Entscheidungsdatum
04.11.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
G310 2320179-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisse:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 12.09.2025, Zl. XXXX , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 12.09.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 12.09.2025, Zl. römisch 40 , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 12.09.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
II. Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu e r s e t z e n.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu e r s e t z e n.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Am XXXX .2025 wurde der BF an seiner Meldeadresse festgenommen und am XXXX .2025 einer Delegation Afghanistans vorgeführt. In weiterer Folge wurde er als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert.Am römisch 40 .2025 wurde der BF an seiner Meldeadresse festgenommen und am römisch 40 .2025 einer Delegation Afghanistans vorgeführt. In weiterer Folge wurde er als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert.
Es folgte eine niederschriftliche Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 12.09.2025 und wurde mit oben angeführten Mandatsbescheid vom selben Tag über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es folgte eine niederschriftliche Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 12.09.2025 und wurde mit oben angeführten Mandatsbescheid vom selben Tag über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 22.09.2025 Beschwerde erhoben, welche mit Stellungnahme vom 25.09.2025 nochmals ergänzt wurde.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) auftragsgemäß die Verwaltungsakten und erstattete eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde.
An der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.09.2025 nahmen der BF, sein Rechtsvertreter, ein Dolmetscher für Paschtu sowie ein Vertreter des BFA teil. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Der BF beantragte mit Schriftsatz vom 01.10.2025 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Zwischenzeitlich wurde am 13.10.2025 ein Heimreisezertifikat ausgestellt und der BF am XXXX .2025 nach Afghanistan abgeschoben.Zwischenzeitlich wurde am 13.10.2025 ein Heimreisezertifikat ausgestellt und der BF am römisch 40 .2025 nach Afghanistan abgeschoben.
Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist afghanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF ist ledig und kinderlos. Es bestehen keine gesundheitlichen Einschränkungen seiner Haftfähigkeit.
Der BF reiste 2009 als unbegleiteter Minderjähriger illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des vormaligen Bundesasylamts vom 03.03.2011, Zl. XXXX , wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2014, Zl. W220 1418380-1/15E, als unbegründet abgewiesen. Der BF reiste 2009 als unbegleiteter Minderjähriger illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des vormaligen Bundesasylamts vom 03.03.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2014, Zl. W220 1418380-1/15E, als unbegründet abgewiesen.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigten wurde in der Folge mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 25.02.2016, Zl.: XXXX , bis zum 03.03.2018.Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigten wurde in der Folge mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 25.02.2016, Zl.: römisch 40 , bis zum 03.03.2018.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2017, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der (versuchten) Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als nicht erfolgreich.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der (versuchten) Vergewaltigung gemäß Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als nicht erfolgreich.
Bis zu diesem Zeitpunkt war der BF von XXXX .2009 bis XXXX .2014 mit kurzen Unterbrechungen in GVS-Unterkünften gemeldet und erhielt Geldleistungen aus der Grundversorgung. Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme und Inhaftierung am XXXX .2017 war der BF an mehreren Wohnadressen in XXXX gemeldet, sowie von XXXX .2017 bis XXXX .2017. In der Zeit von 2011 bis 2017 ging der BF mehreren Beschäftigungen nach, wobei er dazwischen Geldleistungen des AMS bezog.Bis zu diesem Zeitpunkt war der BF von römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2014 mit kurzen Unterbrechungen in GVS-Unterkünften gemeldet und erhielt Geldleistungen aus der Grundversorgung. Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme und Inhaftierung am römisch 40 .2017 war der BF an mehreren Wohnadressen in römisch 40 gemeldet, sowie von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017. In der Zeit von 2011 bis 2017 ging der BF mehreren Beschäftigungen nach, wobei er dazwischen Geldleistungen des AMS bezog.
Aufgrund der Verurteilung leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 17.05.2018, Zl.: XXXX , der mit Bescheid vom 03.03.2011, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 25.02.2016, Zl.: XXXX , erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 17.05.2018, Zl.: römisch 40 , der mit Bescheid vom 03.03.2011, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid vom 25.02.2016, Zl.: römisch 40 , erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 17.12.2018, Zl.: W159 1418380-2/18E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet ab. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden erstmals medizinische Unterlagen vorgelegt. Laut den Unterlagen der Justizanstalt XXXX wurden beim BF im Zeitraum von XXXX .2017 bis XXXX .2018 eine wahnhafte Störung, Anpassungsstörung, depressive Episoden sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak bzw. Cannabinoide diagnostiziert, wobei der BF jegliche Medikation ablehnte, da er seines Erachtens nicht psychisch krank sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 17.12.2018, Zl.: W159 1418380-2/18E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet ab. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden erstmals medizinische Unterlagen vorgelegt. Laut den Unterlagen der Justizanstalt römisch 40 wurden beim BF im Zeitraum von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 eine wahnhafte Störung, Anpassungsstörung, depressive Episoden sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak bzw. Cannabinoide diagnostiziert, wobei der BF jegliche Medikation ablehnte, da er seines Erachtens nicht psychisch krank sei.
Anlässlich der am 18.10.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der BF an, an keinen schwerwiegenden aktuellen psychischen oder organischen Problemen zu leiden. Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 habe er bestanden, die B1-Prüfung jedoch nur mündlich. Er habe bislang in keiner Lebensgemeinschaft gelebt, habe keine Kinder und sei in Österreich von 2011 bis 2017 mehreren Beschäftigungen nachgegangen. Mittlerweile habe er Freunde gefunden und Kricket gespielt.
Dem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass der BF unter keinen schwerwiegenden behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigungen leidet, da trotz der Diagnose keine weitere psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erfolgte und die Diagnose rein deswegen erfolgte, weil der BF offenbar nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach wie vor glaubt, zu Unrecht verurteilt worden zu sein.
Während der Strafhaft erfolgte die zweite Verurteilung des BF. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Der BF befand sich von XXXX .2017 bis XXXX .2017 sowie von XXXX .2017 bis XXXX .2021 in Haft.Während der Strafhaft erfolgte die zweite Verurteilung des BF. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4 S, t, G, B, zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Der BF befand sich von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 sowie von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2021 in Haft.
Am XXXX .2019 wurde für den BF ein Laissez-Passer ausgestellt.Am römisch 40 .2019 wurde für den BF ein Laissez-Passer ausgestellt.
Am 28.09.2020 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 15.10.2020 durch das BFA niederschriftlich einvernommen, dabei gab er an, an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden und zu befürchten, im Falle einer Rückkehr wegen der Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung ins Gefängnis zu kommen. Eine weitere Befragung erfolgte am 04.11.2020. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.)Am 28.09.2020 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 15.10.2020 durch das BFA niederschriftlich einvernommen, dabei gab er an, an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden und zu befürchten, im Falle einer Rückkehr wegen der Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung ins Gefängnis zu kommen. Eine weitere Befragung erfolgte am 04.11.2020. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.)
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2021, Zl.: W192 1418380-3/4E, als unbegründet abgewiesen. Dem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist und konnte diese Feststellung aufgrund seiner Angaben getroffen werden.
Nach der Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .2021 reiste der BF nach Deutschland.Nach der Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .2021 reiste der BF nach Deutschland.
Nach seinem Aufgriff wurde er am 04.09.2021 sowie am 09.09.2021 niederschriftlich befragt. Am 04.09.2021 gab er vor der Bundespolizeiinspektion XXXX an, in Österreich wegen versuchter Vergewaltigung in Haft gewesen zu sein und nun beabsichtige in Deutschland Asyl zu beantragen. Deutschland wolle er nicht verlassen. Er wolle einen Beruf lernen bzw. ausüben. Wenn er deutsche Dokumente habe, wolle er rumreisen um Urlaub zu machen. Nach Österreich wolle er nicht wieder zurück, er werde es in einem anderen Land versuchen, wenn ihm Deutschland den Aufenthalt verweigert. Das Gefängnis habe sein Leben kaputt gemacht. Am 09.09.2021 gab der BF vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter anderem an, mit dem BFA kein Problem gehabt zu haben. Er werde in Österreich erneut Asyl beantragen. Er sei alleine und kümmere sich um sich selbst. Die Frage, ob er Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung habe, wurde vom BF verneint. Nach seinem Aufgriff wurde er am 04.09.2021 sowie am 09.09.2021 niederschriftlich befragt. Am 04.09.2021 gab er vor der Bundespolizeiinspektion römisch 40 an, in Österreich wegen versuchter Vergewaltigung in Haft gewesen zu sein und nun beabsichtige in Deutschland Asyl zu beantragen. Deutschland wolle er nicht verlassen. Er wolle einen Beruf lernen bzw. ausüben. Wenn er deutsche Dokumente habe, wolle er rumreisen um Urlaub zu machen. Nach Österreich wolle er nicht wieder zurück, er werde es in einem anderen Land versuchen, wenn ihm Deutschland den Aufenthalt verweigert. Das Gefängnis habe sein Leben kaputt gemacht. Am 09.09.2021 gab der BF vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter anderem an, mit dem BFA kein Problem gehabt zu haben. Er werde in Österreich erneut Asyl beantragen. Er sei alleine und kümmere sich um sich selbst. Die Frage, ob er Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung habe, wurde vom BF verneint.
Am XXXX .2021 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt und stellte noch am selben Tag seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 .2021 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt und stellte noch am selben Tag seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Das Verfahren wurde vom BFA am 07.10.2021 zugelassen. Mit Verfahrensordnung vom 13.10.2021 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt und festgehalten, dass ihm gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukomme. Nach niederschriftlichen Befragungen am 07.10.2021 sowie am 07.09.2022 wurde der BF mit Schreiben vom 25.03.2023 aufgefordert, binnen einer Frist von zehn Tagen eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und allfälligen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Diese Frist ließ er ungenützt verstreichen.Das Verfahren wurde vom BFA am 07.10.2021 zugelassen. Mit Verfahrensordnung vom 13.10.2021 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt und festgehalten, dass ihm gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukomme. Nach niederschriftlichen Befragungen am 07.10.2021 sowie am 07.09.2022 wurde der BF mit Schreiben vom 25.03.2023 aufgefordert, binnen einer Frist von zehn Tagen eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und allfälligen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Diese Frist ließ er ungenützt verstreichen.
Mit Bescheid vom 23.05.2023, Zl. XXXX , wies BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1, 2 AsylG 2005 habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.10.2021 verloren (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid vom 23.05.2023, Zl. römisch 40 , wies BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, 2, AsylG 2005 habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.10.2021 verloren (Spruchpunkt römisch neun.).
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, an „sonstigen anhaltenden wahnhaften Störungen (F22.8)“ zu leiden, er sei psychisch krank und würde von einer Psychologin betreut. Dazu legte er einen Ambulanzbericht vom 16.08.2022 vor und wurde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt. Aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des BF sei eine neue Gefährdungsprognose durchzuführen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2023, Zl. W220 1418380-4/4E, wurde der erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VIII. stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2023, Zl. W220 1418380-4/4E, wurde der erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch acht. stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen.
Nachdem der BF am 03.09.2024 erneut vom BFA befragt wurde, wies das BFA mit Bescheid vom 23.10.2024, Zl. XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu (Spruchpunkt III.) und erließ gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.).Nachdem der BF am 03.09.2024 erneut vom BFA befragt wurde, wies das BFA mit Bescheid vom 23.10.2024, Zl. römisch 40 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde abermals hingewiesen, dass der BF psychisch krank sei und über einen Befund verfüge, in welchem ihm „sonstige anhaltende wahnhafte Störungen“ diagnostiziert worden seien. Dies hätte in der Einvernahme vor der belangten Behörde ebenfalls auffallen müssen. Der BF würde von einer Psychologin der Landes-GVS betreut, weshalb der Antrag gestellt werde, diese zeugenschaftlich einzuvernehmen. Darüber hinaus werde der Antrag gestellt, ein fachärztliches Gutachten zur Feststellung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers einzuholen.
Am 15.04.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt. Der BF erklärte, psychisch und physisch in der Lage zu sein, der Verhandlung beizuwohnen. Er nehme Pantoloc, Guttalax und Mefenam, allesamt Medikamente für den Magen. Außer den Magenproblemen habe er keine gesundheitlichen Probleme. Auf die beantragte Einvernahme der Zeugin verzichtete er. Er habe in Österreich nie eine Therapie gemacht und brauche auch keine. Er schlafe gut, schlage niemanden, mache sein Zimmer, usw. Er erinnere sich, 2022 beim Psychologen gewesen zu sein, wo er seine Magentabletten bekommen habe, welche er auch einnehme. Er sei von einer Psychologin der BBU GmbH betreut worden, habe sich aber abgemeldet, weil es ihm gut gehe und er keine Probleme habe. Er habe nur Stress, Dokumente zu erhalten. Er bekomme regelmäßig Besuch von Frau Mag. XXXX , welche ihn frage, wann er die Verhandlung habe und ob es etwas Neues gebe. Nach seiner Haftentlassung habe er keinen Beruf mehr ausgeübt. Seine Freizeit verbringe er mit afghanischen Kollegen. Ein Teil seiner Familie lebe in Afghanistan, der andere in Pakistan. Es handle sich um eine „freie Familie“, man habe keine Probleme, aber die Lage sei nicht sicher. Im Falle einer Rückkehr rechne er mit Problemen mit den Taliban, konkretisieren konnte er dies nicht und verwies auf die allgemeine gefährliche Lage vor Ort und seinen langen Auslandsaufenthalt. Am 15.04.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt. Der BF erklärte, psychisch und physisch in der Lage zu sein, der Verhandlung beizuwohnen. Er nehme Pantoloc, Guttalax und Mefenam, allesamt Medikamente für den Magen. Außer den Magenproblemen habe er keine gesundheitlichen Probleme. Auf die beantragte Einvernahme der Zeugin verzichtete er. Er habe in Österreich nie eine Therapie gemacht und brauche auch keine. Er schlafe gut, schlage niemanden, mache sein Zimmer, usw. Er erinnere sich, 2022 beim Psychologen gewesen zu sein, wo er seine Magentabletten bekommen habe, welche er auch einnehme. Er sei von einer Psychologin der BBU GmbH betreut worden, habe sich aber abgemeldet, weil es ihm gut gehe und er keine Probleme habe. Er habe nur Stress, Dokumente zu erhalten. Er bekomme regelmäßig Besuch von Frau Mag. römisch 40 , welche ihn frage, wann er die Verhandlung habe und ob es etwas Neues gebe. Nach seiner Haftentlassung habe er keinen Beruf mehr ausgeübt. Seine Freizeit verbringe er mit afghanischen Kollegen. Ein Teil seiner Familie lebe in Afghanistan, der andere in Pakistan. Es handle sich um eine „freie Familie“, man habe keine Probleme, aber die Lage sei nicht sicher. Im Falle einer Rückkehr rechne er mit Problemen mit den Taliban, konkretisieren konnte er dies nicht und verwies auf die allgemeine gefährliche Lage vor Ort und seinen langen Auslandsaufenthalt.
In der Verhandlung wurde ebenso Bezug auf die aktuelle Situation in Afghanistan genommen und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 31.01.2025 innerhalb einwöchiger Frist Stellung zu nehmen.
Weder eine entsprechende Stellungnahme noch weitere medizinische Unterlagen langten beim BVwG ein.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.05.2025, Zl. W220 1418380-5/6E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), das Einreiseverbot auf sieben Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Darin wurde ausführlich erläutert, warum davon auszugehen ist, dass der BF an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die einer Rückkehr im Wege stehen würde, und dass er über ein familiäres Auffangnetz in Afghanistan verfügt, wobei hierbei die aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation vom 31.01.2025 berücksichtigt wurden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.05.2025, Zl. W220 1418380-5/6E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), das Einreiseverbot auf sieben Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Darin wurde ausführlich erläutert, warum davon auszugehen ist, dass der BF an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die einer Rückkehr im Wege stehen würde, und dass er über ein familiäres Auffangnetz in Afghanistan verfügt, wobei hierbei die aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation vom 31.01.2025 berücksichtigt wurden.
Gegen den BF besteht nunmehr ein rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein siebenjähriges Einreiseverbot. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Am XXXX .2025 wurde der BF an seiner Meldeadresse festgenommen, am XXXX .2025 einer Delegation Afghanistans vorgeführt und als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert. Am römisch 40 .2025 wurde der BF an seiner Meldeadresse festgenommen, am römisch 40 .2025 einer Delegation Afghanistans vorgeführt und als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert.
Es folgte eine niederschriftliche Befragung vor dem BFA am 12.09.2025, anlässlich derer der BF angab, nicht gesund zu sein und folgende Begriffe auf einen Zettel schrieb, welche von der erkennenden Richterin mittels ChatGPT versucht wurden, zuzuordnen:
Pieloskopie – ein Verfahren aus der Urologie (endoskopische Untersuchung des Nierenbeckens)
Koloskopie - eine endoskopische Untersuchung des Dick- bzw. Dünndarms
Korroskopie – vermutlich eine falsche Schreibweise
Antiebietiega – vermutlich eine falsche Schreibweise (Antibiotika)
Pantoloc – Medikament zur Reduzierung der Magensäure
Menom – vermutlich eine falsche Schreibweise
Gottalax - Abführmittel
Der BF führte weiters aus, zweimal bei einer Spieglung gewesen zu sein. Damals sei er inhaftiert gewesen. Aktuelle Befunde könne er nicht vorlegen. Er habe bereits seine Tazkira vorgelegt. Um eine freiwillige Rückkehr habe er sich nicht bemüht. Er habe auch kein Rückkehrberatungsgespräch wahrgenommen, da er immer wieder Beschwerde eingelegt habe. Er sei von der versuchten Vergewaltigung freigesprochen worden, was aber nicht schriftlich habe. Mit seinen alten Daten würden andere Personen in Österreich leben und möchte er die Daten von damals wiederverwenden. Er sei Gott und ein Doktor. Kontakte in Österreich habe er nicht. Zu seinen in Österreich lebenden Cousins habe er keinen Kontakt. Zuletzt habe er in einem Flüchtlingsheim gewohnt. Dorthin möchte er nicht zurück, sondern in Wien leben. In seiner Freizeit mache er nichts. Mehrmals stellte der BF klar, nicht nach Afghanistan zurück zu wollen.
In weiterer Folge wurde mit oben geführten Mandatsbescheid des BFA die Schubhaft angeordnet. Zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurden neben den Strafurteilen auch die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 09.05.2025, Zl. W220 1418380-5/6E verwiesen, insbesondere was den Gesundheitszustand des BF anbelangt, wobei hierbei auch seine Aussagen vom 12.09.2025 berücksichtigt wurden. Ebenfalls wurden seine Ausreise nach Deutschland, die mehrmaligen Asylantragstellungen, seine Unwilligkeit nach Afghanistan zurückzukehren und die nicht vorliegende Selbsterhaltungsfähigkeit entsprechend gewertet.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nochmals darauf verwiesen, dass der BF nicht selbsteinsichtig sei und beim ihm im Jahr 2022 eine sonstige anhaltende wahnhafte Störung diagnostiziert worden sei, was bislang in allen Stadien des Verfahrens ignoriert worden sei. Auch seine Äußerungen vom 12.09.2025 seien ein deutliches Zeichen dafür und bestehe im Falle einer Rückkehr ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 und 3 EMRK. Geprüft werde gerade die Anregung eines Erwachsenenvertreters.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nochmals darauf verwiesen, dass der BF nicht selbsteinsichtig sei und beim ihm im Jahr 2022 eine sonstige anhaltende wahnhafte Störung diagnostiziert worden sei, was bislang in allen Stadien des Verfahrens ignoriert worden sei. Auch seine Äußerungen vom 12.09.2025 seien ein deutliches Zeichen dafür und bestehe im Falle einer Rückkehr ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Geprüft werde gerade die Anregung eines Erwachsenenvertreters.
Seitens des BFA wurde mit Schriftsatz vom 23.09.2025 ergänzend vorgebracht, dass mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates in den nächsten Wochen gerechnet wird, die positive Identifizierung, die Voraussetzung für die HRZ-Ausstellung ist, wurde bereits übermittelt. Nach bereits erfolgter Identifizierung werden mittlerweile die Abklärungen für die Ausstellung der notwendigen Visa für die Begleitmannschaft durchgeführt. Die konkrete Reiseroute wird nach Ausstellung von Heimreisezertifikat und der VISA für die Begleitmannschaft festgelegt. Flugverbindungen nach Kabul (Kabul International Airport) sind grundsätzlich gegeben:
• VIE-IST-KBL mit Turkish Airlines
• VIE-SHJ-KBL mit Air Arabia
Die Einreise nach Afghanistan mit einem HRZ und VISA (für Begleitmannschaft) ist grundsätzlich problemlos möglich. Die Übergabe des Fremden wird an Kabul International Airport erfolgen. Die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung erwuchsen am 12.05.2025 in Rechtskraft der zweiten Instanzen, seit der letzten Entscheidung gab es keine Rechts- oder eine Sachlageänderung. Es ist keine Verletzung von Art. 2 und MRK nach derzeitiger Rechts- und Sachlage im Falle einer tatsächlichen Abschiebung erkennbar. Eine erneute amtswegige Prüfung von Art. 2 und 3 MRK erfolgt wie üblich vor der Abschiebung. Ferner besteht eine Zusage von der de-facto Behörde in Afghanistan, dass im Zuge der Einreisekontrolle auch eine Gesundheitskontrolle inklusive der behördlich notwendigen Abklärungen erfolgen werden. Seitens des BFA wird im Falle einer Abschiebung eine Rückkehrhilfe in Form von Zehrgeld in Höhe von 815 € gewährt. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls die Grundversorgung nach der Abschiebung jedenfalls gewährleistet ist.Die Einreise nach Afghanistan mit einem HRZ und VISA (für Begleitmannschaft) ist grundsätzlich problemlos möglich. Die Übergabe des Fremden wird an Kabul International Airport erfolgen. Die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung erwuchsen am 12.05.2025 in Rechtskraft der zweiten Instanzen, seit der letzten Entscheidung gab es keine Rechts- oder eine Sachlageänderung. Es ist keine Verletzung von Artikel 2 und MRK nach derzeitiger Rechts- und Sachlage im Falle einer tatsächlichen Abschiebung erkennbar. Eine erneute amtswegige Prüfung von Artikel 2 und 3 MRK erfolgt wie üblich vor der Abschiebung. Ferner besteht eine Zusage von der de-facto Behörde in Afghanistan, dass im Zuge der Einreisekontrolle auch eine Gesundheitskontrolle inklusive der behördlich notwendigen Abklärungen erfolgen werden. Seitens des BFA wird im Falle einer Abschiebung eine Rückkehrhilfe in Form von Zehrgeld in Höhe von 815 € gewährt. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls die Grundversorgung nach der Abschiebung jedenfalls gewährleistet ist.
Das HRZ-Verfahren wurde mit Nachdruck geführt. Zum Entscheidungszeitpunkt lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Rückführung nach Afghanistan nicht zeitnah innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer durchgeführt werden kann.
Der BF ist nicht rückkehrwillig und erweist sich als nicht vertrauenswürdig.
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dazu wurde in die bisherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht genommen: W220 1418380-1, W159 1418380-2, W192 1418380-3, W220 1418380-4 und W220 1418380-5. Weiters wurden Abfragen im IZR, der GVS Betreuungsinformation, des AJ-Web, des ZMR und des Strafregisters herangezogen. Auch wurden die medizinischen Unterlagen vom AHZ XXXX angefordert sowie Einsicht genommen in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.Dazu wurde in die bisherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht genommen: W220 1418380-1, W159 1418380-2, W192 1418380-3, W220 1418380-4 und W220 1418380-5. Weiters wurden Abfragen im IZR, der GVS Betreuungsinformation, des AJ-Web, des ZMR und des Strafregisters herangezogen. Auch wurden die medizinischen Unterlagen vom AHZ römisch 40 angefordert sowie Einsicht genommen in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Abgesehen vom Ambulanzbericht aus dem Jahr 2022, laut welchem eine sonstige anhaltenden wahnhafte Störung diagnostiziert wurde, und den Unterlagen der Justizanstalt XXXX aus dem Jahr 2018, wonach beim BF im Zeitraum von XXXX .2017 bis XXXX .2018 eine wahnhafte Störung, Anpassungsstörung, depressive Episoden sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak bzw. Cannabinoide diagnostiziert wurden, wobei der BF jegliche Medikation ablehnte, da er seines Erachtens nicht psychisch krank sei, wurden dem BFA und dem BVwG keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt.Abgesehen vom Ambulanzbericht aus dem Jahr 2022, laut welchem eine sonstige anhaltenden wahnhafte Störung diagnostiziert wurde, und den Unterlagen der Justizanstalt römisch 40 aus dem Jahr 2018, wonach beim BF im Zeitraum von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 eine wahnhafte Störung, Anpassungsstörung, depressive Episoden sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak bzw. Cannabinoide diagnostiziert wurden, wobei der BF jegliche Medikation ablehnte, da er seines Erachtens nicht psychisch krank sei, wurden dem BFA und dem BVwG keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt.
Entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde wurde der Ambulanzbericht von 2022 sehr wohl im Rahmen des hg unter der GZ. W220 1418380-5 anhängigen Rechtsmittelverfahrens thematisiert und wurde darauf auch im Mandatsbescheid verwiesen. Im Rahmen der durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde der BF konkret darauf angesprochen und auch generell wurde sein Gesundheitszustand mit ihm abgeklärt. Die erkennende Richterin führte im Erkenntnis beweiswürdigend aus:
„Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf seinen Angaben im Verfahren (AS 716 im Verwaltungsakt, S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Sofern in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei und ihm ein Befundbericht vom 16.08.2022 eine „sonstige anhaltende wahnhafte Störung“ diagnostiziere, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte, ihm gehe es, bis auf gelegentliche Probleme mit zu viel Magensäure, gut. Abgesehen davon, habe der Beschwerdeführer keine Problem