TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/27 G314 2326801-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2025
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Entscheidungsdatum

27.11.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G314 2326801-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit Mitte XXXX im Bundesgebiet auf; im XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit Mitte römisch 40 im Bundesgebiet auf; im römisch 40 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

Im XXXX wurde der BF kurzfristig in Haft genommen und im XXXX wegen häuslicher Gewalt rechtskräftig zu einer teilbedingen Freiheitsstrafe verurteilt. Der unbedingte Strafteil wurde bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Im römisch 40 wurde der BF kurzfristig in Haft genommen und im römisch 40 wegen häuslicher Gewalt rechtskräftig zu einer teilbedingen Freiheitsstrafe verurteilt. Der unbedingte Strafteil wurde bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen.

Mit Schreiben vom XXXX .2025 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF darüber, dass beabsichtigt sei, gegen ihn wegen seiner Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf diese Aufforderung nicht. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF darüber, dass beabsichtigt sei, gegen ihn wegen seiner Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf diese Aufforderung nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass er wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, wobei ein Strafteil von acht Monaten bedingt nachgesehen worden sei. Im XXXX sei gegen ihn eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt erlassen worden. Sein (über einen längeren Zeitraum fortgesetztes) Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weil er eine nahe Angehörige so sehr verletzt und geängstigt habe, dass sie einen lebensgefährlichen Sprung aus dem vierten Stockwerk gemacht habe, um ihm zu entkommen. Für ihn sei eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Da er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebe, greife das Aufenthaltsverbot nicht in sein Familienleben ein. Seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet seien nicht so ausgeprägt, dass sie höher zu bewerten seien als die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen. Aufgrund der massiven Gewaltausübung gegen seine Ehefrau sei seine sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, sodass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass er wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, wobei ein Strafteil von acht Monaten bedingt nachgesehen worden sei. Im römisch 40 sei gegen ihn eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt erlassen worden. Sein (über einen längeren Zeitraum fortgesetztes) Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weil er eine nahe Angehörige so sehr verletzt und geängstigt habe, dass sie einen lebensgefährlichen Sprung aus dem vierten Stockwerk gemacht habe, um ihm zu entkommen. Für ihn sei eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Da er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebe, greife das Aufenthaltsverbot nicht in sein Familienleben ein. Seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet seien nicht so ausgeprägt, dass sie höher zu bewerten seien als die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen. Aufgrund der massiven Gewaltausübung gegen seine Ehefrau sei seine sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, sodass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.

Mit seiner gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Gefährlichkeit) primär dessen Aufhebung und die Rückverweisung der Angelegenheit an das BFA, hilfsweise die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des Aufenthaltsverbots. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine beiden minderjährigen Kinder und seine Eltern in XXXX leben würden. Das Aufenthaltsverbot behindere sein familiäres und berufliches Fortkommen. Das BFA habe bei der Gefährdungsprognose die Haft und (nicht näher konkretisierte) Resozialisierungsmaßnahmen nicht berücksichtigt, sodass das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Mit seiner gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Gefährlichkeit) primär dessen Aufhebung und die Rückverweisung der Angelegenheit an das BFA, hilfsweise die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des Aufenthaltsverbots. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine beiden minderjährigen Kinder und seine Eltern in römisch 40 leben würden. Das Aufenthaltsverbot behindere sein familiäres und berufliches Fortkommen. Das BFA habe bei der Gefährdungsprognose die Haft und (nicht näher konkretisierte) Resozialisierungsmaßnahmen nicht berücksichtigt, sodass das Verfahren mangelhaft geblieben sei.

Das BFA legte die Beschwerden samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der bulgarischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger Bulgariens. Er beherrscht die bulgarische und die türkische Sprache; Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. Er ist mit der bulgarischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Der BF ist ein am römisch 40 in der bulgarischen Stadt römisch 40 geborener Staatsangehöriger Bulgariens. Er beherrscht die bulgarische und die türkische Sprache; Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. Er ist mit der bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet.

Der BF hält sich seit Ende XXXX in Österreich auf. Zunächst lebte er mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , die ebenfalls bulgarische Staatsangehörige sind, in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX zusammen. Ab XXXX war er im Bundesgebiet mit Unterbrechungen immer wieder (teils vollversichert, teils geringfügig beschäftigt) unselbständig erwerbstätig. Am XXXX wurde ihm antragsgemäß eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Der BF hält sich seit Ende römisch 40 in Österreich auf. Zunächst lebte er mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , die ebenfalls bulgarische Staatsangehörige sind, in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 zusammen. Ab römisch 40 war er im Bundesgebiet mit Unterbrechungen immer wieder (teils vollversichert, teils geringfügig beschäftigt) unselbständig erwerbstätig. Am römisch 40 wurde ihm antragsgemäß eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

Der BF übte gegen seine Ehefrau von XXXX bis XXXX fortgesetzt (teils in Anwesenheit der minderjährigen Kinder) Gewalt aus, indem er sie zunächst im Abstand von zwei bis drei Wochen, ab XXXX alle drei bis vier Tage ohrfeigte und mit den Fäusten schlug, wodurch sie Hämatome, Rötungen und in einem Fall eine blutende Lippe erlitt. Am XXXX schlug er im Zuge eines heftigen Streits mit der Faust gegen ihren Rücken und mit einem Hammer auf ihren rechten Ringfinger, wodurch sie eine blutende Wunde am Finger erlitt, und kündigte an, er werde sie in den Keller sperren, dort schlagen und eine Zigarette in ihrem Gesicht ausdämpfen. Die Ehefrau des BF geriet deshalb in so große Angst vor ihm, dass sie trotz der Anwesenheit der drei Kinder aus einem Fenster der von der Familie bewohnten Wohnung im vierten Stock mehr als 13 Meter in die Tiefe sprang und sich dabei lebensgefährliche Verletzungen zuzog. Der BF übte gegen seine Ehefrau von römisch 40 bis römisch 40 fortgesetzt (teils in Anwesenheit der minderjährigen Kinder) Gewalt aus, indem er sie zunächst im Abstand von zwei bis drei Wochen, ab römisch 40 alle drei bis vier Tage ohrfeigte und mit den Fäusten schlug, wodurch sie Hämatome, Rötungen und in einem Fall eine blutende Lippe erlitt. Am römisch 40 schlug er im Zuge eines heftigen Streits mit der Faust gegen ihren Rücken und mit einem Hammer auf ihren rechten Ringfinger, wodurch sie eine blutende Wunde am Finger erlitt, und kündigte an, er werde sie in den Keller sperren, dort schlagen und eine Zigarette in ihrem Gesicht ausdämpfen. Die Ehefrau des BF geriet deshalb in so große Angst vor ihm, dass sie trotz der Anwesenheit der drei Kinder aus einem Fenster der von der Familie bewohnten Wohnung im vierten Stock mehr als 13 Meter in die Tiefe sprang und sich dabei lebensgefährliche Verletzungen zuzog.

Der BF wurde nach diesem Vorfall verhaftet und zunächst bis XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten. Da sich der ursprüngliche Verdacht, er habe versucht, seine Ehefrau zu ermorden, in der Folge nicht bestätigte, wurde er enthaftet. Der BF wurde nach diesem Vorfall verhaftet und zunächst bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Da sich der ursprüngliche Verdacht, er habe versucht, seine Ehefrau zu ermorden, in der Folge nicht bestätigte, wurde er enthaftet.

Der BF wurde noch am XXXX aus der bis dahin gemeinsam mit seinen Familienangehörigen bewohnten Wohnung weggewiesen; seither leben die Eheleute nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Am XXXX wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung zum Schutz der minderjährigen Kinder vor Gewalt erlassen. Am XXXX wurde gegen ihn eine bis XXXX geltende einstweilige Verfügung zum Schutz seiner Ehefrau vor Gewalt (Verbot des Zusammentreffens und der Kontaktaufnahme, Annäherungsverbot) erlassen. Der BF wurde noch am römisch 40 aus der bis dahin gemeinsam mit seinen Familienangehörigen bewohnten Wohnung weggewiesen; seither leben die Eheleute nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Am römisch 40 wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung zum Schutz der minderjährigen Kinder vor Gewalt erlassen. Am römisch 40 wurde gegen ihn eine bis römisch 40 geltende einstweilige Verfügung zum Schutz seiner Ehefrau vor Gewalt (Verbot des Zusammentreffens und der Kontaktaufnahme, Annäherungsverbot) erlassen.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF infolge der oben dargestellten, im Zeitraum XXXX bis XXXX zum Nachteil seiner Ehefrau verübten Taten wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von EUR 3.500 an sie verurteilt. Ein Strafteil von acht Monaten wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend dagegen die Tatbegehung gegen eine nahe Angehörige und die schweren Folgen der Tat (Sprung des Opfers aus dem Fenster im vierten Stock). Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF infolge der oben dargestellten, im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zum Nachteil seiner Ehefrau verübten Taten wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung (Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von EUR 3.500 an sie verurteilt. Ein Strafteil von acht Monaten wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend dagegen die Tatbegehung gegen eine nahe Angehörige und die schweren Folgen der Tat (Sprung des Opfers aus dem Fenster im vierten Stock).

Der unbedingte Strafteil wurde ab XXXX in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Am XXXX wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe und Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen. Der unbedingte Strafteil wurde ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Am römisch 40 wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe und Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem BVwG.

Die Feststellungen werden anhand des Akteninhalts, insbesondere des Polizeiberichts und des Strafurteils, der einstweiligen Verfügung vom XXXX , der Sozialversicherungsdaten des BF und des Beschwerdevorbringens sowie anhand der vom BVwG eingeholten Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) getroffen. Die Feststellungen werden anhand des Akteninhalts, insbesondere des Polizeiberichts und des Strafurteils, der einstweiligen Verfügung vom römisch 40 , der Sozialversicherungsdaten des BF und des Beschwerdevorbringens sowie anhand der vom BVwG eingeholten Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) getroffen.

Für den BF liegt kein Ausweisdokument vor. Sein Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit werden anhand seiner konsistenten Angaben, die mit den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil und den Informationen aus Datenbanken (ZMR, IZR) übereinstimmen, festgestellt, zumal er sich laut ZMR bei der Meldebehörde mit einem am XXXX ausgestellten bulgarischen Personalausweis ausgewiesen hat. Demnach kann er erst Ende XXXX in das Bundesgebiet eingereist sein.Für den BF liegt kein Ausweisdokument vor. Sein Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit werden anhand seiner konsistenten Angaben, die mit den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil und den Informationen aus Datenbanken (ZMR, IZR) übereinstimmen, festgestellt, zumal er sich laut ZMR bei der Meldebehörde mit einem am römisch 40 ausgestellten bulgarischen Personalausweis ausgewiesen hat. Demnach kann er erst Ende römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist sein.

Laut der Erkennungsdienstlichen Evidenz beherrscht der BF die türkische und die bulgarische Sprache. Bulgarischkenntnisse sind angesichts seiner Herkunft plausibel, Türkischkenntnisse sind auch deshalb glaubhaft, weil der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX laut dem Strafurteil ein Dolmetscher für diese Sprache beigezogen wurde. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse des BF; solche werden insbesondere auch von ihm selbst nicht behauptet. Laut der Erkennungsdienstlichen Evidenz beherrscht der BF die türkische und die bulgarische Sprache. Bulgarischkenntnisse sind angesichts seiner Herkunft plausibel, Türkischkenntnisse sind auch deshalb glaubhaft, weil der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 laut dem Strafurteil ein Dolmetscher für diese Sprache beigezogen wurde. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse des BF; solche werden insbesondere auch von ihm selbst nicht behauptet.

Ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ab Ende XXXX kann daraus abgeleitet, dass er ab dieser Zeit in XXXX Gewalt gegen seine Ehefrau ausgeübt hat. Laut ZMR bestehen seit XXXX Wohnsitzmeldungen in Österreich, wobei zwischen XXXX und XXXX eine Meldelücke besteht und keine Informationen dazu vorliegen, wo er sich während dieser Zeit aufgehalten hat. Feststellungen dazu sind jedoch nicht entscheidungswesentlich (siehe unten). Der gemeinsame Haushalt des BF mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern in XXXX bis XXXX ergibt sich aus der einstweiligen Verfügung vom XXXX , die dem BVwG vorgelegt wurde. Ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ab Ende römisch 40 kann daraus abgeleitet, dass er ab dieser Zeit in römisch 40 Gewalt gegen seine Ehefrau ausgeübt hat. Laut ZMR bestehen seit römisch 40 Wohnsitzmeldungen in Österreich, wobei zwischen römisch 40 und römisch 40 eine Meldelücke besteht und keine Informationen dazu vorliegen, wo er sich während dieser Zeit aufgehalten hat. Feststellungen dazu sind jedoch nicht entscheidungswesentlich (siehe unten). Der gemeinsame Haushalt des BF mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern in römisch 40 bis römisch 40 ergibt sich aus der einstweiligen Verfügung vom römisch 40 , die dem BVwG vorgelegt wurde.

Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Die von ihm im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt, wobei auffällt, dass er seit XXXX bei 13 verschiedenen Arbeitgebern (überwiegend nur kurz) beschäftigt war und mehrere dieser Dienstverhältnisse überhaupt nur wenige Tage dauerten.Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Die von ihm im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt, wobei auffällt, dass er seit römisch 40 bei 13 verschiedenen Arbeitgebern (überwiegend nur kurz) beschäftigt war und mehrere dieser Dienstverhältnisse überhaupt nur wenige Tage dauerten.

Der Polizeibericht betreffend den Vorfall vom XXXX liegt vor. Die vom BF in Österreich ausgeübte häusliche Gewalt und der daraus resultierende Sprung seiner Ehefrau aus dem Fenster ergibt sich daraus, aus der einstweiligen Verfügung vom XXXX (in der auch die einstweilige Verfügung vom XXXX und die Wegweisung vom XXXX angegeben sind) und insbesondere aus dem Strafurteil. Aus der einstweiligen Verfügung geht hervor, dass der BF seine Ehefrau auch in Anwesenheit der Kinder schlug und beschimpfte und dass diese insbesondere auch bei dem Vorfall am XXXX in der Wohnung anwesend waren.Der Polizeibericht betreffend den Vorfall vom römisch 40 liegt vor. Die vom BF in Österreich ausgeübte häusliche Gewalt und der daraus resultierende Sprung seiner Ehefrau aus dem Fenster ergibt sich daraus, aus der einstweiligen Verfügung vom römisch 40 (in der auch die einstweilige Verfügung vom römisch 40 und die Wegweisung vom römisch 40 angegeben sind) und insbesondere aus dem Strafurteil. Aus der einstweiligen Verfügung geht hervor, dass der BF seine Ehefrau auch in Anwesenheit der Kinder schlug und beschimpfte und dass diese insbesondere auch bei dem Vorfall am römisch 40 in der Wohnung anwesend waren.

Laut ZMR wurde der BF von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten. Dies entspricht der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil. Aus dem Polizeibericht geht hervor, dass sich der Verdacht des versuchten Mordes nicht erhärtete, sodass er enthaftet wurde. Laut ZMR wurde der BF von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Dies entspricht der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil. Aus dem Polizeibericht geht hervor, dass sich der Verdacht des versuchten Mordes nicht erhärtete, sodass er enthaftet wurde.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe werden anhand des vorliegenden Strafurteils festgestellt. Im Strafregister scheinen keine weiteren Verurteilungen auf. Damit im Einklang wurde der ordentliche Lebenswandel als Milderungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt, was gegen strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten spricht. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten laut ZMR. Die bedingte Entlassung und die Anordnung der Bewährungshilfe gehen aus dem Strafregister hervor.

Die Einholung des in der Beschwerde beantragten psychologischen Gutachtens unterbleibt als nicht entscheidungswesentlich (siehe unten).

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Es besteht kein Recht auf Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG (siehe VwGH 17.07.2019, Ra 2019/06/0111). Angesichts des in § 28 VwGVG normierten Vorrangs der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060) kommt die von der Beschwerde primär angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Rückverweisung der Angelegenheit an das BFA nicht in Betracht, zumal die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (insbesondere das Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken) nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher im Sinne des Eventualantrags inhaltlich zu erledigen. Es besteht kein Recht auf Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG (siehe VwGH 17.07.2019, Ra 2019/06/0111). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG normierten Vorrangs der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte vergleiche etwa VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060) kommt die von der Beschwerde primär angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Rückverweisung der Angelegenheit an das BFA nicht in Betracht, zumal die Voraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (insbesondere das Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken) nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher im Sinne des Eventualantrags inhaltlich zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Als Staatsangehöriger Bulgariens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Als Staatsangehöriger Bulgariens ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist.

Da sich der BF erst seit Mitte XXXX und damit seit deutlich weniger als fünf Jahren in Österreich aufhält und hier von Beginn seines Aufenthalts an Straftaten (häusliche Gewalt gegen seine Ehefrau) beging, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich. Da sich der BF erst seit Mitte römisch 40 und damit seit deutlich weniger als fünf Jahren in Österreich aufhält und hier von Beginn seines Aufenthalts an Straftaten (häusliche Gewalt gegen seine Ehefrau) beging, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich.

Dieser Maßstab ist erfüllt, obwohl der BF erst einmal strafgerichtlich verurteilt wurde und zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, weil er längere Zeit hindurch und zuletzt mit zunehmender Intensität Gewalt gegen seine Ehefrau – teils sogar in Anwesenheit der minderjährigen Kinder – ausgeübt hat, was letztlich dazu geführt hat, dass sie sich bei einem Sprung aus dem Fenster schwere Verletzungen zuzog. Dies zeigt, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Angesichts des Tatzeitraums von über einem Jahr ist von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen, zumal die Intensität der Gewalt ab XXXX signifikant zunahm und erst nach der Eskalation am XXXX durch das Einschreiten der Behörden (kurzfristige Festnahme des BF, Wegweisung, Erlassung von einstweiligen Verfügungen) beendet werden konnte.Dieser Maßstab ist erfüllt, obwohl der BF erst einmal strafgerichtlich verurteilt wurde und zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, weil er längere Zeit hindurch und zuletzt mit zunehmender Intensität Gewalt gegen seine Ehefrau – teils sogar in Anwesenheit der minderjährigen Kinder – ausgeübt hat, was letztlich dazu geführt hat, dass sie sich bei einem Sprung aus dem Fenster schwere Verletzungen zuzog. Dies zeigt, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Angesichts des Tatzeitraums von über einem Jahr ist von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen, zumal die Intensität der Gewalt ab römisch 40 signifikant zunahm und erst nach der Eskalation am römisch 40 durch das Einschreiten der Behörden (kurzfristige Festnahme des BF, Wegweisung, Erlassung von einstweiligen Verfügungen) beendet werden konnte.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Weder aus dem Status eines Strafhäftlings als „Freigänger“ noch aus der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrests lässt sich eine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (siehe VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192). Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Weder aus dem Status eines Strafhäftlings als „Freigänger“ noch aus der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrests lässt sich eine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (siehe VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192).

Der BF wurde erst vor kurzem aus dem Strafvollzug bedingt entlassen, sodass auch bei Berücksichtigung einer grundsätzlich hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs noch kein ausreichender Beobachtungszeitraum in Freiheit vorliegt. Konkrete Resozialisierungsmaßnahmen, denen er sich während der Haft unterzogen hat und die in diesem Zusammenhang allenfalls zu berücksichtigen wären, hat er nicht vorgebracht.

Die Einholung des beantragten psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährlichkeit des BF unterbleibt, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt und selbst ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden – Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht (siehe VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108).

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots setzt neben der Erfüllung des maßgeblichen Gefährdungsmaßstabs auch voraus, dass die Maßnahme verhältnismäßig iSd Art 8 EMRK ist. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots setzt neben der Erfüllung des maßgeblichen Gefährdungsmaßstabs auch voraus, dass die Maßnahme verhältnismäßig iSd Artikel 8, EMRK ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, das in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Dabei ist hier zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass (neben seiner Ehefrau, von der er inzwischen getrennt lebt, und den Kindern) auch seine Eltern in Österreich leben und dass er sich um eine Integration am heimischen Arbeitsmarkt bemüht. Er hat im Bundesgebiet mit den hier lebenden minderjährigen Kindern gemäß § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG relevante familiäre Anknüpfungen. Diese werden jedoch dadurch maßgeblich relativiert, dass sich sein strafbares gewalttätiges Verhalten gegen die Mutter und damit gegen eine wesentliche Bezugsperson der Kinder (sogar in deren Gegenwart) gerichtet hat (siehe zur Relativierung eines im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens durch Straftaten zum Nachteil der nahen Angehörigen VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 und zuletzt 17.10.2025, Ra 2025/14/0235). Dabei ist hier zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass (neben seiner Ehefrau, von der er inzwischen getrennt lebt, und den Kindern) auch seine Eltern in Österreich leben und dass er sich um eine Integration am heimischen Arbeitsmarkt bemüht. Er hat im Bundesgebiet mit den hier lebenden minderjährigen Kindern gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG relevante familiäre Anknüpfungen. Diese werden jedoch dadurch maßgeblich relativiert, dass sich sein strafbares gewalttätiges Verhalten gegen die Mutter und damit gegen eine wesentliche Bezugsperson der Kinder (sogar in deren Gegenwart) gerichtet hat (siehe zur Relativierung eines im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens durch Straftaten zum Nachteil der nahen Angehörigen VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 und zuletzt 17.10.2025, Ra 2025/14/0235).

Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls gebührend zu berücksichtigen, wobei Kinder grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen haben. Werden sie durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Vater gezwungen, zeitweilig ohne ihn aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall ist (siehe VwGH 30.07.2025, Ra 2025/21/0012). Hier ist einerseits die Voraussetzung der Begehung einer schwerwiegenden Straftat durch den BF erfüllt, andererseits aufgrund der durch längere Zeit hindurch fortgesetzten Gewalt im soziale Nahebereich eine relevante Beeinträchtigung des Kindeswohls durch das befristete Aufenthaltsverbot zu verneinen. Dem Kindeswohl dienen nämlich - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende § 138 ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern u.a. auch eine sorgfältige Erziehung (§ 138 Z 1 ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (§ 138 Z 2 ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (§ 138 Z 7 ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (§ 138 Z 10 ABGB). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien zeigt sich, dass die mit dem befristeten Aufenthaltsverbot verbundene Einschränkung des Kontakts zwischen dem BF und den Kindern deren Wohl nicht widerspricht, obwohl angesichts des geringen Alters der Kinder moderne Kommunikationsmittel persönliche Kontakte nicht adäquat ersetzen können. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls gebührend zu berücksichtigen, wobei Kinder grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen haben. Werden sie durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Vater gezwungen, zeitweilig ohne ihn aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall ist (siehe VwGH 30.07.2025, Ra 2025/21/0012). Hier ist einerseits die Voraussetzung der Begehung einer schwerwiegenden Straftat durch den BF erfüllt, andererseits aufgrund der durch längere Zeit hindurch fortgesetzten Gewalt im soziale Nahebereich eine relevante Beeinträchtigung des Kindeswohls durch das befristete Aufenthaltsverbot zu verneinen. Dem Kindeswohl dienen nämlich - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende Paragraph 138, ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern u.a. auch eine sorgfältige Erziehung (Paragraph 138, Ziffer eins, ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (Paragraph 138, Ziffer 2, ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (Paragraph 138, Ziffer 7, ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (Paragraph 138, Ziffer 10, ABGB). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien zeigt sich, dass die mit dem befristeten Aufenthaltsverbot verbundene Einschränkung des Kontakts zwischen dem BF und den Kindern deren Wohl nicht widerspricht, obwohl angesichts des geringen Alters der Kinder moderne Kommunikationsmittel persönliche Kontakte nicht adäquat ersetzen können.

Im Ergebnis ergibt die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des BF seine gegenläufigen persönlichen Interessen überwiegt. Angesichts der fortgesetzten Gewaltausübung des erst seit kurzem im Inland aufhältigen BF gegen seine Ehefrau ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der minderjährigen Kinder (was den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB verwirklicht) ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn dem Grunde nach nicht zu beanstanden, zumal dies im Interesse der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten ist. Im Ergebnis ergibt die nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des BF seine gegenläufigen persönlichen Interessen überwiegt. Angesichts der fortgesetzten Gewaltausübung des erst seit kurzem im Inland aufhältigen BF gegen seine Ehefrau ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der minderjährigen Kinder (was den Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB verwirklicht) ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn dem Grunde nach nicht zu beanstanden, zumal dies im Interesse der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten ist.

Auch die vom BFA mit vier Jahren ausgemessene Dauer des Aufenthaltsverbots begegnet ausgehend von der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und dem vergleichsweise kurzen Inlandsaufenthalt ohne tiefergehende Integration keinen Bedenken, zumal die zehnjährige Maximaldauer eines befristeten Aufenthaltsverbots deutlich unterschritten und so auch der Tatsache der Erstverurteilung und des Erstvollzugs Rechnung getragen wird. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als rechtskonform zu bestätigen.Auch die vom BFA mit vier Jahren ausgemessene Dauer des Aufenthaltsverbots begegnet ausgehend von der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und dem vergleichsweise kurzen Inlandsaufenthalt ohne tiefergehende Integration keinen Bedenken, zumal die zehnjährige Maximaldauer eines befristeten Aufenthaltsverbots deutlich unterschritten und so auch der Tatsache der Erstverurteilung und des Erstvollzugs Rechnung getragen wird. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als rechtskonform zu bestätigen.

Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF schon ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet Gewalt im sozialen Nahebereich (mit schweren Folgen für das Tatopfer) begangen hat. Daher ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Da er nur vergleichsweise kurz in Österreich niedergelassen war, sprechen auch seine privaten und familiären Verhältnisse nicht gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs.

Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids somit als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Angesichts der schwerwiegenden häuslichen Gewalt, auf der die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich basiert, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Angesichts der schwerwiegenden häuslichen Gewalt, auf der die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich basiert, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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