Entscheidungsdatum
12.11.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G307 2322926-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Montenegro, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Montenegro, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2024 fest- und am XXXX .2024 in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2024 fest- und am römisch 40 .2024 in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.
2. Mit Schreiben vom 19.08.2024, vom BF übernommen am 23.08.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen 10 (zehn)m Tagen ab dessen Erhalt hierzu Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
3. Eine diesbezügliche Stellungnahme des BF langte nicht ein.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, § 12 3. Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 12 3. Fall StGB, § 28 Abs. 1 2. Satz, Abs. 2, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall, Absatz 2, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins, 2. Satz, Absatz 2,, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
5. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 23.09.2025, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Montenegro gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 23.09.2025, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Montenegro gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Mit Schreiben vom 15.10.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 6. Mit Schreiben vom 15.10.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, dies amtswegig aufzugreifen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, dies amtswegig aufzugreifen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 16.10.2025 vorgelegt, wo sie am 20.10.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum) und ist montenegrinischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Montenegrinisch.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldung auf:
? 14.10.2010 – 28.10.2010 Hauptwohnsitz PAZ
? 15.06.2016 – 27.03.2017 Hauptwohnsitz
? XXXX .2024 bis laufend Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2024 bis laufend Hauptwohnsitz JA
Der BF stellte am 16.08.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger bei der zuständigen NAG-Behörde, welcher am 02.03.2017 abgewiesen wurde. Er war im Besitz eines am 23.02.2023 ausgestellten und bis 22.08.2024 gültigen slowakischen Aufenthaltstitels.
1.3. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte kein Ergebnis zu Tage.
1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, § 12 3. Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 12 3. Fall StGB, § 28 Abs. 1 2. Satz, Abs. 2, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall, Absatz 2, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins, 2. Satz, Absatz 2,, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet,
I. vorschriftswidrig Suchtgift überlassen zu haben, und zwarrömisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift überlassen zu haben, und zwar
A. von Jänner 2020 bis März 2021 in einer Vielzahl von Angriffen zu großteils noch festzustellenden Zeiten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 64,01 % Cocain, sohin einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar
1. noch festzustellenden Abnehmern
a. am XXXX .2021 1 kg, indem er das zuvor von einem rechtskräftig verurteilten namentlich Genannten übernommene Suchtgift in eine Wohnung verbrachte,a. am römisch 40 .2021 1 kg, indem er das zuvor von einem rechtskräftig verurteilten namentlich Genannten übernommene Suchtgift in eine Wohnung verbrachte,
b. am XXXX .2021 50 g zum Preis von € 2.150,00,b. am römisch 40 .2021 50 g zum Preis von € 2.150,00,
c. 1 kg, das er zuvor am XXXX .2020 über Vermittlung eines Chatpartners zum Preis von € 34.500,00 übernommen hatte,c. 1 kg, das er zuvor am römisch 40 .2020 über Vermittlung eines Chatpartners zum Preis von € 34.500,00 übernommen hatte,
d. zumindest 500 g, die er zuvor am XXXX .2020 über Vermittlung eines Chatpartners zum Preis von € 38.000,00 übernommen hatte,d. zumindest 500 g, die er zuvor am römisch 40 .2020 über Vermittlung eines Chatpartners zum Preis von € 38.000,00 übernommen hatte,
e. 1 kg, das er zuvor am XXXX .2020 zum Preis von € 38.000,00 über Vermittlung eines Chatpartners übernommen hatte,e. 1 kg, das er zuvor am römisch 40 .2020 zum Preis von € 38.000,00 über Vermittlung eines Chatpartners übernommen hatte,
f. 1 kg, das er zuvor am XXXX .2020 über Vermittlung eines Chatpartners übernommen hatte,f. 1 kg, das er zuvor am römisch 40 .2020 über Vermittlung eines Chatpartners übernommen hatte,
g. 1 kg, das er zuvor am XXXX .2020 von einer bislang unbekannten Person übernommen hatte,g. 1 kg, das er zuvor am römisch 40 .2020 von einer bislang unbekannten Person übernommen hatte,
h. 1 kg, das er zuvor am XXXX .2020 über Vermittlung eines Chatpartners übernommen hatte,h. 1 kg, das er zuvor am römisch 40 .2020 über Vermittlung eines Chatpartners übernommen hatte,
i. zumindest 600 g, die er zuvor am XXXX .2020 über Vermittlung eines Chatpartners übernommen hatte,i. zumindest 600 g, die er zuvor am römisch 40 .2020 über Vermittlung eines Chatpartners übernommen hatte,
j. zumindest 1 kg, das er zuvor am XXXX .2020 über Vermittlung eines Chatpartners persönlich bzw. durch dessen Vermittlung zum Kilopreis von € 38.000,00 übernommen hatte,j. zumindest 1 kg, das er zuvor am römisch 40 .2020 über Vermittlung eines Chatpartners persönlich bzw. durch dessen Vermittlung zum Kilopreis von € 38.000,00 übernommen hatte,
k. 1 kg, das er zuvor am XXXX .2021 über Vermittlung eines Chatpartners zum Kilopreis von € 34.000,00 übernommen hatte,k. 1 kg, das er zuvor am römisch 40 .2021 über Vermittlung eines Chatpartners zum Kilopreis von € 34.000,00 übernommen hatte,
l. ---
m. 1 kg, das er zuvor am XXXX .2021 über Vermittlung eines Chatpartners übernommen hatte,m. 1 kg, das er zuvor am römisch 40 .2021 über Vermittlung eines Chatpartners übernommen hatte,
n. zumindest 500 g, die er zuvor am XXXX .2021 über Vermittlung eines Chatpartners übernommen hatte,n. zumindest 500 g, die er zuvor am römisch 40 .2021 über Vermittlung eines Chatpartners übernommen hatte,
o. 500 g, die er