Entscheidungsdatum
29.10.2025Norm
AuslBG §12aSpruch
,
L516 2311972-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 09.04.2025, ABB-Nr: 44521009, betreffend Nichtzulassung des XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten, als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 09.04.2025, ABB-Nr: 44521009, betreffend Nichtzulassung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ägypten, als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragte als Arbeitgeber für den – derzeit in Ägypten aufhältigen – ägyptischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Arbeitnehmer), am 04.02.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit „Personalmanager/HR Office“ im Unternehmen ( XXXX ) des Beschwerdeführers. Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Der Beschwerdeführer römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragte als Arbeitgeber für den – derzeit in Ägypten aufhältigen – ägyptischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Arbeitnehmer), am 04.02.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit „Personalmanager/HR Office“ im Unternehmen ( römisch 40 ) des Beschwerdeführers. Der Antrag wurde in der Folge gemäß Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.04.2025 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß §12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Arbeitnehmer nur 40 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 30 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 10 Punkte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
1.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Für den Arbeitnehmer wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) beantragtFür den Arbeitnehmer wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) beantragt
- für die berufliche Tätigkeit „Personalmanager/HR Office“ im Unternehmen des Beschwerdeführers,
- bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden pro Monat und
- einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.257,00 Euro.
Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautet: „Bürotätigkeit, Anstellen von Personen, Bewerbungsgespräche durchführen“.
1.2 Zur Ausbildung
Der Arbeitnehmer ist ägyptischer Staatsangehöriger und hat in Ägypten im Jahr 2013 ein vierjähriges Bachelorstudium im Fach „Social Work“ erfolgreich abgeschlossen.
1.3 Zu einer Berufserfahrung
Der Arbeitnehmer legte bei seiner Antragstellung folgende Arbeitsbestätigung vor:
? XXXX Company, „Certificate of Experience“, undatiert, Angestellter im Human Resources Department, Zeitraum 05.01.2016-30.06.2023 [Bestätigung in englischer Sprache]? römisch 40 Company, „Certificate of Experience“, undatiert, Angestellter im Human Resources Department, Zeitraum 05.01.2016-30.06.2023 [Bestätigung in englischer Sprache]
Nach Aufforderung des AMS legte der Arbeitnehmer folgende Arbeitsbestätigungen vor:
? XXXX Company, „Certificate of Experience“ vom 10.02.2025, Angestellter im Human Resources Department, Zeitraum 05.01.2016-17.04.2024 [Bestätigung in englischer Sprache]? römisch 40 Company, „Certificate of Experience“ vom 10.02.2025, Angestellter im Human Resources Department, Zeitraum 05.01.2016-17.04.2024 [Bestätigung in englischer Sprache]
? XXXX Company: „Zertifikat Erfahrung“ vom 25.02.2025, Mitarbeiter in der Personalabteilung, Zeitraum 05.01.2016-17.04.2024 [Bestätigung in arabischer und deutscher Sprache]? römisch 40 Company: „Zertifikat Erfahrung“ vom 25.02.2025, Mitarbeiter in der Personalabteilung, Zeitraum 05.01.2016-17.04.2024 [Bestätigung in arabischer und deutscher Sprache]
Einer nachfolgenden Aufforderung des AMS, eine Sozialversicherungsbestätigung der ägyptischen „National Social Insurance Authority“ nachzureichen, kamen weder der Beschwerdeführer noch der Arbeitnehmer nach.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Arbeitnehmer weiterhin durchgehend bei demselben Arbeitgeber tätig sei. (Beschwerde 24.04.2025)
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 18.08.2025 unter anderem dazu auf, zum Nachweis der Berufserfahrung des beantragten Arbeitnehmers Arbeitsverträge, Lohnzettel, Gehaltsabrechnung, Kontoauszüge aus den letzten Jahren vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass das ägyptische Social Insurance and Pension Law Nr 148/2019 eine Sozialversicherungspflicht vor auch für Angestellte im privaten Sektor vorsieht, und dazu aufgefordert, eine Sozialversicherungsbestätigung der "National Social Insurance Authority" zum Nachweis der Berufserfahrung des Arbeitnehmers vorzulegen. (OZ 3)
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin am 19.09.2025 zusammengefasst mit, dass es keine Lohnzettel oder Kontoauszüge gebe, da die Lohnauszahlung bar erfolgt sei. Trotz der Sozialversicherungspflicht in Ägypten gebe es leider Millionen von Menschen die in privaten Sektoren arbeiten und keine Versicherung hätten, weil die Überwachung möglicherweise nicht gewährleistet werde und somit Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich nicht dazu verpflichtet fühlen würden. Der Beschwerdeführer legte auch keinen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers vor. (OZ 4)
Weder der Beschwerdeführer noch der Arbeitnehmer haben damit einen unbedenklichen und zweifelsfreien Nachweis über die behauptete Berufserfahrung erbracht.
1.4 Zu Sprachkenntnissen
Der Arbeitnehmer hat keinen Nachweis über Kenntnisse der Sprachen Deutsch, Englisch oder einer anderen anrechenbaren Sprache erbracht.
1.5 Zum Alter
Der Arbeitnehmer war im Antragszeitpunkt 33 Jahre alt.
1.6 Versicherungspflicht in Ägypten
In Ägypten gibt es seit 1975 ein Sozialversicherungsgesetz. (Law No. 79 of 1975, General Insurance Scheme). Aktuell ist seit Jänner 2020 das Social Insurance and Pension Law Nr 148/2019, kundgemacht August 2019, in Kraft. Dieses sieht eine Sozialversicherungspflicht vor auch für Angestellte im privaten Sektor vor. (§ 4 des Gesetzes; das Gesetz finden Sie im Internet auf der Seite des ägyptischen National Organization for Social Insurance (NOSI) https://www.nosi.gov.eg/ar/Pages/NOSIlibrary/NOSIlibrary.aspx?ncat=7)In Ägypten gibt es seit 1975 ein Sozialversicherungsgesetz. (Law No. 79 of 1975, General Insurance Scheme). Aktuell ist seit Jänner 2020 das Social Insurance and Pension Law Nr 148/2019, kundgemacht August 2019, in Kraft. Dieses sieht eine Sozialversicherungspflicht vor auch für Angestellte im privaten Sektor vor. (Paragraph 4, des Gesetzes; das Gesetz finden Sie im Internet auf der Seite des ägyptischen National Organization for Social Insurance (NOSI) https://www.nosi.gov.eg/ar/Pages/NOSIlibrary/NOSIlibrary.aspx?ncat=7)
In Ägypten sind Sozialversicherungsbestätigungen der „National Social Insurance Authority“ erhältlich. (Auskunft der ÖB Kairo (Verwaltungsverfahrensakt des AMS, Texteintrag vom 24.03.2025))
2. Beweiswürdigung
2.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.2 Zur Ausbildung
Die Feststellungen zu den Ausbildungen ergeben sich aus den beim AMS und mit der Beschwerde vorgelegten Zeugnissen, welche bereits vom AMS anerkannt wurden. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.3 Zu einer Berufserfahrung
Der Beschwerdeführer machte drei unterschiedliche Angaben zu einer Berufserfahrung des Arbeitnehmers. Die beiden vorgelegten Arbeitsbestätigungen bestätigen unterschiedliche Zeiträume:
Die erste, mit dem Antrag vorgelegte Bestätigung bestätigt den Zeitraum 05.01.2016-30.06.2023.
Nach Information des AMS an den Beschwerdeführer, dass nur 54 von erforderlichen 55 Punkten angerechnet werden können, legte der Beschwerdeführer eine zweite Bestätigung desselben ägyptischen Arbeitgebers vom 25.02.2025 vor, mit der der Zeitraum 05.01.2016-17.04.2024 bestätigt wird, ohne dafür eine Erklärung anzubieten.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass der Arbeitnehmer weiterhin durchgehend bei demselben Arbeitgeber tätig sei.
Zunächst ist dabei nicht nachvollziehbar, weshalb die zweite Arbeitsbestätigung – die erst nach dem Hinweis des AMS auf die fehlende Punktezahl vorgelegt wurde – plötzlich den durchgehenden Zeitraum vom 05.01.20216 bis 17.04.2024 umfasste, wenn die erste Arbeitsbestätigung nur den Zeitraum vom 05.01.2016 bis 30.06.2023 bestätigte.
Zudem ist nicht schlüssig, dass die beiden Arbeitsbestätigungen vergangenheitsbezogen (05.01.2016-30.06.2023 bzw 05.01.2016-17.04.2024) ausgestellt wurden, wenn der Arbeitnehmer weiterhin durchgehend bei demselben Arbeitgeber tätig sein soll, wie dies in der Beschwerde vom 29.04.2025 vorgebracht wurde.
Der Beschwerdeführer machte somit mehrfach widersprüchliche Angaben zu den Beschäftigungszeiträumen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht in Ägypten auch eine gesetzliche Pflicht zur Sozialversicherung in der Privatwirtschaft.
Der Beschwerdeführer brachte für den Arbeitnehmer auch keine Arbeitsverträge, Lohnzettel, Gehaltsabrechnung, Kontoauszüge aus den letzten Jahren vor und auch keine Sozialversicherungsbestätigung der „National Social Insurance Authority“, aus denen sich auf eine etwaige tatsächliche Erwerbstätigkeit schließen hätte lassen können.
Aus diesen Gründen war die Feststellung zu treffen, dass weder der Beschwerdeführer noch der Arbeitnehmer einen unbedenklichen und zweifelsfreien Nachweis über die behauptete Berufserfahrung erbracht haben.
2.4 Zu Sprachkenntnissen
Der Arbeitnehmer hat keinen Nachweis über Kenntnisse der Sprachen Deutsch, Englisch oder einer anderen anrechenbaren Sprache erbracht. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.5 Zum Alter
Die Feststellung zum Alter des Arbeitnehmers ergibt sich aus dessen Geburtsdatum.
2.6 Zur Versicherungspflicht in Ägypten
Die Feststellungen zur Versicherungspflicht in Ägypten und zur Möglichkeit des Erhalts einer Sozialversicherungsbestätigung ergeben sich aus dem angeführten Gesetz und der Mitteilung der ÖB Kairo gegenüber dem AMS.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12a AuslBG
Bescheidbegründung des AMS
3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Arbeitnehmer nur 40 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 10 Punkte.
Das AMS führte dazu – sinngemäß zusammengefasst – aus, dass die behauptete Berufserfahrung nicht habe verifiziert werden können.
Beschwerdevorbringen
3.2 Mit der Beschwerde wurden – zusammengefasst – vorgebracht, dass die Berufserfahrung bis 17.04.2024 nicht berücksichtigt worden sei. Der Arbeitnehmer arbeite zudem weiterhin durchgehend beim selben Arbeitgeber. Das Verlangen einer Sozialversicherungsbestätigung sei realitätsfern. In Ägypten gebe es keine gesetzliche Pflicht zur Sozialversicherung in der Privatwirtschaft. Viele Personen seien nicht versichert, auch der Arbeitnehmer nicht. Das sei eine Benachteiligung von Antragstellern aus Drittstaaten mit abweichenden Sozialsystemen. Eine Beglaubigung der Arbeitsbestätigungen bei der österreichischen Botschaft sei nicht möglich gewesen. Die österreichische Botschaft mache so etwas nicht bei privaten Berufsnachweisen.
Zur Abweisung der Beschwerde
Keine anrechenbare Berufserfahrung
3.3 Der Beschwerdeführer machte mehrfach widersprüchliche Angaben zu den Beschäftigungszeiträumen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht in Ägypten auch eine gesetzliche Pflicht zur Sozialversicherung in der Privatwirtschaft. Der Beschwerdeführer brachte für den Arbeitnehmer auch keine Arbeitsverträge, Lohnzettel, Gehaltsabrechnung, Kontoauszüge aus den letzten Jahren vor und auch keine Sozialversicherungsbestätigung der „National Social Insurance Authority“, aus denen sich auf eine etwaige tatsächliche Erwerbstätigkeit schließen hätte lassen können. Aus diesen Gründen war die Feststellung zu treffen, dass weder der Beschwerdeführer noch der Arbeitnehmer einen unbedenklichen und zweifelsfreien Nachweis über die behauptete Berufserfahrung erbracht haben.
Ausgehend von diesem bereits unter Punkt 1 und 2 festgestellten Sachverhalt wurden für den beantragten Arbeitnehmer keine unbedenklichen Nachweise über eine berufliche Tätigkeit im beantragten Mangelberuf erbracht. Für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ sind daher keine Punkte anzurechnen.
Der Arbeitnehmer hat auch keine Nachweise über anrechenbare Sprachkenntnisse vorgelegt, sodass für das Kriterium „Sprachkenntnisse“ keine Punkte anzurechnen sind.
Dem AMS ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es nur für die Kriterien „Qualifikation“ und „Alter“ insgesamt 40 Punkte angerechnet hat.
3.4. Im Ergebnis wird im vorliegenden Fall daher die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten jedenfalls nicht erreicht. Es liegen somit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung des Arbeitnehmers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG vor.
3.5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.6 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.6 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu B) Revision
3.8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte SprachkenntnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:L516.2311972.1.00Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026