TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/19 W161 2323105-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2025
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Entscheidungsdatum

19.11.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W161 2323105-1/4E
W161 2323111-1/4E
W161 2323108-1/4E
W161 2323109-1/4E
W161 2323113-1/4E
W161 2323107-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
W161 2323105-1/4E, W161 2323111-1/4E, W161 2323108-1/4E, W161 2323109-1/4E, W161 2323113-1/4E, W161 2323107-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden

1.) der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. XXXX ;1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. römisch 40 ;

2.) des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. XXXX ;2.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. römisch 40 ;

3.) des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. XXXX ;3.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. römisch 40 ;

4.) der mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. XXXX ;4.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. römisch 40 ;

5.) des mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. XXXX ;5.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. römisch 40 ;

6.) des mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Großeltern XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. XXXX ;6.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Großeltern römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. römisch 40 ;

alle StA. Afghanistan, sämtliche vertreten durch die BBU zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z. 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) der Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) und ihre drei Kinder (BF3, BF4 und BF5), sowie der mj. Enkelsohn (BF6), alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 04.04.2025 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

EURODAC-Abfragen ergaben für die BF1 einen Treffer der Kategorie 2 vom 24.09.2024 mit Griechenland, für die BF2 bis BF5 jeweils einen Treffer der Kategorie 1 vom 25.09.2024 und einen Treffer der Kategorie 2 vom 24.09.2024 mit Griechenland.

Am 04.06.2025 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: BFA) bezüglich der Beschwerdeführer (in Folge: BF) Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-Verordnung an Griechenland gestellt.Am 04.06.2025 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: BFA) bezüglich der Beschwerdeführer (in Folge: BF) Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-Verordnung an Griechenland gestellt.

Mit Schreiben vom 10.06.2025 bzw. 11.06.2025 teilten die griechischen Behörden mit, dass die BF am 25.09.2024 bzw. 26.09.2024.05.2024 in Griechenland um Asyl angesucht hätten und der BF1, dem BF2, der BF4 und dem BF5 am 18.10.2024, dem BF3 am 25.10.2024 und dem BF6 am 12.02.2025 der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden wäre, ebenso wären jeweils eine Aufenthaltsbewilligung (Residence Permit) und ein Reisedokument ausgestellt worden.

2.1. Die BF1 gab in ihrer Erstbefragung vom 04.04.2025 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Ihre Angaben würden auch für ihren minderjährigen Enkelsohn, den BF6, gelten. Sie habe ihren Herkunftsstaat vor ca. 10 Monaten verlassen. Nach Durchreise von Pakistan, Iran und der Türkei habe sie sich ca. sechs Monate in Griechenland aufgehalten, seit 03.04.2025 sei sie in Österreich. Ihre Tochter XXXX , Mutter des BF6, sei bei der türkischen Grenze zum Iran von der Polizei erfasst und in weiterer Folge nach Afghanistan abgeschoben worden. In Griechenland seien sie nicht wirklich gut versorgt worden, sie hätten dort auch keine staatliche Hilfe erhalten, sie seien lediglich zweimal am Tag verpflegt worden. Sie habe in Griechenland um Asyl angesucht, wolle aber nicht nach Griechenland zurück, sondern in Österreich bleiben. Sie sei von Griechenland nach Österreich legal geflogen (griechischer Konventionsreisepass und Aufenthaltstitel). Die Flugtickets hätten sie selbst gekauft. Als Fluchtgrund gab die BF1 an, sie gehöre der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan an. Diese seien dort von den Taliban gehasst und hätten sie ein stressfreies Leben ohne Angst führen wollen.2.1. Die BF1 gab in ihrer Erstbefragung vom 04.04.2025 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Ihre Angaben würden auch für ihren minderjährigen Enkelsohn, den BF6, gelten. Sie habe ihren Herkunftsstaat vor ca. 10 Monaten verlassen. Nach Durchreise von Pakistan, Iran und der Türkei habe sie sich ca. sechs Monate in Griechenland aufgehalten, seit 03.04.2025 sei sie in Österreich. Ihre Tochter römisch 40 , Mutter des BF6, sei bei der türkischen Grenze zum Iran von der Polizei erfasst und in weiterer Folge nach Afghanistan abgeschoben worden. In Griechenland seien sie nicht wirklich gut versorgt worden, sie hätten dort auch keine staatliche Hilfe erhalten, sie seien lediglich zweimal am Tag verpflegt worden. Sie habe in Griechenland um Asyl angesucht, wolle aber nicht nach Griechenland zurück, sondern in Österreich bleiben. Sie sei von Griechenland nach Österreich legal geflogen (griechischer Konventionsreisepass und Aufenthaltstitel). Die Flugtickets hätten sie selbst gekauft. Als Fluchtgrund gab die BF1 an, sie gehöre der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan an. Diese seien dort von den Taliban gehasst und hätten sie ein stressfreies Leben ohne Angst führen wollen.

2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 30.07.2025 gab die BF1 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder bzw. ihr minderjähriges Enkelkind gelten. Sie habe weiterhin die Obsorge für ihren Enkel. Sie selbst habe insgesamt drei Söhne und vier Töchter. Die Mutter ihres Enkels sei in Afghanistan, ein Sohn sei seit drei Monaten im Iran, eine Tochter sei verheiratet und lebe ebenfalls im Iran, eine weitere Tochter sei verheiratet und lebe in Deutschland. Die Mutter ihres Enkelkindes habe noch weitere fünf Kinder. Sie seien alle gemeinsam auf der Flucht vom Iran in Richtung Türkei unterwegs gewesen, an der Grenze sei von den Iranern auf sie geschossen worden. Sie seien da in mehreren Fahrzeugen aufgeteilt gewesen und wäre ihr Enkel bei ihr im Auto gesessen. Sie hätten einander dort verloren. Ihre Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen und halte sie diese aufrecht. Befragt nach schwerwiegenden Krankheiten oder Medikamenten gebe sie an, sie sei XXXX . Sie sei mehrere Monate im Krankenhaus gewesen, dort behandelt worden und sehe man noch immer die Narben. XXXX und nehme deswegen Medikamente in Form von Schmerzmittel. XXXX Sie sei in Österreich im Camp bei einem Arzt gewesen. Sie habe noch einen weiteren Termin beim Arzt, wisse aber nicht wann. Der Arzt habe gemeint, sie solle weiterhin die Medikamente nehmen. Vom Camp sei sie einmal in ein Krankenhaus gebracht worden und dort einen Tag während der Schmerzen untersucht worden. Sie verfüge über keine medizinischen Unterlagen zur Bestätigung ihrer Angaben. Ihre Kinder bzw. ihr Enkelkind seien alle gesund. Sie habe in Österreich, abgesehen von den mitgereisten Angehörigen keine weiteren Verwandten oder Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Griechenland gab die BF1 an, sie seien insgesamt sechs Monate in Griechenland gewesen, Hazara würden in Afghanistan verfolgt und hätten sie nur in einem sicheren Land in Europa leben wollen. Sie hätten gedacht, dort Sicherheit gefunden zu haben, das sei aber nicht so gewesen. Sie hätten in einem Camp gewohnt und täglich zwei Mahlzeiten bekommen, das sei aber alles gewesen. Sie hätten keinerlei weitere Hilfe erhalten. Die Kinder seien nicht unterrichtet worden. Ein bis zwei Mal pro Woche habe es einen Kurs gegeben, sonst nichts. Nachgefragt gebe sie an, es sei eine Art Schule gewesen, aber sehr unregelmäßig. Einige Monate später hätten sie die ID-Card erhalten. Danach hätten die Kinder weiterhin Verpflegung bekommen, die Erwachsenen jedoch nicht mehr. Einige Zeit später hätten sie ihre Reisepässe erhalten und seien sofort aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Man habe gesagt, sie sollen in ein anderes Land gehen. Sie hätten andere Flüchtlinge gefragt und diese hätten ihnen gesagt, dass Österreich sehr gut wäre und deswegen seien sie hierher gekommen. In Griechenland hätten sie zwei Interviews gehabt und seien dabei nach ihren Fluchtgründen gefragt worden. Dann habe man ihnen gesagt, sie könnten die ID-Card abholen. Etwa drei Monate später hätten sie ihre Pässe abgeholt. Im Camp habe es einen Arzt gegeben. Wenn es ihr schlecht gegangen wäre, sei sie zu ihm gegangen. Dieser sei sehr unfreundlich gewesen und hätte ihr immer gesagt, dass sie gesund wäre und nicht mehr zu ihm kommen solle. Er habe gesagt, sie solle in Deutschland zum Arzt gehen. Über Vorhalt, dass ihr eine Residence Permit Card (RPC) ausgestellt worden wäre, mit welcher sie Zugang zu den meisten Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt habe, gab die BF1 an, niemand habe ihr gesagt, dass sie jetzt eine Wohnung und eine Arbeit suchen müssen. Man habe nur gesagt, sie sollen das Land verlassen. Es habe während ihres Aufenthalts in Griechenland keine sie bzw. ihre Familie konkret betreffenden Vorfälle gegeben. Die sechs Monate in Griechenland seien sie immer im selben Camp gewesen, in einem Container, dort sei es sehr heiß gewesen. Manchmal hätten Sie den Container wechseln müssen. Es sei dort sehr chaotisch gewesen. Es habe viele Flüchtlinge und sehr viele Kinder dort gegeben. Die Kinder hätten untereinander gestritten und sich verletzt. Wenn man zur Polizei gegangen sei, sei das denen aber völlig egal gewesen. Sie habe sich in Griechenland während des laufenden Asylverfahrens nicht erkundigt, welche Behördengänge zur Arbeitsplatzsuche, Wohnungssuche, Schulbesuchsmöglichkeiten für Kinder etc. sie nach Zuerkennung des Schutzstatus erledigen müsse. Dort würden alle nur darauf warten, die Pässe zu bekommen und dann weiterreisen. Im Alltag in Griechenland hätten sie nicht viel gemacht. Sie hätten sich nur die Zeit vertrieben, Frühstück geholt und ein Mittagessen gehabt, sonst hätten sie nichts gemacht. Sie habe die ganze Zeit auf ihren Enkel aufgepasst. Nach Erhalt der Pässe habe sich ihr Mann um die Tickets gekümmert, um das Land verlassen zu können. Sie habe in Griechenland keine Kurse/Ausbildungen besucht, es habe keine Kurse für Erwachsene gegeben. Sie könne keine Arbeit ausüben, auch wenn Medikamente helfen. Sie habe XXXX . In Griechenland habe sie oder jemand anderer aus der Familie nicht versucht, eine Wohnung zu finden, niemand habe sich um sie gekümmert. Sie hätten auch nicht versucht, eine Arbeit zu finden. Man hätte ihnen gesagt, dass sie nicht arbeiten dürfen. Sie habe in Griechenland auch nicht versucht, die dortige Sprache zu lernen, es habe keinen Kurs gegeben. Sie sei Analphabetin. Befragt, ob sie nach Erhalt der Dokumente in Griechenland versucht habe, Unterstützung von einer NGO, der Kirche oder einem staatlichen Programm zu erhalten, gebe sie an, sie höre das zum ersten Mal, dass es so etwas gebe. Für die Flugtickets von Griechenland nach Österreich hätten sie etwa € 100,-- pro Person bezahlt. Das Geld wären ihre Ersparnisse gewesen. In Griechenland habe ihnen niemand gesagt, dass sie die Kinder in eine Schule einschreiben müssen.2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 am 30.07.2025 gab die BF1 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder bzw. ihr minderjähriges Enkelkind gelten. Sie habe weiterhin die Obsorge für ihren Enkel. Sie selbst habe insgesamt drei Söhne und vier Töchter. Die Mutter ihres Enkels sei in Afghanistan, ein Sohn sei seit drei Monaten im Iran, eine Tochter sei verheiratet und lebe ebenfalls im Iran, eine weitere Tochter sei verheiratet und lebe in Deutschland. Die Mutter ihres Enkelkindes habe noch weitere fünf Kinder. Sie seien alle gemeinsam auf der Flucht vom Iran in Richtung Türkei unterwegs gewesen, an der Grenze sei von den Iranern auf sie geschossen worden. Sie seien da in mehreren Fahrzeugen aufgeteilt gewesen und wäre ihr Enkel bei ihr im Auto gesessen. Sie hätten einander dort verloren. Ihre Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen und halte sie diese aufrecht. Befragt nach schwerwiegenden Krankheiten oder Medikamenten gebe sie an, sie sei römisch 40 . Sie sei mehrere Monate im Krankenhaus gewesen, dort behandelt worden und sehe man noch immer die Narben. römisch 40 und nehme deswegen Medikamente in Form von Schmerzmittel. römisch 40 Sie sei in Österreich im Camp bei einem Arzt gewesen. Sie habe noch einen weiteren Termin beim Arzt, wisse aber nicht wann. Der Arzt habe gemeint, sie solle weiterhin die Medikamente nehmen. Vom Camp sei sie einmal in ein Krankenhaus gebracht worden und dort einen Tag während der Schmerzen untersucht worden. Sie verfüge über keine medizinischen Unterlagen zur Bestätigung ihrer Angaben. Ihre Kinder bzw. ihr Enkelkind seien alle gesund. Sie habe in Österreich, abgesehen von den mitgereisten Angehörigen keine weiteren Verwandten oder Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Griechenland gab die BF1 an, sie seien insgesamt sechs Monate in Griechenland gewesen, Hazara würden in Afghanistan verfolgt und hätten sie nur in einem sicheren Land in Europa leben wollen. Sie hätten gedacht, dort Sicherheit gefunden zu haben, das sei aber nicht so gewesen. Sie hätten in einem Camp gewohnt und täglich zwei Mahlzeiten bekommen, das sei aber alles gewesen. Sie hätten keinerlei weitere Hilfe erhalten. Die Kinder seien nicht unterrichtet worden. Ein bis zwei Mal pro Woche habe es einen Kurs gegeben, sonst nichts. Nachgefragt gebe sie an, es sei eine Art Schule gewesen, aber sehr unregelmäßig. Einige Monate später hätten sie die ID-Card erhalten. Danach hätten die Kinder weiterhin Verpflegung bekommen, die Erwachsenen jedoch nicht mehr. Einige Zeit später hätten sie ihre Reisepässe erhalten und seien sofort aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Man habe gesagt, sie sollen in ein anderes Land gehen. Sie hätten andere Flüchtlinge gefragt und diese hätten ihnen gesagt, dass Österreich sehr gut wäre und deswegen seien sie hierher gekommen. In Griechenland hätten sie zwei Interviews gehabt und seien dabei nach ihren Fluchtgründen gefragt worden. Dann habe man ihnen gesagt, sie könnten die ID-Card abholen. Etwa drei Monate später hätten sie ihre Pässe abgeholt. Im Camp habe es einen Arzt gegeben. Wenn es ihr schlecht gegangen wäre, sei sie zu ihm gegangen. Dieser sei sehr unfreundlich gewesen und hätte ihr immer gesagt, dass sie gesund wäre und nicht mehr zu ihm kommen solle. Er habe gesagt, sie solle in Deutschland zum Arzt gehen. Über Vorhalt, dass ihr eine Residence Permit Card (RPC) ausgestellt worden wäre, mit welcher sie Zugang zu den meisten Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt habe, gab die BF1 an, niemand habe ihr gesagt, dass sie jetzt eine Wohnung und eine Arbeit suchen müssen. Man habe nur gesagt, sie sollen das Land verlassen. Es habe während ihres Aufenthalts in Griechenland keine sie bzw. ihre Familie konkret betreffenden Vorfälle gegeben. Die sechs Monate in Griechenland seien sie immer im selben Camp gewesen, in einem Container, dort sei es sehr heiß gewesen. Manchmal hätten Sie den Container wechseln müssen. Es sei dort sehr chaotisch gewesen. Es habe viele Flüchtlinge und sehr viele Kinder dort gegeben. Die Kinder hätten untereinander gestritten und sich verletzt. Wenn man zur Polizei gegangen sei, sei das denen aber völlig egal gewesen. Sie habe sich in Griechenland während des laufenden Asylverfahrens nicht erkundigt, welche Behördengänge zur Arbeitsplatzsuche, Wohnungssuche, Schulbesuchsmöglichkeiten für Kinder etc. sie nach Zuerkennung des Schutzstatus erledigen müsse. Dort würden alle nur darauf warten, die Pässe zu bekommen und dann weiterreisen. Im Alltag in Griechenland hätten sie nicht viel gemacht. Sie hätten sich nur die Zeit vertrieben, Frühstück geholt und ein Mittagessen gehabt, sonst hätten sie nichts gemacht. Sie habe die ganze Zeit auf ihren Enkel aufgepasst. Nach Erhalt der Pässe habe sich ihr Mann um die Tickets gekümmert, um das Land verlassen zu können. Sie habe in Griechenland keine Kurse/Ausbildungen besucht, es habe keine Kurse für Erwachsene gegeben. Sie könne keine Arbeit ausüben, auch wenn Medikamente helfen. Sie habe römisch 40 . In Griechenland habe sie oder jemand anderer aus der Familie nicht versucht, eine Wohnung zu finden, niemand habe sich um sie gekümmert. Sie hätten auch nicht versucht, eine Arbeit zu finden. Man hätte ihnen gesagt, dass sie nicht arbeiten dürfen. Sie habe in Griechenland auch nicht versucht, die dortige Sprache zu lernen, es habe keinen Kurs gegeben. Sie sei Analphabetin. Befragt, ob sie nach Erhalt der Dokumente in Griechenland versucht habe, Unterstützung von einer NGO, der Kirche oder einem staatlichen Programm zu erhalten, gebe sie an, sie höre das zum ersten Mal, dass es so etwas gebe. Für die Flugtickets von Griechenland nach Österreich hätten sie etwa € 100,-- pro Person bezahlt. Das Geld wären ihre Ersparnisse gewesen. In Griechenland habe ihnen niemand gesagt, dass sie die Kinder in eine Schule einschreiben müssen.

3.1. Der BF2 tätigte am 04.04.2025 bei seiner Erstbefragung zu seiner Reiseroute gleiche Angaben wie die BF1 und gab an, in Griechenland seien sie nicht wirklich gut versorgt worden, sie hätten dort auch keine staatliche Hilfe erhalten und seien lediglich zweimal am Tag verpflegt worden. Wenn er nach Griechenland zurückkehren müsste, sei das Problem, dass er und seine Familie in Griechenland auf sich gestellt seien und sie möchten, dass ihre Kinder in Zukunft in die Schule gehen, um ihnen eine bessere Bildung zu ermöglichen. Ein weiteres Problem könnte sein, dass Flüchtlinge in die Türkei gebracht werden und sie in weiterer Folge nach Afghanistan abgeschoben werden. Auch der BF2 nannte als Fluchtgrund die Tatsache, dass er dem Volksstamm der Hazara angehöre und dieser Volksstamm von den Taliban benachteiligt werde.

3.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 30.07.2025 gab der BF2 an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und nehme keine Medikamente. Seine Angaben bei der Erstbefragung seien korrekt. Er sei arbeitsfähig. Er habe Afghanistan verlassen, weil er gewollt habe, dass die Kinder lernen, studieren und sich weiterentwickeln können. Er wolle gerne arbeiten, um den Kindern das zu ermöglichen. Befragt nach Verwandten gebe er an, er habe gehört, dass in Österreich eine Cousine von ihm lebe, er wisse aber nicht wo. Sie hätten keinen Kontakt. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Griechenland gab der BF2 an, sie wollen nicht nach Griechenland zurück. Als sie Afghanistan verlassen hätten, hätte er gerne hier in Österreich einen Asylantrag gestellt. Auf dem Weg habe man aber Griechenland passieren müssen, anders gehe es nicht. Sie hätten dort gewartet, bis sie die Pässe bekommen und legal nach Österreich weitereisen können. Nach Erhalt der Pässe hätten ihnen die Leute gesagt, dass sie das Camp und das Land verlassen sollen. Nachgefragt gebe er an, die Leute im Camp hätten ihnen kein Essen mehr gegeben und dann gesagt, sie müssten das Camp verlassen. Alle Flüchtlinge seien dann in andere Länder gegangen. Über Vorhalt, dass er mit der ausgestellten Residence Permit Card Zugang zu den meisten Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt habe, gab der BF2 an, ohne Unterstützung und ohne Information habe er dort nicht anfangen können, eine Wohnung oder eine Arbeit zu finden. Sie seien auf sich allein gestellt gewesen. Sie seien in Griechenland sechs Monate lang aufhältig gewesen. Während seines Aufenthaltes in Griechenland habe es keine ihn konkret bzw. seine Familie betreffenden Vorfälle gegeben. Sie seien in einem Container für zwei Familien, insgesamt zehn Personen untergebracht gewesen, dies bis zur Ausreise. Er habe viele Gespräche mit anderen Flüchtlingen geführt, alle hätten gesagt, dass sie weitergehen müssen, sobald sie die Pässe haben, am besten nach Österreich. Nachdem er die Pässe erhalten hätte, habe er sich um die Flugtickets gekümmert, damit sie das Land verlassen können. In Griechenland habe er im Alltag nichts gemacht. Sie hätten das Camp nicht verlassen dürfen. Er sei bei seiner Familie gewesen. Er habe in Griechenland keine Kurse/Ausbildungen besucht und dort auch nicht versucht, die Sprache zu erlernen. Er habe dort nicht versucht, Unterstützung bei einer NOG, der Kirche oder einem staatlichen Programm zu erhalten. Er habe für die Weiterreise von Griechenland nach Österreich etwa € 140,-- pro Person bezahlt. Das seien die gesamten Ersparnisse gewesen. Seine Einvernahme sei richtig und vollständig protokolliert worden. 3.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 am 30.07.2025 gab der BF2 an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und nehme keine Medikamente. Seine Angaben bei der Erstbefragung seien korrekt. Er sei arbeitsfähig. Er habe Afghanistan verlassen, weil er gewollt habe, dass die Kinder lernen, studieren und sich weiterentwickeln können. Er wolle gerne arbeiten, um den Kindern das zu ermöglichen. Befragt nach Verwandten gebe er an, er habe gehört, dass in Österreich eine Cousine von ihm lebe, er wisse aber nicht wo. Sie hätten keinen Kontakt. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Griechenland gab der BF2 an, sie wollen nicht nach Griechenland zurück. Als sie Afghanistan verlassen hätten, hätte er gerne hier in Österreich einen Asylantrag gestellt. Auf dem Weg habe man aber Griechenland passieren müssen, anders gehe es nicht. Sie hätten dort gewartet, bis sie die Pässe bekommen und legal nach Österreich weitereisen können. Nach Erhalt der Pässe hätten ihnen die Leute gesagt, dass sie das Camp und das Land verlassen sollen. Nachgefragt gebe er an, die Leute im Camp hätten ihnen kein Essen mehr gegeben und dann gesagt, sie müssten das Camp verlassen. Alle Flüchtlinge seien dann in andere Länder gegangen. Über Vorhalt, dass er mit der ausgestellten Residence Permit Card Zugang zu den meisten Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt habe, gab der BF2 an, ohne Unterstützung und ohne Information habe er dort nicht anfangen können, eine Wohnung oder eine Arbeit zu finden. Sie seien auf sich allein gestellt gewesen. Sie seien in Griechenland sechs Monate lang aufhältig gewesen. Während seines Aufenthaltes in Griechenland habe es keine ihn konkret bzw. seine Familie betreffenden Vorfälle gegeben. Sie seien in einem Container für zwei Familien, insgesamt zehn Personen untergebracht gewesen, dies bis zur Ausreise. Er habe viele Gespräche mit anderen Flüchtlingen geführt, alle hätten gesagt, dass sie weitergehen müssen, sobald sie die Pässe haben, am besten nach Österreich. Nachdem er die Pässe erhalten hätte, habe er sich um die Flugtickets gekümmert, damit sie das Land verlassen können. In Griechenland habe er im Alltag nichts gemacht. Sie hätten das Camp nicht verlassen dürfen. Er sei bei seiner Familie gewesen. Er habe in Griechenland keine Kurse/Ausbildungen besucht und dort auch nicht versucht, die Sprache zu erlernen. Er habe dort nicht versucht, Unterstützung bei einer NOG, der Kirche oder einem staatlichen Programm zu erhalten. Er habe für die Weiterreise von Griechenland nach Österreich etwa € 140,-- pro Person bezahlt. Das seien die gesamten Ersparnisse gewesen. Seine Einvernahme sei richtig und vollständig protokolliert worden.

4.1. Die volljährige BF3 gab bei seiner Erstbefragung am 04.04.2025 die gleiche Reiseroute wie seine Eltern an und führte aus, in Griechenland seien sie nicht richtig versorgt worden und hätten sie nicht wirklich staatliche Hilfe erhalten. Sie hätten in Griechenland angegeben, dass sie nach Österreich wollen. Sie möchten in Österreich bleiben, in Griechenland sei man auf sich allein gestellt. Seine Geschwister sollen hier in die Schule gehen. Es bestehe die Gefahr, dass die Flüchtlinge in Griechenland mit Gewalt nach Afghanistan abgeschoben werden. Der BF3 nannte den gleichen Fluchtgrund wie seine Eltern (Benachteiligung des Hazara-Volkes in Afghanistan durch die Taliban).

4.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 30.07.2025 gab der BF3 an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die an ihne gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Seine Angaben bei der Erstbefragung würden stimmen. Er sei arbeitsfähig. Er habe keine Verwandten oder sonstige Personen in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, abgesehen von den mitgereisten Angehörigen. Er wolle nicht nach Griechenland, sei seien sechs Monate in Griechenland gewesen, hätten dort die ID-Karten und die Pässe erhalten. Dann seien sie aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Niemand habe ihnen gesagt, wohin sie gehen sollen. Wie hätten sie sich ernähren sollen. Er würde gerne lernen, studieren und arbeiten, das sei dort nicht möglich gewesen, hier könne er das machen. In Griechenland seien sie alle befragt worden, etwa zwei Monate später hätten sie die ID-Karte und etwa drei Monate später die Pässe bekommen. Dann hätten sie das Camp verlassen müssen. Sie hätten sich in Griechenland nicht ausgekannt. Von heute auf morgen hätten sie das Camp verlassen müssen und wären praktisch auf der Straße gestanden. Sie hätten nicht gewusst, wo sie etwas finden, niemand habe ihnen geholfen. Es habe während seines Aufenthalts in Griechenland keine ihn konkret bzw. seine Familie betreffenden Vorfälle gegeben. Sie seien in einem Container in einem Camp gewesen. Der Container sei im Winter sehr kalt und im Sommer sehr heiß gewesen. Er habe im Camp mit fast allen Leuten gesprochen. Alle hätten nur auf die Pässe gewartet und hätten dann fast alle nach Deutschland oder nach Österreich gewollt. Alle hätten gemeint, dass das Leben in Griechenland sehr schwer wäre. Er habe in Griechenland im Alltag nichts gemacht, er habe sich mit dem Handy beschäftigt. Nach Erhalt der Pässe hätten sie sich nach Verlassen des Camps um die Flugtickets gekümmert. Er habe in Griechenland keine Kurse/Ausbildungen besucht, es habe nichts gegeben. Er habe nicht versucht, in Griechenland die dortige Sprache zu lernen. Er habe auch nicht versucht, Unterstützung bei einer NGO, der Kirche oder einem staatlichen Programm in Griechenland zu erhalten. Keiner helfe einem dort, eine Wohnung und eine Arbeit zu finden. Er wisse nicht, wieviel die Weiterreise von Griechenland nach Österreich gekostet habe, das habe sein Vater bezahlt. Seine Einvernahme sei richtig und vollständig protokolliert worden.4.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 am 30.07.2025 gab der BF3 an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die an ihne gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Seine Angaben bei der Erstbefragung würden stimmen. Er sei arbeitsfähig. Er habe keine Verwandten oder sonstige Personen in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, abgesehen von den mitgereisten Angehörigen. Er wolle nicht nach Griechenland, sei seien sechs Monate in Griechenland gewesen, hätten dort die ID-Karten und die Pässe erhalten. Dann seien sie aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Niemand habe ihnen gesagt, wohin sie gehen sollen. Wie hätten sie sich ernähren sollen. Er würde gerne lernen, studieren und arbeiten, das sei dort nicht möglich gewesen, hier könne er das machen. In Griechenland seien sie alle befragt worden, etwa zwei Monate später hätten sie die ID-Karte und etwa drei Monate später die Pässe bekommen. Dann hätten sie das Camp verlassen müssen. Sie hätten sich in Griechenland nicht ausgekannt. Von heute auf morgen hätten sie das Camp verlassen müssen und wären praktisch auf der Straße gestanden. Sie hätten nicht gewusst, wo sie etwas finden, niemand habe ihnen geholfen. Es habe während seines Aufenthalts in Griechenland keine ihn konkret bzw. seine Familie betreffenden Vorfälle gegeben. Sie seien in einem Container in einem Camp gewesen. Der Container sei im Winter sehr kalt und im Sommer sehr heiß gewesen. Er habe im Camp mit fast allen Leuten gesprochen. Alle hätten nur auf die Pässe gewartet und hätten dann fast alle nach Deutschland oder nach Österreich gewollt. Alle hätten gemeint, dass das Leben in Griechenland sehr schwer wäre. Er habe in Griechenland im Alltag nichts gemacht, er habe sich mit dem Handy beschäftigt. Nach Erhalt der Pässe hätten sie sich nach Verlassen des Camps um die Flugtickets gekümmert. Er habe in Griechenland keine Kurse/Ausbildungen besucht, es habe nichts gegeben. Er habe nicht versucht, in Griechenland die dortige Sprache zu lernen. Er habe auch nicht versucht, Unterstützung bei einer NGO, der Kirche oder einem staatlichen Programm in Griechenland zu erhalten. Keiner helfe einem dort, eine Wohnung und eine Arbeit zu finden. Er wisse nicht, wieviel die Weiterreise von Griechenland nach Österreich gekostet habe, das habe sein Vater bezahlt. Seine Einvernahme sei richtig und vollständig protokolliert worden.

5.1. Die minderjährige BF4 nannte in ihrer Erstbefragung am 04.04.2025 die gleiche Fluchtroute wie ihre Eltern und der BF3. Sie gab an, sie sei XXXX Jahre alt. Ihre Eltern hätten vor ca. zehn Monaten den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Nach sechs Monaten in Griechenland seien sie vor ca. zwei Tagen mit dem Flugzeug ausgereist. In Griechenland seien sie nicht richtig versorgt worden und hätten keine staatliche Hilfe bekommen. Sie habe in Griechenland um Asyl angesucht und ein positives Asylverfahren gehabt. Sie wolle nicht zurück nach Griechenland, sie möchte mit ihrer Familie in Österreich bleiben. Die BF4 nannte den gleichen Fluchtgrund wie ihre Eltern und der BF3.5.1. Die minderjährige BF4 nannte in ihrer Erstbefragung am 04.04.2025 die gleiche Fluchtroute wie ihre Eltern und der BF3. Sie gab an, sie sei römisch 40 Jahre alt. Ihre Eltern hätten vor ca. zehn Monaten den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Nach sechs Monaten in Griechenland seien sie vor ca. zwei Tagen mit dem Flugzeug ausgereist. In Griechenland seien sie nicht richtig versorgt worden und hätten keine staatliche Hilfe bekommen. Sie habe in Griechenland um Asyl angesucht und ein positives Asylverfahren gehabt. Sie wolle nicht zurück nach Griechenland, sie möchte mit ihrer Familie in Österreich bleiben. Die BF4 nannte den gleichen Fluchtgrund wie ihre Eltern und der BF3.

5.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 30.07.2024 gab die BF4 an im Beisein ihrer Mutter (BF1) an, sie seien in Griechenland auf einer Insel in einem Camp gewesen, dort habe es Zelte und Container gegeben, sie hätten einen Container bekommen. Sie sei die ganze Zeit bis zur Ausreise dort gewesen. Sie habe dort keine Schule besucht, es habe nichts gegeben. Sie hätten sich nach einer Schule erkundigt, man habe ihr nicht gesagt, warum sie im Camp nicht eingeschrieben worden wäre. Nachgefragt gebe sie an, sie hätten das Land verlassen, nachdem sie die Pässe gehabt hätten. Das würden alle so machen. Sie seien aus dem Camp geworfen worden und hätten das Land verlassen müssen. Befragt, warum ihre Familie Griechenland verlassen habe, gebe sie an, alle Flüchtlinge im Camp hätten gehofft, die Pässe zu bekommen, um damit in ein anderes Land gehen zu können. Sie hätten das auch so gemacht.5.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 am 30.07.2024 gab die BF4 an im Beisein ihrer Mutter (BF1) an, sie seien in Griechenland auf einer Insel in einem Camp gewesen, dort habe es Zelte und Container gegeben, sie hätten einen Container bekommen. Sie sei die ganze Zeit bis zur Ausreise dort gewesen. Sie habe dort keine Schule besucht, es habe nichts gegeben. Sie hätten sich nach einer Schule erkundigt, man habe ihr nicht gesagt, warum sie im Camp nicht eingeschrieben worden wäre. Nachgefragt gebe sie an, sie hätten das Land verlassen, nachdem sie die Pässe gehabt hätten. Das würden alle so machen. Sie seien aus dem Camp geworfen worden und hätten das Land verlassen müssen. Befragt, warum ihre Familie Griechenland verlassen habe, gebe sie an, alle Flüchtlinge im Camp hätten gehofft, die Pässe zu bekommen, um damit in ein anderes Land gehen zu können. Sie hätten das auch so gemacht.

6.1. Der minderjährige BF5 nannte in seiner Erstbefragung am 04.04.2025 die gleiche Fluchtroute und die gleichen Fluchtgründe wie seine Eltern und Geschwister. Er gab an, er sei XXXX Jahre alt. Seine Eltern hätten den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Sie seien dann sechs Monate in Griechenland gewesen und von dort vor ca. zwei Tagen mit dem Flugzeug ausgereist. Er habe in Griechenland ein positives Asylverfahren gehabt. Sie seien in Griechenland nicht richtig versorgt worden und hätten keine staatliche Hilfe bekommen. Sie wollen nicht zurück nach Griechenland. Er möchte in Österreich mit seiner Familie bleiben.6.1. Der minderjährige BF5 nannte in seiner Erstbefragung am 04.04.2025 die gleiche Fluchtroute und die gleichen Fluchtgründe wie seine Eltern und Geschwister. Er gab an, er sei römisch 40 Jahre alt. Seine Eltern hätten den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Sie seien dann sechs Monate in Griechenland gewesen und von dort vor ca. zwei Tagen mit dem Flugzeug ausgereist. Er habe in Griechenland ein positives Asylverfahren gehabt. Sie seien in Griechenland nicht richtig versorgt worden und hätten keine staatliche Hilfe bekommen. Sie wollen nicht zurück nach Griechenland. Er möchte in Österreich mit seiner Familie bleiben.

6.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 30.07.2025 gab der BF5 im Beisein seiner Mutter (BF1) an, er habe in Griechenland mit seiner Familie in einem Camp in einem Container gewohnt, er glaube, sie seien die ganze Zeit bis zur Ausreise dort gewesen. Er habe dort keine Schule besucht. Es habe keine gegeben. Nur die kleinen Kinder seien im Camp unterrichtet worden. Außerhalb des Camps habe er keine Schule besuchen dürfen, weil er das Camp nicht habe verlassen dürfen. Er sei tagsüber in Griechenland im Container gewesen oder habe mit den anderen Fußball gespielt. Er wisse nicht, warum seine Familie Griechenland verlassen habe. Sie seien mit dem Flugzeug von Griechenland abgereist.6.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 am 30.07.2025 gab der BF5 im Beisein seiner Mutter (BF1) an, er habe in Griechenland mit seiner Familie in einem Camp in einem Container gewohnt, er glaube, sie seien die ganze Zeit bis zur Ausreise dort gewesen. Er habe dort keine Schule besucht. Es habe keine gegeben. Nur die kleinen Kinder seien im Camp unterrichtet worden. Außerhalb des Camps habe er keine Schule besuchen dürfen, weil er das Camp nicht habe verlassen dürfen. Er sei tagsüber in Griechenland im Container gewesen oder habe mit den anderen Fußball gespielt. Er wisse nicht, warum seine Familie Griechenland verlassen habe. Sie seien mit dem Flugzeug von Griechenland abgereist.

7. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 06.10.2025 wurden I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach Griechenland zurück zu begeben haben (Spruchpunkt I). Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). 7. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 06.10.2025 wurden römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach Griechenland zurück zu begeben haben (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).

Die Bescheide legen in ihrer Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Konkret traf das Bundesamt folgende Länderfeststellungen mit Stand 30.07.2025 zu Griechenland:

1 Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2025-07-30 09:09

In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Asylverfahren GCR 6.2024

Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) [vormals Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Anm.], in dringenden Fällen auch von der Polizei durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (GCR 6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) [vormals Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Anm.], in dringenden Fällen auch von der Polizei durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (GCR 6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Verfahrensablauf Insel GCR 5.2022

Der Zugang zum Asylverfahren auf dem Festland ist nach wie vor problematisch. Seit September 2022 müssen Personen, die auf dem Festland einen Asylantrag stellen wollen, zunächst über eine Onlineplattform einen Termin buchen und sich dann in einer der beiden Registrierungsstellen in Diavata (Thessaloniki) oder Malakasa (Attika) einfinden, um die Registrierung ihres Antrags abzuschließen. Der Zugang zur Onlineplattform war jedoch nicht immer möglich (GCR 6.2024; vgl. RSA 6.2024; MMA o.D.g). Der Zugang zum Asylverfahren auf dem Festland ist nach wie vor pro

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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