TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/18 92/17/0274

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Oberösterreich;
L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3;
TourismusG OÖ 1990 §1 Z5;
TourismusG OÖ 1990 §33 Abs1;
UStG 1972 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der W-Ges.m.b.H. in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. April 1992, Zl. Wi(Ge) - 6513/2-1992/Myh/W, betreffend Interessentenbeitrag nach dem O.ö. Tourismusgesetz 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. April 1992 setzte die Oberösterreichische Landesregierung gegenüber der Beschwerdeführerin den Interessentenbeitrag nach den §§ 33 ff des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989 (im folgenden: O.ö. TG 1990) für das Kalenderjahr 1991 auf Grund des beitragspflichtigen Umsatzes in Höhe von S 20,000.000,-- für ihre in X ausgeübte, der Berufsgruppe 751, "Einzelhandel mit Möbel und Heimtextilien", zuzuordnende Tätigkeit (Ortsklasse A, Beitragsgruppe 5, 0,10 % des beitragspflichtigen Umsatzes) mit S 20.000,-- fest. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, damit der Begriff des "Tourismusinteressenten" im Sinne des genannten Gesetzes erfüllt sei, bedürfe es einerseits einer selbständig ausgeübten Tätigkeit, andererseits müsse der Ausübende zu diesem Zweck einen Sitz oder eine Betriebsstätte haben und dieser Sitz oder die Betriebsstätte müsse in einer Tourismusgemeinde gelegen sein. Die Tätigkeit selbst brauche nicht an den Tourismus zweckgebunden zu sein. Die Beschwerdeführerin betreibe in X, welches eine Tourismusgemeinde der Ortsklasse A sei, den Einzelhandel mit Möbeln und es sei ihre Tätigkeit daher in die Beitragsgruppe 5 einzureihen. Auf Grund des steuerbaren Umsatzes laut Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 1989 sei die Höchstbemessungsgrundlage mit S 20,000.000,-- berücksichtigt worden.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 29. September 1992, B 935/92-6, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung eines Interessentenbeitrages nach dem O.ö. TG 1990 verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen des O.ö. TG 1990 in der hier anzuwendenden Fassung des Art. II Z. 19 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 53/1991 lauten:

"I. ABSCHNITT

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen unter:

...

2. Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder "Statutarstadt" eingestuft sind;

...

5. Tourismusinteressenten: alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 663/1987, selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 25, 27 und 28 der O.ö. Landesabgabenordnung haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen ...

...

V. ABSCHNITT

Interessentenbeiträge

§ 33

Beitragspflicht

(1) Die Tourismusinteressenten (§ 1 Z. 5) haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.

...

§ 34

Gemeindebezogener Interessentenbeitrag

(1) Der Interessentenbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz gemäß § 25 O.ö. Landesabgabenordnung oder die Betriebsstätte gemäß § 27 und § 28 O.ö. Landesabgabenordnung gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht begründet ...

...

§ 35

Beitragsgruppen

(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenverordnung).

(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend ..."

Die §§ 37 ff leg. cit. enthalten Bestimmungen über den beitragspflichtigen Umsatz, § 41 solche über die Beitragshöhe. Nach dem letzten Satz des § 41 Abs. 1 ist, soweit in der vorangehenden Tabelle der Prozentsatz mit 0,00 festgelegt ist, kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

Unter der Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) 751 der Anlage 1 zur Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 25. Februar 1991 (Beitragsgruppenordnung), LGBl. Nr. 41, ist der "Einzelhandel mit Möbeln und Heimtextilien" genannt und in allen Ortsklassen in die Beitragsgruppe 5 eingereiht.

Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, bei ihrem Unternehmen handle es sich um eine juristische Person, die in Oberösterreich eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübe, womit die erste Voraussetzung des § 1 Z. 5 O.ö. TG 1990 erfüllt wäre. Andererseits habe sie niemals ZU DIESEM ZWECK in der Tourismusgemeinde X ihren Standort gewählt, sondern es sei ihre Wahl, ganz unabhängig von touristischen Belangen, aus Gründen des sich gerade anbietenden geeigneten Grundstückes sowie der günstigen Verkehrslage auf diesen Standort gefallen. Aus der Formulierung des § 1 Z. 5 leg. cit. gehe aber eindeutig hervor, daß schon bei der Standortwahl "Erwartungen in den Tourismus" eine Rolle spielen müßten. Aber selbst unabhängig von der Zweckorientiertheit bei der von der Beschwerdeführerin getroffenen Standortwahl hätte sie weder mittelbare noch unmittelbare Einnahmen aus dem Tourismus, die ein Interesse an diesem begründen könnten, weil sie keine für die Fremdenbeherbergung und -bewirtung vorgesehenen Räume einrichte. Die Beschwerdeführerin sei daher kein Tourismusinteressent.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Zum Unterschied von der Legaldefinition des § 1 Z. 3 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, setzt das O.ö. TG 1990 bei der Begriffsbestimmung des Tourismus-(früher Fremdenverkehrs-)interessenten nicht mehr voraus, daß den betreffenden Personen etc. in ihrem Berufe oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Vielmehr stellt das zuletzt genannte Gesetz lediglich darauf ab, daß die betreffende Person "zu diesem Zweck" - das heißt: zum Zweck der selbständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1972 - in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte hat. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung beziehen sich nämlich die Worte "zu diesem Zweck" nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang nicht auf ein allfälliges Interesse der genannten Personen am Tourismus, sondern - wie schon dargelegt - auf die selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in Oberösterreich an sich. Für das grundsätzliche Bestehen einer Beitragspflicht nach § 33 Abs. 1 leg. cit. genügt es daher, daß eine solche Person zum Zweck der selbständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte hat.

Ein allenfalls fehlender Fremdenverkehrsnutzen kann hiebei (nur) im Wege der Beitragsgruppenordnung durch Einreihung der betreffenden Berufsgruppe in eine Beitragsgruppe berücksichtigt werden, für den in der Tabelle nach § 41 Abs. 1 leg. cit. der Prozentsatz mit 0,00 % festgelegt ist. Hiebei hat der Verordnungsgeber nach den Richtlinien des § 35 O.ö. TG 1990 vorzugehen. In dieser Hinsicht sind jedoch beim Verwaltungsebensowenig wie beim Verfassungsgerichtshof (vgl. die im Abtretungsbeschluß vom 29. September 1992 angeführte Rechtsprechung) Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Beitragsgruppenordnung im hier maßgebenden Punkte entstanden.

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, bei anderer Auslegung hätte es völlig ausgereicht, alle natürlichen oder juristischen Personen etc., die in Oberösterreich ihren Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte hätten, als Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes (genauer: als Tourismusinteressenten) zu bezeichnen. Zu den von der Beschwerdeführerin genannten Voraussetzungen muß nämlich, um eine Person als Tourismusinteressent einstufen zu können, zweierlei hinzukommen: Die SELBSTÄNDIGE Ausübung einer gewerblichen und beruflichen Tätigkeit und die Innehabung eines Sitzes (Standortes) oder einer Betriebsstätte ZU DIESEM ZWECK.

Da die übrigen Voraussetzungen der Beitragspflicht von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden und auch dem Verwaltungsgerichtshof eine aus eigenem aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Hiebei konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170274.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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