TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/29 94/17/0081

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Veröffentlicht am 29.04.1994
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Index

L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

TourismusG OÖ 1990 §1 Z5;
TourismusG OÖ 1990 §33 Abs1;
UStG 1972 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der K in Linz, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Mai 1993, Zl. Wi(Ge)-450140/1-1993/Myh/Kra, betreffend Interessentenbeitrag nach dem O.ö. Tourismusgesetz 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. Mai 1993 setzte die Oberösterreichische Landesregierung gegenüber der Beschwerdeführerin den Interessentenbeitrag nach den "§§ 33 Abs. 1, 41 Abs. 1 O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990, Anlage 1 der Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 17.8.1992, LGBl. Nr. 54/1992 (Beitragsgruppenordnung) i.V.m. § 211 Abs. 2 O.ö. Landesabgabenordnung", für das Kalenderjahr 1992 auf Grund des beitragspflichtigen Umsatzes in Höhe von S 1,172.312,30 für ihren in Linz ausgeübten Kaffeehausbetrieb (Berufsgruppe: 782, Beitragsgruppe: Ortsklasse Statutarstadt, Zone 2, 0,10 % des beitragspflichtigen Umsatzes) mit S 1.173,31 fest. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beitragserklärung für das Kalenderjahr 1992 selbst ausgeführt, ein Kaffeehaus zu betreiben. Die Beschwerdeführerin habe eine Betriebsstätte in der Statutarstadt Linz, und zwar in der Zone 2; sie sei zweifelsfrei als Tourismusinteressentin im Sinne des § 1 Z. 5 O.ö. Tourismusgesetz 1990 zu qualifizieren. Der Fall, daß ein Unternehmer aus dem Fremdenverkehr keinen Vorteil ziehe, sei für das Wirtschaftsleben keinesweg charakteristisch, sondern im Gegenteil atypisch. Die aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, vielfach sogar unerläßliche Durchschnittsbetrachtung rechtfertige die Außerachtlassung derartiger atypischer Fälle. Das Vorliegen eines derart atypischen Falles sei (jedoch) gerade bei einem Kaffeehausbetrieb, der dem Gaststättenwesen zuzuordnen sei, unwahrscheinlich.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst beim Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1257/93-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Nichtvorschreibung eines Interessentenbeitrages nach dem O.ö. Tourismusgesetz 1990 verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen des O.ö. Tourismusgesetzes 1990 in der hier anzuwendenden Fassung des Art. II Z. 19 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 53/1991 und des Art. I Z. 1 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/1992 lauten:

"I. ABSCHNITT

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen unter:

...

2. Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder "Statutarstadt" eingestuft sind;

...

5. Tourismusinteressenten: alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991, selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 25, 27 und 28 der O.ö. Landesabgabenordnung haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen ...

...

V. ABSCHNITT

Interessentenbeiträge

§ 33

Beitragspflicht

(1) Die Tourismusinteressenten (§ 1 Z. 5) haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.

...

§ 34

Gemeindebezogener Interessentenbeitrag

(1) Der Interessentenbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz gemäß § 25 O.ö. Landesabgabenordnung oder die Betriebsstätte gemäß § 27 und § 28 O.ö. Landesabgabenordnung gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht begründet ...

...

§ 35

Beitragsgruppen

(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenverordnung).

(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend ..."

Die Tätigkeit "Gaststättenwesen" ist als Berufsgruppe 782 sowohl nach der Beitragsgruppenordnung LGBl. Nr. 41/1991 als auch nach der Beitragsgruppenordnung, LGBl. Nr. 54/1992, in den Ortsklassen A, B, C und in Zone I einer Statutarstadt in die Beitragsgruppe 2, ansonsten in die Beitragsgruppe 3 eingereiht.

Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, da in ihrem Kaffeehausbetrieb denknotwendig keine Nächtigungsmöglichkeiten gegeben seien, erscheine die zusätzliche Vorschreibung einer weiteren Abgabe eine willkürliche Zumutung. Die Tatsache allein, daß die Beschwerdeführerin einen Gewerbebetrieb unterhalte, vermöge die Vorschreibung eines Interessentenbeitrages nicht zu rechtfertigen, wenn kein vom Fremdenverkehr betroffenes Unternehmen vorliege. Es liege kein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren "im Sinne der §§ 37 ff AVG, 45, 46, 51 AVG" vor, wenn man nicht einmal einvernommen werde und ein behaupteter Konnex zum Tourismus nicht einmal geprüft werde, obwohl man sich dagegen ausgesprochen habe, in diese "Interessentengruppe" einbezogen zu werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 92/17/0274, dargelegt hat, setzt das O.ö. Tourismusgesetz 1990 nicht (mehr) voraus, daß den betreffenden Personen etc. in ihrem Berufe oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Vielmehr stellt das Gesetz lediglich darauf ab, daß die betreffende Person "zu diesem Zweck" - d.h.: zum Zweck der selbständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1972 - in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte hat.

Wie im genannten Erkenntnis weiters ausgeführt wurde, kann ein allenfalls fehlender Fremdenverkehrsnutzen (nur) im Wege der Beitragsgruppenordnung durch Einreihung der betreffenden Berufsgruppe in eine Beitragsgruppe berücksichtigt werden, für die in der Tabelle nach § 41 Abs. 1 leg. cit. der Prozentsatz mit 0,0 % festgelegt ist. Hiebei hat der Verordnungsgeber nach den Richtlinien des § 35 O.ö. Tourismusgesetz 1990 vorzugehen.

In dieser Hinsicht sind jedoch beim Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie beim Verfassungsgerichtshof (vgl. die im Ablehnungsbeschluß vom 30. November 1993 angeführte Rechtsprechung) - Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Beitragsgruppenordnung im hier maßgebenden Punkt nicht entstanden.

Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage geht auch die Verfahrensrüge im Zusammenhang mit dem mangelnden "Konnex zum Tourismus" ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, daß nach § 45

O.ö. Tourismusgesetz 1990 bei der Überprüfung, Einhebung bzw. Vorschreibung und Einbringung der Beiträge nicht das AVG anzuwenden ist, sondern die O.ö. Landesabgabenordnung.

Da die übrigen Voraussetzungen der Beitragspflicht von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden und auch dem Verwaltungsgerichtshof eine aus eigenem aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den über die Pauschalierung des Vorlageaufwandes hinausgehenden Betrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170081.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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