Entscheidungsdatum
21.11.2025Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
,
W141 2317926-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMAYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Dr. Georg LUGERT, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.06.2025, betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMAYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Dr. Georg LUGERT, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.06.2025, betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid vom 30.06.2025 behoben.
Herr XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.Herr römisch 40 erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist seit 09.09.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem hierin eingetragenen Grad der Behinderung von 60 vH.
2. Am 29.01.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde genannt) die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).2. Am 29.01.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde genannt) die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie Facharztes für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 05.05.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 80 vH betrage, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung jedoch nicht vorliegen würden.
4. Mit Schreiben vom 27.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.4. Mit Schreiben vom 27.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
5. Mit Eingabe vom 13.06.2025 gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und führte zusammengefasst aus, dass die im Sachverständigengutachten getroffene Anamnese zwar richtig beschrieben, jedoch die daraus resultierenden Beschwerden unzureichend berücksichtigt worden seien.
Gerade im Zuge von Bewegungen, die sich aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden, seien eine besondere Belastung des Gewebes und des angelegten Stomas abzuleiten. Insbesondere das wiederkehrende Auftreten von Undichtheiten des Stomas und die Notwendigkeit einer sofortigen Behebung dieses Mangels, was in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei, sowie die in Schüben verlaufende Morbus Crohn-Erkrankung mit Gelenksproblemen würden die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen.
6. Zur Überprüfung dieser Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme desselben Sachverständigen vom 20.06.2025 eingeholt.
Dieser führte auf Basis der Aktenlage aus, dass moderne Stomaprodukte ein sicheres System darstellen würden und Leckagen zwar möglich, aber unwahrscheinlich wären. Ein schubweiser Verlauf der Krankheit stelle keine Begründung für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, weshalb an der ursprünglichen Beurteilung festgehalten werde.
7. Am 30.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem hierin eingetragenen Grad der Behinderung von 80 vH samt der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ übermittelt. 7. Am 30.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem hierin eingetragenen Grad der Behinderung von 80 vH samt der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ übermittelt.
8. Mit Bescheid vom 30.06.2025 wies die belangte Behörde jedoch den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass das ärztliche Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen, und auch die im Parteiengehör erhobenen Einwände nach abermaliger Überprüfung durch den Sachverständigen zu keiner Änderung der Sachlage geführt hätten. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden.
9. Am 18.08.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2025.
Darin wurde in Ergänzung des bisherigen Vorbringens insbesondere ausgeführt, dass es zuvor aufgrund aufgetretener Komplikationen bereits zu Fistelbildung sowie zu einer Verlegung des Stomas gekommen sei, nachdem aufgrund des Auftretens von Undichtheiten wiederholt Entzündungen entstanden seien. Undichtheiten und wiederholt auftretende Ablösungen seien in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erwarten und müssten sofort behoben werden. Es sei verständlich, dass derartige Sofortmaßnahmen in den öffentlichen Verkehrsmitteln schlicht nicht möglich seien.
Weiters würden aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers an Morbus Crohn immer wieder Schübe auftreten, die zu einer momentanen praktischen Unbeweglichkeit führen würden. Alleine die Möglichkeit dieser Schübe erfordere es, dass sich der Beschwerdeführer ständig aus dem Kreis der Familie stammender Betreuungspersonen bediene, um seine Mobilität sicherzustellen. Es sei damit zu rechnen, dass dies auch in den öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlich sein könnte.
Unebenheiten und Verhärtungen der rechten Körperhälfte, aufgrund derer die Stoma-Platte letztlich auf die linke Körperhälfte habe verlegt werden müssen, würden dennoch bis in die linke Körperhälfte reichen und hätten zur Folge, dass sich die Stoma-Platte immer wieder löse. Schweißbildung in der warmen Jahreszeit würde dies noch verstärken.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zu erwartenden Probleme bereits eine Phobie gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entwickelt habe, die zu einer psychischen Depression geführt habe. Die beantragte Zusatzeintragung würde daher wesentlich zur Vermeidung dieser psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers beitragen.
10. Am 21.08.2025 ist der Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
11. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorliegen würden.
Die Sachverständige begründete ihre Einschätzung im Wesentlichen mit den bei der Untersuchung festgestellten mazerierten, entzündlichen und ekzematösen Hautveränderungen rund um das angelegte Stoma, weshalb eine ausreichend sichere Stomaanlage nicht gewährleistet sei. Das Stoma müsse teilweise mehrmals täglich gewechselt werden und es trete immer wieder Stuhlflüssigkeit aus. Ein Wechsel bei Undichtheit müsse unmittelbar erfolgen, was in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei.
12. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2025 gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.12. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2025 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
13. Mit Schreiben vom 18.11.2025 wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 30.06.2025 aufrecht halte und dieser ersuche, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Abänderungsantrag stattgebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus.
1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung:
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
1.2.1. Art der Funktionseinschränkungen:
? Status post Crohn-Stenose im Colon transversum 09/2017
? Resektion eines Meckel-Divertikels 09/2017
? Colonperforation 2017
? Status post erweiterte Hemikolektomie links mit Ascendostomie 11/2017
? Status post Parastomaler Abszess 10/2021
Fistelbildung peristomal
Stomastenose
Anlage eines Ileostoma
1.2.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeiner Status:
Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: BMI 34,2
Größe: 171 cm Gewicht: 100 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei
Hörvermögen: unauffällig, Sehvermögen: normal
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent
Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Abdomen: vernarbtes/verhärtetes Abdomen, Narben bland, Stoma in situ (leicht nässend)
Haut um die Stomaanlage gerötet, nässend, teilweise ekzematös verändert, fraglicher
Flüssigkeitsaustritt
Caput: unauffällig
WS: Rotation der HWS frei, KJA 3cm
OE: Schulter, EBO, Hände: frei beweglich,
UE: Gelenke unauffällig, frei beweglich
Gangbild/Mobilität:
Frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung
Status psychicus:
Kooperativ, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar
1.2.3. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es besteht keine Einschränkung der unteren Extremitäten, die Beweglichkeit ist uneingeschränkt. Die Muskulatur ist unauffällig und symmetrisch.
Es bestehen keine arteriellen Verschlusskrankheiten ab ll/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, keine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, keine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, keine Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, keine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, kein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie.Es bestehen keine arteriellen Verschlusskrankheiten ab ll/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, keine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, keine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, keine Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, keine COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, kein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie.
Aufgrund der zahlreichen Voroperationen des Bauches, zuletzt Fisteloperation im Stomabereich bei bekanntem Morbus Crohn besteht eine Ileostomaanlage. Bei anhaltend bestehenden mazerierten, entzündlichen und ekzematösen Hautveränderungen rund um das angelegte Stoma ist eine ausreichend sichere Stomaanlage nicht gewährleistet. Das Stoma muss teilweise mehrmals täglich repositioniert und gewechselt werden und es tritt immer wieder Stuhlflüssigkeit aus dem Stoma aus. Aufgrund des anhaltend aktiven Morbus Crohn unter Therapie mit Infliximab besteht der Inhalt des Stomas aus flüssigem Stuhl mehrmals täglich, auch nachts.
Der Wechsel bei undichter Stomaanlage muss unmittelbar erfolgen, da im anderen Fall die ohnehin bestehenden Hautveränderungen, entzündlich und ekzematöse Veränderungen, im schlimmsten Fall zu erneuten Fistelbildungen führen können. Ein Stomawechsel ist in öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch nicht möglich.
Aufgrund dieser Gegebenheiten bei komplexer Situation bei voroperiertem Bauch, chronisch entzündlicher Darmerkrankung, bestehenden entzündlich ekzematösen Hautveränderungen besteht eine Stomaleckage. Zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend diese Leidenszustände sind nicht gegeben.
Gelenksbeschwerden, die sich maßgeblich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, liegen nicht vor. Der rheumatologische Status ist unauffällig.
Zur Behandlung einer Phobie wurde keine spezifische Behandlung in Anspruch genommen. Es wurden diesbezüglich nicht sämtliche therapeutischen Optionen ausgeschöpft.
1.3. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 29.01.2025 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift mittels Beschwerdevorlage vom 20.08.2025 am 21.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Insbesondere ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dass dem Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens neuerlich ein Behindertenpass ausgestellt wurde.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die daraus gezogenen Schlüsse im Hinblick auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die sachverständige Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie beschreibt zunächst die Gesamtmobilität des Beschwerdeführers anschaulich und führt in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden aus, dass sich mangels entsprechender Defizite an den unteren Extremitäten sowie aufgrund ausreichender kardiopulmonaler Belastbarkeit keine maßgeblichen Einschränkungen der Mobilität ergeben. Wie sie weiters ausführt, sind beim Beschwerdeführer auch keine schwerwiegenden intellektuellen, psychischen oder neurologischen Einschränkungen gegeben, die per se die Unzumutbarkeit begründen würden. Hingegen führte die Sachverständige überzeugend und schlüssig aus, dass sich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus der komplexen Situation des beim Beschwerdeführer vorliegenden Ileostomas ergibt.
Dazu ist festzuhalten, dass die vorliegenden Einschränkungen vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.06.2025 sowie in der Beschwerdeschrift lebensnah und insbesondere auch anschaulich im Hinblick auf die spezifischen Schwierigkeiten, die bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen würden, geschildert wurden. Der Beschwerdeführer brachte hierin im Wesentlichen vor, dass es wiederkehrend zu Undichtheiten und Ablösungen der Stoma-Platte kommt. Diese Probleme führte er auf Vernarbungen und Verhärtungen des Hautgewebes im Bereich der rechten Körperhälfte zurück, wo sich das Stoma ursprünglich befunden hatte und es zu Fistelbildungen gekommen war. Er schilderte, dass Bewegungen, wie sie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erwarten sind, sowie Schweißbildung in der warmen Jahreszeit diese Undichtheiten verstärken würden. Eine sofortige Behebung dieses Mangels ist aber gemäß seinem Vorbringen in einem öffentlichen Verkehrsmittel „schlicht und ergreifend nicht möglich“.
Diese detaillierten Darstellungen des Beschwerdeführers finden nun im Gutachten der Sachverständigen des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich Deckung. So beschrieb die Sachverständige aufgrund der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2025 ein „vernarbtes/verhärtetes Abdomen“ sowie ein „Stoma in situ (leicht nässend)“. Sie dokumentierte „mazerierte, entzündliche und ekzematöse Hautveränderungen rund um das angelegte Stoma“ und gab an, dass aus diesem Grund eine ausreichend sichere Stomaanlage nicht gewährleistet ist.
Die Sachverständige führt hierzu nachvollziehbar aus, dass das Stoma deswegen teilweise mehrmals täglich gewechselt werden muss und immer wieder Stuhlflüssigkeit austritt. Da der Stuhlinhalt aufgrund des anhaltend aktiven Morbus Crohn, der mit Infliximab behandelt wird, flüssig ist und mehrmals täglich austritt, muss ein Wechsel gemäß ihren Ausführungen bei einer Undichtheit unmittelbar erfolgen. Dabei liegt es natürlich auf der Hand, dass ein solcher Wechsel in einem öffentlichen Verkehrsmittel wohl überhaupt nicht – und schon gar nicht auf zumutbare Weise – erfolgen kann. Dies ist gemäß den Ausführungen der Sachverständigen aber zwingend notwendig, da andernfalls die ohnehin bestehenden entzündlichen und ekzematösen Hautveränderungen verschlimmert oder im schlimmsten Fall erneute Fistelbildungen provoziert werden könnten. Es ist somit gut nachvollziehbar, wenn die Sachverständige hieraus schlussfolgert, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer, sofern diese überhaupt möglich ist, mit erheblichen Einschränkungen verbunden wäre und diese überdies die Gefahr einer weiteren Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation in sich bergen würde.
Im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ist insoweit von einer doch deutlich höheren Belastung des Beschwerdeführers bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. Der behördliche Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom 22.05.2025 sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme nämlich die Problematik der Undichtheit als unwahrscheinlich bis „nahezu ausgeschlossen“ bewertet und auf die Eigenschaften moderner Stomaprodukte verwiesen. Er hielt zudem explizit fest, dass Befunde über relevante Haftungsprobleme des Stomas nicht vorliegen würden.
Demgegenüber hält die gerichtliche Sachverständige fest, dass ihr bei der Untersuchung insbesondere die Veränderung der Stomalage mit Leckage aufgefallen ist. Sie betont, dass diese Leckage sowie die Hautveränderungen rund um den Bereich der Stomaanlegestelle im behördlichen Gutachten nicht dokumentiert wurden. Aufgrund ihres eigenen, abweichenden klinischen Befundes hält sie auch die weitergehenden Schilderungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht für plausibel.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird selbstverständlich die Einschätzung des behördlichen Sachverständigen, dass Stomaprodukte im Allgemeinen eine ausreichende Versorgung und Sicherheit – regelmäßig wohl auch bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – bieten können, nicht in Abrede gestellt. Wenn jedoch in einem konkret erhobenen klinischen Befund eine manifeste Stomaleckage und erhebliche, objektivierbare Hautprobleme aufgefunden werden, ist es natürlich nahliegend, von dieser Einschätzung, die im Allgemeinen durchaus ihre Gültigkeit haben mag, im konkreten Einzelfall abzugehen, zumal sich der Befund ja mit den Schilderungen des Beschwerdeführers deckt. Demnach ist es dem erkennenden Senat nachvollziehbar, dass die regelmäßige Ablösung des Stomas, welche nicht bloß eine theoretische Möglichkeit darstellt, sondern mehrmals täglich erfolgt, der hiermit verbundene Austritt flüssigen Stuhls sowie das Erfordernis eines unmittelbaren Wechsels die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel de facto verunmöglichen. Die zumutbare Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (zur Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe jedoch II.3.) ist daher umso weniger gegeben.Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird selbstverständlich die Einschätzung des behördlichen Sachverständigen, dass Stomaprodukte im Allgemeinen eine ausreichende Versorgung und Sicherheit – regelmäßig wohl auch bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – bieten können, nicht in Abrede gestellt. Wenn jedoch in einem konkret erhobenen klinischen Befund eine manifeste Stomaleckage und erhebliche, objektivierbare Hautprobleme aufgefunden werden, ist es natürlich nahliegend, von dieser Einschätzung, die im Allgemeinen durchaus ihre Gültigkeit haben mag, im konkreten Einzelfall abzugehen, zumal sich der Befund ja mit den Schilderungen des Beschwerdeführers deckt. Demnach ist es dem erkennenden Senat nachvollziehbar, dass die regelmäßige Ablösung des Stomas, welche nicht bloß eine theoretische Möglichkeit darstellt, sondern mehrmals täglich erfolgt, der hiermit verbundene Austritt flüssigen Stuhls sowie das Erfordernis eines unmittelbaren Wechsels die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel de facto verunmöglichen. Die zumutbare Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (zur Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe jedoch römisch zwei.3.) ist daher umso weniger gegeben.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ebenfalls angeführten Gelenksbeschwerden sowie die psychischen Belastungen in Form einer Phobie waren für die Beurteilung der nicht mehr ausschlaggebend. Die Sachverständige hielt diesbezüglich aber fest, dass die Gelenksbeschwerden zum Untersuchungszeitpunkt nicht auffällig waren, der rheumatologische Status unauffällig ist und auch keine weiteren Befunde aufliegen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten der Sachverständigen des Bundesverwaltungsgerichts steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und die vorgelegten Befunde waren sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes in den Behindertenpass weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit Datum 29.01.2025 auf.
Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 21.08.2025 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die