TE Bvwg Beschluss 2025/11/5 G305 2319770-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2025
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Entscheidungsdatum

05.11.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §13 Abs1
ZustG §17 Abs1
ZustG §2 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Spruch


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G305 2319770-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 :

A)       Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge: kurz: BFA) gegen XXXX , geb. am XXXX , StA.: Bulgarien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge: kurz: BFA) gegen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Bulgarien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Bescheid enthält eine – auch in bulgarischer Sprache wiedergegebene – Rechtsmittelbelehrung folgenden, an dieser Stelle in deutscher Sprache wiedergegebenen Wortlauts:

„Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.

Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungserfordernisse vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at

Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstücks) trägt.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG).

Hinweis auf Gebühren:

Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 50,00 Euro zu entrichten (§ 14 TP 6 GebG) iVm. § 2BuLVwG-EGebV). Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) zu entrichten:Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 50,00 Euro zu entrichten (Paragraph 14, TP 6 GebG) in Verbindung mit Paragraph 2 B, u, L, römisch fünf w, G, -, E, G, e, b, römisch fünf,). Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) zu entrichten:

- IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW

- Verwendungszweck: Zahl des Bescheides

Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder Ausdruck der durchgeführten Überweisung nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen, widrigenfalls würde eine Meldung an das Finanzamt erfolgen.“

2. Der in Punkt 1. näher bezeichnete Bescheid wurde dem BF in der JA XXXX , wo er seit dem XXXX bis laufend mit Hauptwohnsitz untergebracht ist, am XXXX um 12:45 Uhr ausgefolgt und der Empfang von diesem und von dem für die Zustellung von behördlichen Schriftstücken von der JA XXXX bestimmten Organ unterschriftlich bestätigt. 2. Der in Punkt 1. näher bezeichnete Bescheid wurde dem BF in der JA römisch 40 , wo er seit dem römisch 40 bis laufend mit Hauptwohnsitz untergebracht ist, am römisch 40 um 12:45 Uhr ausgefolgt und der Empfang von diesem und von dem für die Zustellung von behördlichen Schriftstücken von der JA römisch 40 bestimmten Organ unterschriftlich bestätigt.

3. Am XXXX erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die am selben Tag um 12:00 Uhr, im Wege seiner Rechtsvertretung per E-Mail an das BFA übermittelt wurde.3. Am römisch 40 erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die am selben Tag um 12:00 Uhr, im Wege seiner Rechtsvertretung per E-Mail an das BFA übermittelt wurde.

4. Am XXXX .2025 brachte das BFA den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.4. Am römisch 40 .2025 brachte das BFA den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten.

Aus der von Amts wegen eingeholten ZMR-Abfrage ergibt sich, dass der BF seit dem XXXX in der JA XXXX untergebracht und dort seit diesem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.Aus der von Amts wegen eingeholten ZMR-Abfrage ergibt sich, dass der BF seit dem römisch 40 in der JA römisch 40 untergebracht und dort seit diesem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Der Umstand, dass ihm der verfahrensgegenständliche Bescheid in der do. Justizanstalt am XXXX um 12:45 Uhr ausgefolgt wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung, in welcher er und das von der Justizanstalt für die Zustellung von behördlichen Schriftstücken zuständige Organ die Ausfolgung des Bescheides an den BF unterschriftlich bestätigten. Der Umstand, dass ihm der verfahrensgegenständliche Bescheid in der do. Justizanstalt am römisch 40 um 12:45 Uhr ausgefolgt wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung, in welcher er und das von der Justizanstalt für die Zustellung von behördlichen Schriftstücken zuständige Organ die Ausfolgung des Bescheides an den BF unterschriftlich bestätigten.

Der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am XXXX .2025 ist durch das Übermittlungs-Mail der ausgewiesenen Rechtsvertretung bestätigt.Der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am römisch 40 .2025 ist durch das Übermittlungs-Mail der ausgewiesenen Rechtsvertretung bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A:

Die für die Zustellung von behördlichen Schriftstücken an Insassen einer Justizanstalt maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten wie folgt:

„Zustellung an den Empfänger

§ 13.Paragraph 13,

(1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)“Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“

„§ 14. Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist das Dokument dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.“

Die Verspätung eines Rechtsmittels ist in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen (siehe VwGH vom 20.02.2014, 2013/07/0237).

Die Zustellung gemäß § 25 ZustellG stellt eine „ultima ratio“ dar und setzt voraus, dass die Behörde alle zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer Abgabestelle ausgeschöpft hat (VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0056).Die Zustellung gemäß Paragraph 25, ZustellG stellt eine „ultima ratio“ dar und setzt voraus, dass die Behörde alle zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer Abgabestelle ausgeschöpft hat (VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0056).

Ausgehend von den vorliegenden Daten wurde der Bescheid dem in der JA XXXX untergebrachten Beschwerdeführer am XXXX um 12:45 Uhr gem. den §§ 13 und 14 Zustellgesetz korrekt zugestellt. Ausgehend von den vorliegenden Daten wurde der Bescheid dem in der JA römisch 40 untergebrachten Beschwerdeführer am römisch 40 um 12:45 Uhr gem. den Paragraphen 13 und 14 Zustellgesetz korrekt zugestellt.

Ausgehend von diesem Zeitpunkt wurde die Vierwochenfrist zur Erhebung einer Beschwerde ausgelöst und endete diese gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Donnerstag, XXXX um 24:00 Uhr. Ausgehend von diesem Zeitpunkt wurde die Vierwochenfrist zur Erhebung einer Beschwerde ausgelöst und endete diese gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Donnerstag, römisch 40 um 24:00 Uhr.

Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde im Wege der ausgewiesenen Rechtsvertretung erst am XXXX an das BFA übermittelt. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet.Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde im Wege der ausgewiesenen Rechtsvertretung erst am römisch 40 an das BFA übermittelt. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

In ihrer gegen den Verspätungsvorhalt erhobenen Stellungnahme vom XXXX führte die ausgewiesene Rechtsvertretung aus, dass sie von einer Zustellung des Bescheides am XXXX ausgegangen sei, dies basierend auf den Angaben des sozialen Dienstes der JA XXXX im Rahmen eines Telefonats und einer E-Mail. Auch habe der Rechtsvertretung zu diesem Zeitpunkt keine Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung und kein Zustellnachweis vorgelegen. Da sich aus der Stellungnahme keine Anhaltspunkte dahin ergeben, die belegen könnten, weshalb es dem BF nicht möglich war, das Rechtsmittel innerhalb der dafür vorgesehenen Frist einzubringen, erweist sich die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde als verspätet.In ihrer gegen den Verspätungsvorhalt erhobenen Stellungnahme vom römisch 40 führte die ausgewiesene Rechtsvertretung aus, dass sie von einer Zustellung des Bescheides am römisch 40 ausgegangen sei, dies basierend auf den Angaben des sozialen Dienstes der JA römisch 40 im Rahmen eines Telefonats und einer E-Mail. Auch habe der Rechtsvertretung zu diesem Zeitpunkt keine Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung und kein Zustellnachweis vorgelegen. Da sich aus der Stellungnahme keine Anhaltspunkte dahin ergeben, die belegen könnten, weshalb es dem BF nicht möglich war, das Rechtsmittel innerhalb der dafür vorgesehenen Frist einzubringen, erweist sich die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde als verspätet.

Zu Spruchteil B: Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Abgabestelle Aufenthaltsverbot Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Haft mündliche Verhandlung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Suchtgifthandel Verbrechen verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G305.2319770.1.00

Im RIS seit

18.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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