Entscheidungsdatum
21.11.2025Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z1Spruch
,
W170 2323542-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RIEDL PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den 3. Nachtragseinleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.09.2025, Zl. 2025-0.473.785, Senat 6, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RIEDL PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den 3. Nachtragseinleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.09.2025, Zl. 2025-0.473.785, Senat 6, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten):
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird der Spruch geändert. Dieser lautet:
„I. Gegen XXXX wird das Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes, „I. Gegen römisch 40 wird das Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes,
er habe in Wien als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter gemäß § 74 Abs 1 Z 4 StGB, am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf strengste Beschränkung auf dienstliche Erfordernisse des Zugangs (gerade auch) von Bediensteten einer Dienststelle des Bundes zu (fallbezogen: als „GEHEIM“) klassifizierten Informationen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er den als „geheim“ klassifizierten vollständigen Bericht der OPCW zum Vorfall XXXX zur Dokumentennummer „S/1612/2018“, der eine detaillierte Analyse des Nervengiftanschlags am 04.03.2018 in Salisbury sowie die Formel des Nervengifts Nowitschok zum Inhalt gehabt habe, angefordert habe, obwohl dies für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei, und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen, gemäß §§ 118 Abs. 1 Z 3 BDG, 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979er habe in Wien als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf strengste Beschränkung auf dienstliche Erfordernisse des Zugangs (gerade auch) von Bediensteten einer Dienststelle des Bundes zu (fallbezogen: als „GEHEIM“) klassifizierten Informationen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er den als „geheim“ klassifizierten vollständigen Bericht der OPCW zum Vorfall römisch 40 zur Dokumentennummer „S/1612/2018“, der eine detaillierte Analyse des Nervengiftanschlags am 04.03.2018 in Salisbury sowie die Formel des Nervengifts Nowitschok zum Inhalt gehabt habe, angefordert habe, obwohl dies für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei, und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen, gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG, 94 Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979
eingestellt.
II. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Vorwürfe in der Disziplinaranzeige (vor allem hinsichtlich der Anforderung von Dokumenten, die vom Dokument mit der Dokumentennummer „S/1612/2018“ verschieden sind) wird das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 BDG 1979römisch zwei. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Vorwürfe in der Disziplinaranzeige (vor allem hinsichtlich der Anforderung von Dokumenten, die vom Dokument mit der Dokumentennummer „S/1612/2018“ verschieden sind) wird das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, BDG 1979
eingestellt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist derzeit suspendierter Beamter des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.1.1. römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist derzeit suspendierter Beamter des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Disziplinarbeschuldigte war weder am 03.10.2018 noch ist er derzeit Personalvertreter und/oder Mitglied eines Wahlausschusses nach dem PVG.
1.2. Mit Schreiben der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten vom 13.06.2025, 2025-0.462.001, wurde der Bundesdisziplinarbehörde die „Disziplinaranzeige/3. Nachtragsdisziplinaranzeige“ vorgelegt, wo diese am 16.06.2025 mittels E-Mails einlangte.
Zusammengefasst wurde – neben einer Darstellung der bisherigen Disziplinaranzeigen – in der Disziplinaranzeige ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Wien über Anfrage das Bundesverwaltungsgerichts im Antwortschreiben unter anderem ausgeführt habe, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten seit dem 06.09.2021 Ermittlungen wegen des Verdachts, er habe in Wien als Beamter des (damaligen) Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (nunmehr Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, im Folgenden: BMEIA) am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er als geheim eingestufte Dokumente der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons. im Folgenden: OPCW) bestehend aus sechs Teilberichten, die eine detaillierte Analyse der Nervengiftanschläge am 4.3.2018 in Salisbury und am 30.6.2018 in Amesbury sowie die Formel des Nervengifts Nowitschok zum Inhalt hätten, angefordert habe, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei. Im Vorfeld des Verhandlungstermins vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2025 sei auch dem BMEIA das Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 23.04.2025 zur Kenntnis gelangt. Aus diesem Verdacht würde sich auch der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergeben.
Zur Verjährung führte die Disziplinaranzeige aus, dass hinsichtlich des „Handlungszeitpunktes“ 03.10.2018 seitens der Staatsanwaltschaft seit dem 06.09.2021 Ermittlungen geführt würden und andererseits die Dienstbehörde erst seit dem 06.09.2021 Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung habe, da der Disziplinarbeschuldigte an diesem Tag die am Vortag erfolgte Sicherstellung des Diensthandys und des Dienstlaptops bekanntgegeben habe. Im Zuge dieses Gesprächs habe der Disziplinarbeschuldigte auch Kopien der gerichtlichen und behördlichen Unterlagen ausgefolgt, die ihm am 05.09.2021 übergeben worden seien.
1.3. Mit gegenständlichem als „3. Nachtragseinleitungsbeschluss“ bezeichneten Einleitungs-bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.09.2025, Zl. 2025-0.473.785, Senat 6, wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht habe, dass er als geheim eingestufte Dokumente der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (Organisation fort he Prohibition of Chemical Weapons, in Folge: OPCW) bestehend aus sechs Teilberichten, die eine detaillierte Analyse der Nervengiftanschläge am 04.03.2018 in Salisbury und am 30.06.2018 in Amesbury sowie die Formel des Nervengiftes Nowitschok zum Inhalt hätten, angefordert habe, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei. Dadurch stehe der Disziplinarbeschuldigte im Verdacht, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG und die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 Abs. 1 BDG verletzt zu haben. 1.3. Mit gegenständlichem als „3. Nachtragseinleitungsbeschluss“ bezeichneten Einleitungs-bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.09.2025, Zl. 2025-0.473.785, Senat 6, wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht habe, dass er als geheim eingestufte Dokumente der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (Organisation fort he Prohibition of Chemical Weapons, in Folge: OPCW) bestehend aus sechs Teilberichten, die eine detaillierte Analyse der Nervengiftanschläge am 04.03.2018 in Salisbury und am 30.06.2018 in Amesbury sowie die Formel des Nervengiftes Nowitschok zum Inhalt hätten, angefordert habe, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei. Dadurch stehe der Disziplinarbeschuldigte im Verdacht, seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG und die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG verletzt zu haben.
Der Bescheid wurde der im Spruch genannten Vertreterin des Disziplinarbeschuldigten und dem Disziplinaranwalt jeweils am 11.09.2025 zugestellt.
Mit am 09.10.2025 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde für den Disziplinarbeschuldigten durch seine im Spruch genannte Vertreterin Beschwerde erhoben. Es wurde angeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte einerseits nach erfolgter „gewissenhafter Need-to-Know Prüfung“ lediglich ein einziges Dokument – nämlich das Dokument S/1612/2018 – in geeigneter Form angefordert habe, dies sei auch von einer Zeugin bestätigt worden. Die Ausführungen in der Disziplinaranzeige zum Zeitpunkt, wann die Behörde Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung erlangt habe, seien widersprüchlich, einerseits will die Behörde erst am 23.04.2025 durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien Kenntnis erlangt haben, andererseits werde ausgeführt, dass die erstmalige Kenntniserlangung am 06.09.2021 erfolgt sei. Tatsächlich sei die Dienstbehörde zu einem viel früheren Zeitpunkt informiert gewesen, das ergebe sich aus den Zeugenaussagen und sei das gegenständliche Verdachtsmoment erst zu einem viel späteren Zeitpunkt in die strafrechtlichen Ermittlungen aufgenommen worden. Es läge daher Verjährung vor.
1.4. In Beantwortung einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2025, W170 2323542-1/3Z, ob gegen den Disziplinarbeschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft Wien unter anderem ermittelt werde, weil dieser das Dokument S/1612/2018 oder weil dieser als geheim eingestufte Dokumente der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons. im Folgenden: OPCW) bestehend aus sechs Teilberichten entgegen dem „Need-to-Know“-Prinzip angefordert habe und seit welchem Zeitpunkt wegen dieses Vorwurfs die Ermittlungen gegen den Disziplinarbeschuldigten laufen würden, wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 03.11.2025, 719 St 5/21v, mitgeteilt, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten am 10.10.2025 unter anderem Anklage beim Landesgericht für Strafsachen Wien nach §§ 302 Abs 1, 310 Abs 1 StGB wegen des Vorwurfs, in Wien als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter gemäß § 74 Abs 1 Z 4 StGB, am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf strengste Beschränkung auf dienstliche Erfordernisse des Zugangs (gerade auch) von Bediensteten einer Dienststelle des Bundes zu (fallbezogen: als „GEHEIM“) klassifizierten Informationen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht habe, dass er den als „geheim“ klassifizierten vollständigen Bericht der OPCW zum Vorfall XXXX zur Dokumentennummer „S/1612/2018“, der eine detaillierte Analyse des Nervengiftanschlags am 04.03.2018 in Salisbury sowie die Formel des Nervengifts Nowitschok zum Inhalt gehabt habe, angefordert habe, obwohl dies für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei, eingebracht worden sei. Das bezughabende Ermittlungsverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten sei seit 21.09.2022 anhängig.1.4. In Beantwortung einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2025, W170 2323542-1/3Z, ob gegen den Disziplinarbeschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft Wien unter anderem ermittelt werde, weil dieser das Dokument S/1612/2018 oder weil dieser als geheim eingestufte Dokumente der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons. im Folgenden: OPCW) bestehend aus sechs Teilberichten entgegen dem „Need-to-Know“-Prinzip angefordert habe und seit welchem Zeitpunkt wegen dieses Vorwurfs die Ermittlungen gegen den Disziplinarbeschuldigten laufen würden, wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 03.11.2025, 719 St 5/21v, mitgeteilt, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten am 10.10.2025 unter anderem Anklage beim Landesgericht für Strafsachen Wien nach Paragraphen 302, Absatz eins, 310, Absatz eins, StGB wegen des Vorwurfs, in Wien als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf strengste Beschränkung auf dienstliche Erfordernisse des Zugangs (gerade auch) von Bediensteten einer Dienststelle des Bundes zu (fallbezogen: als „GEHEIM“) klassifizierten Informationen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht habe, dass er den als „geheim“ klassifizierten vollständigen Bericht der OPCW zum Vorfall römisch 40 zur Dokumentennummer „S/1612/2018“, der eine detaillierte Analyse des Nervengiftanschlags am 04.03.2018 in Salisbury sowie die Formel des Nervengifts Nowitschok zum Inhalt gehabt habe, angefordert habe, obwohl dies für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei, eingebracht worden sei. Das bezughabende Ermittlungsverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten sei seit 21.09.2022 anhängig.
Hingegen wurde (im bereits abgeschlossenen Verfahren zu W170 2310130-1) in Beantwortung einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025, W170 2310130-1/6Z, hinsichtlich des Strafverfahrens gegen den Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf des Zugänglichmachens von ein bis sechs als geheim klassifizierten, näher bestimmten Dokumenten von OPCW an XXXX bzw. anderer Personen, von der Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 23.04.2025, 719 St 5/21v, mitgeteilt, dass das zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Ermittlungsverfahren seit 06.09.2021 geführt werde.Hingegen wurde (im bereits abgeschlossenen Verfahren zu W170 2310130-1) in Beantwortung einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025, W170 2310130-1/6Z, hinsichtlich des Strafverfahrens gegen den Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf des Zugänglichmachens von ein bis sechs als geheim klassifizierten, näher bestimmten Dokumenten von OPCW an römisch 40 bzw. anderer Personen, von der Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 23.04.2025, 719 St 5/21v, mitgeteilt, dass das zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Ermittlungsverfahren seit 06.09.2021 geführt werde.
1.5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2021, W170 2247794-1/19Z, W170 2248193-1/22Z, hat der Disziplinarbeschuldigte die Anforderung eines (nicht aller) Dokuments aus dem Dokumentenkonvolut der OPCW (bestehend aus sechs Teilberichten) eingestanden, ebenso hat er die Anforderung des Dokuments mit der Dokumentennummer „S/1612/2018“ in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung in gegenständlicher Rechtssache am 18.11.2025 eingestanden.
Der Disziplinarbeschuldigte hat im Strafverfahren und im zuvor geführtem Suspendierungsverfahren (W170 2247794-1, W170 2248193-1) vorgebracht, dieses Dokument in Vorbereitung zweier Staatsbesuche, wie dies üblich sei, angefordert zu haben. Darüber hinaus habe er das Dokument – laut seinen im Schriftsatz vom 10.12.2021 getätigten Angaben – zur Vorbereitung von zwischen dem 11.10.2018 und dem 19.10.2018 stattfindenden Sitzungen des Rates für Außenpolitik, einer Besprechung mit der (damaligen) Ministerin sowie einer Sitzung des „außenpolitischen Ausschusses“ im Parlament angefordert. Zur Besprechung mit der damaligen Ministerin hat sich der Disziplinarbeschuldigte nicht geäußert, der Rat für Integration und Außenpolitik am 11.10.2018 hat sich mit der Doppel-Staatsbürgerschaft für Südtiroler beschäftigt; es dürfen im außenpolitischen Ausschuss keine geheimen Dokumente diskutiert werden. In der mündlichen Verhandlung am 18.11.2025 hat der Disziplinarbeschuldigte nur auf die von ihm durchgeführte, gewissenhafte „Need-to-Know“-Prüfung verwiesen, ohne den Grund für die Anforderung näher darzulegen.
1.6. Zur Kenntnisnahme der Dienstbehörde hinsichtlich des gegenständlichen Verdachts:
1.6.1. Im Rahmen des kriminalpolizeilichen Verfahrens hinsichtlich des Zugänglichmachens des unter 1.5. genannten Dokuments bzw. der unter 1.5. genannten Dokumente wurde am 17.02.2021 die damalige Mitarbeiterin im Generalsekretariat des Disziplinarbeschuldigten XXXX und am 14.10.2020 der damals für die Entgegennahme der Dokumente zuständige Referatsleiter XXXX einvernommen; diese Einvernahmen sind der Dienstbehörde am 14.02.2023 zur Kenntnis gelangt.1.6.1. Im Rahmen des kriminalpolizeilichen Verfahrens hinsichtlich des Zugänglichmachens des unter 1.5. genannten Dokuments bzw. der unter 1.5. genannten Dokumente wurde am 17.02.2021 die damalige Mitarbeiterin im Generalsekretariat des Disziplinarbeschuldigten römisch 40 und am 14.10.2020 der damals für die Entgegennahme der Dokumente zuständige Referatsleiter römisch 40 einvernommen; diese Einvernahmen sind der Dienstbehörde am 14.02.2023 zur Kenntnis gelangt.
1.6.2. Am 08.09.2021 wurde vom Disziplinarbeschuldigten mit dem damaligen Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten ein Gespräch gesucht, in dem er über die am 06.09.2021 erfolgte Beschlagnahme seines Diensthandys und seines Dienstlaptops sowie die dafür vorliegenden Gründe berichtet hat; für den Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten hat es zu diesem Zeitpunkt keinen Grund gegeben, anzunehmen, dass der Disziplinarbeschuldigte das unter 1.5. genannten Dokuments bzw. die unter 1.5. genannten Dokumente rechtswidrig angefordert hätte.
1.6.3. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021,
Zl.en W170 2247794-1/21E, W170 2248193-1/24E, dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (als Dienstbehörde bzw. belangte Behörde hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung) am 05.01.2022 zugestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderung des Dokuments ausdrücklich als den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründend gesehen. Das dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E, W170 2248193-1/24E, vorangehende Verfahren begann am 29.10.2021 und endete am 05.01.2022.1.6.3. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, , Zl.en W170 2247794-1/21E, W170 2248193-1/24E, dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (als Dienstbehörde bzw. belangte Behörde hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung) am 05.01.2022 zugestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderung des Dokuments ausdrücklich als den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründend gesehen. Das dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E, W170 2248193-1/24E, vorangehende Verfahren begann am 29.10.2021 und endete am 05.01.2022.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den Ausführungen in der Disziplinaranzeige, denen die Parteien diesbezüglich nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, die Feststellungen zu 1.3. aus dem 3. Nachtragseinleitungsbeschluss der Behörde vom 05.09.2025, Zl. 2025-0.473.785, Senat 6, und der im Akt einliegenden, den anderen Parteien vorgehaltenen Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten.
2.2. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus dem genannten Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien.
2.3. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Verhandlungsprotokoll, insbesondere ab S. 9, Pkt. 7 (soweit relevant: „7. R hält den Parteien vor, dass P laut dem Anlass-Bericht des BAK am 03.10.2018 in seiner Funktion als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen Tochter XXXX angefordert, obwohl die Einsichtsmöglichkeiten in das Dokument nach einem strengen ‚need to know‘-Prinzip geregelt waren. Laut dem Anlass-Bericht sei noch zu ermitteln, wann der Beschwerdeführer das Dokument erhalten hat.2.3. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Verhandlungsprotokoll, insbesondere ab Sitzung 9, Pkt. 7 (soweit relevant: „7. R hält den Parteien vor, dass P laut dem Anlass-Bericht des BAK am 03.10.2018 in seiner Funktion als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 angefordert, obwohl die Einsichtsmöglichkeiten in das Dokument nach einem strengen ‚need to know‘-Prinzip geregelt waren. Laut dem Anlass-Bericht sei noch zu ermitteln, wann der Beschwerdeführer das Dokument erhalten hat.
R hält den Parteien vor, dass P im Verfahren bisher vorgebracht hat, dieses Dokument in Vorbereitung zweier Staatsbesuche, wie dies üblich sei, angefordert zu haben. Darüber hinaus habe er das Dokument – laut seinen im Schriftsatz vom 10.12.2021 getätigten Angaben – zur Vorbereitung von zwischen dem 11.10.2018 und dem 19.10.2018 stattfindenden Sitzungen des Rates für Außenpolitik, einer Besprechung mit der Ministerin sowie einer Sitzung des ‚außenpolitischen Ausschusses‘ im Parlament angefordert.
R befragt BM, ob die Anforderung von Dokumenten dieser Geheimhaltungsstufe für die Vorbereitung eines Staatsbesuches üblich ist, ob nachvollziehbar ist, wann P das Dokument erhalten hat, ob nachvollziehbar ist, ob das Dokument in die Vorbereitung des Staatsbesuches miteingeflossen ist und schließlich, ob nachvollziehbar ist, wer sonst noch offiziell bis zum 05.10.2018 Zugang zu diesem Dokument gehabt hat bzw. wie viele Exemplare dieses Dokumentes vorhanden sind.
DA gibt an, dass es keine Aufzeichnungen über den Empfang des Dokuments durch P gibt. Allerdings habe XXXX in einem E-Mail angegeben, das Dokument am 03. oder 04.10.2018 der XXXX übergeben zu haben. Dieses E-Mail wird vorgelegt und als Anlage 1 zum Akt genommen.DA gibt an, dass es keine Aufzeichnungen über den Empfang des Dokuments durch P gibt. Allerdings habe römisch 40 in einem E-Mail angegeben, das Dokument am 03. oder 04.10.2018 der römisch 40 übergeben zu haben. Dieses E-Mail wird vorgelegt und als Anlage 1 zum Akt genommen.
R hält fest, dass damit nicht feststeht, wann P das Dokument erhalten hat. DA verweist auf die Zeugenaussagen von XXXX und XXXX im Strafverfahren 553 St 51/21p, dass diese das Dokument unverzüglich übergeben habe. R hält fest, dass diese Zeugenaussagen bis dato nicht dem Gericht vorliegen.R hält fest, dass damit nicht feststeht, wann P das Dokument erhalten hat. DA verweist auf die Zeugenaussagen von römisch 40 und römisch 40 im Strafverfahren 553 St 51/21p, dass diese das Dokument unverzüglich übergeben habe. R hält fest, dass diese Zeugenaussagen bis dato nicht dem Gericht vorliegen.
BM führt aus: Hinsichtlich der Frage, ob das Dokument in die Vorbereitung der Termine und Staatsbesuche eingeflossen ist, gäbe es nur das Vorbringen des PV. Für den strikten „need to know“-Prinzip wurde damit nicht Rechnung getragen.
DA führt aus, dass der Rat für Integration und Außenpolitik am 11.10.2018 sich mit der Doppel-Staatsbürgerschaft für Südtiroler beschäftigt habe und im außenpolitischen Ausschuss keine geheimen Dokumente diskutiert werden dürfen. Das Thema der Besprechung mit der BM im Oktober 2018 ist nicht aktenmäßig nachvollziehbar. P führt aus, dass er hiezu nichts sagen darf. Nach Hinweis auf das Nichtbestehen der Amtsverschwiegenheit bleibt P bei seinen Ausführungen.
[…]
P verweist auf die Ausführungen PV, er wisse nicht mehr genau, wann er das Dokument erhalten habe. Dies müsste aber unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nachvollziehbar seien. In seiner Tätigkeit als GS hat P geheime Dokumente normalerweise in einem gelben Kuvert erhalten, dort mit Datum und Unterschrift den Empfang bestätigt und dieses Kuvert mit dem Dokument nach Bearbeitung oder Kenntnisnahme weiter oder zurückgeleitet und das wird in Registern festgehalten. Das sei auch jährlich zu überprüfen durch einen eigenen Bediensteten.
DA bringt vor, dass nicht nachvollziehbar ist, was im Büro des P das unter seiner Leitung stand geschehen ist und dieser nicht bestritten hat dieses Dokument erhalten zu haben. Es hätte das Dokument mit einem Zeugen vernichtet werden müssen, der Verbleibt des Dokumentes sei ungeklärt.
P gibt an, dass er das Dokument angefordert habe, er habe es auch erhalten, wisse aber nicht mehr wann er es erhalten habe. Die Büroleitung des GS oblag der Büroleiterin, die hiefür zuständig ist. […]“), aus der Beschwerde und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2025.
2.4. Zu den Feststellungen zu 1.6.1 ist auszuführen, dass der Disziplinaranwalt der Behauptung, dass die genannte Mitarbeiterin und der genannte Mitarbeiter des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten kriminalpolizeilich einvernommen wurden, nicht widersprochen hat. Allerdings ist erst mit 14.02.2023 die Kenntnisnahme durch die Dienstbehörde nachvollziehbar (siehe das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, W170 2276347-1/30E, Pkt. 1.2.2.); es finden sich keine Beweise, dass die Dienstbehörde vorher von den Einvernahmen Kenntnis erlangt hat.
Zu den Feststellungen zu 1.6.2. ist auszuführen, dass sich diese aus den Angaben des Disziplinarbeschuldigten ergeben; dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Grund gegeben war, anzunehmen die Anforderung des unter 1.5. genannten Dokuments bzw. der unter 1.5. genannten Dokumente sei rechtswidrig erfolgt, ergibt sich aus dem Umstand, dass auch das Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt dieses Thema nicht aufgegriffen hat und daher weder der Disziplinarbeschuldigte noch der Generalsekretär einen Grund hatten, die Anforderung des Dokuments bzw. der Dokumente zu thematisieren bzw. näher zu hinterfragen.
Dass das Gespräch am 08.09.2021 und nicht am 06.09.2021 stattgefunden hat, ergibt sich aus der Aktenlage (siehe hier BVwG 30.12.2021, W170 2247794-1/21E, W170 2248193-1/24E, Pkt. 1.2.).
Die Feststellungen zu 1.6.3 ergeben sich aus dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (siehe zum festgestellten Inhalt des Erkenntnisses insbesondere ab S. 33) sowie den genannten Zustellnachweis. Beide Dokumente wurden den Parteien vorgehalten und sind diese den Beweismitteln nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zu 1.6.3 ergeben sich aus dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (siehe zum festgestellten Inhalt des Erkenntnisses insbesondere ab Sitzung 33) sowie den genannten Zustellnachweis. Beide Dokumente wurden den Parteien vorgehalten und sind diese den Beweismitteln nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG, gemäß § 106 BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.3.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG, gemäß Paragraph 106, BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.
Gemäß § 123 Abs. 1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
3.2. Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.3.2. Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt.
3.3. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass dem Disziplinarbeschuldigten von der Dienstbehörde vorgeworfen wird, er habe in Wien als Beamter des (damaligen) Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (nunmehr Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, im Folgenden: BMEIA) am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er als geheim eingestufte Dokumente der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons. im Folgenden: OPCW) bestehend aus sechs Teilberichten, die eine detaillierte Analyse der Nervengiftanschläge am 4.3.2018 in Salisbury und am 30.6.2018 in Amesbury sowie die Formel des Nervengifts Nowitschok zum Inhalt hätten, angefordert habe, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei.
Allerdings finden sich Hinweise darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte das Dokument der OPCW mit der Dokumentennummer „S/1612/2018“ angefordert hat; das hat er auch eingestanden und auch in der (inzwischen rechtskräftigen) Anklage der Staatsanwaltschaft Wien, die am 10.10.2025 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebracht wurde, findet sich nur eine Bezugnahme auf dieses Dokument.
Hinsichtlich der anderen fünf, vom Dokument der OPCW mit der Dokumentennummer „S/1612/2018“ unterschiedlichen, Teildokumente finden sich in der Disziplinaranzeige keine Hinweise, dass diese vom Disziplinarbeschuldigten angefordert worden wären; solche Hinweise sind weder der Aktenlage noch der genannten Anklage – die das Substrat der strafrechtlichen Ermittlungen darstellt – zu entnehmen. Diesbezüglich ist das Disziplinarverfahren daher – entgegen dem 3. Nachtragseinleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.09.2025, Zl. 2025-0.473.785, Senat 6 – gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 und Z 3 BDG einzustellen, weil sich kein Verdacht begründen lässt, dass der Disziplinarbeschuldigte diese Dienstpflichtverletzung begangen hat bzw. die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, da auch entsprechende Beweise nicht ersichtlich sind. Da diese Anforderung der anderen fünf, vom Dokument der OPCW mit der Dokumentennummer „S/1612/2018“ unterschiedlichen, Teildokumente (jedenfalls inzwischen) auch nicht (mehr) Teil der strafrechtlichen Ermittlungen ist, liegt darüber hinaus auch Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG vor, da die Tat am 03.10.2018 beendet wurde und daher nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Daher liegen diesbezüglich auch Umstände vor, die die Verfolgung ausschließen und ist das Verfahren hinsichtlich der anderen fünf, vom Dokument der OPCW mit der Dokumentennummer „S/1612/2018“ unterschiedlichen, Teildokumente auch gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 BDG einzustellen. Hinsichtlich der anderen fünf, vom Dokument der OPCW mit der Dokumentennummer „S/1612/2018“ unterschiedlichen, Teildokumente finden sich in der Disziplinaranzeige keine Hinweise, dass diese vom Disziplinarbeschuldigten angefordert worden wären; solche Hinweise sind weder der Aktenlage noch der genannten Anklage – die das Substrat der strafrechtlichen Ermittlungen darstellt – zu entnehmen. Diesbezüglich ist das Disziplinarverfahren daher – entgegen dem 3. Nachtragseinleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.09.2025, Zl. 2025-0.473.785, Senat 6 – gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, BDG einzustellen, weil sich kein Verdacht begründen lässt, dass der Disziplinarbeschuldigte diese Dienstpflichtverletzung begangen hat bzw. die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, da auch entsprechende Beweise nicht ersichtlich sind. Da diese Anforderung der anderen fünf, vom Dokument der OPCW mit der Dokumentennummer „S/1612/2018“ unterschiedlichen, Teildokumente (jedenfalls inzwischen) auch nicht (mehr) Teil der strafrechtlichen Ermittlungen ist, liegt darüber hinaus auch Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG vor, da die Tat am 03.10.2018 beendet wurde und daher nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Daher liegen diesbezüglich auch Umstände vor, die die Verfolgung ausschließen und ist das Verfahren hinsichtlich der anderen fünf, vom Dokument der OPCW mit der Dokumentennummer „S/1612/2018“ unterschiedlichen, Teildokumente auch gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG einzustellen.
Die Behörde hat sich nicht mit dem Stand der aktuellen strafrechtlichen Ermittlungen beschäftigt, sie konnte daher nicht erkennen, dass sich diese inzwischen auf den festgestellten Vorwurf, das Dokument mit der Dokumentennummer „S/1612/2018“ angefordert zu haben, begrenzt haben. Daher ist der Beschwerde hinsichtlich der Anforderungen der anderen fünf, vom Dokument der OPCW mit der Dokumentennummer „S/1612/2018“ unterschiedlichen, Teildokumente stattzugeben und das Disziplinarverfahren diesbezüglich einzustellen.
3.4. Unbestritten wurde allerdings seitens der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Disziplinarbeschuldigten am 10.10.2025 unter anderem eine inzwischen rechtskräftige Anklage beim Landesgericht für Strafsachen Wien nach §§ 302 Abs 1, 310 Abs 1 StGB wegen des Vorwurfs, in Wien als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter gemäß § 74 Abs 1 Z 4 StGB, am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf strengste Beschränkung auf dienstliche Erfordernisse des Zugangs (gerade auch) von Bediensteten einer Dienststelle des Bundes zu (fallbezogen: als „GEHEIM“) klassifizierten Informationen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht habe, dass er den als „geheim“ klassifizierten vollständigen Bericht der OPCW zum Vorfall XXXX zur Dokumentennummer „S/1612/2018“, der eine detaillierte Analyse des Nervengiftanschlags am 04.03.2018 in Salisbury sowie die Formel des Nervengifts Nowitschok zum Inhalt gehabt habe, angefordert habe, obwohl dies für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei, eingebracht.3.4. Unbestritten wurde allerdings seitens der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Disziplinarbeschuldigten am 10.10.2025 unter anderem eine inzwischen rechtskräftige Anklage beim Landesgericht für Strafsachen Wien nach Paragraphen 302, Absatz eins, 310, Absatz eins, StGB wegen des Vorwurfs, in Wien als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf strengste Beschränkung auf dienstliche Erfordernisse des Zugangs (gerade auch) von Bediensteten einer Dienststelle des Bundes zu (fallbezogen: als „GEHEIM“) klassifizierten Informationen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht habe, dass er den als „geheim“ klassifizierten vollständigen Bericht der OPCW zum Vorfall römisch 40 zur Dokumentennummer „S/1612/2018“, der eine detaillierte Analyse des Nervengiftanschlags am 04.03.2018 in Salisbury sowie die Formel des Nervengifts Nowitschok zum Inhalt gehabt habe, angefordert habe, obwohl dies für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei, eingebracht.