Entscheidungsdatum
05.11.2025Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
,
W202 2132380-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 18.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 26.07.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkunng des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 18.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 26.07.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkunng des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
2. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück.2. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück.
3. Mit Bescheid vom 07.11.2016 wies das Bundesamt den Antrag abermals sowohl hinsichtlich der Zuerkunng des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 07.11.2016 wies das Bundesamt den Antrag abermals sowohl hinsichtlich der Zuerkunng des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.11.2016 fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.04.2018 erteilt wurde.4. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.11.2016 fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.04.2018 erteilt wurde.
5. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mehrfach die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund seines subsidiären Schutzes, welche seitens des Bundesamtes auch vorerst mehrfach gewährt wurde. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2024 gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund seines subsidiären Schutzes
6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung gem. §§ 15, 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gem. § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG, das Vergehen nach § 27 Abs. 1 zweiter und achter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebenter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG begangen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG, das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter und achter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebenter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG begangen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt.
9. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 01.04.2025 erging ein Parteiengehör betreffend das Verfahren zur Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter hinsichtlich des Beschwerdeführers. Hiezu gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
10. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 27.06.2025 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).10. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 27.06.2025 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
11. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.11. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
12. Die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes wurde dem Bundesverwaltungsgericht, datiert mit dem 28.07.2025, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Dari. Darüber hinaus spricht er auch Farsi. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Dari. Darüber hinaus spricht er auch Farsi.
Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , Provinz Baghlan, Afghanistan geboren. Im Alter von etwa XXXX ist der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen nach XXXX gezogen, wo er bis XXXX gemeinsam mit seinen Eltern, sechs Brüdern und einer Schwester lebte, er hielt seit seiner Ausreise nie wieder in Afghanistan auf. Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 , Provinz Baghlan, Afghanistan geboren. Im Alter von etwa römisch 40 ist der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen nach römisch 40 gezogen, wo er bis römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern, sechs Brüdern und einer Schwester lebte, er hielt seit seiner Ausreise nie wieder in Afghanistan auf.
1.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich bescholten:
1) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Demnach hat der Beschwerdeführer in XXXX im Zeitraum von XXXX bis XXXX vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, indem er unbekannten Abnehmern eine unbekannte Menge an Cannabiskraut gewinnbringend weiterveräußerte sowie indem er an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, vorschriftswidrig Suchtgift gegen Entgelt anderen überlassen hat, indem er im XXXX , in dem sich zu dem Zeitpunkt mehr als zehn Personen aufhielten, am XXXX drei unbekannten Abnehmern eine unbekannte Menge Cannabiskraut verkaufte und am XXXX einen als verdeckten Ermittler auftretenden Polizeibeamten XXXX Cannabiskraut für XXXX sowie einer als verdeckte Ermittlerin auftretende Polizeibeamtin für XXXX XXXX Cannabiskraut weiterveräußerte. Demnach hat der Beschwerdeführer in römisch 40 im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, indem er unbekannten Abnehmern eine unbekannte Menge an Cannabiskraut gewinnbringend weiterveräußerte sowie indem er an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, vorschriftswidrig Suchtgift gegen Entgelt anderen überlassen hat, indem er im römisch 40 , in dem sich zu dem Zeitpunkt mehr als zehn Personen aufhielten, am römisch 40 drei unbekannten Abnehmern eine unbekannte Menge Cannabiskraut verkaufte und am römisch 40 einen als verdeckten Ermittler auftretenden Polizeibeamten römisch 40 Cannabiskraut für römisch 40 sowie einer als verdeckte Ermittlerin auftretende Polizeibeamtin für römisch 40 römisch 40 Cannabiskraut weiterveräußerte.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd, hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend angesehen.
2) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung gem. §§ 15, 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.2) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am XXXX in XXXX versucht zu haben, zwei Personen vorsätzlich am Körper zu verletzen, indem er mehrmals versuchte, diese zu schlagen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am römisch 40 in römisch 40 versucht zu haben, zwei Personen vorsätzlich am Körper zu verletzen, indem er mehrmals versuchte, diese zu schlagen.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das Versuchsstadium als mildernd, die Begehung innerhalb offener Probezeit, sowie der Umstand, dass es zwei Tatopfer gegeben hat als erschwerend angesehen.
3) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gem. § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG, das Vergehen nach § 27 Abs. 1 zweiter und achter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebenter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG begangen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt.3) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG, das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter und achter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebenter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG begangen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, im Zeitraum vom XXXX bis XXXX in XXXX , in mehreren Fällen Cannabiskraut in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge besessen zu haben, teils zum Eigengebrauch, teils mit dem Vorsatz, dieses gewinnbringend weiterzugeben sowie über einen längeren Zeitraum hinweg Cannabis, Kokain, MDMA und Amphetamin erworben, besessen und teilweise an Abnehmer weiterverkauft zu haben, wobei er wiederholt Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut sowie Kokain in Gramm-Mengen gegen Entgelt abgab und am XXXX zuletzt im Besitz von XXXX Cannabiskraut angetroffen wurde, das zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt war. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 , in mehreren Fällen Cannabiskraut in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge besessen zu haben, teils zum Eigengebrauch, teils mit dem Vorsatz, dieses gewinnbringend weiterzugeben sowie über einen längeren Zeitraum hinweg Cannabis, Kokain, MDMA und Amphetamin erworben, besessen und teilweise an Abnehmer weiterverkauft zu haben, wobei er wiederholt Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut sowie Kokain in Gramm-Mengen gegen Entgelt abgab und am römisch 40 zuletzt im Besitz von römisch 40 Cannabiskraut angetroffen wurde, das zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt war.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden die geständige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift als mildernd, hingegen zwei einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend angesehen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist unzulässig, da nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Dies gilt sowohl für seine Heimatprovinz Baghlan als auch für die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat.Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist unzulässig, da nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Dies gilt sowohl für seine Heimatprovinz Baghlan als auch für die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
1.4.1. Auszug aus dem COI-CMS Afghanistan, Version 12:
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-01-30 08:04
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024).
Nord-Afghanistan
West-Afghanistan
Zentral-Afghanistan
Ost-Afghanistan
Süd-Afghanistan
Badakhshan
Badghis
Bamyan
Khost
Helmand
Baghlan
Farah
Daikundi
Kabul
Kandahar
Balkh
Herat
Ghazni
Kapisa
Zabul
Faryab
Nimroz
Ghor
Kunar
Jawzjan
Maidan Wardak
Laghman
Kunduz
Parwan
Logar
Nuristan
Uruzgan
Nangarhar
Panjsher
Paktia
Samangan
Paktika
Sar-e Pul
Takhar
Kabul-Stadt
Letzte Änderung 2025-01-30 08:05
Nord-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-01-30 08:05
Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er-Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nord-Afghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen (NPS o.D.b). In der nördlichen Region Afghanistans gibt es kalte, trockene Winter mit mäßigem Schneefall und heiße, trockene Sommer (IOM 2.12.2024).
Provinz
Provinzhauptstadt*
Bevölkerungszahl**
Badakhshan
Fayz Abad
1,111.007
Baghlan
Pul-i-Khumri
1,072.947
Balkh
Mazar-e Sharif
1,525.690
Faryab
Maimana
1,171.084
Jawzjan
Sheberghan
636.841
Nuristan
Paroon
172.523
Kunduz
Kunduz
1,208.389
Samangan
Aybak
542.720
Panjsher
Bazarak
178.959
Sar-e Pul
Sar-e Pul
655.048
Takhar
Taluqan (Taloqan)
1,154.279
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Badakhshan: Arghanj Khwah, Argo, Baharak, Darayim, Darwaz-e-Bala (Nesay), Darwaz-e-Payin (Mamay), Eshkashim, Faiz Abad, Jurm, Kishm, Khash, Khwahan, Kufab, Kohistan, Kiran wa Menjan, Raghistan, Shar-e-Buzorg, Shignan, Shiki, Shuhada, Tagab, Tashkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yamgan (Girwan), Yawan, Zebak
Baghlan: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri, Tala Wa Barfak
Balkh: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa, Zari
Faryab: Almar, Andkhoy, Bilchiragh, Dawlat Abad, Gurziwan, Khani Charbagh, Khwaja Sabz Posh-i Wali, Kohistan, Maimana, Pashtun Kot, Qaram Qul, Qaisar, Qurghan, Shirin Tagab
Jawzjan: Aqchah, Darzab, Faizabad, Khamyab, Khanaqa, Khwaja Dukoh, Mardyan, Mingajik, Qarqin, Qush Tepa, Sheberghan
Kunduz: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz, Qala-e-Zal sowie die temporären Distrikte Aqtash, Calbad (Gulbad) und Gultipa
Nuristan: Bargi Matal, Duab, Kamdesh, Mandol, Noor Gram, Paroon, Wama, Waygal
Panjsher: Bazarak, Darah (auch Hes-e-Duwumi), Hissa-e-Awal (auch Khinj), Unaba (auch Anawa), Paryan, Rukha und Shutul sowie der temporäre Distrikt Ab Shar
Samangan: Aybak, Dara-e-Soof-e-Payin [Unter-Dara-e-Soof], Dara-e-Soof-e-Bala [Ober-Dara-e-Soof], Feroz Nakhcheer, Hazrat-e-Sultan, Khuram Wa Sarbagh, Rui-Do-Ab
Sar-e Pul: Balkhab, Gosfandi, Kohistanat, Sancharak, Sar-e Pul, Sayyad, Sozma Qala
Takhar: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, Taluqan (Taloqan), Warsaj, Yangi Qala
Ost-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-01-30 08:06
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). In der östlichen Region liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).
NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024**
Provinz
Provinzhauptstadt*
Bevölkerungszahl**
Kabul
Kabul
5,766.181
Kapisa
Mahmud-i-Raqi
514.290
Khost
Khost
670.635
Kunar
Asad Abad
517.180
Laghman
Mehtarlam