 Abs 4 BVergG 2018 werde für die Wahrung der Frist die Einbringung bei dem unzuständigen Verwaltungsgericht der Einbringung bei dem zuständigen Verwaltungsgericht gleichgesetzt. Problematisch sei, dass für Anträge auf einstweilige Verfügung eine solche Regelung nicht vorgesehen sei. In Zweifelsfällen – und gegenständlich – müssten daher Bieter – aus Vorsicht – Anträge bei zwei (oder sogar mehreren) Verwaltungsgerichten einbringen, um eine Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber zu verhindern. Die Antragstellerin habe daher ihre Anträge bei zwei Gerichten einbringen müssen. Wegen des Vorrangs des Unionsrechts fordere die Antragstellerin die Pauschalgebühren zurück.5.3 Die Angabe eines Gerichts in den Ausschreibungsunterlagen begründe keine tatsächliche Zuständigkeit. Es sei daher auch mit dieser Angabe in der Bekanntmachung und in den Ausschreibungsunterlagen nicht gesichert gewesen, dass das von der Antragsgegnerin angegebene LVwG Steiermark das zuständige Gericht für die Einbringung sei. Durch die Regelung des Paragraph 344, Absatz 4, BVergG 2018 werde für die Wahrung der Frist die Einbringung bei dem unzuständigen Verwaltungsgericht der Einbringung bei dem zuständigen Verwaltungsgericht gleichgesetzt. Problematisch sei, dass für Anträge auf einstweilige Verfügung eine solche Regelung nicht vorgesehen sei. In Zweifelsfällen – und gegenständlich – müssten daher Bieter – aus Vorsicht – Anträge bei zwei (oder sogar mehreren) Verwaltungsgerichten einbringen, um eine Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber zu verhindern. Die Antragstellerin habe daher ihre Anträge bei zwei Gerichten einbringen müssen. Wegen des Vorrangs des Unionsrechts fordere die Antragstellerin die Pauschalgebühren zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1 Die Auftraggeberin, Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166 bis 168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich, schrieb im Oktober 2024 unter der Bezeichnung „Lieferung von Feuerwehrfahrzeugen mit einem HZG zw. 3,5t und 14t sowie 18t inkl. Wartung und Ersatzteilen, BBG-GZ. 2801.04598“, eine Rahmenvereinbarung über Lieferaufträge im Oberschwellenbereich mit den CPV-Codes 34144210-3, 34144000-8, 34144212-7 und 341442213-4 unterteilt in neun Lose in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses liegt im Oberschwellenbereich. Die Bekanntmachung in Österreich erfolgte per Kerndaten und unionsweit im Amtsblatt der EU, ABl. S 198/2024 zur Veröffentlichungsnummer 612115-2024 am 10. Oktober 2024. Vergebende Stelle ist die Bundesbeschaffung GmbH. Die Ausschreibung nennt den geschätzten Auftragswert des gesamten Auftrags und jedes Loses (Punkt 4.2, Rz 15 in den „Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen“, Dokument „rvb_2801.04598_lafo_runde_lafo.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in W187 2318343-2/11). Daraus ergibt sich, dass der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses 8 € 300 Mio beträgt und damit über dem Zwanzigfachen des Schwellenwerts für öffentliche Auftraggeber liegt. Der Anteil der Länder am Auftragsvolumen ist in der Ausschreibung nicht angegeben. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens in W187 2318343-2/11)1.1 Die Auftraggeberin, Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der Paragraphen 4, 166 bis 168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich, schrieb im Oktober 2024 unter der Bezeichnung „Lieferung von Feuerwehrfahrzeugen mit einem HZG zw. 3,5t und 14t sowie 18t inkl. Wartung und Ersatzteilen, BBG-GZ. 2801.04598“, eine Rahmenvereinbarung über Lieferaufträge im Oberschwellenbereich mit den CPV-Codes 34144210-3, 34144000-8, 34144212-7 und 341442213-4 unterteilt in neun Lose in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses liegt im Oberschwellenbereich. Die Bekanntmachung in Österreich erfolgte per Kerndaten und unionsweit im Amtsblatt der EU, ABl. S 198/2024 zur Veröffentlichungsnummer 612115-2024 am 10. Oktober 2024. Vergebende Stelle ist die Bundesbeschaffung GmbH. Die Ausschreibung nennt den geschätzten Auftragswert des gesamten Auftrags und jedes Loses (Punkt 4.2, Rz 15 in den „Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen“, Dokument „rvb_2801.04598_lafo_runde_lafo.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in W187 2318343-2/11). Daraus ergibt sich, dass der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses 8 € 300 Mio beträgt und damit über dem Zwanzigfachen des Schwellenwerts für öffentliche Auftraggeber liegt. Der Anteil der Länder am Auftragsvolumen ist in der Ausschreibung nicht angegeben. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens in W187 2318343-2/11)

1.2 Der Anteil der Länder am gegenständlichen Auftrag beträgt 100 % (Rz 29 im Schriftsatz der Auftraggeberin vom 3. September 2025, W187 2318343-2/12).

1.3 In Punkt 8.1 der unionsweiten Bekanntmachung (Bekanntmachung auf Tenders Electronic Daily zur Zahl OJ S 192/2024 02/10/2024; abrufbar unter https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/612115-2024, Zugriff am 12. Oktober 2025) und in Punkt 2.7 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark als zuständige Vergabekontrollbehörde genannt (Dokument „2801.04598_aab_final_runde_1_ber_1.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in W187 2318343-2/11).

1.4 Mit Schreiben vom 18. August 2025 teilte die vergebende Stelle ua der Antragstellerin die „Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung“ zu Gunsten der Rosenbauer Österreich Gesellschaft m.b.H. im Wege der Vergabeplattform mit. (übereinstimmendes Vorbringen der Antragstellerin und der Auftraggeberin; Dokument „2801.04598_auswahlentscheidung_ XXXX _signed.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in W187 2318343-2/11)1.4 Mit Schreiben vom 18. August 2025 teilte die vergebende Stelle ua der Antragstellerin die „Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung“ zu Gunsten der Rosenbauer Österreich Gesellschaft m.b.H. im Wege der Vergabeplattform mit. (übereinstimmendes Vorbringen der Antragstellerin und der Auftraggeberin; Dokument „2801.04598_auswahlentscheidung_ römisch 40 _signed.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in W187 2318343-2/11)

1.5 Die Auftraggeberin hat weder den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren erteilt noch das Vergabeverfahren widerrufen. (Angaben der Auftraggeberin)

1.6 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 19.440. (Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

2.1 Diese Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Insbesondere findet sich die unter 1.1 wiedergegebene Bezeichnung der Auftraggeber in Punkt 2.4 „Auftraggeber“ Rz 13 in den „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“. Die herangezogen Beweismittel sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die herangezogenen Beweismittel standen auch allen Verfahrensparteien in gleicher Art und Weise zur Verfügung und sind ihnen aus dem Vergabeverfahren bekannt.

2.2 Die Bekanntmachung der Ausschreibung ergibt sich auch aus dem allgemein zugänglichen Register der Europäischen Union (Bekanntmachung auf Tenders Electronic Daily zur Zahl OJ S 192/2024 02/10/2024; abrufbar unter https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/612115-2024, Zugriff am 12. Oktober 2025).

2.3 Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idF BGBl I 2025/54, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung BGBl römisch eins 2025/54, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl römisch eins 33/2103 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) …

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) …

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

…“

3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/64 idF BGBl II 2023/405, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/64 in der Fassung BGBl römisch zwei 2023/405, lauten:

„Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) …

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Gebühren

§ 340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph 340, (1) Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und Paragraph 353, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

1.       Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. …

2.       …

4.       Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.4. Für Anträge gemäß Paragraph 350, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

5.       …

6.       Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 185 Abs. 1 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.6. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 185 Absatz eins, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

7.       Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

8.       Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

(2) …

Einleitung des Verfahrens

§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1.       er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2.       ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) …

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

§ 344. (1) …Paragraph 344, (1) …

(4) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“(4) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“

3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), BGBl II 2018/212, lauten:3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), BGBl römisch zwei 2018/212, lauten:

„Gebührensätze

§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph eins, Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

 

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2 160 €

 

Erhöhte Gebührensätze

§ 2. (1) …Paragraph 2, (1) …

(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn

1.       der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder

2.       …

(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses. …“(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses. …“

3.2 Zu Spruchpunkt A) – inhaltliche Beurteilung

3.2.1 Aus § 6 BVwGG iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 ergibt sich bei der Entscheidung über Angelegenheiten des § 327 BVergG 2018 grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates. Das gilt auch für die Entscheidung über einen Antrag auf Rückerstattung der Pauschalgebühr, da § 328 Abs 1 BVergG 2018 lediglich für die Entscheidung auf Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 BVergG 2018 die Zuständigkeit eines Einzelrichters anordnet (VfGH 1. 3. 2019, E 4474/2018, VfSlg 20.307, Rn 41; VwGH 21. 2. 2023, Ra 2021/04/0147, Rn 26 f).3.2.1 Aus Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 ergibt sich bei der Entscheidung über Angelegenheiten des Paragraph 327, BVergG 2018 grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates. Das gilt auch für die Entscheidung über einen Antrag auf Rückerstattung der Pauschalgebühr, da Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 lediglich für die Entscheidung auf Ersatz der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 die Zuständigkeit eines Einzelrichters anordnet (VfGH 1. 3. 2019, E 4474/2018, VfSlg 20.307, Rn 41; VwGH 21. 2. 2023, Ra 2021/04/0147, Rn 26 f).

3.2.2 Die Antragstellerin begehrt die Rückerstattung der gesamten Pauschalgebühr im Wesentlichen, weil weder die Bekanntmachung der Ausschreibung noch die Ausschreibung erkennen haben lassen, ob der überwiegende Anteil des Auftrags gemäß Art 14b Abs 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes oder Länder gefallen sei. Sie habe daher vorsichtshalber Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowohl beim in der Ausschreibung genannten Landesverwaltungsgericht Steiermark als auch beim Bundesverwaltungsgericht einbringen müssen. Dass der ausgeschriebene Auftrag zur Gänze in die Landesvollziehung falle, habe sie erst aufgrund der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 3. September 2025 und somit nach Einbringen der Nachprüfungsanträge erfahren.3.2.2 Die Antragstellerin begehrt die Rückerstattung der gesamten Pauschalgebühr im Wesentlichen, weil weder die Bekanntmachung der Ausschreibung noch die Ausschreibung erkennen haben lassen, ob der überwiegende Anteil des Auftrags gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes oder Länder gefallen sei. Sie habe daher vorsichtshalber Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowohl beim in der Ausschreibung genannten Landesverwaltungsgericht Steiermark als auch beim Bundesverwaltungsgericht einbringen müssen. Dass der ausgeschriebene Auftrag zur Gänze in die Landesvollziehung falle, habe sie erst aufgrund der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 3. September 2025 und somit nach Einbringen der Nachprüfungsanträge erfahren.

3.2.3 Grundsätzliches entsteht die Gebührenschuld für Pauschalgebühren gemäß § 340 Abs 1 BVergG 2018 mit dem Einbringen eines Antrags nach § 342 Abs 1, § 350 Abs 1, § 353 Abs 1 oder 2 BVergG 2018 (VfGH 4. 3. 2006, G 154/05, V 118/05; VfSlg 17.783; VfGH 1. 3. 2019, E 4474/2018, VfSlg 20.307, Rn 29; VwGH 2. 6. 2004, 2004/04/0049; VwGH 28. 7. 2004, 2004/04/0101, VwSlg 16419 A/2004; VwGH 16. 12. 2015, Ra 2015/04/0095). Ein Erlöschen der Gebührenschuld sieht das BVergG nicht vor (VwGH 30. 6. 2004, 2004/04/0081, VwSlg 16.395 A/2004). Dabei ist für jeden Antrag eine Pauschalgebühr zu entrichten, dh jeder Antrag ist gesondert zu vergebühren (VfGH 4. 3. 2006, G 154/05, V 118/05; VfSlg 17.783; VwGH 1. 2. 2017, Ro 2014/04/0069, Rn 40). Die Höhe der Pauschalgebühr bemisst sich gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 nach einer von der Bundesregierung zu erlassenden Verordnung. Diese ist die BVwG-PauschGebV Vergabe 2018. Die Pauschalgebühr ist gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 beim Einbringen des Antrags zu entrichten. Das gilt selbst dann, wenn der Antragsteller den Antrag zurückzieht (VwGH 28. 7. 2004, 2004/04/0101, VwSlg 16419 A/2004) oder der Antrag zurückgewiesen wird (VwGH 26. 7. 2021, Ra 2018/04/0147 bis 0150, Rn 10).3.2.3 Grundsätzliches entsteht die Gebührenschuld für Pauschalgebühren gemäß Paragraph 340, Absatz eins, BVergG 2018 mit dem Einbringen eines Antrags nach Paragraph 342, Absatz eins,, Pa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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