TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/17 G314 2316500-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2025
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Entscheidungsdatum

17.11.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §60 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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G314 2316500-1/8E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt I. ersatzlos entfällt und es in Spruchpunkt VI. richtig zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos entfällt und es in Spruchpunkt römisch sechs. richtig zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein in Österreich daueraufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Bundesgebiet am XXXX festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen qualifizierter Suchtmitteldelikte rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF), ein in Österreich daueraufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Bundesgebiet am römisch 40 festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen qualifizierter Suchtmitteldelikte rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete hierauf ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am XXXX .2025 eine entsprechende Stellungnahme. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete hierauf ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom römisch 40 .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am römisch 40 .2025 eine entsprechende Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Das BFA begründet die Entscheidung im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF. Es sei zwar unklar, ob er verheiratet oder geschieden sei; ein allfälliges Familienleben mit zwei zum Tatzeitpunkt minderjährigen Töchtern habe ihn jedenfalls nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Er sei zwar erst einmal strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch sei eine dreijährige Haftstrafe verhängt worden. Ob seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet könne zwar von einer gewissen Integration gesprochen werden, diese werde aber durch die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung relativiert. Die Bindung des BF zu seinem Heimatstaat sei aufrecht, zumal davon auszugehen sei, dass er dort Angehörige habe. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, könne er doch bestehende Kontakte auch mit verschiedenen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Ob der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt, was indiziere, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dies mache ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot notwendig. Die sofortige Ausreise des BF sei aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen Suchtgifthandels im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründet die Entscheidung im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF. Es sei zwar unklar, ob er verheiratet oder geschieden sei; ein allfälliges Familienleben mit zwei zum Tatzeitpunkt minderjährigen Töchtern habe ihn jedenfalls nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Er sei zwar erst einmal strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch sei eine dreijährige Haftstrafe verhängt worden. Ob seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet könne zwar von einer gewissen Integration gesprochen werden, diese werde aber durch die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung relativiert. Die Bindung des BF zu seinem Heimatstaat sei aufrecht, zumal davon auszugehen sei, dass er dort Angehörige habe. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, könne er doch bestehende Kontakte auch mit verschiedenen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Ob der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, was indiziere, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dies mache ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot notwendig. Die sofortige Ausreise des BF sei aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen Suchtgifthandels im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Mit seiner Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die ersatzlose Behebung dieses Bescheids; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und regt überdies die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er sich seit XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wo ein Familienleben mit seiner österreichischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern bestehe. Er sei nach vielen Jahren des Wohlverhaltens nun zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt worden und zum ersten Mal in Haft, was zu einem Gesinnungswandel geführt habe. Er habe gelernt, mit Situationen wie denen, die sein strafgerichtliches Fehlverhalten ausgelöst hätten, umzugehen, sodass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er nicht mehr in alte Muster zurückfallen werde. Von einer Rückkehrentscheidung sei auch im Hinblick auf das Wohl seiner Töchter abzusehen. Von ihm gehe keine so große Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit aus, dass die aufschiebende Wirkung (auch im Hinblick auf die Interessen seiner Ehefrau und seiner Kinder) abzuerkennen sei. Dazu bringt der BF aktenwidrig vor, dass sein strafrechtliches Fehlverhalten lediglich in der Weitergabe einer Telefonnummer und der daraus resultierenden Ermöglichung massiver Straftaten durch andere bestanden habe. Mit seiner Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die ersatzlose Behebung dieses Bescheids; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und regt überdies die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er sich seit römisch 40 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wo ein Familienleben mit seiner österreichischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern bestehe. Er sei nach vielen Jahren des Wohlverhaltens nun zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt worden und zum ersten Mal in Haft, was zu einem Gesinnungswandel geführt habe. Er habe gelernt, mit Situationen wie denen, die sein strafgerichtliches Fehlverhalten ausgelöst hätten, umzugehen, sodass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er nicht mehr in alte Muster zurückfallen werde. Von einer Rückkehrentscheidung sei auch im Hinblick auf das Wohl seiner Töchter abzusehen. Von ihm gehe keine so große Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit aus, dass die aufschiebende Wirkung (auch im Hinblick auf die Interessen seiner Ehefrau und seiner Kinder) abzuerkennen sei. Dazu bringt der BF aktenwidrig vor, dass sein strafrechtliches Fehlverhalten lediglich in der Weitergabe einer Telefonnummer und der daraus resultierenden Ermöglichung massiver Straftaten durch andere bestanden habe.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Mit dem Teilerkenntnis vom 29.07.2025, G314 2316500-1/4Z, wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab; gleichzeitig wurde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit dem Teilerkenntnis vom 29.07.2025, G314 2316500-1/4Z, wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab; gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Am 09.10.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und sein Rechtsvertreter per Videokonferenz teilnahmen. Der BF wurde als Partei vernommen. Ein Vertreter des zur Verhandlung ebenfalls geladenen BFA blieb der Verhandlung nach Bekanntgabe des Teilnahmeverzichts fern.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Seine Erstsprache ist Serbisch, er spricht rudimentär Deutsch. Er lebte bis Ende XXXX in Serbien, wo seine Eltern ein XXXX betrieben. Der BF ist ein am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger. Seine Erstsprache ist Serbisch, er spricht rudimentär Deutsch. Er lebte bis Ende römisch 40 in Serbien, wo seine Eltern ein römisch 40 betrieben.

Der BF reiste erstmals im XXXX mit einem Touristenvisum in das Bundesgebiet ein und ist hier seit Anfang XXXX niedergelassen. Zunächst war er von XXXX bis XXXX mit einer Österreicherin verheiratet und trug während der Ehe ihren Familiennamen XXXX . Aufgrund dieser Ehe, die kinderlos blieb, wurde ihm am XXXX eine in der Folge mehrfach verlängerte befristete Niederlassungsbewilligung ausgestellt. XXXX wurden Ermittlungen wegen des Verdachts, es habe sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt, geführt; der Verdacht erhärtete sich jedoch nicht.Der BF reiste erstmals im römisch 40 mit einem Touristenvisum in das Bundesgebiet ein und ist hier seit Anfang römisch 40 niedergelassen. Zunächst war er von römisch 40 bis römisch 40 mit einer Österreicherin verheiratet und trug während der Ehe ihren Familiennamen römisch 40 . Aufgrund dieser Ehe, die kinderlos blieb, wurde ihm am römisch 40 eine in der Folge mehrfach verlängerte befristete Niederlassungsbewilligung ausgestellt. römisch 40 wurden Ermittlungen wegen des Verdachts, es habe sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt, geführt; der Verdacht erhärtete sich jedoch nicht.

Am XXXX heiratete der BF, der nach der Scheidung seiner ersten Ehe wieder seinen Geburtsnamen XXXX führt, in Serbien XXXX (Geburtsname: XXXX ), eine in Österreich geborene serbische Staatsangehörige, mit der er schon seit XXXX in XXXX zusammengelebt hatte. Der Ehe entstammen die am XXXX geborene XXXX und die am XXXX geborene XXXX . XXXX und XXXX wurde XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Am römisch 40 heiratete der BF, der nach der Scheidung seiner ersten Ehe wieder seinen Geburtsnamen römisch 40 führt, in Serbien römisch 40 (Geburtsname: römisch 40 ), eine in Österreich geborene serbische Staatsangehörige, mit der er schon seit römisch 40 in römisch 40 zusammengelebt hatte. Der Ehe entstammen die am römisch 40 geborene römisch 40 und die am römisch 40 geborene römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 wurde römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Am XXXX wurde dem BF ein unbefristeter Niederlassungsnachweis ausgestellt. Am römisch 40 wurde dem BF ein unbefristeter Niederlassungsnachweis ausgestellt.

Im XXXX wurde über den BF wegen einer Übertretung von § 14 Abs 8 FSG iVm §37a FSG rechtskräftig eine Geldstrafe von EUR 300 verhängt, weil er am XXXX alkoholisiert ein Auto gelenkt hatte. Es liegen keine weiteren rechtskräftigen Bestrafungen des BF wegen einer Verwaltungsübertretung vor. Im römisch 40 wurde über den BF wegen einer Übertretung von Paragraph 14, Absatz 8, FSG in Verbindung mit §37a FSG rechtskräftig eine Geldstrafe von EUR 300 verhängt, weil er am römisch 40 alkoholisiert ein Auto gelenkt hatte. Es liegen keine weiteren rechtskräftigen Bestrafungen des BF wegen einer Verwaltungsübertretung vor.

XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt; das entsprechende deklaratorische Ausweisdokument wurde zuletzt am XXXX mit Gültigkeit bis XXXX verlängert. römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt; das entsprechende deklaratorische Ausweisdokument wurde zuletzt am römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 verlängert.

Ab XXXX hielten sich XXXX und XXXX hauptsächlich in Serbien auf; der BF blieb dagegen weiterhin in Österreich. XXXX , die die ersten drei Volksschulklassen in Österreich absolviert hatte, besuchte ab dem Schuljahr XXXX eine deutschsprachige Schule in XXXX . XXXX , die in Österreich in den Kindergarten gegangen war, wurde im Schuljahr XXXX ebenfalls dort eingeschult. XXXX kümmerte sich zunächst um den in Serbien lebenden Vater des BF, der schwer erkrankt war und XXXX verstarb. Danach blieb sie mit ihren Töchtern weiterhin in Serbien, um ihnen zu ermöglichen, dort die Schule abzuschließen. Aktuell hat sie zusammen mit XXXX , die weiterhin die deutschsprachige Schule in XXXX besucht, nach wie vor den Lebensmittelpunkt in Serbien. XXXX hat die Schule mittlerweile abgeschlossen; sie studiert seit XXXX in XXXX . Ab römisch 40 hielten sich römisch 40 und römisch 40 hauptsächlich in Serbien auf; der BF blieb dagegen weiterhin in Österreich. römisch 40 , die die ersten drei Volksschulklassen in Österreich absolviert hatte, besuchte ab dem Schuljahr römisch 40 eine deutschsprachige Schule in römisch 40 . römisch 40 , die in Österreich in den Kindergarten gegangen war, wurde im Schuljahr römisch 40 ebenfalls dort eingeschult. römisch 40 kümmerte sich zunächst um den in Serbien lebenden Vater des BF, der schwer erkrankt war und römisch 40 verstarb. Danach blieb sie mit ihren Töchtern weiterhin in Serbien, um ihnen zu ermöglichen, dort die Schule abzuschließen. Aktuell hat sie zusammen mit römisch 40 , die weiterhin die deutschsprachige Schule in römisch 40 besucht, nach wie vor den Lebensmittelpunkt in Serbien. römisch 40 hat die Schule mittlerweile abgeschlossen; sie studiert seit römisch 40 in römisch 40 .

Der BF hielt den Kontakt zu seiner Ehefrau und den Töchtern ab XXXX zunächst bei regelmäßigen wechselseitigen Besuchen in Serbien und in Österreich aufrecht. Ab XXXX verschlechterte sich das Verhältnis der Eheleute; im XXXX wurde die Ehe dann in Serbien geschieden. Anlässlich der Scheidung wurde der BF zur Zahlung von Geldunterhalt für seine Töchter verpflichtet. XXXX und XXXX sind nach der Scheidung weit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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