Entscheidungsdatum
28.11.2025Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
W294 2317636-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geboren am XXXX , StA. Algerien, in Schubhaft, IFA-Zahl XXXX , wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Algerien, in Schubhaft, IFA-Zahl römisch 40 , wie folgt zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Algerien begründete er mit familiären Problemen aufgrund einer verbotenen Liebesaffäre. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.11.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Algerien begründete er mit familiären Problemen aufgrund einer verbotenen Liebesaffäre. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.11.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
Am 28.11.2022 verließ der BF ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse seine Unterkunft in XXXX . Auch eine Registrierung im Zentralen Melderegister konnte nicht festgestellt werden, sodass der BF für die Behörden nicht mehr greifbar war. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF aktenkundig nie nach. Der BF entzog sich laut eigenen Angaben seinem Verfahren und reiste illegal nach Frankreich weiter. Am 28.11.2022 verließ der BF ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse seine Unterkunft in römisch 40 . Auch eine Registrierung im Zentralen Melderegister konnte nicht festgestellt werden, sodass der BF für die Behörden nicht mehr greifbar war. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF aktenkundig nie nach. Der BF entzog sich laut eigenen Angaben seinem Verfahren und reiste illegal nach Frankreich weiter.
Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das Bundesgebiet ein. Am 07.02.2025 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht geblieben seien. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er zudem Armut. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG datiert mit 13.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 14.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, und gab der BF befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zu Protokoll, dass ihm Österreich gut gefallen würde und seine zweite Heimat sei. Zudem habe es in Algerien familiäre Probleme aufgrund des Erbes seines Vaters gegeben und habe ihm die dortige Atmosphäre sowie die wirtschaftliche Lage nicht gefallen.Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das Bundesgebiet ein. Am 07.02.2025 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht geblieben seien. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er zudem Armut. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG datiert mit 13.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 14.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, und gab der BF befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zu Protokoll, dass ihm Österreich gut gefallen würde und seine zweite Heimat sei. Zudem habe es in Algerien familiäre Probleme aufgrund des Erbes seines Vaters gegeben und habe ihm die dortige Atmosphäre sowie die wirtschaftliche Lage nicht gefallen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 25.03.2025 (RK 31.03.2025) wurde der BF gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen - bedingt - verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 25.03.2025 (RK 31.03.2025) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen - bedingt - verurteilt.
Mit Bescheid vom 24.04.2025 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 07.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 24.04.2025 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 07.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der BF wurde in weiterer Folge aus der Betreuungseinrichtung XXXX abgemeldet, da er erneut unbekannten Aufenthaltes war. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 01.07.2025 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX , wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt XXXX überstellt. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesgerichts für Strafsachen XXXX die Untersuchungshaft über den BF verhängt.Der BF wurde in weiterer Folge aus der Betreuungseinrichtung römisch 40 abgemeldet, da er erneut unbekannten Aufenthaltes war. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 01.07.2025 von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 , wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 die Untersuchungshaft über den BF verhängt.
Gegen den BF wurde am 03.07.2025 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt.Gegen den BF wurde am 03.07.2025 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt.
Da der BF angab - nicht im Besitz eines Reisedokumentes zu sein - wurde am 03.07.2025 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) eingeleitet. Dabei verweigerte der BF die Unterschriftsleistung der HRZ-Formblätter.
Am 04.07.2025 wurde dem BF mit Schreiben des BFA „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem BF eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme brachte der BF nicht ein.
Am 31.07.2025 fand die Hauptverhandlung des BF statt. Der BF wurde mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX XXXX , vom 31.07.2025 gemäß § 27 Abs. 2a SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Im Anschluss wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt.Am 31.07.2025 fand die Hauptverhandlung des BF statt. Der BF wurde mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 römisch 40 , vom 31.07.2025 gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Im Anschluss wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 überstellt.
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 31.07.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 31.07.2025 - um 17:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 31.07.2025 in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 31.07.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 31.07.2025 - um 17:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 31.07.2025 in Schubhaft.
Am 05.08.2025 erfolgte eine Disziplinierungsmaßnahme den BF betreffend aufgrund ungebührlichen Verhaltens und Nichtbefolgung von Anordnungen im PAZ.
Am 14.08.2025 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass die Verhältnismäßigkeit der Haft eine Auseinandersetzung mit der erwartbaren Länge der Schubhaft erfordere. Da nicht absehbar sei, wann ein HRZ ausgestellt werde und kein konkret er Zeitpunkt für die Außerlandesbringung bestehe, sei die weitere Anhaltung unverhältnismäßig. Zudem sei der BF kooperationsbereit, er würde sich melden bzw. einem gelinderen Mittel Folge leisten. Die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft/Unter-suchungshaft sei unverhältnismäßig. Aus dem Bescheid sei nicht erkennbar, dass oder ob die belangte Behörde während dieser Zeit Schritte setzte, um ein HRZ für den BF zu erlangen. Es gebe bis dato kein HRZ für den BF und die Behörde habe auch nicht dargelegt, dass sie innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer mit der Ausstellung eines HRZ und der Abschiebung des BF rechne. Zum HRZ Verfahren befänden sich nur sehr oberflächliche Ausführungen im Bescheid, die keine Prognose für den gegenständlichen Fall beinhalten würden. Es sei fraglich, ob eine Abschiebung des BF nach Algerien möglich sein werde. Mit der voraussichtlichen Dauer des anhängigen HRZ Verfahrens, und ob dieses innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ab geschlossen werden könne, habe sich die belangte Behörde im Bescheid mit keinem Wort auseinandergesetzt. Dadurch belege sie den gegenständlichen Bescheid mit einem gravierenden Begründungsmangel und Rechtswidrigkeit. Zum Beweis dafür, dass im gegenständlichen Fall innerhalb der Höchstfrist kein HRZ für den BF erlangt werden könne bzw. die dahingehenden Bemühungen des BFA nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend seien und daher der Zweck der Schubhaft (Abschiebung) nicht verwirklicht werden könne, beantrage der BF die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters/einer informierten Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Beantwortung der HRZ Modalitäten mit Algerien. In Fällen, in welche n für Personen trotz aufrechter, durchsetz bare r Rückkehrentscheidung keine HRZ zeitgerecht erlangt werden könnten, sei auch faktisch eine Abschiebung und somit der Zweck der Schubhaft nicht erreichbar. Die Schubhaft erweise sich als rechtswidrig, da der Sicherungszweck der Abschiebung nicht innerhalb der zulässigen Höchstdauer erreichbar sei. Weiters reichten die von der belangten Behörde dargelegten Umstände nicht aus, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr zu begründen. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr welche der BF ausdrücklich in Abrede ste lle sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Mit Erkenntnis des BVwG, Zl. W140 2317636 1/19 E, vom 19.8.2025, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 31.07.2025 als unbegründet abgewiesen.
Am 24.11.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu am 25.11.2025 eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt ab:Am 24.11.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu am 25.11.2025 eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt ab:
Nach Einreise zu einem unbekannten Zeitpunkt, Untertauchen, Straffälligkeit und Verurteilung, wurde der Fremde (ab jetzt BF genannt) am 31.07.2025 in Schubhaft genommen. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchführbare Rückkehrentscheidung vor.
Im Rahmen einer minutiös durchgeführten Einzelfallprüfung wurde durch den zuständigen Referenten das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft.
Ein durchschlagender Sicherungsbedarf und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr lässt sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten.
Herr XXXX ist zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 15.11.2022 seinen ersten Asylantrag. Herr römisch 40 ist zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 15.11.2022 seinen ersten Asylantrag.
Der BF ist anschließend untergetaucht. Aufgrund des Untertauchens wurde das Verfahren Internationaler Schutz eingestellt
Eine neuerliche Prüfung des gesamt vorliegenden Sachverhalts am 12.11.2024 hat ergeben, dass das eingestellte Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden kann, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist.
Mit Bescheid der XXXX vom 14.11.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen. Die Entscheidung erwuchs mit 11.01.2025 in Rechtskraft 1. Instanz.Mit Bescheid der römisch 40 vom 14.11.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG erlassen. Die Entscheidung erwuchs mit 11.01.2025 in Rechtskraft 1. Instanz.
Der BF blieb bis Anfang 2025 untergetaucht und stellte am 07.02.2025 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid der XXXX vom 24.04.2025 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache abgewiesen. Er brachte am 07.05.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2025 ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid der römisch 40 vom 24.04.2025 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache abgewiesen. Er brachte am 07.05.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2025 ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde.
Spätestens mit 10.06.2025 tauchte der BF erneut unter.
Am 02.07.2025 wurde gegen den BF die 11.07.10.2025) „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem BF Parteiengehör erteilt, eine Stellungnahme verweigerte er.
Der BF wurde vom LG XXXX wegen § 27 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde vom LG römisch 40 wegen Paragraph 27, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde am 31.07.2025 entlassen und ins PAZ XXXX überstellt. Am gleichen Tag wurde er einvernommen und wurde die Schubhaft verhängt.Der BF wurde am 31.07.2025 entlassen und ins PAZ römisch 40 überstellt. Am gleichen Tag wurde er einvernommen und wurde die Schubhaft verhängt.
Tatsache ist, dass der BF illegal in Europa herumreiste und weder gerichtlichen Entscheidungen noch behördlichen Anordnungen folgte. Er tauchte mehrmals unter, ist nicht rückkehrwillig und ist schwer drogenabhängig, eine Therapie verweigert er. Dadurch besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit eine Rückfalls in die Beschaffungskriminalität und es ist auch anzunehmen, dass der BF sofort wieder untertaucht. Aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des BF. ist zur Sicherung der zwangsweisen Außerlandesbringung des BFs die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen.
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es ist nicht anzunehmen, dass der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Abschiebeverfahrens als dringend erforderlich anzusehen war.
Zusammengefasst wird festgehalten, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht, welcher lediglich durch Verhängung der Schubhaft wirksam zu begegnen war. Der BF hat durch sein bisheriges unkooperatives Verhalten unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, Mitwirkungspflichten im Verfahren sowie die fremdenrechtliche Rechtsordnung insgesamt zu respektieren.
Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung war als nicht zielführend zu beurteilen, da mit bereits dargelegter Argumentation anzunehmen ist, dass sich der Fremde einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird, er hat eindeutig ausgesagt, dass er nicht nach Algerien ausreisen wird.
Laut heutiger Sicht liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft noch immer vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist. Er ist nicht im geringsten Maße vertrauenswürdig. Er würde somit untertauchen und für die ha. Behörde nicht greifbar sein. Algerien stellt regelmäßig HRZs aus, Abschiebungen finden laufend statt.
Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF am 25.11.2025 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, er äußerte sich dazu allerdings nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zum Verfahrensgang
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der BF ist volljährig und gibt an, algerischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich gerichtlich vorbestraft.
Der BF wird seit 31.07.2025 in Schubhaft angehalten. Die in § 22a Abs 4 BFA-VG normierte Frist für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft endet am 30.11.2025. Der BF wird seit 31.07.2025 in Schubhaft angehalten. Die in Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG normierte Frist für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft endet am 30.11.2025.
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Algerien begründete er mit familiären Problemen aufgrund einer verbotenen Liebesaffäre. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Am 28.11.2022 verließ der BF ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse seine Unterkunft in XXXX . Auch eine Registrierung im Zentralen Melderegister konnte nicht festgestellt werden, sodass der BF für die Behörden nicht mehr greifbar war. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF aktenkundig nie nach. Der BF entzog sich laut eigenen Angaben seinem Verfahren und reiste illegal nach Frankreich weiter. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das Bundesgebiet ein. Am 07.02.2025 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht geblieben seien. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er zudem Armut. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG datiert mit 13.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 14.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt und gab der BF befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zu Protokoll, dass ihm Österreich gut gefallen würde und seine zweite Heimat sei. Zudem habe es in Algerien familiäre Probleme aufgrund des Erbes seines Vaters gegeben und habe ihm die dortige Atmosphäre sowie die wirtschaftliche Lage nicht gefallen.Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Algerien begründete er mit familiären Problemen aufgrund einer verbotenen Liebesaffäre. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Am 28.11.2022 verließ der BF ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse seine Unterkunft in römisch 40 . Auch eine Registrierung im Zentralen Melderegister konnte nicht festgestellt werden, sodass der BF für die Behörden nicht mehr greifbar war. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF aktenkundig nie nach. Der BF entzog sich laut eigenen Angaben seinem Verfahren und reiste illegal nach Frankreich weiter. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das Bundesgebiet ein. Am 07.02.2025 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht geblieben seien. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er zudem Armut. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG datiert mit 13.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 14.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt und gab der BF befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zu Protokoll, dass ihm Österreich gut gefallen würde und seine zweite Heimat sei. Zudem habe es in Algerien familiäre Probleme aufgrund des Erbes seines Vaters gegeben und habe ihm die dortige Atmosphäre sowie die wirtschaftliche Lage nicht gefallen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 25.03.2025 (RK 31.03.2025) wurde der BF gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen - bedingt - verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 25.03.2025 (RK 31.03.2025) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen - bedingt - verurteilt.
Mit Bescheid vom 24.04.2025 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 07.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Mit Erkenntnis des BVwGvom 21.06.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 24.04.2025 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 07.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Mit Erkenntnis des BVwGvom 21.06.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der BF wurde in weiterer Folge aus der Betreuungseinrichtung XXXX abgemeldet, da er erneut unbekannten Aufenthaltes war. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 01.07.2025 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX , wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt XXXX überstellt. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesgerichts für Strafsachen XXXX die Untersuchungshaft über den BF verhängt.Der BF wurde in weiterer Folge aus der Betreuungseinrichtung römisch 40 abgemeldet, da er erneut unbekannten Aufenthaltes war. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 01.07.2025 von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 , wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 die Untersuchungshaft über den BF verhängt.
Gegen den BF wurde am 03.07.2025 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt. Gegen den BF wurde am 03.07.2025 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt.
Da der BF angab - nicht im Besitz eines Reisedokumentes zu sein - wurde am 03.07.2025 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet. Dabei verweigerte der BF die Unterschriftsleistung der HRZ-Formblätter.
Am 04.07.2025 wurde dem BF mit Schreiben des BFA „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem BF eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme brachte der BF nicht ein.
Am 31.07.2025 fand die Hauptverhandlung des BF statt. Der BF wurde mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 31.07.2025 gemäß § 27 Abs. 2a SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Im Anschluss wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und in das PAZ XXXX überstellt. Am 31.07.2025 fand die Hauptverhandlung des BF statt. Der BF wurde mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 31.07.2025 gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Im Anschluss wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und in das PAZ römisch 40 überstellt.
Am 31.07.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, Regionaldirektion XXXX . Der BF verweigerte die Unterschriftsleistung der Niederschrift. Am 31.07.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, Regionaldirektion römisch 40 . Der BF verweigerte die Unterschriftsleistung der Niederschrift.
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 31.07.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 31.07.2025 - um 17:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 31.07.2025 in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 31.07.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 31.07.2025 - um 17:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 31.07.2025 in Schubhaft.
Am 05.08.2025 erfolgte eine Disziplinierungsmaßnahme den BF betreffend - aufgrund ungebührlichen Verhaltens und Nichtbefolgung von Anordnungen - im PAZ.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF verfügt in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte, wobei in Österreich keine Verwandten des BF leben. Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet besteht in Österreich zudem keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht und ging er in Österreich bislang zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz, an dem er für die Behörde greifbar ist. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht.
Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 19.08.2025 ist der BF haftfähig. Dass sich dies in der Zwischenzeit geändert hätte, wurde weder vorgebracht noch gibt es dafür sonst Anhaltspunkte.
Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Die Anwendung gelinderer Mittel, etwa die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten, kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.
1.4. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
Das BFA in Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres unternimmt seit Jahren zahlreiche Schritte zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Algerischen Botschaft und konnte die bilaterale Kooperation auch stetig verbessert werden, sodass mittlerweile eine kontinuierliche und gute Zusammenarbeit gegeben ist. Das BFA leitet mit der Übermittlung des Ersuchens um Ausstellung eines HRZ an die Algerische Botschaft das Verfahren zur HRZ-Beschaffung ein. Das BFA übermittelt in diesem Zusammenhang die notwendigen Formblätter inkl. allfällig vorliegender Dokumente an die Botschaft. Diese Dokumente werden von der Botschaft nach Algier zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit übermittelt.
Bei Vorliegen von Passkopien werden positive Identifizierungen direkt von der Algerischen Botschaft in Wien meist im Rahmen eines bilateralen Botschaftstermins erteilt. Alle übrigen Personen werden im Rahmen des Identifizierungsprozesses zu Vorführterminen geladen. Diese finden in der Regel alle 1 bis 2 Monate statt. Im Zuge des Interviewtermins werden durch VertreterInnen des Konsulats weitere Informationen zu den Personen eingeholt. Diese Informationen werden anlässlich zusätzlicher Erhebungen zur Feststellung der Identität an die zuständigen Behörden in Algier gesendet. Positive / negative Identifizierungen werden von den Behörden in Algier schriftlich an die Botschaft und in weiterer Folge an das BFA übermittelt. Die Überprüfung in Algier nimmt erfahrungsgemäß 4 bis 6 Monate in Anspruch. Liegt eine positive Identifizierung vor, beantragt das BFA die Ausstellung des HRZ unter Vorlage der Flugbuchungsbestätigung. In weiterer Folge wird das HRZ durch die Algerische Botschaft unmittelbar ausgestellt. Bei Vorliegen einer gut lesbaren Dokumentenkopie ist das Verfahren deutlich verkürzt. Bei der HRZ-Ausstellung für freiwillige Ausreisen ist keine Genehmigung von den Behörden in Algier notwendig.
Der BF gab an, nicht im Besitz eines Reisedokumentes zu sein. Die Identität des BF steht nicht fest. Daher musste im Fall des BF ein HRZ-Verfahren eingeleitet werden. Das HRZ-Verfahren wurde am 03.07.2025 eingeleitet. Der BF verweigerte die Unterschriftsleistung der HRZ-Formblätter. Die HRZ-Beantragung erfolgte schriftlich an die Botschaft der Republik Algerien, per E-Mail am 04.07.2025. Am 18.08.2025 wurde eine schriftliche Urgenz an die Algerische Botschaft übermittelt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei der Erlangung eines algerischen HRZ nimmt 4-6 Monate in Anspruch. Der BF kann durch aktive Mitwirkung - Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, Kontaktaufnahme mit der Algerischen Botschaft und Bekanntgabe von Kontaktdaten in Algerien etc. - diesen Prozess erheblich verkürzen. Im Jahr 2024 wurden 37 Personen von Algerien identifiziert. Im Jahr 2025 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt 89 Personen von Algerien identifiziert. Im Jahr 2024 wurden 20 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2025 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt 34 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2024 fanden 21 Abschiebungen nach Algerien statt. Im Jahr 2025 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt 38 Abschiebungen nach Algerien durchgeführt. Zum Entscheidungszeitpunkt finden nur Einzelrückführungen nach Algerien statt.
Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF nach Algerien ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF betreffend, aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Dass der BF volljährig und algerischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus der Aktenlage und hat er selbst bisher in seinen Verfahren angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
Die Disziplinierungsmaßnahme den BF betreffend vom 05.08.2025 ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere der Anhaltedatei. Die Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug sowie aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 31.07.2025.Die Disziplinierungsmaßnahme den BF betreffend vom 05.08.2025 ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere der Anhaltedatei. Die Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug sowie aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 31.07.2025.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 31.07.2025 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF Haftunfähigkeit vorliegt, oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, die einen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft begründet. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich auch aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 19.08.2025. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf Erkrankungen des BF. Es sind daher keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF derzeit an einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet.
2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz beruhen auf den Akten des Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren betreffend.
Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF.
Dass der BF über keine Meldeadresse mehr verfügte ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellungen zu den Barmitteln des BF ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF und seinem mangelnden gesicherten Wohnsitz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am 31.07.2025.
Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am 31.07.2025.
Dass der BF weder kooperativ noch vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten, insbesondere seinem Untertauchen, der mangelnden Vorlage identitätsbezeugender Dokumente sowie der Weigerung, dem Bundesamt seine Wohnadresse bekannt zu geben. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Protokollen der durchgeführten Rückkehr