Entscheidungsdatum
19.11.2025Norm
AusG §7Spruch
,
W293 2319048-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Beate WASCHICZEK und den fachkundigen Laienrichter Mag. Mario Franz SCHAFFER über die Beschwerde des Zentralausschusses XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 10.07.2025, Zl. XXXX , betreffend Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses XXXX gemäß § 41 PVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Beate WASCHICZEK und den fachkundigen Laienrichter Mag. Mario Franz SCHAFFER über die Beschwerde des Zentralausschusses römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 10.07.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses römisch 40 gemäß Paragraph 41, PVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX .2025 beantragte die XXXX als Leiterin der Dienstbehörde, der XXXX angehört, die Personalaufsichtsbehörde (in der Folge: belangte Behörde) möge die Geschäftsführung vom XXXX .2025 des Zentralausschusses XXXX (in der Folge: Zentralausschuss) auf deren Gesetzmäßigkeit prüfen (1), die Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse des Zentralausschusses vom XXXX .2025, mit denen dem Dienstgeber die Zustimmung der in den Schreiben vom XXXX .2025 geforderten dienst- und disziplinarrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen von XXXX verweigert worden sei, feststellen (2) und der gegenständlichen Beschwerde gegen die Beschlüsse des Zentralausschusses vom XXXX .2025 Folge geben und die genannten Beschlüsse aufheben (3). 1. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 beantragte die römisch 40 als Leiterin der Dienstbehörde, der römisch 40 angehört, die Personalaufsichtsbehörde (in der Folge: belangte Behörde) möge die Geschäftsführung vom römisch 40 .2025 des Zentralausschusses römisch 40 (in der Folge: Zentralausschuss) auf deren Gesetzmäßigkeit prüfen (1), die Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse des Zentralausschusses vom römisch 40 .2025, mit denen dem Dienstgeber die Zustimmung der in den Schreiben vom römisch 40 .2025 geforderten dienst- und disziplinarrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen von römisch 40 verweigert worden sei, feststellen (2) und der gegenständlichen Beschwerde gegen die Beschlüsse des Zentralausschusses vom römisch 40 .2025 Folge geben und die genannten Beschlüsse aufheben (3).
Begründend wurde ausgeführt, seitens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) sei am XXXX .2025 Anklage u.a. gegen XXXX gemäß XXXX StGB erhoben worden. Dieser werde verdächtigt, als Mitglied der Begutachtungskommission iSd § 8 Abs. 1 Z 1 Ausschreibungsgesetz (AusG) für die zu besetzende Vorstandsfunktion des XXXX seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung des Gesetzes Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er bei der Reihung der Bewerber:innen nicht deren einschlägige Berufserfahrung und Fähigkeiten herangezogen habe, sondern parteipolitische und somit sachfremde Erwägungen den Ausschlag gegeben hätten. Begründend wurde ausgeführt, seitens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) sei am römisch 40 .2025 Anklage u.a. gegen römisch 40 gemäß römisch 40 StGB erhoben worden. Dieser werde verdächtigt, als Mitglied der Begutachtungskommission iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Ausschreibungsgesetz (AusG) für die zu besetzende Vorstandsfunktion des römisch 40 seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung des Gesetzes Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er bei der Reihung der Bewerber:innen nicht deren einschlägige Berufserfahrung und Fähigkeiten herangezogen habe, sondern parteipolitische und somit sachfremde Erwägungen den Ausschlag gegeben hätten.
Das XXXX habe den Zentralausschuss und den Dienststellenausschuss am XXXX .2025 um Zustimmung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen XXXX an die Bundesdisziplinarbehörde einerseits und zu seiner vorläufigen Suspendierung andererseits unter Hinweis auf § 21 Abs. 2 PVG ersucht.Das römisch 40 habe den Zentralausschuss und den Dienststellenausschuss am römisch 40 .2025 um Zustimmung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen römisch 40 an die Bundesdisziplinarbehörde einerseits und zu seiner vorläufigen Suspendierung andererseits unter Hinweis auf Paragraph 21, Absatz 2, PVG ersucht.
Mit Schreiben vom XXXX .2025, unterfertigt von XXXX selbst, sei XXXX darüber informiert worden, dass der Zentralausschuss in seiner Sitzung am XXXX 2025 einstimmig beschlossen habe, keine Zustimmung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen XXXX an die Bundesdisziplinarbehörde (daher auch keine Zustimmung zu einer disziplinarrechtlichen Verantwortung) zu erteilen. Ein gleichlautender Beschluss sei betreffend das Ersuchen um Zustimmung zur vorläufigen Suspendierung erfolgt. Begründend sei seitens des Zentralausschusses ausgeführt worden, dass XXXX mit Bescheid des Bundesministeriums XXXX zur Gänze und damit auch betreffend den in Rede stehenden Anlassfall von der Dienstleistung freigestellt worden sei. Die ihm in der Anklage angelastete Handlung sei daher der Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter zuzurechnen bzw. bestehe bei einem zur Gänze dienstfrei gestellten Personalvertreter keinerlei Raum, Dienstpflichten, die ihm zufolge der Dienstfreistellung nicht obliegen würden, zu verletzen. Die Tätigkeit in der Begutachtungskommission könne daher aus Sicht des Zentralausschusses nur in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgt sein. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025, unterfertigt von römisch 40 selbst, sei römisch 40 darüber informiert worden, dass der Zentralausschuss in seiner Sitzung am römisch 40 2025 einstimmig beschlossen habe, keine Zustimmung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen römisch 40 an die Bundesdisziplinarbehörde (daher auch keine Zustimmung zu einer disziplinarrechtlichen Verantwortung) zu erteilen. Ein gleichlautender Beschluss sei betreffend das Ersuchen um Zustimmung zur vorläufigen Suspendierung erfolgt. Begründend sei seitens des Zentralausschusses ausgeführt worden, dass römisch 40 mit Bescheid des Bundesministeriums römisch 40 zur Gänze und damit auch betreffend den in Rede stehenden Anlassfall von der Dienstleistung freigestellt worden sei. Die ihm in der Anklage angelastete Handlung sei daher der Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter zuzurechnen bzw. bestehe bei einem zur Gänze dienstfrei gestellten Personalvertreter keinerlei Raum, Dienstpflichten, die ihm zufolge der Dienstfreistellung nicht obliegen würden, zu verletzen. Die Tätigkeit in der Begutachtungskommission könne daher aus Sicht des Zentralausschusses nur in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgt sein.
Die Dienstfreistellung bedeute jedoch nicht zugleich, dass der dienstfreigestellte Personalvertreter keinerlei Pflichten mehr habe, die aus seinem Beamtenverhältnis resultieren. Trotz Freistellung von den konkreten mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben bleibe sein Dienstverhältnis bzw. auch sein Status als beamteter Dienstnehmer aufrecht. Obwohl der Personalvertreter seine mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben nicht mehr zu erfüllen habe, weil der Dienstgeber darauf verzichte, blieben seine allgemeinen Pflichten als Beamter bestehen. Daraus folge, dass die allgemeinen Pflichten eines Beamten auch für XXXX weiter Gültigkeit haben würden. Nach Anführung von § 43 BDG 1979 wurde ausgeführt, dass sich der Begriff „Dienstpflichten“ im Ergebnis nicht ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines unmittelbaren Dienstes beschränke. Der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ gehe somit über Pflichtverletzungen während der Ausübung des Dienstes hinaus. Zu seiner Tätigkeit in der Begutachtungskommission wurde ausgeführt, dass die Tätigkeit als Mitglied in einer solchen Kommission im PVG nicht erwähnt werde und sohin auch nicht unter die vielfältigen und zahlreichen Aufgaben eines Personalvertretungsorgans falle. Gemäß § 7 Abs. 3 AusG habe jeder Bundesbedienstete einer Bestellung zum Mitglied einer Begutachtungskommission Folge zu leisten. Sowohl vom Zentralausschuss als auch von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst könne grundsätzlich jeder Bedienstete für diese Aufgabe nominiert werden. XXXX sei von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert worden. Nicht jedes Mitglied der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sei zugleich Personalvertreter und umgekehrt. Nachdem das AusG nicht zwingend die Besetzung der Begutachtungskommission mit einem Personalvertreter des Zentralausschusses bzw. mit einem Gewerkschaftsfunktionär vorsehe, sondern beiden Institutionen lediglich in gleicher Weise wie dem Dienstgebervertreter ein Nominierungsrecht für je ein Mitglied der Begutachtungskommission einräume, gehöre die Teilnahme an der Begutachtungskommission jedenfalls nicht zur Funktion eines Personalvertreters.Die Dienstfreistellung bedeute jedoch nicht zugleich, dass der dienstfreigestellte Personalvertreter keinerlei Pflichten mehr habe, die aus seinem Beamtenverhältnis resultieren. Trotz Freistellung von den konkreten mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben bleibe sein Dienstverhältnis bzw. auch sein Status als beamteter Dienstnehmer aufrecht. Obwohl der Personalvertreter seine mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben nicht mehr zu erfüllen habe, weil der Dienstgeber darauf verzichte, blieben seine allgemeinen Pflichten als Beamter bestehen. Daraus folge, dass die allgemeinen Pflichten eines Beamten auch für römisch 40 weiter Gültigkeit haben würden. Nach Anführung von Paragraph 43, BDG 1979 wurde ausgeführt, dass sich der Begriff „Dienstpflichten“ im Ergebnis nicht ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines unmittelbaren Dienstes beschränke. Der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ gehe somit über Pflichtverletzungen während der Ausübung des Dienstes hinaus. Zu seiner Tätigkeit in der Begutachtungskommission wurde ausgeführt, dass die Tätigkeit als Mitglied in einer solchen Kommission im PVG nicht erwähnt werde und sohin auch nicht unter die vielfältigen und zahlreichen Aufgaben eines Personalvertretungsorgans falle. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AusG habe jeder Bundesbedienstete einer Bestellung zum Mitglied einer Begutachtungskommission Folge zu leisten. Sowohl vom Zentralausschuss als auch von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst könne grundsätzlich jeder Bedienstete für diese Aufgabe nominiert werden. römisch 40 sei von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert worden. Nicht jedes Mitglied der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sei zugleich Personalvertreter und umgekehrt. Nachdem das AusG nicht zwingend die Besetzung der Begutachtungskommission mit einem Personalvertreter des Zentralausschusses bzw. mit einem Gewerkschaftsfunktionär vorsehe, sondern beiden Institutionen lediglich in gleicher Weise wie dem Dienstgebervertreter ein Nominierungsrecht für je ein Mitglied der Begutachtungskommission einräume, gehöre die Teilnahme an der Begutachtungskommission jedenfalls nicht zur Funktion eines Personalvertreters.
Die Mitglieder der Begutachtungskommission würden iSd § 7 Abs. 1 Z 1 AusG im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vornehmen, konkret die Erstattung einer objektiven Beurteilung und eines objektiven sachlichen Gutachtens über die Eignung der Bewerber:innen anhand der im Gesetz und der Ausschreibung vorgegebenen Kriterien. Die Mitglieder einer Begutachtungskommission seien ungeachtet ihrer Unabhängigkeit im Verständnis des § 2 Abs. 4 B-GlBG als Vertreter des Dienstgebers aufzufassen. Diskriminierungshandlungen seitens der Begutachtungskommission oder ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit dem Begutachtungsverfahren wären daher dem Dienstgeber zuzurechnen (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/12/0165).Die Mitglieder der Begutachtungskommission würden iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AusG im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vornehmen, konkret die Erstattung einer objektiven Beurteilung und eines objektiven sachlichen Gutachtens über die Eignung der Bewerber:innen anhand der im Gesetz und der Ausschreibung vorgegebenen Kriterien. Die Mitglieder einer Begutachtungskommission seien ungeachtet ihrer Unabhängigkeit im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG als Vertreter des Dienstgebers aufzufassen. Diskriminierungshandlungen seitens der Begutachtungskommission oder ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit dem Begutachtungsverfahren wären daher dem Dienstgeber zuzurechnen vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/12/0165).
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Tätigkeit von XXXX in der Begutachtungskommission nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt sei. Er sei zwar von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Mitglied nominiert worden, doch folge die Bestellung zum unabhängigen und weisungsfreien Mitglied der Begutachtungskommission aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Die Tätigkeit als Mitglied einer Begutachtungskommission gehöre zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Bundesbediensteten. Darüber hinaus habe der Zentralausschuss übersehen, dass XXXX die Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht keinesfalls in seiner Eigenschaft als Personalvertreter abgegeben habe. Zu diesem Punkt der Anklage habe der Zentralausschuss in seiner Begründung der Zustimmungsverweigerung keine klar erkennbare Aussage getroffen.Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Tätigkeit von römisch 40 in der Begutachtungskommission nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt sei. Er sei zwar von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Mitglied nominiert worden, doch folge die Bestellung zum unabhängigen und weisungsfreien Mitglied der Begutachtungskommission aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Die Tätigkeit als Mitglied einer Begutachtungskommission gehöre zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Bundesbediensteten. Darüber hinaus habe der Zentralausschuss übersehen, dass römisch 40 die Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht keinesfalls in seiner Eigenschaft als Personalvertreter abgegeben habe. Zu diesem Punkt der Anklage habe der Zentralausschuss in seiner Begründung der Zustimmungsverweigerung keine klar erkennbare Aussage getroffen.
2. Aufgrund eines diesbezüglich von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs nahm der stellvertretetende Vorsitzende des Zentralausschusses Stellung und legte zahlreiche Unterlagen vor. In der Stellungnahme wurde bestätigt, dass XXXX von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in die Begutachtungskommission entsendet worden sei. Er sei daher nicht in seiner Eigenschaft als Bediensteter des Ressorts Angehöriger der Kommission gewesen. Er habe daher auch keineswegs die dienstliche Verpflichtung gehabt, dieser Entsendung zu entsprechen. Die Zugehörigkeit zur Begutachtungskommission habe daher nicht auf einer dienstlichen Verpflichtung beruht. Die Entsendung stehe nach Auffassung des Zentralausschusses in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Mandat in diesem Ausschuss. Der so entsendete Personalvertreter-Mandatar habe die Interessen der Bediensteten des betreffenden Ressorts in der Begutachtungskommission wahrzunehmen. Von der Standesvertretung entsendete Bedienstete würden zwar nicht die Personalvertretung repräsentieren, sie würden jedoch ihre „Eigenschaft“ als Personalvertreter verkörpern. Vor diesem Hintergrund habe der Zentralausschuss in der Sitzung vom XXXX .2025 die Handlungen bzw. Äußerungen von XXXX in der Begutachtungskommission und nachfolgend im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Ausübung seiner Eigenschaft als Personalvertreter gewertet, zumal dieser auch gemäß § 25 Abs. 4 PVG vom Dienst freigestellt sei und daher per se keine Dienstpflicht verletzen könne.2. Aufgrund eines diesbezüglich von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs nahm der stellvertretetende Vorsitzende des Zentralausschusses Stellung und legte zahlreiche Unterlagen vor. In der Stellungnahme wurde bestätigt, dass römisch 40 von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in die Begutachtungskommission entsendet worden sei. Er sei daher nicht in seiner Eigenschaft als Bediensteter des Ressorts Angehöriger der Kommission gewesen. Er habe daher auch keineswegs die dienstliche Verpflichtung gehabt, dieser Entsendung zu entsprechen. Die Zugehörigkeit zur Begutachtungskommission habe daher nicht auf einer dienstlichen Verpflichtung beruht. Die Entsendung stehe nach Auffassung des Zentralausschusses in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Mandat in diesem Ausschuss. Der so entsendete Personalvertreter-Mandatar habe die Interessen der Bediensteten des betreffenden Ressorts in der Begutachtungskommission wahrzunehmen. Von der Standesvertretung entsendete Bedienstete würden zwar nicht die Personalvertretung repräsentieren, sie würden jedoch ihre „Eigenschaft“ als Personalvertreter verkörpern. Vor diesem Hintergrund habe der Zentralausschuss in der Sitzung vom römisch 40 .2025 die Handlungen bzw. Äußerungen von römisch 40 in der Begutachtungskommission und nachfolgend im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Ausübung seiner Eigenschaft als Personalvertreter gewertet, zumal dieser auch gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PVG vom Dienst freigestellt sei und daher per se keine Dienstpflicht verletzen könne.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem Antrag gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG iVm § 28 Abs. 1 und Abs. 2 PVG stattgegeben und festgestellt, dass die Beschlüsse des Zentralausschusses zu Top XXXX der Tagesordnung seiner Sitzung vom XXXX 2025, mit denen die Zustimmung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den XXXX XXXX und zur beabsichtigten vorläufigen Suspendierung des XXXX XXXX verweigert wurde, in gesetzwidriger Geschäftsführung gefasst worden seien, weshalb diese beiden Beschlüsse als rechtswidrig aufgehoben wurden.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, PVG stattgegeben und festgestellt, dass die Beschlüsse des Zentralausschusses zu Top römisch 40 der Tagesordnung seiner Sitzung vom römisch 40 2025, mit denen die Zustimmung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den römisch 40 römisch 40 und zur beabsichtigten vorläufigen Suspendierung des römisch 40 römisch 40 verweigert wurde, in gesetzwidriger Geschäftsführung gefasst worden seien, weshalb diese beiden Beschlüsse als rechtswidrig aufgehoben wurden.
Begründend legte die belangte Behörde nach Darstellung von Sachverhalt und Rechtslage dar, dass die Meinung des Zentralausschusses zur Ausübung der Personalvertretungsfunktion als Mitglied der Begutachtungskommission im PVG keine Deckung finde. Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK), an deren Rechtsprechung die belangte Behörde insoweit festhalte, habe in ihrer Entscheidung vom 23.06.2003, A 1-PVAK/03, ausgesprochen, dass es sich beim Entsendungsrecht in Begutachtungskommissionen um keine Angelegenheit des Personalvertretungsrechts, sondern um eine solche des AusG handle. In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2011, A 6-PVAK/10, habe die PVAK ausdrücklich festgestellt, dass das in die Begutachtungskommission vom Zentralausschuss entsendete Mitglied nicht als Personalvertreter oder gar als Vertreter des Zentralausschusses tätig werde (auch wenn der Zentralausschuss mit seiner Auswahl des Mitglieds wichtige Personalentscheidungen – zumindest indirekt – beeinflussen könne). Sowohl der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als auch dem Zentralausschuss stehe es nach dem AusG vollkommen frei, wen sie als Mitglied in die Begutachtungskommission entsende. Es müsse sich weder um Bedienstete des betroffenen Ressorts, noch um Bundesbedienstete überhaupt handeln, noch um PVO-Mitglieder, noch um Gewerkschaftsfunktionäre oder um Angestellte der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst. Allein aus dieser Rechtslage folge ohne Zweifel, dass es sich bei der Tätigkeit als Mitglied einer Begutachtungskommission nicht um Ausübung der Personalvertretungsfunktion handeln könne. Die Tätigkeit in einer Berufungskommission habe vielmehr nach den Vorgaben des AusG zu erfolgen und nicht nach den Vorgaben des PVG. Die Tätigkeit in einer Begutachtungskommission sei der Sphäre des Dienstgebers zuzuordnen, weil die Aufgabenwahrnehmung durch deren Mitglieder der Vorbereitung der Entscheidung der Ressortleitung und deren Unterstützung iSd AusG diene und nicht der Vertretung der Interessen der Bediensteten iSd PVG, wenngleich diese indirekt davon betroffen sein mögen.
Ganz abgesehen davon sei der XXXX XXXX im vorliegenden Fall nicht vom Zentralausschuss, sondern von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, in der er die XXXX bekleide, in die Begutachtungskommission entsendet worden. Allein schon deshalb könnte es sich bei seiner Tätigkeit in der Begutachtungskommission nicht um Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion handeln, da die Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeiten keinesfalls Personalvertretungstätigkeit darstellen könne, weil diese Tätigkeiten allein schon nach § 2 Abs. 3 PVG unterschiedliche, strikt voneinander abgegrenzte Bereiche darstellen würden (mit Verweis auf VwGH 17.02.1999, 94/12/0196; PVAB 09.09.2015, A 10-PVAB/15 mwN). Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschlüsse des Zentralausschusses, mit denen die Zustimmung verweigert worden sei, seinen Vorsitzenden dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, bei gegebener Sach- und Rechtslage entgegen den Vorgaben des § 28 Abs. 2 PVG in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgt seien und demzufolge wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben seien.Ganz abgesehen davon sei der römisch 40 römisch 40 im vorliegenden Fall nicht vom Zentralausschuss, sondern von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, in der er die römisch 40 bekleide, in die Begutachtungskommission entsendet worden. Allein schon deshalb könnte es sich bei seiner Tätigkeit in der Begutachtungskommission nicht um Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion handeln, da die Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeiten keinesfalls Personalvertretungstätigkeit darstellen könne, weil diese Tätigkeiten allein schon nach Paragraph 2, Absatz 3, PVG unterschiedliche, strikt voneinander abgegrenzte Bereiche darstellen würden (mit Verweis auf VwGH 17.02.1999, 94/12/0196; PVAB 09.09.2015, A 10-PVAB/15 mwN). Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschlüsse des Zentralausschusses, mit denen die Zustimmung verweigert worden sei, seinen Vorsitzenden dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, bei gegebener Sach- und Rechtslage entgegen den Vorgaben des Paragraph 28, Absatz 2, PVG in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgt seien und demzufolge wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben seien.
4. Dagegen erhob der Zentralausschuss fristgerecht Beschwerde. Der von der belangten Behörde vorgebrachten Auffassung, der XXXX werde nicht in seiner Funktion als Personalvertreter in der Begutachtung tätig, sondern im Sinne des AusG, und sei zudem als XXXX der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandt worden, weswegen dieser nicht dem Schutz des § 28 PVG unterliege, wurde entgegnet, dass zwar grundsätzlich richtig sei, dass XXXX . Dennoch seien die rechtlichen Schlüsse, die die belangte Behörde daraus ziehe, verfehlt. Der XXXX sei für seine Personalvertretertätigkeit voll dienstfreigestellt und demnach im Rahmen seiner faktischen Funktion als Personalvertreter in der Begutachtungskommission tätig gewesen. Zudem sei ein offenbar mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden, weil der betroffene XXXX selbst gar nicht zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt befragt worden sei. 4. Dagegen erhob der Zentralausschuss fristgerecht Beschwerde. Der von der belangten Behörde vorgebrachten Auffassung, der römisch 40 werde nicht in seiner Funktion als Personalvertreter in der Begutachtung tätig, sondern im Sinne des AusG, und sei zudem als römisch 40 der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandt worden, weswegen dieser nicht dem Schutz des Paragraph 28, PVG unterliege, wurde entgegnet, dass zwar grundsätzlich richtig sei, dass römisch 40 . Dennoch seien die rechtlichen Schlüsse, die die belangte Behörde daraus ziehe, verfehlt. Der römisch 40 sei für seine Personalvertretertätigkeit voll dienstfreigestellt und demnach im Rahmen seiner faktischen Funktion als Personalvertreter in der Begutachtungskommission tätig gewesen. Zudem sei ein offenbar mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden, weil der betroffene römisch 40 selbst gar nicht zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt befragt worden sei.
Es wurden die Einvernahme von XXXX als Zeuge beantragt und die Nennung weiterer Zeug:innen vorbehalten. Eine Nennung weiterer Zeu:innen erfolgte jedoch nicht.Es wurden die Einvernahme von römisch 40 als Zeuge beantragt und die Nennung weiterer Zeug:innen vorbehalten. Eine Nennung weiterer Zeu:innen erfolgte jedoch nicht.
5. Mit Schreiben vom 01.09.2025, einlangend im Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2025, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 08.09.2025 informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei und Schriftsätze ab Vorlage unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX ist XXXX des Zentralausschusses XXXX . Aufgrund seiner Personalvertretertätigkeit ist er zur Gänze vom Dienst freigestellt.1.1. römisch 40 ist römisch 40 des Zentralausschusses römisch 40 . Aufgrund seiner Personalvertretertätigkeit ist er zur Gänze vom Dienst freigestellt.
Zusätzlich ist er Vorsitzender der XXXX ).Zusätzlich ist er Vorsitzender der römisch 40 ).
1.2. Er wurde gemäß § 7 Abs. 2 AusG von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Mitglied in die Begutachtungskommission betreffend die Besetzung XXXX entsendet.1.2. Er wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AusG von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Mitglied in die Begutachtungskommission betreffend die Besetzung römisch 40 entsendet.
1.3. Mit zwei Schreiben vom XXXX 2025 teilte die XXXX als Leiterin der zuständigen Dienstbehörde von XXXX dem Zentralausschuss die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen bzw. beabsichtigte vorläufige Suspendierung von XXXX mit. Inhaltlich wurde ausgeführt wie folgt:1.3. Mit zwei Schreiben vom römisch 40 2025 teilte die römisch 40 als Leiterin der zuständigen Dienstbehörde von römisch 40 dem Zentralausschuss die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen bzw. beabsichtigte vorläufige Suspendierung von römisch 40 mit. Inhaltlich wurde ausgeführt wie folgt:
Seitens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wurde am XXXX .2025 Anklage gegen AD XXXX gem. XXXX ) erhoben. Seitens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wurde am römisch 40 .2025 Anklage gegen AD römisch 40 gem. römisch 40 ) erhoben.
Unter Hinweis auf § 21 Abs. 2 PVG iVm. § 28 PVG wird mitgeteilt, dass beabsichtigt istUnter Hinweis auf Paragraph 21, Absatz 2, PVG in Verbindung mit Paragraph 28, PVG wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist
[Schreiben 1] gegen AD XXXX eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) zu erstatten.[Schreiben 1] gegen AD römisch 40 eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) zu erstatten.
[Schreiben 2] AD XXXX vorläufig vom Dienst zu suspendieren.[Schreiben 2] AD römisch 40 vorläufig vom Dienst zu suspendieren.
Der Zentralausschuss wird ersucht, seine Zustimmung zu erteilen, dass AD XXXX zu dem in der Anklage erhobenen TatverdachtDer Zentralausschuss wird ersucht, seine Zustimmung zu erteilen, dass AD römisch 40 zu dem in der Anklage erhobenen Tatverdacht
[Schreiben 1] disziplinarrechtlich
[Schreiben 2] dienstrechtlich
zur Verantwortung gezogen wird.
Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Dienststellenausschuss unter Bezug auf § 9 Abs. 3 lit. c PVG mitgeteilt, dass von der Dienstbehörde beabsichtigt sei, gegen XXXX eine Disziplinaranzeige zu erstatten.Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Dienststellenausschuss unter Bezug auf Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG mitgeteilt, dass von der Dienstbehörde beabsichtigt sei, gegen römisch 40 eine Disziplinaranzeige zu erstatten.
1.4. In der Sitzung vom XXXX .2025 beschloss der Zentralausschuss, dass keine Zustimmung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige erteilt werde und ebenfalls keine Zustimmung zu einer Freigabe zur vorläufigen Suspendierung (Beschluss zu XXXX )1.4. In der Sitzung vom römisch 40 .2025 beschloss der Zentralausschuss, dass keine Zustimmung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige erteilt werde und ebenfalls keine Zustimmung zu einer Freigabe zur vorläufigen Suspendierung (Beschluss zu römisch 40 )
1.5. Mit zwei Schreiben vom XXXX .2024 teilte der Zentralausschuss der Leiterin der zuständigen Dienstbehörde mit wie folgt:1.5. Mit zwei Schreiben vom römisch 40 .2024 teilte der Zentralausschuss der Leiterin der zuständigen Dienstbehörde mit wie folgt:
XXXX ist auf Antrag des Zentralausschusses mit Bescheid des XXXX zur Gänze und damit auch betreffend den in Rede stehenden Anlassfall von der Dienstleistung freigestellt. Die ihm angelastete Handlung ist daher der Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter zuzurechnen bzw. besteht bei einem zur Gänze dienstfrei gestellten Personalvertreter keinerlei Raum, Dienstpflichten, die ihm ja zu Folge der Dienstfreistellung nicht obliegen, zu verletzen. Die Tätigkeit in der Begutachtungskommission kann daher aus Sicht des Zentralausschusses nur in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgt sein. römisch 40 ist auf Antrag des Zentralausschusses mit Bescheid des römisch 40 zur Gänze und damit auch betreffend den in Rede stehenden Anlassfall von der Dienstleistung freigestellt. Die ihm angelastete Handlung ist daher der Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter zuzurechnen bzw. besteht bei einem zur Gänze dienstfrei gestellten Personalvertreter keinerlei Raum, Dienstpflichten, die ihm ja zu Folge der Dienstfreistellung nicht obliegen, zu verletzen. Die Tätigkeit in der Begutachtungskommission kann daher aus Sicht des Zentralausschusses nur in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgt sein.
Der Zentralausschuss hat daher in seiner Sitzung am XXXX 2025 einstimmig beschlossen, keine Zustimmung zur Erteilung Der Zentralausschuss hat daher in seiner Sitzung am römisch 40 2025 einstimmig beschlossen, keine Zustimmung zur Erteilung
[Schreiben 1] einer Disziplinaranzeige gegen XXXX an die Bundesdisziplinarbehörde (daher auch keine Zustimmung zu einer disziplinarrechtlichen Verantwortung[Schreiben 1] einer Disziplinaranzeige gegen römisch 40 an die Bundesdisziplinarbehörde (daher auch keine Zustimmung zu einer disziplinarrechtlichen Verantwortung
[Schreiben 2] einer vorläufigen Suspendierung gegen XXXX (daher auch keine Zustimmung zu einer dienstrechtlichen Verantwortung)[Schreiben 2] einer vorläufigen Suspendierung gegen römisch 40 (daher auch keine Zustimmung zu einer dienstrechtlichen Verantwortung)
zu erteilen.
Es wird mitgeteilt, dass der Zentralausschuss am XXXX 2025 einstimmig gem. § 21 Abs. 2 PVG beschlossen hat, dass XXXX seine volle Funktion mit sofortiger Wirkung wieder ausübt.Es wird mitgeteilt, dass der Zentralausschuss am römisch 40 2025 einstimmig gem. Paragraph 21, Absatz 2, PVG beschlossen hat, dass römisch 40 seine volle Funktion mit sofortiger Wirkung wieder ausübt.
Unterfertigt wurden die Schreiben jeweils von XXXX als Vorsitzendem für den Zentralausschuss.Unterfertigt wurden die Schreiben jeweils von römisch 40 als Vorsitzendem für den Zentralausschuss.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt. Die betreffenden Schreiben wurden im Verfahren sowohl seitens der Leiterin der zuständigen Dienstbehörde als auch seitens des Zentralausschusses vorgelegt.
Dass XXXX von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in die Begutachtungskommission entsandt wurde bzw. seine Funktion innerhalb dieser, wurde genauso unstrittig von sämtlichen beteiligten Parteien vorgebracht, wie dass XXXX aufgrund seiner Funktion zur Gänze vom Dienst freigestellt ist. Dies ist auch nicht in Zweifel zu ziehen.Dass römisch 40 von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in die Begutachtungskommission entsandt wurde bzw. seine Funktion innerhalb dieser, wurde genauso unstrittig von sämtlichen beteiligten Parteien vorgebracht, wie dass römisch 40 aufgrund seiner Funktion zur Gänze vom Dienst freigestellt ist. Dies ist auch nicht in Zweifel zu ziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 41d Abs. 1 PVG hat bei Beschwerden gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG hat bei Beschwerden gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG) dürfen Personalvertreter:innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt der Ausschuss zum Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, hat er die Zustimmung zu erteilen (Abs. 2).3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG) dürfen Personalvertreter:innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt der Ausschuss zum Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, hat er die Zustimmung zu erteilen (Absatz 2,).
§ 28 PVG ist dahin zu verstehen, dass ein:e Personalvertreter:in wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift des § 28 Abs. 1 erster Satz PVG die ungestörte Amtsausübung der Personalvertreter:in (§ 3 Abs. 6 PVG) sicherstellen. Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben dieser Organe der Personalvertretung fordert eine gewisse Unabhängigkeit der Mitglieder gegenüber der Dienstbehörde. Darüber hinaus wird durch diese Schutzbestimmung eine dem Wählerwillen entsprechende Zusammensetzung dieser Organe der Personalvertretung während ihrer Funktionszeit garantiert (VwGH 01.07.1998, 95/09/0166).Paragraph 28, PVG ist dahin zu verstehen, dass ein:e Personalvertreter:in wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz PVG die ungestörte Amtsausübung der Personalvertreter:in (Paragraph 3, Absatz 6, PVG) sicherstellen. Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben dieser Organe der Personalvertretung fordert eine gewisse Unabhängigkeit der Mitglieder gegenüber der Dienstbehörde. Darüber hinaus wird durch diese Schutzbestimmung eine dem Wählerwillen entsprechende Zusammensetzung dieser Organe der Personalvertretung während ihrer Funktionszeit garantiert (VwGH 01.07.1998, 95/09/0166).
Die funktionelle Immunität bezieht sich auf jedes – auch außerberufliche – Verhalten des:r Personalvertreter:in. Dies ist nicht nur jenes, das in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter:in steht. Die Zustimmung zur Verfolgung ist vom Personalvertretungsorgan nicht zu erteilen, wenn die Äußerungen oder Handlungen in Ausübung der Funktion (als Personalvertreter:in oder Mitglied des Wahlausschusses) erfolgt sind (§ 28 Abs. 2 PVG; siehe auch Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten4 [2010] 62).Die funktionelle Immunität bezieht sich auf jedes – auch außerberufliche – Verhalten des:r Personalvertreter:in. Dies ist nicht nur jenes, das in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter:in steht. Die Zustimmung zur Verfolgung ist vom Personalvertretungsorgan nicht zu erteilen, wenn die Äußerungen oder Handlungen in Ausübung der Funktion (als Personalvertreter:in oder Mitglied des Wahlausschusses) erfolgt sind (Paragraph 28, Absatz 2, PVG; siehe auch Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten4 [2010] 62).