Entscheidungsdatum
11.11.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G311 2307936-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.10.2025 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in WENDLER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit: Portugal alias Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Portugal alias Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2025, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insofern stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insofern stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Über den BF wurde am XXXX .2023 die Untersuchungshaft wegen §§ 165 Abs. 1 Z 1, 165 Abs. 2, 165 Abs. 4 StGB sowie § 231 Abs. 1 StGB verhängt.Über den BF wurde am römisch 40 .2023 die Untersuchungshaft wegen Paragraphen 165, Absatz eins, Ziffer eins, 165, Absatz 2, 165, Absatz 4, StGB sowie Paragraph 231, Absatz eins, StGB verhängt.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom XXXX .2023 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und die eventuelle Erlassung eines Schubhaftbescheides verständigt und aufgefordert binnen Fristsetzung diesbezüglich Stellung zu nehmen.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom römisch 40 .2023 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die eventuelle Erlassung eines Schubhaftbescheides verständigt und aufgefordert binnen Fristsetzung diesbezüglich Stellung zu nehmen.
Am XXXX .2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Dabei wurde vom BF vorgebracht, mit seiner Freundin der österreichischen Staatsbürgerin XXXX eine gemeinsame Tochter, XXXX , geboren am XXXX , zu haben. Diesbezüglich wurde vom BF ein Vaterschaftsanerkenntnis des Standesamtes XXXX vom XXXX .2024 in Vorlage gebracht, welches lediglich vom BF unterschrieben wurde. Weiters brachte der BF vor, dass seine Freundin und die Tochter in Wien gemeldet seien, hinsichtlich seiner Ehe mit der tschechischen Staatsbürgerin XXXX habe er gelogen. Er habe keinen Kontakt mit ihr. Er gab an, in Angola geboren zu sein, aber als Baby nach Portugal gekommen zu sein. Er spreche Englisch, aber seine Muttersprache sei Portugiesisch, er spreche jedoch nur ein bisschen Portugiesisch. Sein nigerianischer Reisepass sei eine Fälschung, er sei jedoch unter diesem Namen verurteilt worden (vgl. Einvernahme BFA vom XXXX , AS 59 ff, Kopie der Beurkundung der Vaterschaft, AS 63).Am römisch 40 .2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Dabei wurde vom BF vorgebracht, mit seiner Freundin der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 eine gemeinsame Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , zu haben. Diesbezüglich wurde vom BF ein Vaterschaftsanerkenntnis des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 .2024 in Vorlage gebracht, welches lediglich vom BF unterschrieben wurde. Weiters brachte der BF vor, dass seine Freundin und die Tochter in Wien gemeldet seien, hinsichtlich seiner Ehe mit der tschechischen Staatsbürgerin römisch 40 habe er gelogen. Er habe keinen Kontakt mit ihr. Er gab an, in Angola geboren zu sein, aber als Baby nach Portugal gekommen zu sein. Er spreche Englisch, aber seine Muttersprache sei Portugiesisch, er spreche jedoch nur ein bisschen Portugiesisch. Sein nigerianischer Reisepass sei eine Fälschung, er sei jedoch unter diesem Namen verurteilt worden vergleiche Einvernahme BFA vom römisch 40 , AS 59 ff, Kopie der Beurkundung der Vaterschaft, AS 63).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Der BF habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht. Der BF habe angegeben, in Österreich eine Lebensgefährtin und eine Tochter zu haben, die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft habe allerdings nur der BF, nicht aber die Kindesmutter unterschrieben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt römisch zwei.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Der BF habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht. Der BF habe angegeben, in Österreich eine Lebensgefährtin und eine Tochter zu haben, die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft habe allerdings nur der BF, nicht aber die Kindesmutter unterschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per E-Mail am selbe Tag übermittelt, vollinhaltlich Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF seit XXXX in Österreich lebe und hier eine Lebensgefährtin und eine Tochter habe. Seine Tochter sei im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der BF sei wegen der Beteiligung an Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Es gehe jedoch keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vom BF aus. Er sei bis zu seiner Verhaftung berufstätig gewesen, habe sich in Haft wohlverhalten und werde so bald als möglich wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Er lebe auch mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter zusammen. Zwar habe der BF nicht die Obsorge über seine Tochter, jedoch habe er ein Kontaktrecht und das Kindeswohl sei zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , per E-Mail am selbe Tag übermittelt, vollinhaltlich Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF seit römisch 40 in Österreich lebe und hier eine Lebensgefährtin und eine Tochter habe. Seine Tochter sei im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der BF sei wegen der Beteiligung an Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Es gehe jedoch keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vom BF aus. Er sei bis zu seiner Verhaftung berufstätig gewesen, habe sich in Haft wohlverhalten und werde so bald als möglich wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Er lebe auch mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter zusammen. Zwar habe der BF nicht die Obsorge über seine Tochter, jedoch habe er ein Kontaktrecht und das Kindeswohl sei zu berücksichtigen.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.
Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
Begründend wurde darin ausgeführt:
„Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). „Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Zwar ist dem gegenständlichen Bescheid eine solche Begründung nicht zu entnehmen. Jedoch hat der BF die Taten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen und haben sich diese über einen langen Zeitraum hinweg erstreckt. Desweiteren ist eine sehr hohe Schadenssumme entstanden. Ebenfalls ist er unter Verwendung mehrerer Aliasidentitäten im Bundesgebiet in Erscheinung getreten. Somit ist eine Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft, ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
Ebenso kann sich der BF nicht auf ein bestehendes Familienleben berufen, zumal nie ein gemeinsamer Haushalt mit seiner angeblichen Freundin und der Tochter bestanden und der BF selbst nur ein einseitiges Vaterschaftsanerkenntnis in Vorlage gebracht hat.“
Gleichzeitig wurde ein rechtskräftiger Vergleich hinsichtlich des Besuchskontaktes zur minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX sowie eine Überlassungsmitteilung vom XXXX der XXXX vorgelegt.Gleichzeitig wurde ein rechtskräftiger Vergleich hinsichtlich des Besuchskontaktes zur minderjährigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 sowie eine Überlassungsmitteilung vom römisch 40 der römisch 40 vorgelegt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX .2025 wurde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dem Antrag stattgegeben und wie folgt begründet:Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 .2025 wurde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dem Antrag stattgegeben und wie folgt begründet:
„Die belangte Behörde hat sich zum Aufschiebungsbegehren - trotz hiezu ausdrücklich eingeräumter Gelegenheit - nicht geäußert. Es ist daher insbesondere davon auszugehen, dass diesem Begehren keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, weshalb ihm (ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte - vgl. § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) stattzugeben war.“ „Die belangte Behörde hat sich zum Aufschiebungsbegehren - trotz hiezu ausdrücklich eingeräumter Gelegenheit - nicht geäußert. Es ist daher insbesondere davon auszugehen, dass diesem Begehren keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, weshalb ihm (ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte - vergleiche Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG) stattzugeben war.“
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, ein Vertreter des BF und eine Dolmetscherin für Englisch teilnahmen, das BFA verzichtete auf eine Teilnahme.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, ein Vertreter des BF und eine Dolmetscherin für Englisch teilnahmen, das BFA verzichtete auf eine Teilnahme.
Der Rechtsvertreter brachte vor, dass sich der BF momentan nicht in Österreich aufhalte, er aber regelmäßig Kontakt mit seiner Lebensgefährtin habe, insbesondere hinsichtlich des gemeinsamen Kindes mit ihr kommuniziert und er möchte zu Weihnachten nach Österreich, wenn ihm das rechtlich möglich ist.
Der Rechtsvertreter führte dazu aus, dass der BF Geld auf Konten eingezahlt habe. Das könne er in anderen Ländern auch tun. In Österreich sei er mittlerweile mit einem schwarzen Punkt belegt und könne er keine Konten mehr eröffnen. Daher sei kein Grund ersichtlich, auf ein zukünftiges, strafbares Handeln in Österreich zu schließen.
Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Sodann beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Sodann beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist nach seinen eigenen Angaben in Angola geboren, aber bereits als Baby nach Portugal gekommen. Er spricht Englisch und etwas Portugiesisch.
Der BF reiste erstmalig XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte unter Verwendung einer Aliasidentität am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs gemäß § 5 AsylG rechtskräftig mit XXXX zurückgewiesen. Der BF reiste erstmalig römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte unter Verwendung einer Aliasidentität am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs gemäß Paragraph 5, AsylG rechtskräftig mit römisch 40 zurückgewiesen.
Unter der im Spruch geführten Identität XXXX scheint von XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX Wien, von XXXX bis XXXX in XXXX Wien sowie von XXXX bis XXXX XXXX Wien im Zentralen Melderegister (in der Folge ZMR) auf. Gegenwärtig scheint keine Meldeadresse des BF unter dieser Identität auf. Unter der im Spruch geführten Identität römisch 40 scheint von römisch 40 bis römisch 40 eine Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 Wien, von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 Wien sowie von römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Wien im Zentralen Melderegister (in der Folge ZMR) auf. Gegenwärtig scheint keine Meldeadresse des BF unter dieser Identität auf.
Unter der Identität XXXX , geb. am XXXX , StA. XXXX , scheinen folgende Meldedaten auf: XXXX bis XXXX . Unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , scheinen die Meldungen in den Justizanstalten XXXX und XXXX vom XXXX bis XXXX auf. Der BF befindet sich nach den Angaben seiner Rechtsvertretung nicht mehr in Österreich.Unter der Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. römisch 40 , scheinen folgende Meldedaten auf: römisch 40 bis römisch 40 . Unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , scheinen die Meldungen in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 auf. Der BF befindet sich nach den Angaben seiner Rechtsvertretung nicht mehr in Österreich.
Am XXXX beantragte der BF unter der Identität XXXX , geb. am XXXX , bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), welche ihn an diesem Tag ausgestellt wurde.Am römisch 40 beantragte der BF unter der Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), welche ihn an diesem Tag ausgestellt wurde.
Die zweijährige Tochter des BF lebt in XXXX bei der Kindesmutter, die Tochter ist österreichische Staatsbürgerin (siehe ZMR-Auszug vom XXXX ).Die zweijährige Tochter des BF lebt in römisch 40 bei der Kindesmutter, die Tochter ist österreichische Staatsbürgerin (siehe ZMR-Auszug vom römisch 40 ).
Aufgrund des vorgelegten Vergleiches vor dem Bezirksgericht XXXX vom XXXX wird festgestellt, dass dem BF ein Kontaktrecht zu seiner Tochter einmal pro Woche für zwei Stunden im Beisein der Mutter in einem Park zukommt. Derzeit hält der BF über WhatsApp Kontakt mit der Kindesmutter hinsichtlich des Befindens der Tochter des BF.Aufgrund des vorgelegten Vergleiches vor dem Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 wird festgestellt, dass dem BF ein Kontaktrecht zu seiner Tochter einmal pro Woche für zwei Stunden im Beisein der Mutter in einem Park zukommt. Derzeit hält der BF über WhatsApp Kontakt mit der Kindesmutter hinsichtlich des Befindens der Tochter des BF.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF rechtskräftig unter der Identität XXXX wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 zweiter und fünfter Fall und Abs. 4 erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. (vgl. Urteil des LGS XXXX vom XXXX , AS 31 ff)Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF rechtskräftig unter der Identität römisch 40 wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, zweiter und fünfter Fall und Absatz 4, erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. vergleiche Urteil des LGS römisch 40 vom römisch 40 , AS 31 ff)
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, im Zeitraum von zumindest XXXX bis zum XXXX , Vermögensbestandteile iHv zumindest EUR 512.512,33 , somit EUR 50.000,-- übersteigenden Betrag, die aus der kriminellen Tätigkeit, nämlich der gewerbsmäßigen Betrugshandlungen von unbekannten Tätern zum Nachteil von zumindest 39 Opfern im Rahmen von sogenannten Love-Scams, herrühren, an sich gebracht und Dritten übertragen, indem die einzelnen Geldbeträge aus den Betrugshandlungen auf zahlreiche, von der Tätergruppierung verwendete Konten überwiesen wurden, und das Geld anschließend teilweise in bar behoben, bzw. innerhalb der Tätergruppierung weiter überwiesen wurde, wobei der BF abgesondert verfolgte Mitglieder der kriminellen Vereinigung jeweils anwies, welche Überweisungen bzw. Behebungen zu tätigen sind, und anschließend das Geld abzüglich seiner Provision an eine abgesondert verfolgte Person übergab, welcher das Geld nach Nigeria brachte und den unbekannten Hintermännern übergab, wobei der BF zum Zeitpunkt des Erlangens wusste, dass diese Vermögensbestandteile aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, und zwar hinsichtlich der Zahlungen der Betrugsopfer. Ebenso lag der Verurteilung zugrunde, dass der BF amtliche Ausweise, die für andere ausgestellt waren, im Rechtsverkehr gebraucht hat, als wären sie für ihn ausgestellt worden, und zwar zu einem unbekannten Zeitraum vor dem XXXX einen Fremdenpass ausgestellt auf XXXX , indem er diesen für die Begründung von Arbeitsverhältnissen vorlegte, am XXXX einen schwedischen Personalausweis, ausgestellt auf XXXX , indem er damit ein Konto bei der XXXX . Bank eröffnete. Als milderen wurde der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das umfassende Geständnis, als erschwerend der lange Tatzeitraum, die hohe Schadenssumme und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, im Zeitraum von zumindest römisch 40 bis zum römisch 40 , Vermögensbestandteile iHv zumindest EUR 512.512,33 , somit EUR 50.000,-- übersteigenden Betrag, die aus der kriminellen Tätigkeit, nämlich der gewerbsmäßigen Betrugshandlungen von unbekannten Tätern zum Nachteil von zumindest 39 Opfern im Rahmen von sogenannten Love-Scams, herrühren, an sich gebracht und Dritten übertragen, indem die einzelnen Geldbeträge aus den Betrugshandlungen auf zahlreiche, von der Tätergruppierung verwendete Konten überwiesen wurden, und das Geld anschließend teilweise in bar behoben, bzw. innerhalb der Tätergruppierung weiter überwiesen wurde, wobei der BF abgesondert verfolgte Mitglieder der kriminellen Vereinigung jeweils anwies, welche Überweisungen bzw. Behebungen zu tätigen sind, und anschließend das Geld abzüglich seiner Provision an eine abgesondert verfolgte Person übergab, welcher das Geld nach Nigeria brachte und den unbekannten Hintermännern übergab, wobei der BF zum Zeitpunkt des Erlangens wusste, dass diese Vermögensbestandteile aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, und zwar hinsichtlich der Zahlungen der Betrugsopfer. Ebenso lag der Verurteilung zugrunde, dass der BF amtliche Ausweise, die für andere ausgestellt waren, im Rechtsverkehr gebraucht hat, als wären sie für ihn ausgestellt worden, und zwar zu einem unbekannten Zeitraum vor dem römisch 40 einen Fremdenpass ausgestellt auf römisch 40 , indem er diesen für die Begründung von Arbeitsverhältnissen vorlegte, am römisch 40 einen schwedischen Personalausweis, ausgestellt auf römisch 40 , indem er damit ein Konto bei der römisch 40 . Bank eröffnete. Als milderen wurde der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das umfassende Geständnis, als erschwerend der lange Tatzeitraum, die hohe Schadenssumme und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.
Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteiles wird festgestellt, dass der BF die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der BF verbüßte von XXXX bis XXXX seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt (JA) XXXX und von XXXX bis XXXX in der JA XXXX . Ansonsten scheinen keinen weitere Wohnsitzmeldungen außer den beiden Aufenthalten in Justizanstalten unter dieser Identität auf (vgl. ZMR Auszug von XXXX vom XXXX ).Der BF verbüßte von römisch 40 bis römisch 40 seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt (JA) römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 . Ansonsten scheinen keinen weitere Wohnsitzmeldungen außer den beiden Aufenthalten in Justizanstalten unter dieser Identität auf vergleiche ZMR Auszug von römisch 40 vom römisch 40 ).
Der BF ging unter der Identität XXXX von XXXX bis XXXX einer Beschäftigung als Arbeiter nach.Der BF ging unter der Identität römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 einer Beschäftigung als Arbeiter nach.
Der BF wurde anhand von Fingerabdrücken von den portugiesischen Behörden als portugiesischer Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX identifiziert (vgl. E-Mail des Bundeskriminalamtes vom XXXX ).Der BF wurde anhand von Fingerabdrücken von den portugiesischen Behörden als portugiesischer Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 identifiziert vergleiche E-Mail des Bundeskriminalamtes vom römisch 40 ).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht holte aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister ein. Weiters wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.
Eine Kopie der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .Eine Kopie der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.): 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
§ 51 NAG lautet:Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
§ 53a Abs. 1 bis 3 NAG lauten:Paragraph 53 a, Absatz eins bis 3 NAG lauten:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über ein